| Das Sozialgericht gab dem IT-Berater
Recht. Es verneinte eine Rentenversicherungspflicht – trotz
der langen Tätigkeitsdauer für nur einen Auftraggeber.
Dies begründete das Gericht u.a. damit, dass der Berater glaubhaft
dargelegt habe, dass er nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit
mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies in der Vergangenheit
auch bereits praktiziert habe. Außerdem seien auch branchenspezifische
Besonderheiten zu berücksichtigen, die eine längere Tätigkeit
für nur einen Auftraggeber notwendig machen können.
Hierzu führt das Sozialgericht Aachen u.a. aus, dass die oben
bereits erwähnte Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
„auf den Kopf gestellt würde, wenn gerade dann, wenn
der Betroffene einen besonders lukrativen und umfangreichen Auftrag
erhält, er der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt,
während er in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge,
die sich nebeneinander erledigen lassen, bearbeitet, er dieser Versicherungspflicht
nicht unterliegt“.
Und weiter heißt es im Urteil: „Wenn die Spitzenorganisationen
der Sozialversicherung in dem Gemeinsamen Rundschreiben (vom 20.12.1999)
ausführen, dass bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden
Tätigkeit für einen Auftraggeber nur dann keine Dauerhaftigkeit
dieser Tätigkeit vorliegt, wenn die Begrenzung innerhalb eines
Jahres liegt, fehlt dem die gesetzliche Grundlage“ (Sozialgericht
Aachen, Urteil vom 26.03.2004, Az. S 8 RA 87/03).
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