Auf diese Fallstricke sollten IT-Freiberufler in den Bedingungen ihrer IT-Haftpflicht achten, Teil 2
Vorumsätze, vertragliche Haftung, Leistungsverzögerung und Geheimhaltungsklauseln
Teil 1 | Teil 2 | Teil 3 (Juli 2012)
Autor: Ralph Günther, Versicherungsmakler und Gründer des Versicherungsportals exali
Den größten Teil zu einem bedarfsgerechten Versicherungsschutz tragen die Versicherungsbedingungen bei. Dabei ist es wichtig, Freiberufler-unfreundliche Klauseln in den Bedingungen zu vermeiden: Sie schränken den Versicherungsumfang einer IT-Haftpflichtversicherung ein und können im Schadenfall zum Bumerang werden. Mit ein wenig Grundwissen lassen sich solche Stolperfallen vermeiden. Daher nehme ich auch im zweiten Teil meiner kleinen Artikelreihe problembehaftete Klauseln unter die Lupe, denen ich in meiner Versicherungspraxis in den vergangenen Jahren immer wieder begegnet bin.
Da Versicherungsbedingungen per se eine relativ abstrakte Materie sind, will ich – wie bereits im ersten Teil der Reihe – über Beispielszitate aus den Versicherungsbedingungen einen Praxisbezug herstellen. Konkrete Hilfestellungen gibt eine Checkliste im dritten Teil.
4. Fallstrick: Vorumsätze nicht automatisch mitversichert
Ein Thema, zu dem es viele Stolperfallen gibt, ist die Vorumsatzdeckung. Versicherungstechnisch bedeutet dieser Begriff, dass auch IT-Tätigkeiten und Projekte Schutz genießen, die vor Beginn der IT-Haftpflichtversicherung liegen.
Das ist insofern relevant, da viele IT-Experten und Dienstleister nicht just mit der Aufnahme ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung abschließen. So stellt sich die Frage, wie es um den Versicherungsschutz von älteren Projekten bestellt ist. Denn gerade im IT-Bereich kann es geschehen, dass zwischen Leistungserbringungen und dem Schadeneintritt ein gewisser Zeitraum liegt und es damit zu Haftpflichtansprüchen aus Projekten kommt, die bereits abgeschlossen sind.
Die Gefahr: Viele IT-Haftpflichtversicherungen bieten keine oder nur eine zeitlich eingeschränkte Vorumsatzdeckung an. Oder sie gewähren nur dann Versicherungsschutz, wenn der IT-Experte schriftlich nachweisen kann, dass ihm kein Mangel vor Abschluss der Versicherung bekannt war.
Gute Regelungen zur Vorumsatzdeckung hingegen weisen IT-Haftpflichtversicherungen auf, denen in den Versicherungsbedingungen die so genannte Schadenereignistheorie zu Grunde liegt. Dabei zählt, wann der Schaden eintritt – und nicht, wann er verursacht wurde. Versicherungsschutz besteht also für Schadenfälle, die im versicherten Zeitraum eintreten. Und zwar unabhängig davon, wann die IT-Leistungen erbracht wurden.
5. Fallstrick: Keine vertragliche Haftung
Die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (kurz AHB), die den meisten solcher Versicherungen zu Grunde liegen, sehen vor, dass nur Schadenersatzansprüche auf Basis der gesetzlichen Haftung (z.B. den Regelungen zum Schuldrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch) versichert sind.
In IT-Projektverträgen – insbesondere wenn diese mit internationalen Projektvermittlern oder Kunden geschlossen werden – finden sich jedoch häufig vertragliche Regelungen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen und damit die Haftung verschärfen.
Ein typisches Beispiel hierzu sind z.B. Haftungsfreistellungen gegenüber dem Projektvermittler oder Auftraggeber in Zusammenhang mit der erbrachten Leistung. Eine IT-Haftpflichtversicherung, die wie üblich nur die gesetzliche Haftung abdeckt, bietet für diese IT-Risiken keinen Versicherungsschutz.
6. Fallstrick: Leistungsverzögerung (Deadlines)
Auch bei diesem Thema sollten Freiberufler einen kritischen Blick in die Bedingungen ihrer IT-Haftpflicht wagen: Wenn es um die Mitversicherung von Leistungsverzögerungen – oder weniger versicherungstechnisch ausgedrückt – um die Überschreitung von Deadlines bei IT-Projekten geht.
Denn der eine oder andere Versicherer schließt Schadenersatzansprüche aufgrund von Leistungsverzögerungen vom Versicherungsschutz aus oder schränkt diesen deutlich ein.
Bei manchen Anbietern ist die Leistungsverzögerung nur unter der Voraussetzung versichert, dass der Verzug auf einen Sachschaden zurückgeführt werden kann, z. B. einen Brand- oder Wasserschaden im Büro. Das ist allerdings wenig praxisnah. In den allermeisten Fällen liegen die Gründe für eine Projektverzögerungen nicht in „äußeren Umständen“ sondern im Projekt selbst (Stichpunkt Change Request). Nach Studien liegen nur rund 16 Prozent aller geschäftskritischen IT-Projekte überhaupt im Zeitplan.
Das macht deutlich: Eine Haftpflichtversicherung muss dem IT-Freiberufler auch Schutz bieten, wenn ein IT-Projekt durch sein Verschulden nicht zum vereinbarten Termin fertig wird und dem Auftraggeber dadurch ein finanzieller Schaden entsteht.
7. Fallstrick: Kein Schutz bei Verstößen gegen Geheimhaltungsklauseln
Noch ein Fallstrick der Versicherer gehört ganz klar in diese Serie: Ausschlüsse bei der Absicherung von Verstößen gegen Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Geheimhaltung ist in vielen IT-Projekten ein wichtiges Thema. Vor allem, wenn es um sensible Daten und Technologien in Bereichen der Entwicklung, IT-Security, Wehrtechnik etc. geht. Nicht selten finden daher IT-Experten in ihren Projektverträgen spezielle Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsklauseln.
Verletzt der IT-Spezialist diese vertraglich vereinbarten Nebenpflichten – worunter juristisch auch der Verstoß gegen Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten fällt – kann er dafür in Haftung genommen und schadenersatzpflichtig gemacht werden. Übrigens macht es dabei keinen Unterschied, ob der Verstoß absichtlich oder unabsichtlich begangen wurde.
Diese Ausschlüsse verwundern insofern nicht, da wir bereits bei Fallstrick fünf festgestellt haben, dass die vertragliche Haftung in aller Regel generell ausgeschlossen ist. In der Folge ist es dann nur konsequent, wenn auch vertragliche Nebenpflichten wie die Geheimhaltung ausgeschlossen sind.
Im dritten Teil der Serie gibt eine Checkliste konkrete Hilfestellungen, auf welche Fallstricke und problematischen Klauseln IT-Freiberufler in den Bedingungen ihrer IT-Haftpflichtversicherung achten sollten.
Nähere Informationen bei Ralph Günther.
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