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| Berufsunfähigkeit richtig
absichern
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(Juli 2005)
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Inhalt dieses Artikels:
Vorliegen
von BU | BU-Versicherung
vs. Unfallversicherung |
Gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke |
Kennzeichen der BU-Versicherung |
Allgemeines zur BU-Versicherung |
Höhe der BU-Rente |
Wichtige Vertragsbedingungen |
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| Berufsunfähigkeit (BU) kann jeden treffen,
denn vor einem Unfall oder einer schweren Krankheit ist niemand sicher.
Und es muss bei weitem keine lebensbedrohliche Erkrankung sein, die
zum Verlust der Arbeitskraft führt. Auch Rückenschmerzen,
Bandscheibenvorfälle oder der klassische Burnout können
zu BU führen.
Rein statistisch gesehen, wird fast jeder vierte Erwerbstätige
vor Beginn seiner Rente berufsunfähig. Alarmierend ist, dass
die von Invalidität betroffenen Personen immer jünger
werden und der Anteil von Frühverrentungen in Berufen mit vermeintlich
geringem BU-Risiko steigt. Dies dürfte insbesondere auch mit
der Zunahme von psychischen Erkrankungen zusammenhängen. Mit
ca. 30 Prozent hat sich ihr Anteil an den Frühverrentungen
seit den Achtziger Jahren nahezu verdreifacht, so dass sie heute
neben Herz-Kreislauf-, Muskel- und Skelett-Erkrankungen zu den häufigsten
Ursachen von BU zählen.
Berufsunfähige Personen kämpfen neben gesundheitlichen
Problemen oft auch mit finanziellen Sorgen, denn mit der Arbeit
verlieren sie ihre Einkommensgrundlage. Wer dann nicht richtig vorgesorgt
hat, dem droht der soziale Abstieg. Die frühzeitige Absicherung
gegen die finanziellen Folgen einer BU ist deshalb unabdingbar.
Insbesondere Freiberufler und Selbstständige, die keinen Anspruch
auf Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung haben, sollten
lieber heute als morgen den Abschluss einer privaten BU-Versicherung
in Erwägung ziehen, um im Ernstfall ihre Existenz nicht zu
gefährden. Als kleine Orientierungs- und Entscheidungshilfe
hat GULP deshalb die wichtigsten Punkte zum Thema BU und BU-Versicherung
zusammengefasst.
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| Vorliegen
von BU |
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Vollständige BU liegt vor, wenn eine Person
infolge von ärztlich nachgewiesener Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfall nicht mehr imstande ist, im zuletzt ausgeübten
Beruf zu arbeiten oder eine andere Tätigkeit wahrzunehmen,
die aufgrund von Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung alternativ
ausgeübt werden könnte. Die BU muss dabei für mindestens
sechs Monate ununterbrochen zu erwarten sein. Im Unterschied zur
Arbeitsunfähigkeit, die nur vorübergehend ist und eine
Besserung erwarten lässt, bezeichnet die BU einen Dauerzustand.
Bei den meisten Versicherungsgesellschaften gilt die versicherte
Person als berufsunfähig, wenn diese nicht mehr in der Lage
ist, ihren Beruf zu 50 Prozent auszuüben. Den Grad sowie die
zeitliche Prognose der BU stellt in der Regel der behandelnde Arzt
(z.B. Hausarzt) fest. Grundsätzlich sind zur medizinischen
Prüfung und Bewertung der BU die vom Versicherten vorgelegten
Atteste der behandelnden Ärzte ausreichend. (Sollte die Versicherungsgesellschaft
anderer Meinung sein, wird die Entscheidung in der Regel über
einen Rechtsstreit mit Gutachtern herbeigeführt.)
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| BU-Versicherung
vs. Unfallversicherung |
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| Sowohl die BU- als auch die Unfallversicherung
zahlen im Falle einer Invalidität. Während diese Zahlung
bei der Unfallversicherung nur auf eine unfallbedingte BU beschränkt
ist, sichert die BU-Versicherung auch eine Invalidität infolge
von Krankheit oder Kräfteverfall/ Verschleiß mit ab.
Somit ist die BU-Versicherung der Unfallversicherung in jedem Fall
vorzuziehen, denn meist tritt BU aufgrund von Krankheit ein.
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| Gesetzliche
Rentenversicherung und Versorgungswerke |
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| Auch Selbstständige und Freiberufler
haben die Möglichkeit, sich in der Gesetzlichen Rentenversicherung
(GRV) oder über so genannte Versorgungswerke gegen BU abzusichern.
Allerdings sollten bestimmte Bedingungen beachtet werden.
Selbstständige, die nicht per Gesetz zu einer versicherungspflichtigen
Gruppe wie z.B. Handwerker, Künstler oder Publizisten gehören,
können die Versicherungspflicht in der GRV beantragen. Für
den Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung
gelten für pflichtversicherte Selbstständige
die gleichen Wartezeiten und Beitragsdauern wie für Arbeitnehmer.
Das bedeutet, der pflichtversicherte Selbstständige muss mindestens
fünf Jahre in der GRV versichert sein und in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt einer BU mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge
gezahlt haben. Die volle Erwerbsminderungsrente erhält zudem
nur, wer weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Der Antrag
auf Pflichtversicherung muss innerhalb von fünf Jahren nach
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer
Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit gestellt werden.
Die Versicherungspflicht beginnt am Tag nach dem Eingang des Antrages
beim Rentenversicherungsträger und endet erst mit der Aufgabe
der selbstständigen Tätigkeit. Das heißt, wer sich
einmal als Selbstständiger für eine Pflichtmitgliedschaft
in der GRV entschieden hat, für den ist diese auch bindend.
Zudem können Selbstständige auch freiwillig
Beiträge zur GRV zahlen. Mit freiwilligen Beiträgen kann
zum Beispiel die Wartezeit für eine Rente erfüllt werden.
Besondere Voraussetzungen wie zum Beispiel der Anspruch auf eine
Rente wegen Erwerbsminderung, können jedoch nur mit Pflichtbeiträgen
erfüllt werden! Allerdings gibt es hier eine Ausnahme, wenn
die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bereits vor dem 1.
Januar 1984 erfüllt war.
Beachte: Wer von der Festanstellung in die Selbstständigkeit
wechselt und mindestens 60 Monate Versicherungszeit in der GRV nachweisen
kann, hat zwar noch Anspruch auf eine Altersrente, nicht mehr jedoch
auf die Erwerbsminderungsrente. Dies gilt selbst dann, wenn er den
freiwilligen Mindestbetrag zur GVR entrichtet.
Für bestimmte Angehörige der Freien Berufe
gibt es so genannte berufsständische Versorgungswerke
(z.B. Ingenieurversorgung Baden-Württemberg). Zu den Freien
Berufen zählen Ingenieure, Ärzte (einschließlich
Zahnärzte und Tierärzte), Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte,
Notare, Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer und Steuerberater,
die in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen. Die
Versorgungswerke sind regional auf Länderebene gegliedert.
Die berufsständischen Versorgungswerke gewährleisten
die Pflichtversorgung von Angehörigen kammerfähiger freier
Berufe für den Fall des Alters, der Invalidität und des
Todes. Obwohl die Leistungen bei BU in der Regel höher sind
als bei der GRV sollte hier genau geprüft werden, inwieweit
sie ausreichend sind. Vor allem, da die Anspruchsgrundlage gegenüber
der privaten BU deutlich verschärft ist: In vielen Versorgungswerken
wird auf die "umfassende" oder "vollständige"
BU abgehoben. (Nicht wie bei der privaten BU, die bei einem 50-prozentigen
Verlust der Arbeitskraft als berufsunfähig einstuft.) |
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| Kennzeichen
der BU-Versicherung |
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| Die BU-Versicherung zählt zu
den so genannten Risikoversicherungen, das heißt,
der Versicherte erhält nach Ende der Laufzeit die eingezahlten
Beiträge nicht zurück. Allerdings sparen einige Gesellschaften
während der Versicherungsdauer anfallende Überschüsse
an und zahlen diese am Ende aus. Diese Auszahlung ist jedoch meist
recht niedrig und - wie alle Überschussbeteiligungen - nicht
garantiert.
Die BU-Versicherung gibt es als selbstständige Versicherung
oder als Zusatz zur Kapitallebens-, Risikolebens- oder Rentenversicherung.
Die private BU-Versicherung zahlt, zusätzlich zu Sozialrenten
oder anderen Versorgungsbezügen, eine monatliche Rente, wenn
der Versicherte durch Krankheit oder Unfall in einem vertraglich
festgelegten Umfang (in der Regel ab 50 Prozent) berufsunfähig
wird, also seinen Beruf voraussichtlich "auf Dauer" nicht
mehr ausüben kann. |
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| Allgemeines
zur BU-Versicherung |
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| Der Preis einer BU-Versicherung ist
hauptsächlich von den Kriterien - Alter, Gesundheitszustand,
Geschlecht und Beruf - abhängig. Da bereits kleinere Krankheiten
zur Ablehnung des Antrages führen können, sollte sie so
früh wie möglich abgeschlossen werden. Der Abschluss einer
BU-Versicherung ist in der Regel ab einem Alter von 15 Jahren möglich.
Frauen melden sich statistisch gesehen etwas häufiger berufsunfähig
als Männer, was sich auf die Höhe ihrer Versicherungsbeiträge
auswirkt. Gleiches gilt für Berufsgruppen mit einem hohen BU-Risiko,
zu denen vor allem Berufe mit körperlich anstrengender Arbeit
(z.B. Baugewerbe) zählen. Diese müssen ebenfalls höhere
Beiträge entrichten.
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherte den ersten
Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und die Versicherung die
Annahme des Antrags schriftlich oder durch Aushändigung des
Versicherungsscheines erklärt hat. Für den Zeitraum zwischen
Antragstellung und Antragsprüfung gewährt der Versicherer
in den meisten Fällen einen so genannten vorläufigen Versicherungsschutz
bis der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Dabei sind die Leistungen
meist der Höhe nach beschränkt.
Wichtig: Bei manchen Versicherern muss der vorläufige Versicherungsschutz
extra beantragt werden!
Bei nachgewiesener BU und Meldung an die Versicherung zahlt diese
die vertraglich vereinbarte BU-Rente. Mit Eintritt der Leistungsplicht
erlischt die Pflicht zur Beitragszahlung zur BU. Ist die BU nicht
als selbstständige BU sondern als BU-Zusatzversicherung ausgestaltet,
sollte auch die Beitragsfreistellung und Fortführung der Dynamik
des Hauptvertrages vereinbart werden.
Der BU-Versicherer hat allerdings das Recht, die Rentenzahlung
zu verweigern, wenn der Versicherte bei Vertragsabschluss wichtige
Umstände zu seinem Gesundheitszustand verschwiegen hat. Fragen
nach Krankheiten und Unfällen sollten daher vollständig
beantwortet werden - am besten ausführlich auf einem Extrablatt.
Wer hier etwas verschweigt oder falsch darstellt, riskiert seinen
Versicherungsschutz. Denn im Falle einer BU darf der Versicherer
bei allen Ärzten und Krankenkassen nach der Krankengeschichte
des Kunden fragen. Entdeckt der Versicherer dabei, dass entscheidende
Details verschwiegen wurden, kann er vom Vertrag zurücktreten
oder diesen anfechten und zahlt keine BU-Rente. Auch wenn die BU
durch vorsätzliches Handeln der versicherten Person verursacht
wurde, z. B. absichtliches Herbeiführen von Krankheiten und
Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte
Selbsttötung, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.
Wird jedoch nachgewiesen, dass diese Handlungen aufgrund krankhafter
Störung der Geistestätigkeit begangen wurden, so ist dieser
Tatbestand vielfach von den BU-Versicherungen mit eingeschlossen.
Je nach Versicherungsgesellschaft und Vertragsgestaltung gibt es
verschiedene Varianten, wann die BU-Rente im Schadenfall gezahlt
wird:
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ab Meldung der BU |
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ab Beginn der BU (Dies stellt einen erheblichen Unterschied
bei einer verspäteten Meldung dar, denn dann zahlt die
Versicherung auch rückwirkend und nicht erst ab BU-Meldung.) |
Einige Tarife sehen auch Karenzzeiten vor, in denen keinerlei
Leistungen gezahlt werden. Die Vereinbarung solcher Karenzzeiten
kann dann sinnvoll sein, wenn z.B. die finanziellen Rücklagen
des Versicherungsnehmers über einen längeren Zeitraum
ausreichen, so dass er erst nach Ablauf dieses Zeitraumes Leistungen
seiner BU-Versicherung benötigt. Der Vorteil für die versicherte
Person liegt darin, dass der Versicherungsschutz sehr bedarfsgerecht
gestaltet werden kann und der Beitrag durch die vereinbarte Karenzzeit
niedriger ausfällt.
Die Rente wird für die gesamte Dauer der BU gezahlt, maximal
aber bis zur vereinbarten Leistungsdauer. Es empfiehlt sich besonders
für Selbstständige und Freiberufler die Leistungsdauer
möglichst bis zum geplanten Ruhestandsalter festzulegen, um
Versorgungslücken bis zur Zahlung privater Renten zu vermeiden.
Die private BU-Rente muss oberhalb der Freibeträge versteuert
werden. Sie wird nach Paragraf 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
nach Ertragsanteil besteuert. Je länger die Laufzeit, desto
höher ist der Ertragsanteil. Wer beispielsweise mit 50 Jahren
berufsunfähig wird und seine BU-Rente bis zum 65. Lebensjahr
bezieht, also 15 Jahre lang, muss 16 Prozent (= Ertragsanteil) seiner
Rente versteuern. Einige wenige BU-Versicherer bieten auch eine
lebenslange BU-Rente an. In diesen Fällen wird die Besteuerung
als Leibrente nach § 22 EKStG vorgenommen, das heißt,
der Ertragsanteil richtet sich nach dem vollendeten Lebensjahr,
in dem die Rente erstmalig bezogen wird. Der Ertragsanteil ist um
so niedriger, je später die BU-Rente erstmalig bezogen wird.
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| Wichtige
Vertragsbedingungen |
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| Mit dem Abschluss von Versicherungen
ist es so eine Sache, denn oftmals weiß der Laie nicht, ob
er wirklich gut versichert ist und vor allem, ob die Versicherung
im Schadenfall auch tatsächlich zahlt. Zu Orientierung hat
GULP nachfolgend die Versicherungsbedingungen zusammengestellt,
die verbraucherfreundliche Policen auszeichnen.
| Genereller Verzicht auf abstrakte Verweisung |
| Findet sich die Formulierung "abstrakte Verweisung"
in der Police, dann heißt es "Augen auf". Die
abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Berufsunfähige
auch auf einen anderen Beruf, der seiner Ausbildung, Erfahrung
und Lebensstellung entspricht, verwiesen werden kann. Ohne einen
Verzicht auf diese Klausel könnte der Versicherer einem
Kunden, der theoretisch noch in einem anderen Beruf arbeiten
kann, die Rente verweigern. Und zwar auch dann, wenn er praktisch
keine Chance mehr hat, in diesem Beruf tatsächlich eine
Anstellung zu finden. Deshalb sollte man auf jeden Fall die
so genannte abstrakte Verweisung auf andere Berufe im Vertrag
vermeiden. |
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| Leistungen ab Beginn der BU |
| Die Rente wird (rückwirkend) ab tatsächlich eingetretener
BU gezahlt und nicht etwa erst nach sechs Monaten oder gar erst
nach Klärung des Anspruchs. |
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Rückwirkende Leistung
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Bei verspäteter Meldung der BU sollte der Versicherer
auch rückwirkend leisten (mindestens bis zu drei Jahren).
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| Keine Meldepflicht und keine Meldefrist im Leistungsfall
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| Andernfalls kann es zum Streit kommen, wenn der Versicherte
zum Beispiel nach langem Krankenhaus- und Reha-Aufenthalt erst
nach acht Monaten die Rente beantragt, in den Versicherungsbedingungen
aber eine Meldefrist von sechs Monaten vereinbart ist. |
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| Sechs-Monats-Prognose |
| Die BU sollte vom Versicherer anerkannt werden, wenn ein Mediziner
die BU für voraussichtlich sechs Monate prognostiziert.
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| Nachversicherungsgarantie |
| Außerdem sollte bei Vertragsabschluss eine "Nachversicherungsgarantie"
vereinbart werden. Mit dieser Garantie kann der Kunde später
ohne erneute Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz
erhöhen, sollten sich seine persönlichen Lebensumstände
z.B. durch Studienende, Heirat oder Geburt eines Kindes verändert
haben. |
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| Kein Ausschluss von Krankheitsbildern |
| Problematisch sind Versicherungen, die einzelne Krankheitsbilder
ausschließen. Ist eine Erkrankung nicht genau von diesen
"Ausschluss-Krankheiten" abzugrenzen, kann der Versicherer
genau diese im Ernstfall als die Ursache der BU anführen.
Dies ist häufig der Fall, z.B. bei Rückenproblemen
oder Allergien. Dann gibt es kein Geld. |
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| Geltungsbereich der Versicherung |
| Der Versicherer leistet weltweit unabhängig vom Aufenthaltsort
des Versicherten. |
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Einschluss einer Dynamik
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| Die Vereinbarung einer Dynamik ist sinnvoll, um das Inflationsrisiko
auszugleichen. |
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| Verzicht auf das Recht zur Beitragserhöhung bzw.
Kündigung nach § 41 VVG |
| Ansonsten kann die Versicherung eine höhere Prämie
verlangen oder den Vertrag kündigen, falls der Versicherungsnehmer
bei der Schließung des Vertrages eine Krankheit unbewusst
verschwiegen hat, weil er selber davon nichts gewusst hat oder
nicht davon wissen konnte. |
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| Keine Arztanordungsklausel |
| Eine solche Klausel räumt der Versicherung auch nach
jahrelang gezahlter BU-Rente das Recht ein, den Erkrankten zu
einer bestimmten Therapie oder auf einen bestimmten Arzt zu
verpflichten. Für den Versicherten also ein Risiko, weil
bei Nichtbeachtung die Rente gestrichen werden kann. |
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| Zinslose Stundung der Beiträge bis zur Leistungsentscheidung
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| Wer berufsunfähig wird, der verliert oft auch das regelmäßige
Einkommen. Dann kann es schwer werden, weiter die Prämien
für die BU-Versicherung zu zahlen. Wer jedoch keine Beiträge
zahlt, verliert den Versicherungsschutz. Deshalb ist ein Recht
auf Stundung der Beiträge bis zur Klärung des Leistungsfalls
sehr wichtig. |
Alles in allem sollte man sich bei der Wahl einer BU-Versicherung
genau über die Versicherungsbedingungen informieren und bei
der versicherten Rente immer die persönliche Situation - sowohl
gegenwärtig als auch zukünftig - im Blick haben. Denn
gerade in gesundheitlich schweren Zeiten ist es wichtig zu wissen,
dass die finanzielle Absicherung tatsächlich greift.
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Der Artikel ist schon sehr informativ, ich wollte aber wissen ob die Bu Rente versteuert werden muß oder wie ist es bei der Nachzahlung einer BU? (Juli 2009)"
"der Autor weiss von was er spricht; lobenswert und vor allem empehlenswert. (Juli 2009)"
"Viele nützliche Tipps, um sich im Versicherungsdschungel besser zurechtzufinden und im Vorfeld schon zu wissen, auf welche Klauseln man achten muss. (November 2006)"
"Dieser Artikel scheint einer der wenigen unabhängigen zu sein und enthält auch für den angeblich Kundigen noch viele interessante Neuigkeiten. Insgesamt ein sehr gelungener Beitrag zur allgemeinen Aufklärung über eventuelle Risiken und Folgen eines Versicherungsabschlusses. Die dem Artikel folgenden Anmerkungen sind nicht weniger interessant. (Januar 2006)"
"Besonders die 'wichtigen Vertragsbedingungen' waren sehr interessant. Ihre Beachtung könnte einem vermutlich u.U. die BU-Rente retten. (Dezember 2005)"
"Der Artikel ist locker und verständlich geschrieben. Auch ohne Ahnung von Versicherungen kann ein Laie das schwierige Thema verstehen. (Oktober 2005)"
"Habe ich teilweise nicht gewusst! (Juli 2005)"
"Sehr informativer Artikel und gerade für Selbstständige und/oder Freiberufler sehr wichtig. (Juli 2005)"
"Danke! Sehr aufschlussreich. (Juli 2005)"
"Sehr guter Artikel. Allerdings ist das DIE teuerste Versicherung. (Juli 2005)"
"Der Artikel transportiert die wesentlichen Punkte der BU. Allerdings werden (meines Erachtens) zwei wesentliche finanzielle Punkte nicht erwähnt: 1) Nachversicherungsgarantie Wird die Nachversicherungsgarantie in Anspruch genommen, so bedeutet das meist einen Neuabschluss des Vertrages. Da man in der Zwischenzeit älter geworden ist, ist dieser Neuabschluss mit einem höheren Eintrittsalter belastet. Das führt wiederum zu höheren Beiträgen. D.h., die Beiträge erhöhen sich nicht nur um den Faktor der erhöhten, versicherten BU-Rente, sondern zusätzlich um einen Risikoaufschlag. Somit wird die Nachversicherung zwei Mal teurer. Wenn es die Gesundheit(-sprüfung) zulässt, ist ein zweiter, zusätzlicher BU-Vertrag der die gewünschte Differenz abdeckt sinnvoller. Für den zweiten Vertrag gilt dann natürlich genauso der erhöhte Risiko-Aufschlag. Allerdings wird dann der alte Vertrag damit nicht belastet. Wenn er nicht mehr benötigt wird, kann man den zweiten später wieder kündigen. Hat man den ersten Vertrag erhöht, könnte die spätere Reduzierung wieder einen Neuabschluss mit nochmaligem Risiko-Zuschlag bewirken. Die Nachversicherungsgarantie ist dann sehr vorteilhaft, wenn man die spätere Gesundheitsprüfung nicht packen würde - somit ist sie natürlich nicht überflüssig. 2) Einschluss einer Dynamik Oft bedeutet die Dynamik einen jährlichen Neuabschluss der Versicherung mit höherem Eintrittsalter. Was das für die Beiträge bedeutet, habe ich oben bereits ausgeführt. Es ist zwar schön, dass die Dynamik theoretisch die Inflation abfängt. Nur, wenn von der Dynamik nicht viel als BU-Rente ankommt, ist sie eigentlich nur teuer. Besser wäre es wahrscheinlich einen zweiten Vertrag abzuschließen, wenn der (ohne Dynamik) abgeschlossene aufgrund der Inflation nicht mehr reicht. Andererseits, sollte man im Laufe der Zeit sein sonstiges Vermögen für die Altersversorgung kontinuierlich aufbauen. Dieses Vermögen ist so oder so notwendig, da die BU-Rente im Versicherungsfall meist eh nur bis zu einem bestimmten Alter (üblich ist 60 oder 65) gezahlt wird - danach muss dieses Vermögen ran. Sollte die nicht dynamisierte BU-Rente nicht reichen, dann muss halt das andere Vermögen etwas früher herhalten. Oder anders gesagt, statt Geld in die Dynamik zu stecken, ist dieses Geld wahrscheinlich besser in einem normalen Vermögensaufbau investiert. Das hat noch den Vorteil, dass man dieses zusätzliche Töpfchen entweder für den Notfall hat, oder zum Verprassen wenn man's ohne BU-Vorfall ins hohe Alter schafft. (Juli 2005)"
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