Checkliste für den Versicherungsvertrag der Berufshaftpflicht
Teil 3 der Serie zum Thema „Fallstricke in den Bedingungen der IT-Haftpflicht“
Teil 1 | Teil 2 | Teil 3 (Juli 2012)
Autor: Ralph Günther, Versicherungsmakler und Gründer des Versicherungsportals exali
Damit mit dieser Serie nicht der Eindruck entsteht, dass die derzeit angebotenen IT-Haftpflichtversicherungen mit vielen negativen Klauseln behaftet sind, möchte ich noch einmal klarstellen, dass die in Teil 1 und Teil 2 der Serie erwähnten Klauseln aus vielen unterschiedlichen Versicherungsbedingungen zusammengetragen wurden und natürlich nicht alle zusammen bei einem einzigen Angebot vorkommen. Es gibt IT-Haftpflichtversicherungen, bei denen werden Sie als IT-Freiberufler mit der einen oder anderen Klausel in Berührung kommen – und es gibt solche, bei denen Sie keine der beschriebenen Einschränkungen finden werden. Es ist klar: Sowohl der Beitragsvergleich, als auch der Blick in das „Kleingedruckte“ sind unerlässlich.
Meine kleine Checkliste soll Ihnen Orientierung geben, auf welche Punkte Sie in den Versicherungsbedingungen achten sollten:
- Die Definition der versicherten Tätigkeiten und Dienstleistungen der IT-Experten sollte offen gehalten sein. Bei der Beschreibung als so genannte „offene Deckung“ in den Versicherungsbedingungen oder in der Police sind alle Tätigkeiten des IT-Freiberuflers oder Dienstleisters durch die IT-Haftpflicht versichert, da eine abschließende Aufzählung vermieden wird. Das ist vor allem bei projektabhängigem Arbeiten wichtig.
- Der räumliche Geltungsbereich der IT-Haftpflicht sollte sich mindestens auf Europa und die Schweiz erstrecken. Je nach Tätigkeitsschwerpunkt des IT-Experten empfiehlt sich in vielen Fällen ein weltweiter Versicherungsschutz. Dieser sollte auch für Rechtsverletzungen gelten!
- Rechtsverletzungen Dritter wie Urheberrechts-, Lizenz-, Marken-, Namens-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechtsverletzungen müssen über die IT-Haftpflicht abgedeckt sein. Der Versicherungsschutz sollte auch dann gelten, wenn der Versicherte grob fahrlässig handelt.
- Die Bedingungen dürfen keine „Rückzugsmöglichkeiten“ wie die sog. „Experimentier- und Erprobungsklausel“ oder die „Stand der Technik-Klausel“ enthalten. Ansonsten kann der Versicherer die Leistung aufgrund unzureichender bzw. nicht angemessener (Programm-)Tests verweigern.
- Sofern die IT-Haftpflicht nicht bereits bei Aufnahme der freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit abgeschlossen wurde, sollten auch Tätigkeiten aus älteren Projekten (Vorumsätze) abgedeckt sein.
- Der Versicherungsschutz sollte neben der gesetzlichen Haftung auch bestimmte Ansprüche im Bereich der vertraglichen Haftung übernehmen, wie Schadenersatz aufgrund der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht. In IT-Projektverträgen gibt es häufig Haftungsfreistellungen oder Service Level Agreements, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen können.
- Schadenersatz durch Überschreitung von Deadlines und sonstige Leistungsverzögerungen sollten in jedem Fall mitversichert sein.
- Schadenersatzansprüche aufgrund von fahrlässigen Verstößen gegen Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen (so genannte Non Disclosure Agreements) dürfen nicht ausgeschlossen sein.
- Der Versicherer sollte je nach Geschäftsmodell und Tätigkeitsbereich des IT-Experten auch Eigenschäden versichern wie
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- Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt auf Werkvertragsbasis und
- bestimmte typische Vertragsstrafen in AGB oder Projektverträgen.
Neben der Vermeidung von negativen Klauseln in den Versicherungsbedingungen spielt natürlich auch die Reputation des Versicherungsanbieters eine Rolle. Dabei erlebe ich es oft, dass IT-Experten nach Angeboten von bekannten Versicherungsmarken fragen, die sie zum Beispiel von ihren Versicherungsverträgen im Privatbereich kennen.
Ich kann von diesem Vorgehen nur abraten. Die Absicherung von IT-Risiken ist ein Spezialbereich. Ein breit aufgestellter Versicherungsanbieter kann meist nicht das Know-how eines Spezialversicherers aufbieten. Wichtig ist, dass der – ob bekannte oder weniger bekannte – Anbieter Erfahrungen mit IT-Risiken hat und im besten Fall international aufgestellt ist. Das lässt sich meist nach kurzer Recherche im Internet herausfinden.
Lesen Sie auch die beiden anderen Teile der Serie:
- Teil 1: Weltweite Deckung, Rechtsverletzungen und Erprobungsklauseln
- Teil 2: Vorumsätze, vertragliche Haftung, Leistungsverzögerung und Geheimhaltungsklauseln
Nähere Informationen bei Ralph Günther.
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