Lizenzüberprüfung und deren Ablauf und Vorbereitung durch den Lizenznehmer
Ablauf, Vorbereitung und Empfehlungen – Ein Praxisbeispiel
Teil 1 | Teil 2 | Teil 3 (Juli 2011)
Inhalt dieses Artikels:
Autor: Rechtsanwalt Matthias Petzold, München
Der dritte und letzte Teil der Serie zum Thema Lizenzüberprüfung beschäftigt sich mit dem Ablauf der Lizenzüberprüfung durch den Softwarehersteller und gibt Empfehlungen für deren Vorbereitung durch den Lizenznehmer.
Ablauf, Vorbereitung und Empfehlungen – Ein Praxisbeispiel
Da die gesetzlichen Vorschriften als rechtliche Grundlage auf Auskunft, Besichtigung und Durchsuchung, insbesondere bei anlassunabhängigen Überprüfungen, wie in Teil 1 der Serie ausgeführt, nur bedingt geeignet sind, berufen sich die Softwarehersteller bei einer Überprüfung der mit den Lizenznehmern vereinbarten Lizenzbedingungen auf die mit den Lizenznehmern vereinbarten Audit-Klauseln.
Ablauf
Ankündigungsschreiben
Der Software-Audit wird von den Softwareherstellern in der Regel in Form eines Schreibens angekündigt. Im Rahmen dieses Ankündigungsschreibens beruft sich der Softwarehersteller entweder auf konkrete Anlässe, d.h., auf Anhaltspunkte, die aus seiner Sicht einen Lizenzverstoß begründen oder auf eine anlassunabhängige routinemäßige Überprüfung.
In dem Ankündigungschreiben wird in der Regel auch die rechtliche Grundlage für die Lizenzüberprüfung (Lizenzbedingungen, einschließlich Audit-Klausel) mitgeteilt und mitunter das Führen eines Telefoninterviews zur Vorbereitung des Audits vorgeschlagen.
Führen des Telefoninterviews
Sinn und Zweck des Telefoninterviews ist es, seitens der Softwarehersteller den Lizenznehmer auf den beabsichtigten Audit vorzubereiten und einen Termin zu vereinbaren, den Ablauf zu skizzieren und die Ansprechpartner auf Hersteller- und Lizenznehmerseite zu bestimmen.
Selbstauskunft
Als Einstieg in den Audit wird der Lizenznehmer vom Softwarehersteller aufgefordert, im Rahmen eines dem Lizenznehmer übermittelten Standardformulars Selbstauskunft über seine IT-Infrastruktur, wie die im Unternehmen installierte Hardware, Software und Nutzeranzahl von Softwarelizenzen sowie Betriebssysteme, zu geben.
Die vom Lizenznehmer an den Softwarehersteller übermittelte Selbstauskunft wird mit den dem Softwarehersteller bereits vorliegenden „Lizenzdaten“ nach den mit dem Lizenznehmer vereinbarten Softwarelizenzvertrag, wie Lizenzmodell, Lizenzmetrik, Nutzungsart, Anzahl der Nutzer und Hardware-Prozessoren, verglichen und insoweit auf deren Schlüssigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft.
In der Folge erfolgt auch ein Abgleich der Daten der Selbstauskunft des Lizenznehmers mit dem Ergebnis der nachfolgenden Lizenzüberprüfung, welches in dem Audit-Bericht des Softwareherstellers dokumentiert wird.
Audit-Bericht
Nach Durchführung der Lizenzüberprüfung beim Lizenznehmer erstellt der Softwarehersteller über das Ergebnis der Lizenzüberprüfung einen Audit-Bericht, in dem dargelegt wird, ob aus Sicht des Softwareherstellers die tatsächliche Nutzung der Lizenzen durch den Lizenznehmer auch mit der im Lizenzvertrag vereinbarten Nutzung übereinstimmt.
In der Regel räumt der Softwarehersteller dem Lizenznehmer ab Zugang des Audit-Berichts eine Frist von zwei bis drei Wochen zur Stellungnahme ein.
Zu beachten ist auch, dass der Audit-Bericht verständlich, lückenlos und mithin objektiv nachvollziehbar den Zusammenhang und die Kausalität zwischen dem Ergebnis der fachlich, technischen (tatsächlichen) Lizenzüberprüfung und den zugrundeliegenden (rechtlichen) Lizenzbedingungen herstellt und belegt.
Vorbereitung des Lizenznehmers
Ansprechpartner, Koordinatoren
Zur Vorbereitung und Durchführung der angekündigten Lizenzüberprüfung durch den Softwarehersteller sollte der Lizenznehmer den Softwarehersteller auffordern, ihm einen kompetenten Ansprechpartner zu benennen und seinerseits aus seiner IT- oder Einkaufs-Abteilung einen Ansprechpartner und Koordinator bestimmen.
„Selbstaudit“
Bevor der Lizenznehmer die von ihm durch den Softwarehersteller erbetene Selbstauskunft gibt bzw. bevor die Lizenzüberprüfung stattfindet, ist dringend anzuraten, dass der Lizenznehmer die Zeit einplant, die er für einen unternehmensinternen „Selbstaudit“ benötigt. Im Rahmen des „Selbstaudits“ sind die notwendigen Datenblätter, Informationen und Unterlagen über die installierte Hardware, die installierte Software und die vorhandenen sowie genutzten Lizenzen zu sichten und zusammenzustellen. Ebenso sind die mit dem Softwarehersteller vereinbarten Softwarelizenzverträge dahingehend zu überprüfen, inwieweit die dort geregelten Nutzungsrechte, Lizenzarten und Lizenzmetriken die tatsächliche Nutzung der Lizenzen abdecken.
Fazit
Um bei einer Lizenzüberprüfung durch den Softwarehersteller wirtschaftliche und rechtliche Risiken zu vermeiden, ist unabdingbare Voraussetzung, dass in dem auditierten Unternehmen ein funktionierendes Lizenzmanagement besteht und regelmäßig unternehmensinterne „Selbstaudits“ stattfinden.
Bei der Verhandlung von Software-Audit Klauseln sollte entsprechend Zeit eingeplant werden, da es gilt, nicht nur den Regelungsinhalt der Klausel zu besprechen, sondern sich von dem Softwarehersteller auch den Ablauf und den Umfang eines Audits erläutern und ggf. schriftlich bestätigen zu lassen.
Teil 1 der Artikelserie behandelt die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen des Audits, in Teil 2 geht es um die zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen von nicht rechtmäßig genutzter Software.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei Rechtsanwalt Matthias Petzold und bei der IT-Recht-Kanzlei, München.
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