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Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
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(März 2006)
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Inhalt dieses Artikels:
Geringer Beitrag, viel Leistung | Beitragssteigerungen absehbar | Verkürzte Rahmenfrist | Missbrauch Tür und Tor geöffnet | Übergangsfrist bis Ende 2006 nutzen | Spitzfindige Angelegenheit |
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Seit 1. Februar 2006 können sich Gründer und Selbstständige gegen Arbeitslosigkeit versichern. Mit geringen Beiträgen können insbesondere Akademiker hohe Leistungsansprüche erwerben. Doch ganz ohne Haken ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht, weiß Diplomkaufmann und Sachbuchautor Dr. Andreas Lutz. Er ist Initiator von www.ueberbrueckungsgeld.de - einer Informationsplattform von Existenzgründern für Existenzgründer. Die Website informiert schwerpunktmäßig über die staatlichen Fördermaßnahmen ICH-AG, Überbrückungsgeld und Einstiegsgeld. Für GULP fasst Dr. Lutz zusammen, was Selbstständige vor einem Beitritt zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung berücksichtigen sollten.
Ihren Ursprung hat die freiwillige Arbeitslosenversicherung im Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I Nr. 65, S. 2848). Dieses eröffnet bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung, u.a. auch Selbstständigen, die mindestens 15 Stunden pro Woche tätig sind.
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| Geringer Beitrag, viel Leistung |
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Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der Selbstständigen sind unabhängig vom tatsächlichen Einkommen. Berechnungsgrundlage sind 25 Prozent der "monatlichen Bezugsgröße" die im Westen 2.450 Euro und im Osten 2.065 Euro beträgt. Bei 6,5 Prozent Beitragssatz resultiert daraus ein Monatsbeitrag von 40 bzw. 34 Euro. Wenn der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wie geplant zum 1. Januar 2007 auf 4,5 Prozent gesenkt werden sollte, würde sich der Beitrag sogar weiter auf unter 30 Euro reduzieren.
Der Clou: Der resultierende Arbeitslosengeldanspruch richtet sich nicht nach den bezahlten Beiträgen, sondern in der Regel nach der Qualifikation des Versicherten:
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Arbeitslose mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erhalten - je nach Steuerklasse und Vorhandensein von Kindern - 1.042 bis 1.364 Euro, |
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Arbeitslose mit Fachschulabschluss oder Meister 906 bis 1.200 Euro, |
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Arbeitslose mit abgeschlossener Ausbildung 763 bis 1.003 Euro und |
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Arbeitslose ohne Ausbildung 617 bis 767 Euro. |
Ausnahme: Wenn in den letzten 24 Monaten noch mindestens 150 Tage Beiträge als Angestellter eingezahlt wurden, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs nach dem Einkommen als Angestellter.
Im günstigsten Fall beträgt das monatliche Arbeitslosengeld
das 34-fache, im ungünstigsten Fall das 15-fache eines Monatsbeitrags.
Normalerweise liegt das Verhältnis beim Sechs- bis Achtfachen.
Selbstständige erhalten den Versicherungsschutz also zunächst
außerordentlich günstig. Ein Selbstständiger gilt
übrigens dann als arbeitssuchend, wenn er weniger als 15 Stunden
pro Woche selbstständig (oder nicht-selbstständig) tätig
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| Beitragssteigerungen absehbar |
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Mittelfristig kann die Rechnung aber nur aufgehen, wenn Selbstständige deutlich seltener arbeitslos werden als Angestellte. Da die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige freiwillig ist, werden sich bevorzugt Selbstständige mit hohen Unsicherheiten bezüglich ihrer geschäftlichen Entwicklung versichern. Und das bedeutet meines Erachtens, dass im Laufe der nächsten Jahre eine Beitragssteigerung auf das Doppelte bis Fünffache der jetzigen Höhe durchaus plausibel ist.
Zur Orientierung: Auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung dient die "monatliche Bezugsgröße" als Berechnungsgrundlage für die Beiträge. Allerdings werden hier nicht 25 Prozent, sondern 50 Prozent (bei der Ich-AG) bzw. 75 Prozent der Bezugsgröße (bei allen anderen Selbstständigen) als Berechnungsgrundlage herangezogen. Außerdem stellt der so errechnete Wert die Untergrenze des ansonsten einkommensabhängigen Beitrags dar. Die obere Bemessungsgrenze liegt bei knapp 200 Prozent der Bezugsgröße. Sollten also mehr Leistungen in Anspruch genommen werden als durch die niedrigen Beiträge abgedeckt, ist schon klar, wie die Beitragserhöhungen "einkommensgerecht" organisiert werden könnten. Nun ist der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung zwar freiwillig, begründet wird damit aber ein Versicherungspflichtverhältnis. Die Beitragszahlungen können nur beendet werden, indem der Selbstständige seine Selbstständigkeit aufgibt oder mit seinen Beitragszahlungen (absichtlich) mindestens drei Monate in Verzug gerät.
Wer als Selbstständiger relativ etabliert ist und die Versicherung nur für den Notfall abschließt - so wie es die eigentliche Intention des Versicherungsangebots ist -, riskiert in ein Versicherungspflichtverhältnis zu geraten, dessen Beiträge durch den Gesetzgeber – ähnlich wie bei anderen Zweigen der Sozialversicherung – im Laufe der Zeit immer weiter angehoben werden. |
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| Verkürzte Rahmenfrist |
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Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist als Ausgleich für eine Verschlechterung an anderer Stelle gedacht. Bisher profitierten Selbstständige nämlich von einer großzügigen Rahmenfrist. Es genügte, innerhalb der letzten fünf Jahre zwölf Beitragsmonate nachzuweisen, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Seit 1. Februar beträgt die Rahmenfrist nur noch 24 Monate. Bei einem Scheitern fallen Selbstständige also nicht wie bisher spätestens nach vier Jahren, sondern schon nach zwölf Monaten aus dem Versicherungsschutz.
Allerdings gilt für Ich-AG- und Überbrückungsgeldgründer eine Ausnahme, sofern die Gründung nicht nahtlos ans Beschäftigungsverhältnis erfolgt ist: Wer vor der Gründung Arbeitslosengeld bezogen hat – und sei es nur einen Tag – der behält den bei der Gründung noch bestehenden Restanspruch und kann diesen bis zu vier Jahre nach Beginn der Arbeitslosigkeit reaktivieren. Erst dann verjährt dieser Restanspruch.
Durch die Zahlung freiwilliger Arbeitslosenversicherungsbeiträge entsteht deshalb bei geförderten Gründungen erst vier Jahre nach Beginn der zugrunde liegenden Arbeitslosigkeit ein Vorteil. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige zunächst bis 31.12.2010 befristet ist. Dann wird entschieden, ob die Versicherung über diesen Zeitpunkt hinaus angeboten werden soll.
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| Missbrauch Tür und Tor geöffnet |
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Wenn geförderte Gründer und etablierte Selbstständige nur mit Einschränkungen von der freiwilligen Arbeitslosenversicherung profitieren, wer profitiert dann? Die folgenden Szenarien zeigen erhebliche Missbrauchsgefahren:
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Selbstständige, deren Geschäft schlecht geht, können mit geringen Beiträgen einen Leistungsanspruch erwerben und dann Arbeitslosengeld I beziehen. Bereits nach zwölf Beitragsmonaten (dies entspricht weniger als 500 Euro bezahlter Beiträge) besteht Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld I in Höhe des bis zu 34-fachen der Beiträge. Aus dem Arbeitslosengeld I-Bezug heraus kann zudem Überbrückungsgeld oder ein vergleichbarer künftiger Existenzgründungszuschuss beantragt werden. |
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Ähnliche Überlegungen werden auch Selbstständige anstellen, die aus Altersgründen in den nächsten Jahren ihr Geschäft aufgeben wollen. Sie können sich jetzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aufbauen und die Zeit bis zur Rente durch ein oder zwei Jahre Arbeitslosengeld I-Bezug aufbessern. |
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Eine beträchtliche Zahl von Selbstständigen mit marginalem Gewinneinkommen wird zwischen Selbstständigkeit und Arbeitslosengeldbezug hin- und herwechseln und dabei ihr Gesamteinkommen aus Gewinn- und Transfereinkommen maximieren. Ähnliche Formen des Missbrauchs gab es schon in der Vergangenheit, sie werden durch die Neuregelung deutlich vereinfacht. |
Die Diskrepanz zwischen Beitragssätzen und Leistungen lädt in besonderem Maße zum Missbrauch ein und wird meiner Meinung nach zu einem schnellen Anstieg der in Anspruch genommenen Leistungen und somit der Beiträge führen. |
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| Übergangsfrist bis Ende 2006 nutzen |
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| Wer am 1. Februar oder später
gegründet hat, muss innerhalb von vier Wochen über die
Weiterversicherung entscheiden. Wer zum 1. Februar bereits selbstständig
war und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, hat für
die Entscheidung, sich freiwillig pflichtzuversichern, noch bis
zum Jahresende Zeit (Hinweis: Für IT-Selbstständige, die
vor dem 1. Januar 2004 gegründet haben, wurde diese Frist rückwirkend
auf den 31.05.2006 begrenzt. Mehr
Informationen...). Sofern man im Hinblick auf eine befürchtete
Arbeitslosigkeit nicht schon jetzt darauf angewiesen ist Beitragsmonate
anzusammeln, sollte diese Übergangsfrist ausgeschöpft
werden. Dies gilt in ganz besonderem Maße, wenn noch ein Restanspruch
auf Arbeitslosengeld besteht.
Ab dem 1. Januar 2007 ist eine freiwillige Weiterversicherung dann nur noch im unmittelbaren Anschluss (nicht mehr als ein Monat Unterbrechung!) an die der Gründung vorausgegangene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. den Arbeitslosengeld I-Bezug möglich.
Aber schon während der Übergangszeit gilt: Nur wer bei Beginn der Selbständigkeit unmittelbar nach einer sozialversicherungspflichtigen Beitragszeit oder nach einem Arbeitslosengeldbezug gegründet hat, kann sich freiwillig weiterversichern. Wer sich also direkt nach dem Studium selbstständig gemacht hat, kann die Versicherung nicht abschließen, so dass bei einem Scheitern nur Hartz-IV bleibt.
Ebenso wenig sind Auszeiten vorgesehen – auch wenn diese viele Jahre zurückliegen oder durch eine Sperrzeit erzwungen wurden. Dazu zwei Beispiele:
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Die Gründung erfolgte bereits am 1. Oktober 1998. In den 24 Monaten zuvor war der Antragsteller mehr als zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder bezog Arbeitslosengeld. Wichtig: Beschäftigung bzw. Arbeitslosengeldbezug dürfen nicht vor dem 1. September 1998 geendet haben, ansonsten besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung nicht. |
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Der Gründer wurde am 1. März 2006 arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld. Im August 2006 erhält er eine Sperrzeit. Am 1. Oktober macht er sich selbstständig: Da mehr als ein Monat zwischen Arbeitslosengeldbezug und Gründung liegt, kann er sich nicht freiwillig weiterversichern. |
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| Spitzfindige Angelegenheit |
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Die Beispiele zeigen, wie spitzfindig es bei der Beurteilung zugeht,
ob eine Weiterversicherung möglich ist. Manche Selbstständige
dürfen aus willkürlich erscheinenden Gründen nicht
in die Versicherung. Anderen öffnen sich attraktive Gestaltungsmöglichkeiten
mit Missbrauchscharakter. Wer Spaß an Denksportaufgaben hat,
wird die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige lieben.
Für alle anderen stellt sich die schwierige Frage, ob der vermeintlich
günstige Versicherungsschutz nicht schnell zum Bumerang wird.
Ich bin gespannt auf die weitere Diskussion zu diesem Thema.
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Der Antrag für die freiwillige Arbeitslosenversicherung
ist bei der Agentur für Arbeit am jeweiligen Wohnort zu stellen.
Nähere
Informationen zum Thema unter www.ueberbrueckungsgeld.de. 
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006
Dr. Andreas Lutz
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