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Berufsunfähigkeit richtig absichern

(Juli 2005)
Inhalt dieses Artikels:
Vorliegen von BU | BU-Versicherung vs. Unfallversicherung | Gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke | Kennzeichen der BU-Versicherung | Allgemeines zur BU-Versicherung | Höhe der BU-Rente | Wichtige Vertragsbedingungen
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Berufsunfähigkeit (BU) kann jeden treffen, denn vor einem Unfall oder einer schweren Krankheit ist niemand sicher. Und es muss bei weitem keine lebensbedrohliche Erkrankung sein, die zum Verlust der Arbeitskraft führt. Auch Rückenschmerzen, Bandscheibenvorfälle oder der klassische Burnout können zu BU führen.

Rein statistisch gesehen, wird fast jeder vierte Erwerbstätige vor Beginn seiner Rente berufsunfähig. Alarmierend ist, dass die von Invalidität betroffenen Personen immer jünger werden und der Anteil von Frühverrentungen in Berufen mit vermeintlich geringem BU-Risiko steigt. Dies dürfte insbesondere auch mit der Zunahme von psychischen Erkrankungen zusammenhängen. Mit ca. 30 Prozent hat sich ihr Anteil an den Frühverrentungen seit den Achtziger Jahren nahezu verdreifacht, so dass sie heute neben Herz-Kreislauf-, Muskel- und Skelett-Erkrankungen zu den häufigsten Ursachen von BU zählen.

Berufsunfähige Personen kämpfen neben gesundheitlichen Problemen oft auch mit finanziellen Sorgen, denn mit der Arbeit verlieren sie ihre Einkommensgrundlage. Wer dann nicht richtig vorgesorgt hat, dem droht der soziale Abstieg. Die frühzeitige Absicherung gegen die finanziellen Folgen einer BU ist deshalb unabdingbar. Insbesondere Freiberufler und Selbstständige, die keinen Anspruch auf Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung haben, sollten lieber heute als morgen den Abschluss einer privaten BU-Versicherung in Erwägung ziehen, um im Ernstfall ihre Existenz nicht zu gefährden. Als kleine Orientierungs- und Entscheidungshilfe hat GULP deshalb die wichtigsten Punkte zum Thema BU und BU-Versicherung zusammengefasst.

 

Vorliegen von BU
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Vollständige BU liegt vor, wenn eine Person infolge von ärztlich nachgewiesener Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht mehr imstande ist, im zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten oder eine andere Tätigkeit wahrzunehmen, die aufgrund von Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung alternativ ausgeübt werden könnte. Die BU muss dabei für mindestens sechs Monate ununterbrochen zu erwarten sein. Im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit, die nur vorübergehend ist und eine Besserung erwarten lässt, bezeichnet die BU einen Dauerzustand.

Bei den meisten Versicherungsgesellschaften gilt die versicherte Person als berufsunfähig, wenn diese nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf zu 50 Prozent auszuüben. Den Grad sowie die zeitliche Prognose der BU stellt in der Regel der behandelnde Arzt (z.B. Hausarzt) fest. Grundsätzlich sind zur medizinischen Prüfung und Bewertung der BU die vom Versicherten vorgelegten Atteste der behandelnden Ärzte ausreichend. (Sollte die Versicherungsgesellschaft anderer Meinung sein, wird die Entscheidung in der Regel über einen Rechtsstreit mit Gutachtern herbeigeführt.)

 

 

BU-Versicherung vs. Unfallversicherung
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Sowohl die BU- als auch die Unfallversicherung zahlen im Falle einer Invalidität. Während diese Zahlung bei der Unfallversicherung nur auf eine unfallbedingte BU beschränkt ist, sichert die BU-Versicherung auch eine Invalidität infolge von Krankheit oder Kräfteverfall/ Verschleiß mit ab. Somit ist die BU-Versicherung der Unfallversicherung in jedem Fall vorzuziehen, denn meist tritt BU aufgrund von Krankheit ein.

 

 

Gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke
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Auch Selbstständige und Freiberufler haben die Möglichkeit, sich in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) oder über so genannte Versorgungswerke gegen BU abzusichern. Allerdings sollten bestimmte Bedingungen beachtet werden.

Selbstständige, die nicht per Gesetz zu einer versicherungspflichtigen Gruppe wie z.B. Handwerker, Künstler oder Publizisten gehören, können die Versicherungspflicht in der GRV beantragen. Für den Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gelten für pflichtversicherte Selbstständige die gleichen Wartezeiten und Beitragsdauern wie für Arbeitnehmer. Das bedeutet, der pflichtversicherte Selbstständige muss mindestens fünf Jahre in der GRV versichert sein und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt einer BU mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Die volle Erwerbsminderungsrente erhält zudem nur, wer weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Der Antrag auf Pflichtversicherung muss innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit gestellt werden. Die Versicherungspflicht beginnt am Tag nach dem Eingang des Antrages beim Rentenversicherungsträger und endet erst mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit. Das heißt, wer sich einmal als Selbstständiger für eine Pflichtmitgliedschaft in der GRV entschieden hat, für den ist diese auch bindend.

Zudem können Selbstständige auch freiwillig Beiträge zur GRV zahlen. Mit freiwilligen Beiträgen kann zum Beispiel die Wartezeit für eine Rente erfüllt werden. Besondere Voraussetzungen wie zum Beispiel der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, können jedoch nur mit Pflichtbeiträgen erfüllt werden! Allerdings gibt es hier eine Ausnahme, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bereits vor dem 1. Januar 1984 erfüllt war.

Beachte: Wer von der Festanstellung in die Selbstständigkeit wechselt und mindestens 60 Monate Versicherungszeit in der GRV nachweisen kann, hat zwar noch Anspruch auf eine Altersrente, nicht mehr jedoch auf die Erwerbsminderungsrente. Dies gilt selbst dann, wenn er den freiwilligen Mindestbetrag zur GVR entrichtet.

Für bestimmte Angehörige der Freien Berufe gibt es so genannte berufsständische Versorgungswerke (z.B. Ingenieurversorgung Baden-Württemberg). Zu den Freien Berufen zählen Ingenieure, Ärzte (einschließlich Zahnärzte und Tierärzte), Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer und Steuerberater, die in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen. Die Versorgungswerke sind regional auf Länderebene gegliedert.

Die berufsständischen Versorgungswerke gewährleisten die Pflichtversorgung von Angehörigen kammerfähiger freier Berufe für den Fall des Alters, der Invalidität und des Todes. Obwohl die Leistungen bei BU in der Regel höher sind als bei der GRV sollte hier genau geprüft werden, inwieweit sie ausreichend sind. Vor allem, da die Anspruchsgrundlage gegenüber der privaten BU deutlich verschärft ist: In vielen Versorgungswerken wird auf die "umfassende" oder "vollständige" BU abgehoben. (Nicht wie bei der privaten BU, die bei einem 50-prozentigen Verlust der Arbeitskraft als berufsunfähig einstuft.)

 

 

Kennzeichen der BU-Versicherung
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Die BU-Versicherung zählt zu den so genannten Risikoversicherungen, das heißt, der Versicherte erhält nach Ende der Laufzeit die eingezahlten Beiträge nicht zurück. Allerdings sparen einige Gesellschaften während der Versicherungsdauer anfallende Überschüsse an und zahlen diese am Ende aus. Diese Auszahlung ist jedoch meist recht niedrig und - wie alle Überschussbeteiligungen - nicht garantiert.

Die BU-Versicherung gibt es als selbstständige Versicherung oder als Zusatz zur Kapitallebens-, Risikolebens- oder Rentenversicherung.

Die private BU-Versicherung zahlt, zusätzlich zu Sozialrenten oder anderen Versorgungsbezügen, eine monatliche Rente, wenn der Versicherte durch Krankheit oder Unfall in einem vertraglich festgelegten Umfang (in der Regel ab 50 Prozent) berufsunfähig wird, also seinen Beruf voraussichtlich "auf Dauer" nicht mehr ausüben kann.

 

 

Allgemeines zur BU-Versicherung
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Der Preis einer BU-Versicherung ist hauptsächlich von den Kriterien - Alter, Gesundheitszustand, Geschlecht und Beruf - abhängig. Da bereits kleinere Krankheiten zur Ablehnung des Antrages führen können, sollte sie so früh wie möglich abgeschlossen werden. Der Abschluss einer BU-Versicherung ist in der Regel ab einem Alter von 15 Jahren möglich. Frauen melden sich statistisch gesehen etwas häufiger berufsunfähig als Männer, was sich auf die Höhe ihrer Versicherungsbeiträge auswirkt. Gleiches gilt für Berufsgruppen mit einem hohen BU-Risiko, zu denen vor allem Berufe mit körperlich anstrengender Arbeit (z.B. Baugewerbe) zählen. Diese müssen ebenfalls höhere Beiträge entrichten.

Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherte den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und die Versicherung die Annahme des Antrags schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheines erklärt hat. Für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Antragsprüfung gewährt der Versicherer in den meisten Fällen einen so genannten vorläufigen Versicherungsschutz bis der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Dabei sind die Leistungen meist der Höhe nach beschränkt.

Wichtig: Bei manchen Versicherern muss der vorläufige Versicherungsschutz extra beantragt werden!

Bei nachgewiesener BU und Meldung an die Versicherung zahlt diese die vertraglich vereinbarte BU-Rente. Mit Eintritt der Leistungsplicht erlischt die Pflicht zur Beitragszahlung zur BU. Ist die BU nicht als selbstständige BU sondern als BU-Zusatzversicherung ausgestaltet, sollte auch die Beitragsfreistellung und Fortführung der Dynamik des Hauptvertrages vereinbart werden.

Der BU-Versicherer hat allerdings das Recht, die Rentenzahlung zu verweigern, wenn der Versicherte bei Vertragsabschluss wichtige Umstände zu seinem Gesundheitszustand verschwiegen hat. Fragen nach Krankheiten und Unfällen sollten daher vollständig beantwortet werden - am besten ausführlich auf einem Extrablatt. Wer hier etwas verschweigt oder falsch darstellt, riskiert seinen Versicherungsschutz. Denn im Falle einer BU darf der Versicherer bei allen Ärzten und Krankenkassen nach der Krankengeschichte des Kunden fragen. Entdeckt der Versicherer dabei, dass entscheidende Details verschwiegen wurden, kann er vom Vertrag zurücktreten oder diesen anfechten und zahlt keine BU-Rente. Auch wenn die BU durch vorsätzliches Handeln der versicherten Person verursacht wurde, z. B. absichtliches Herbeiführen von Krankheiten und Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung, kann die Versicherung die Zahlung verweigern. Wird jedoch nachgewiesen, dass diese Handlungen aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurden, so ist dieser Tatbestand vielfach von den BU-Versicherungen mit eingeschlossen.

Je nach Versicherungsgesellschaft und Vertragsgestaltung gibt es verschiedene Varianten, wann die BU-Rente im Schadenfall gezahlt wird:

o ab Meldung der BU
o ab Beginn der BU (Dies stellt einen erheblichen Unterschied bei einer verspäteten Meldung dar, denn dann zahlt die Versicherung auch rückwirkend und nicht erst ab BU-Meldung.)

Einige Tarife sehen auch Karenzzeiten vor, in denen keinerlei Leistungen gezahlt werden. Die Vereinbarung solcher Karenzzeiten kann dann sinnvoll sein, wenn z.B. die finanziellen Rücklagen des Versicherungsnehmers über einen längeren Zeitraum ausreichen, so dass er erst nach Ablauf dieses Zeitraumes Leistungen seiner BU-Versicherung benötigt. Der Vorteil für die versicherte Person liegt darin, dass der Versicherungsschutz sehr bedarfsgerecht gestaltet werden kann und der Beitrag durch die vereinbarte Karenzzeit niedriger ausfällt.

Die Rente wird für die gesamte Dauer der BU gezahlt, maximal aber bis zur vereinbarten Leistungsdauer. Es empfiehlt sich besonders für Selbstständige und Freiberufler die Leistungsdauer möglichst bis zum geplanten Ruhestandsalter festzulegen, um Versorgungslücken bis zur Zahlung privater Renten zu vermeiden.

Die private BU-Rente muss oberhalb der Freibeträge versteuert werden. Sie wird nach Paragraf 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nach Ertragsanteil besteuert. Je länger die Laufzeit, desto höher ist der Ertragsanteil. Wer beispielsweise mit 50 Jahren berufsunfähig wird und seine BU-Rente bis zum 65. Lebensjahr bezieht, also 15 Jahre lang, muss 16 Prozent (= Ertragsanteil) seiner Rente versteuern. Einige wenige BU-Versicherer bieten auch eine lebenslange BU-Rente an. In diesen Fällen wird die Besteuerung als Leibrente nach § 22 EKStG vorgenommen, das heißt, der Ertragsanteil richtet sich nach dem vollendeten Lebensjahr, in dem die Rente erstmalig bezogen wird. Der Ertragsanteil ist um so niedriger, je später die BU-Rente erstmalig bezogen wird.

 

 

Höhe der BU-Rente
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Vor Abschluss einer BU-Versicherung sollte man sich genau überlegen, wie hoch die versicherte Rente sein muss, um im Schadenfall den sozialen Abstieg zu verhindern. Empfehlungen gehen dahin, dass die BU-Rente zusammen mit anderen Einkünften (soweit vorhanden) mindestens! 75 Prozent des Nettoeinkommens abdecken sollte. Daneben kann auch die Berechnung der eigenen Versorgungslücke für die Entscheidungsfindung hilfreich sein. Dabei werden vom Netto-Einkommen alle Einnahmen abgezogen, die zusätzlich zum Arbeitseinkommen erzielt werden. Hierzu können beispielsweise zählen:

o Gesetzliche Erwerbsminderungsrente (entfällt bei Freiberuflern/Selbstständigen)
o Betriebliche BU-Renten (entfällt bei Freiberuflern/Selbstständigen)
o Einkünfte des Partners
o Kapitalerträge
o Mieteinnahmen
o Verwertbares Vermögen

Als Ergebnis erhält man die persönliche Versorgungslücke. Das ist der Betrag, den man als BU-Rente versichern sollte, um im Notfall den aktuellen Lebensstandard zu halten. Je höher dieser Betrag sein soll und je älter der Versicherte ist, umso höher sind die monatlichen Beiträge.

 

 

Wichtige Vertragsbedingungen
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Mit dem Abschluss von Versicherungen ist es so eine Sache, denn oftmals weiß der Laie nicht, ob er wirklich gut versichert ist und vor allem, ob die Versicherung im Schadenfall auch tatsächlich zahlt. Zu Orientierung hat GULP nachfolgend die Versicherungsbedingungen zusammengestellt, die verbraucherfreundliche Policen auszeichnen.

Genereller Verzicht auf abstrakte Verweisung
Findet sich die Formulierung "abstrakte Verweisung" in der Police, dann heißt es "Augen auf". Die abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Berufsunfähige auch auf einen anderen Beruf, der seiner Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung entspricht, verwiesen werden kann. Ohne einen Verzicht auf diese Klausel könnte der Versicherer einem Kunden, der theoretisch noch in einem anderen Beruf arbeiten kann, die Rente verweigern. Und zwar auch dann, wenn er praktisch keine Chance mehr hat, in diesem Beruf tatsächlich eine Anstellung zu finden. Deshalb sollte man auf jeden Fall die so genannte abstrakte Verweisung auf andere Berufe im Vertrag vermeiden.
 
Leistungen ab Beginn der BU
Die Rente wird (rückwirkend) ab tatsächlich eingetretener BU gezahlt und nicht etwa erst nach sechs Monaten oder gar erst nach Klärung des Anspruchs.
 

Rückwirkende Leistung

Bei verspäteter Meldung der BU sollte der Versicherer auch rückwirkend leisten (mindestens bis zu drei Jahren).

 
Keine Meldepflicht und keine Meldefrist im Leistungsfall
Andernfalls kann es zum Streit kommen, wenn der Versicherte zum Beispiel nach langem Krankenhaus- und Reha-Aufenthalt erst nach acht Monaten die Rente beantragt, in den Versicherungsbedingungen aber eine Meldefrist von sechs Monaten vereinbart ist.
 
Sechs-Monats-Prognose
Die BU sollte vom Versicherer anerkannt werden, wenn ein Mediziner die BU für voraussichtlich sechs Monate prognostiziert.
 
Nachversicherungsgarantie
Außerdem sollte bei Vertragsabschluss eine "Nachversicherungsgarantie" vereinbart werden. Mit dieser Garantie kann der Kunde später ohne erneute Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz erhöhen, sollten sich seine persönlichen Lebensumstände z.B. durch Studienende, Heirat oder Geburt eines Kindes verändert haben.
 
Kein Ausschluss von Krankheitsbildern
Problematisch sind Versicherungen, die einzelne Krankheitsbilder ausschließen. Ist eine Erkrankung nicht genau von diesen "Ausschluss-Krankheiten" abzugrenzen, kann der Versicherer genau diese im Ernstfall als die Ursache der BU anführen. Dies ist häufig der Fall, z.B. bei Rückenproblemen oder Allergien. Dann gibt es kein Geld.
 
Geltungsbereich der Versicherung
Der Versicherer leistet weltweit unabhängig vom Aufenthaltsort des Versicherten.
 

Einschluss einer Dynamik

Die Vereinbarung einer Dynamik ist sinnvoll, um das Inflationsrisiko auszugleichen.
 
Verzicht auf das Recht zur Beitragserhöhung bzw. Kündigung nach § 41 VVG
Ansonsten kann die Versicherung eine höhere Prämie verlangen oder den Vertrag kündigen, falls der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages eine Krankheit unbewusst verschwiegen hat, weil er selber davon nichts gewusst hat oder nicht davon wissen konnte.
 
Keine Arztanordungsklausel
Eine solche Klausel räumt der Versicherung auch nach jahrelang gezahlter BU-Rente das Recht ein, den Erkrankten zu einer bestimmten Therapie oder auf einen bestimmten Arzt zu verpflichten. Für den Versicherten also ein Risiko, weil bei Nichtbeachtung die Rente gestrichen werden kann.
 
Zinslose Stundung der Beiträge bis zur Leistungsentscheidung
Wer berufsunfähig wird, der verliert oft auch das regelmäßige Einkommen. Dann kann es schwer werden, weiter die Prämien für die BU-Versicherung zu zahlen. Wer jedoch keine Beiträge zahlt, verliert den Versicherungsschutz. Deshalb ist ein Recht auf Stundung der Beiträge bis zur Klärung des Leistungsfalls sehr wichtig.

Alles in allem sollte man sich bei der Wahl einer BU-Versicherung genau über die Versicherungsbedingungen informieren und bei der versicherten Rente immer die persönliche Situation - sowohl gegenwärtig als auch zukünftig - im Blick haben. Denn gerade in gesundheitlich schweren Zeiten ist es wichtig zu wissen, dass die finanzielle Absicherung tatsächlich greift.

 

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"Der Artikel ist schon sehr informativ, ich wollte aber wissen ob die Bu Rente versteuert werden muß oder wie ist es bei der Nachzahlung einer BU? (Juli 2009)"

"der Autor weiss von was er spricht; lobenswert und vor allem empehlenswert. (Juli 2009)"

"Viele nützliche Tipps, um sich im Versicherungsdschungel besser zurechtzufinden und im Vorfeld schon zu wissen, auf welche Klauseln man achten muss. (November 2006)"

"Dieser Artikel scheint einer der wenigen unabhängigen zu sein und enthält auch für den angeblich Kundigen noch viele interessante Neuigkeiten. Insgesamt ein sehr gelungener Beitrag zur allgemeinen Aufklärung über eventuelle Risiken und Folgen eines Versicherungsabschlusses. Die dem Artikel folgenden Anmerkungen sind nicht weniger interessant. (Januar 2006)"

"Besonders die 'wichtigen Vertragsbedingungen' waren sehr interessant. Ihre Beachtung könnte einem vermutlich u.U. die BU-Rente retten. (Dezember 2005)"

"Der Artikel ist locker und verständlich geschrieben. Auch ohne Ahnung von Versicherungen kann ein Laie das schwierige Thema verstehen. (Oktober 2005)"

"Habe ich teilweise nicht gewusst! (Juli 2005)"

"Sehr informativer Artikel und gerade für Selbstständige und/oder Freiberufler sehr wichtig. (Juli 2005)"

"Danke! Sehr aufschlussreich. (Juli 2005)"

"Sehr guter Artikel. Allerdings ist das DIE teuerste Versicherung. (Juli 2005)"

"Der Artikel transportiert die wesentlichen Punkte der BU. Allerdings werden (meines Erachtens) zwei wesentliche finanzielle Punkte nicht erwähnt:  1) Nachversicherungsgarantie  Wird die Nachversicherungsgarantie in Anspruch genommen, so bedeutet das meist einen Neuabschluss des Vertrages. Da man in der Zwischenzeit älter geworden ist, ist dieser Neuabschluss mit einem höheren Eintrittsalter belastet. Das führt wiederum zu höheren Beiträgen. D.h., die Beiträge erhöhen sich nicht nur um den Faktor der erhöhten, versicherten BU-Rente, sondern zusätzlich um einen Risikoaufschlag. Somit wird die Nachversicherung zwei Mal teurer. Wenn es die Gesundheit(-sprüfung) zulässt, ist ein zweiter, zusätzlicher BU-Vertrag der die gewünschte Differenz abdeckt sinnvoller. Für den zweiten Vertrag gilt dann natürlich genauso der erhöhte Risiko-Aufschlag. Allerdings wird dann der alte Vertrag damit nicht belastet. Wenn er nicht mehr benötigt wird, kann man den zweiten später wieder kündigen. Hat man den ersten Vertrag erhöht, könnte die spätere Reduzierung wieder einen Neuabschluss mit nochmaligem Risiko-Zuschlag bewirken. Die Nachversicherungsgarantie ist dann sehr vorteilhaft, wenn man die spätere Gesundheitsprüfung nicht packen würde - somit ist sie natürlich nicht überflüssig.  2) Einschluss einer Dynamik Oft bedeutet die Dynamik einen jährlichen Neuabschluss der Versicherung mit höherem Eintrittsalter. Was das für die Beiträge bedeutet, habe ich oben bereits ausgeführt. Es ist zwar schön, dass die Dynamik theoretisch die Inflation abfängt. Nur, wenn von der Dynamik nicht viel als BU-Rente ankommt, ist sie eigentlich nur teuer. Besser wäre es wahrscheinlich einen zweiten Vertrag abzuschließen, wenn der (ohne Dynamik) abgeschlossene aufgrund der Inflation nicht mehr reicht. Andererseits, sollte man im Laufe der Zeit sein sonstiges Vermögen für die Altersversorgung kontinuierlich aufbauen. Dieses Vermögen ist so oder so notwendig, da die BU-Rente im Versicherungsfall meist eh nur bis zu einem bestimmten Alter (üblich ist 60 oder 65) gezahlt wird - danach muss dieses Vermögen ran. Sollte die nicht dynamisierte BU-Rente nicht reichen, dann muss halt das andere Vermögen etwas früher herhalten. Oder anders gesagt, statt Geld in die Dynamik zu stecken, ist dieses Geld wahrscheinlich besser in einem normalen Vermögensaufbau investiert. Das hat noch den Vorteil, dass man dieses zusätzliche Töpfchen entweder für den Notfall hat, oder zum Verprassen wenn man's ohne BU-Vorfall ins hohe Alter schafft. (Juli 2005)"


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