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Lebenslange Einkommenssicherung:
Versorgungslücke der Erwerbsphase passend
schließen
Teil 1:
Versorgungslücke ermitteln | Teil 2 |
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(Januar
2007)
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Inhalt dieses Artikels:
Bedarfsorientierung | Berücksichtigung von Inflation | Beitrag – Leistungsverhältnis
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BU-Versicherungsbedingungen | Berücksichtigung von Steuervorteilen
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Flexibilitäten & Optionen |
Verlässlichkeit
der Lösung |
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Autor: Harry Aschekowsky, Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH)
Wie schließt man am sinnvollsten, besten, günstigsten,
sichersten und passendsten eine Versorgungslücke? Schwierige
Frage. Einerseits liegt das an sehr unterschiedlichen Prioritäten.
Während für Berufsstarter zum Beispiel ein reduzierter
Startbeitrag ein wichtiges Kriterium sein kann, ist diese Option
für andere eher unwichtig. Andererseits sieht der Markt der
Finanzdienstleistungen mit seinen vielen Anbietern eine ungeheure
Anzahl von Lösungsmöglichkeiten vor, so dass es sehr
schwierig ist, die passende Lösung zu finden.
Im 3. Teil der Serie "Lebenslange Einkommenssicherung" gibt
der langjährige MLP Berater Harry Aschekowsky deshalb Tipps,
mit welchen Maßnahmen IT-Selbstständige ihre Versorgungslücke
in der Erwerbsphase passend schließen können. Zudem
erläutert er, welche Merkmale qualitativ gute Versicherungslösungen
auszeichnen, so dass sich auch Laien besser im Dickicht der Finanzdienstleister
zurechtfinden.
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| Bedarfsorientierung |
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Die Ermittlung der Versorgungslücke, wie in Teil
2 bereits beschrieben, gibt die grundsätzliche Auswahl der Absicherungsart
vor. Danach ergeben sich mehrere Szenarien.
Sind die vorhandenen Mittel bzw. bestehenden Absicherungen bis
zum Ruhestand ausreichend, muss nur der Kapitalaufbau für
die Ruhestandsphase gesichert werden. In allen Konstellationen
sollte gewährleistet sein, dass die ermittelte Altersversorgungslücke
trotz Berufsunfähigkeit (BU) abgedeckt wird. Abhilfe schaffen
können Renten- und Lebensversicherungen, die mit einer Weiterspargarantie
bei BU (der Versicherer übernimmt die Beitragszahlung), ausgestattet
sind.
Kann der Freiberufler ein bis zwei Jahre finanziell selbst abpuffern,
bietet sich an, eine BU-Versicherung mit Karenzzeit zu vereinbaren. In der Regel kann man 6, 12 oder
24 Monate Karenzzeit vereinbaren. Eine gewährte Rente kommt
erst nach der Karenzzeit zur Auszahlung. Effekt: Der Beitrag fällt
etwas günstiger aus. Wichtig zu beachten und deshalb selten
in der Praxis genutzt: Ein finanzielles Polster zur Überbrückung
der Karenzzeit muss jederzeit verfügbar sein. Wenn mehrere
Jahreseinkommen auf der "hohen Kante" liegen, gibt es
eine weitere Variante. Man sichert etwas weniger ab, als eigentlich
benötigt wird. Ergänzt wird aus der "hohen Kante".
Besitzt der Freiberufler keine oder zu wenig eigene finanzielle
Mittel, sollte die Absicherungsform eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
(BUZ) verbunden mit abgesichertem Kapitalaufbau (in verschiedensten
Varianten möglich) sein.
Sind aktuell keine ausreichenden Mittel vorhanden, ein späterer
Kapitalzufluss ist aber in Form eines Erbes o. ä. bereits
geregelt, kann eine reine BU-Versicherung (auch selbstständige
BU-Versicherung oder kurz SBU genannt) sinnvoll sein. Allerdings
muss man aufpassen. Hier zwei wichtige Anmerkungen:
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Das Beitrag-Leistungsverhältnis ist bei der BUZ besser,
so dass über die Alternative "Risikolebensversicherung
(RiLV) + BUZ" nachgedacht werden kann. Reine Risikoversicherungen
(SBU) werden sehr viel häufiger vor dem regulären
Ablauf des Vertrages gekündigt und sind deshalb teurer. |
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Weder SBU noch RiLV+BUZ haben Flexibilitäten bei einem
Liquiditätsengpass. Pausieren ist nicht möglich,
es kann nur gekündigt werden. Ein Neuabschluss zieht eine
erneute Gesundheitsprüfung nach sich (und damit könnten
Einschränkungen oder ein erneuter Erwerb einer BU in Gefahr
sein). |
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Als generelle Strategie kann gelten: Solange
wenig Vermögen vorhanden ist, muss Versicherungsschutz
hohe Priorität haben. Wenn sich im Laufe der Jahre die
Bilanz zugunsten von Vermögenswerten verschiebt, kann
sukzessive der Versicherungsschutz zurückgeschraubt werden.
Im Falle der BU-Versicherung muss also nicht statisch ein hohes
Absicherungsniveau gehalten werden, sondern sollte regelmäßig
geprüft und entsprechend angepasst werden. |
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| Berücksichtigung
von Inflation |
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Die Inflationsrate betrug im 30-Jahres-Rückblick 2,5 %. Solange
man im aktiven Erwerbsleben steht, muss der Kaufkraftverlust einfach,
unbürokratisch und v. a. ohne Einschränkung durch einen
möglichen verschlechterten Gesundheitszustand machbar sein
(Aktivdynamik). Diese so genannte Aktivdynamik ist marktüblich
und wird mit einem jährlich wiederkehrenden Erhöhungsangebot
(das max. zwei Jahre in Folge abgelehnt werden kann, bevor es verfällt)
realisiert. Das Erhöhungsangebot wird zu Beginn des Vertrages
festgelegt, üblich sind zwischen 3 und 10 % Beitragserhöhung
pro Jahr.
Wo sich der Markt aber deutlich unterscheidet: Wenn BU besteht
und die Beitragszahlung entfällt, kann vom Versicherten nicht
mehr aktiv erhöht werden. Es kommt die vertragliche Regelung
zur Passivdynamik zum Tragen. Marktüblich ist Passivdynamik
so geregelt, dass die BU-Rente nur erhöht wird, wenn Überschüsse
beim Versicherer vorhanden sind. Eine Lösung hat eine besondere
Qualität, wenn der Versicherer die Passivdynamik als garantierte
Erhöhung um einen vertraglich festgelegten Prozentsatz anbietet,
die monatliche BU-Rente also inflationär geschützt ist.
Nur wenige Versicherer sind bereit, hier Angebote zu unterbreiten.
Mit der Vereinbarung, dass die BU-Rente im Bedarfsfall um 3 % angehoben
wird, ist man auf der sicheren Seite.
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| Beitrag – Leistungsverhältnis |
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| Im Idealfall halten sich Beitrag und
Leistung die Waage. Wenn die Leistungskalkulation aufgrund günstiger
Leistungsstatistiken niedrig gehalten werden kann, ist ein niedriges
Beitragsniveau plausibel. Ziel sollte also sein, eine Versichertengemeinschaft
zu finden, die im Durchschnitt weniger häufig berufsunfähig
wird. Die nachfolgende Tabelle verschafft einen Überblick über
Einstiegsbeiträge und bietet daneben auch die Möglichkeit,
schon laufende Versicherungsbeiträge zu prüfen. Beachtet
werden muss, dass der Einstiegszeitpunkt einen erheblichen Einfluss
auf die Beitragskalkulation und damit auf die Beitragshöhe
hat.
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Mann
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Frau
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Endalter BU
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60 J.
|
65 J.
|
60 J.
|
65 J.
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Garantierter Steigerungssatz
der BU-Rente = Passivdynamik
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3 %
|
0 %
|
3 %
|
0 %
|
3 %
|
0 %
|
3 %
|
0 %
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Eintrittsalter
|
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26
|
30,32
|
24,76
|
45,88
|
37,08
|
31,36
|
25,94
|
48,58
|
39,50
|
|
28
|
31,11
|
25,65
|
47,80
|
38,90
|
33,13
|
27,56
|
51,62
|
42,16
|
|
30
|
31,93
|
26,55
|
49,86
|
40,89
|
34,98
|
29,27
|
54,87
|
45,04
|
|
32
|
32,82
|
27,56
|
52,12
|
43,09
|
36,85
|
31,08
|
58,30
|
48,12
|
|
34
|
33,84
|
28,70
|
54,67
|
45,58
|
38,77
|
32,92
|
61,85
|
51,38
|
|
36
|
36,61
|
31,37
|
60,17
|
50,58
|
42,39
|
36,33
|
68,43
|
57,25
|
|
38
|
37,85
|
32,77
|
63,41
|
53,77
|
44,27
|
38,30
|
72,43
|
61,07
|
|
40
|
38,93
|
34,13
|
66,78
|
57,13
|
46,14
|
40,33
|
76,65
|
65,18
|
|
42
|
40,03
|
35,47
|
70,37
|
60,78
|
47,91
|
42,31
|
80,98
|
69,43
|
|
44
|
40,89
|
36,69
|
74,10
|
64,65
|
49,32
|
44,05
|
85,23
|
73,77
|
|
46
|
41,61
|
37,80
|
78,06
|
68,80
|
50,20
|
45,39
|
89,20
|
78,01
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Rahmendaten: Monatlicher Zahlbeitrag in Euro pro 1.000 Euro BU-Rente;
akademische Berufsgruppe
(Quelle: bestpartner-Konsortium Heidelberger Lebensversicherung, Stand:
Dez. 2006) |
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| BU-Versicherungsbedingungen |
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Was hilft aber eine Versicherung, wenn sie im Leistungsfall auf § X,
Abs. Y hinweist und nicht zahlen muss? Gerade diesem Bereich muss
besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, denn die Qualität
einer BU-Versicherung zeigt sich in der Formulierung der Vertragsbedingungen.
Diese regeln, unter welchen Umständen und wann eine Rente
zur Auszahlung kommt, die Überprüfungsmodalitäten
der Zahlungsverpflichtung, die Mitwirkungspflichten des Versicherten
usw. Es existieren große Unterschiede in den Bedingungswerken,
was sich unmittelbar auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge
auswirkt. Folgende Kriterien, die auch die Stiftung Warentest bei
der Bewertung von BU-Versicherungen als Qualitätsmaßstab
anlegt, sollten gute Lösungen erfüllen:
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Verweisungsverzicht: Die Möglichkeit zur "abstrakten
Verweisung" in ein x-beliebiges Berufsbild ist ausgeschlossen. |
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Sechs-Monats-Prognose: Der Versicherer leistet bereits
dann, wenn ein Mediziner die BU für voraussichtlich sechs
Monate prognostiziert. |
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Nachprüfungsverfahren: Der Versicherer legt
bei der Nachprüfung der BU dieselben Kriterien an wie
bei der Erstprüfung. |
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Rückwirkende Leistung: Der Versicherer
zahlt die Rente rückwirkend (mindestens bis zu drei Jahren)
ab Beginn der BU, wenn diese nicht frühzeitig (innerhalb
von drei Monaten) gemeldet wurde. |
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Beitragsstundung: Der Versicherer stundet die Beiträge
auch dann, wenn noch unklar ist, ob er das Leiden als BU anerkennt.
Er verzichtet auf Stundungszinsen. |
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Rückzahlung von Renten: Der Versicherer verzichtet
auf Rückzahlung bereits gezahlter Renten, wenn er die
BU zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr anerkennt. |
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Verzicht auf Arztanordnungsklausel: Eine solche
Klausel räumt der Versicherung auch nach jahrelang gezahlter
BU-Rente das Recht ein, den Erkrankten zu einer bestimmten
Therapie oder auf einen bestimmten Arzt zu verpflichten. Bei
Nichtbeachtung kann die Rente gestrichen werden. |
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Nachversicherungsgarantie: Mit dieser kann der Kunde
später ohne erneute Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz
erhöhen, sollten sich seine persönlichen Lebensumstände
z.B. durch Ende der Ausbildung, Gang in die berufliche Selbständigkeit/freier
Beruf, Heirat oder Geburt eines Kindes verändert haben. |
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Geltungsbereich der Versicherung: Der Versicherer
leistet weltweit, unabhängig vom Aufenthaltsort des Versicherten. |
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Ausschluss von Krankheitsbildern: Problematisch
sind Lösungen, die Krankheitsbilder ausschließen
und diese nicht exakt definieren bzw. abgrenzen. Auch sollte,
wenn möglich, eine Überprüfbarkeit in absehbarer
Zeit angeboten werden (hängt aber von der gesundheitl.
Einschränkung ab). |
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| Berücksichtigung
von Steuervorteilen |
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| Wer eine Versorgungslücke in der
Erwerbsphase schließen möchte, kann Hilfe in Form von
deutlichen steuerlichen Vorteilen in Anspruch nehmen. Zum besseren
Verständnis vorab ein kleiner Exkurs ins Steuerrecht:
| Unter dem Überbegriff Sonderausgaben gibt
es den steuerlich relevanten Bereich der Vorsorgeaufwendungen.
Diese waren bis Ende 2004 definiert mit Versicherungsbeiträgen
zu |
| a) |
Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, und Arbeitnehmerbeiträgen
zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung, |
| b) |
private Lebens- und Rentenversicherungen oder Risikoversicherungen
z.B. Risiko-LV oder BU-Versicherung und |
| c) |
Beiträge zur zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung. |
Das am 1. Januar 2005 eingeführte Alterseinkünftegesetz
(AEG) hat Änderungen gebracht. Die Vorsorgeaufwendungen werden
nun in zwei nebeneinander existierende Bereiche (Plafonds) getrennt.
Zu Plafonds 1, der so genannten Basisversorgung,
zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und
private Beiträge zu neu abgeschlossenen Altersvorsorgeverträgen.
Plafond 2, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen,
umfassen Beiträge zu den oben unter a) und b) aufgeführten
Versicherungen.
Basisversorgung: Zur Basisversorgung zählen
neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rente (DRV) auch Beiträge
zu Basis-Renten (auch Rürup-Rente). Zusätzlich fallen
darunter auch Beiträge für mit Basisrenten verbundene
Zusatzversicherungen (Berufs-, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Witwen-
und Waisenrenten). Hierbei muss berücksichtigt werden, dass
mindestens 50 % des Gesamtbeitrages in die Altersvorsorge, sprich
Basisrente fließt. Der jährliche Sonderausgabenhöchstbetrag
für Basisversorgung liegt bei 20.000 Euro für Ledige (Verheiratete
doppelt so hoch).
Der tatsächlich Steuer mindernde Vorsorgeaufwand von Basisversorgung
ist gestaffelt geregelt. Im Jahr 2005 konnten 60 % der Höchstbeträge,
also maximal 12.000 Euro für Ledige bzw. 24.000 Euro für
Verheiratete pro Jahr Aufwand geltend gemacht werden. Pro Jahr wird
um 2 % gesteigert: Im Jahr 2007 also 64 % der Höchstbeträge
und damit 12.800 Euro bzw. 25.600 Euro und so weiter bis ins Jahr
2025, in dem sich dann 100 % der Vorsorge auch Steuer mindernd auswirkt.
Wer Beiträge in die DRV einzahlt oder mit einem DRV-Versicherten
verheiratet ist, muss beachten, dass die DRV-Beiträge Bestandteil
der Basisversorgung, sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil,
sind.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Die Höchstsätze
hierfür sind 2.400 Euro bei Freiberuflern und 1.500 Euro p.
a. bei Angestellten.
| Wie wirkt sich das Alterseinkünftegesetz
auf schon laufende Vorsorgeverträge (vor 2005 abgeschlossen)
aus? |
| - |
Lediger Freiberufler: Mit bis Ende 2004 abgeschlossenen und
laufenden Verträgen für Vorsorge (klassische Renten-
und Lebens-, Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherungen)
konnte und kann man nach wie vor sein Einkommen um 5.069 Euro
pro Jahr reduzieren, wenn die gesamten Beiträge mind. 5.736
Euro ausmachen. |
| - |
Verheiratete Freiberufler: Doppelte Werte. |
| - |
Verheiratete mit Einkünften aus selbstständiger
und angestellter Tätigkeit: Die Betrachtung ist schwierig
darzustellen, da der anrechenbare Vorsorgeaufwand für Angestellte
nach anderen Vorgaben zu errechnen ist (einkommensabhängiger
Vorwegabzug, Grundhöchstbetrag, hälftiger Höchstbetrag
usw.). Individuelle Betrachtungen incl. graphischer Darstellung
hierzu können Sie direkt per E-Mail
beim Autor anfordern. |
Generell zählt, dass Lebens- und Rentenversicherungen seit
dem Jahr 2004 nur mit 88 % des Beitrags Steuer mindernd wirken.
Beim Vorgenannten handelt es sich um ein Übergangs-
bzw. Auslaufmodell. Ab dem Jahr 2011 werden die
5.069 Euro jährlich um 300 Euro gemindert, im Jahr 2019 sind
dann noch 2.400 Euro (entspricht dem Höchstsatz der sonstigen
Vorsorgeaufwendungen) absetzbar. Bis zum Jahr 2019 wird es die so
genannte "Günstigerprüfung" geben, bei der die
Vorsorgeaufwendungen nach alter und neuer Gesetzgebung miteinander
verglichen werden. Die Prüfung wird vom zuständigen Finanzamt
durchgeführt, der höhere Betrag anerkannt. Hierzu ein
Beispiel für einen ledigen Freiberufler, privat krankenversichert:
Szenario 1: "Alte" Vorsorge in Lebens- und BU-Versicherung
3.000 Euro, Unfall- und Haftpflichtversicherung 1.000 Euro, Krankenversicherung
4.000 Euro Beitrag pro Jahr.
Ergebnis: Nach altem Recht wird das Einkommen um 5.069 Euro gemindert,
nach neuem Recht um 2.400 Euro. Die Günstigerprüfung ergibt
5.069 weniger Einkommen.
Szenario 2: "Alte" Vorsorge in Lebensversicherung 2.000
Euro (BU-Versicherung wird in neue Vorsorge eingebracht), Unfall-
und Haftpflichtversicherung 1.000 Euro, Krankenversicherung 4.000
Euro Beitrag pro Jahr. Ergänzt wird mit "neuer" Vorsorge
mittels Basisrente und BU 3.000 Euro pro Jahr.
Ergebnis: Nach altem Recht wird das Einkommen um 5.069 Euro gemindert,
nach neuem Recht um 6.989 Euro (hinzu kommen 1.920 Euro = 64 % von
3.000 Euro). Die Günstigerprüfung ergibt 6.989 Euro weniger
Einkommen.
Höchstwert: Man kann sein zu versteuerndes
Einkommen mit Absicherung um aktuell 5.069 Euro alte Vorsorge plus
12.800 Euro (steigend auf 20.000 Euro in jährlichen 400-Euro-Schritten)
pro Person senken.
Nachteil: Mit der Absetzbarkeit der Beiträge
geht auch die Besteuerung der Basis- und BU-Rente einher. In 2007
müssen 54 % einer ausbezahlten Rente versteuert werden (pro
Jahr um 2 % bis auf 80 % steigend, ab dem Jahr 2020 um 1 % p. a.
bis auf 100 % ansteigend).
| Vorteile: |
| a) |
In der Regel ist im Erwerbsleben der Steuersatz höher
als im Ruhestand. |
| b) |
Man hat den so genannten Bruttoanlage-Effekt, sprich das
gesparte Guthaben unterliegt keiner laufenden Besteuerung (wie
z.B. Kapitalertragssteuer, Abgeltungssteuer ab 2009 usw.). |
| c) |
Die Verlagerung der Besteuerung in die Ruhestandsphase bedeutet
mehr Liquidität in der Ansparphase. |
| d) |
Die BU-Absicherung ist steuerlich absetzbar. |
| e) |
Besonderheiten, wie die gesundheitsunabhängige Umwandlung
in eine Pflegerente etc., sind möglich. |
| Praxistipp 1:
Wer schon eine BU-Rente abgeschlossen hat und noch für
die Altersrente vorsorgen will, kann überlegen, ob er die
BU-Versicherung aufhebt und einen Neuabschluss gekoppelt mit
einer Basisrente tätigt, um die steuerliche Absetzbarkeit
zu erlangen. Dabei sollte der Bedarf an BU-Absicherung rund
2.000 Euro pro Monat nicht übersteigen. Wenn der Bedarf
höher ist, sollte die "Alt-Absicherung" zum Teil
bestehen bleiben.
Praxistipp 2: Wer Geld übrig hat und
seine Steuer mittels Vorsorge deutlich mindern möchte,
kann mittels Basisrente aktiv werden. Eine hochinteressante
Möglichkeit, mit Vorsorge Steuern zu reduzieren sind
Sonderzahlungen (auch schon zum Start möglich), die jederzeit
bis zum Höchstbetrag eingebracht werden können (Anbietervorgaben
sind zu beachten).
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| Flexibilitäten & Optionen |
 |
| |
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|
Die Qualität einer Lösung zeichnet sich nicht zuletzt
durch möglichst viele Optionen aus, die den unterschiedlichsten
Bedürfnissen entgegen kommen. Hierzu zählen:
 |
Auf Liquiditätsengpässe eingehen zu können,
z.B. durch Beitragsreduzierung, zeitlich befristete Beitragsverminderungen,
Beitragsfreistellungen. |
 |
Verminderte Startbeiträge bei vollem Versicherungsschutz,
die erst nach ein, zwei oder drei Jahren auf den vollen Beitrag
ansteigen (Berufsstarterhilfe). |
 |
Erhöhungsoptionen ohne erneute Gesundheitsprüfung
(Nachversicherungsgarantien). |
 |
Möglichkeiten, verschiedensten Sicherheitsbedürfnissen
Rechnung zu tragen z.B. mit oder ohne garantierter Erhöhung
der BU-Rente. |
 |
Im BU-Fall mitversicherte Altersvorsorgebeiträge
erhöhen zu lassen. Die Altersvorsorgebeiträge werden
im BU-Fall vom Versicherer weitergespart. Das reicht meistens
nicht aus. Gelöst werden kann das, wenn man mit dem Versicherer
die prozentuale Beitragssteigerung des Alterssparens im Vorfeld
vereinbart (Airbag-Effekt). |
 |
Karenzzeiten vereinbaren, d. h. die vereinbarte
BU-Rente kommt erst nach einer bei Vertragsschluss vereinbarten
Zeit zur Zahlung (z.B. 6, 12, 18 oder 24 Monate). Effekt: Beitragsersparnis |
 |
Soforthilfe: Bei Vorliegen von bestimmten schwerwiegenden
Erkrankungen wird die vereinbarte BU-Rente sofort bis zur Anerkennung
der BU bezahlt. |
 |
Starthilfe: Einmalige Kapitalzahlungen bei Anerkennung
der BU. |
 |
Wiedereingliederungshilfe: Einmalige Kapitalzahlung
bei Rückkehr ins Berufsleben. |
|
|
| Verlässlichkeit
der Lösung |
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| |
|
|
Was gibt Sicherheit, ob die vereinbarten Leistungen auch erbracht
werden können? Bedeuten positive Vergangenheitswerte auch
Sicherheit für die Zukunft? Soll man sich an einen großen
oder kleinen, namhaften oder eher unbekannten Versicherer wenden?
Interessante Möglichkeit bzgl. Verlässlichkeit sind
die immer häufiger am Markt anzutreffenden Branchen- und Konsortiallösungen.
Hierbei schließt der Versicherte einen Vertrag, in dem mehrere
Versicherungsunternehmen Vertragspartner sind. Die verschiedenen
Unternehmen übernehmen nur einen Teil des abgesicherten Risikos.
Bei einem möglichen Ausfall eines Partners ist nicht die gesamte
Absicherung betroffen. Gut ist, wenn das Konsortium einer regelmäßigen
Kontrolle unterliegt. Bekannt sind Konsortien vor allem in der
betrieblichen Altersversorgung (Gesundheitsrente, Metallrente),
sind aber auch im Freiberuflerbereich z. B. mit dem Presseversorgungswerk
(Konsortium aus drei namhaften Versicherern) umgesetzt.
Lesen Sie im letzten Teil der Reihe "Lebenslange Einkommenssicherung" mehr
dazu, wie die Versorgungslücke in der Ruhestandsphase geschlossen
werden kann.
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Harry Aschekowsky. Herr Aschekowsky arbeitet seit zwölf
Jahren als selbstständiger Consultant mit der
MLP AG zusammen.
Er berät überwiegend Freiberufler und Selbständige
in allen finanziellen Fragen, erarbeitet Lösungen und
setzt diese auch um.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. ©
2007 Harry Aschekowsky
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