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Lebenslange Einkommenssicherung:

Versorgungslücke der Erwerbsphase passend schließen

Teil 1: Versorgungslücke ermitteln | Teil 2
(Januar 2007)
Inhalt dieses Artikels:
Bedarfsorientierung | Berücksichtigung von Inflation | Beitrag – Leistungsverhältnis
| BU-Versicherungsbedingungen | Berücksichtigung von Steuervorteilen
| Flexibilitäten & Optionen | Verlässlichkeit der Lösung
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Autor: Harry Aschekowsky, Dipl.-Wirtschaftsingenieur (FH)

Wie schließt man am sinnvollsten, besten, günstigsten, sichersten und passendsten eine Versorgungslücke? Schwierige Frage. Einerseits liegt das an sehr unterschiedlichen Prioritäten. Während für Berufsstarter zum Beispiel ein reduzierter Startbeitrag ein wichtiges Kriterium sein kann, ist diese Option für andere eher unwichtig. Andererseits sieht der Markt der Finanzdienstleistungen mit seinen vielen Anbietern eine ungeheure Anzahl von Lösungsmöglichkeiten vor, so dass es sehr schwierig ist, die passende Lösung zu finden.

Im 3. Teil der Serie "Lebenslange Einkommenssicherung" gibt der langjährige MLP Berater Harry Aschekowsky deshalb Tipps, mit welchen Maßnahmen IT-Selbstständige ihre Versorgungslücke in der Erwerbsphase passend schließen können. Zudem erläutert er, welche Merkmale qualitativ gute Versicherungslösungen auszeichnen, so dass sich auch Laien besser im Dickicht der Finanzdienstleister zurechtfinden.

 

Bedarfsorientierung nach oben
   

Die Ermittlung der Versorgungslücke, wie in Teil 2 bereits beschrieben, gibt die grundsätzliche Auswahl der Absicherungsart vor. Danach ergeben sich mehrere Szenarien.

Sind die vorhandenen Mittel bzw. bestehenden Absicherungen bis zum Ruhestand ausreichend, muss nur der Kapitalaufbau für die Ruhestandsphase gesichert werden. In allen Konstellationen sollte gewährleistet sein, dass die ermittelte Altersversorgungslücke trotz Berufsunfähigkeit (BU) abgedeckt wird. Abhilfe schaffen können Renten- und Lebensversicherungen, die mit einer Weiterspargarantie bei BU (der Versicherer übernimmt die Beitragszahlung), ausgestattet sind.

Kann der Freiberufler ein bis zwei Jahre finanziell selbst abpuffern, bietet sich an, eine BU-Versicherung mit Karenzzeit zu vereinbaren. In der Regel kann man 6, 12 oder 24 Monate Karenzzeit vereinbaren. Eine gewährte Rente kommt erst nach der Karenzzeit zur Auszahlung. Effekt: Der Beitrag fällt etwas günstiger aus. Wichtig zu beachten und deshalb selten in der Praxis genutzt: Ein finanzielles Polster zur Überbrückung der Karenzzeit muss jederzeit verfügbar sein. Wenn mehrere Jahreseinkommen auf der "hohen Kante" liegen, gibt es eine weitere Variante. Man sichert etwas weniger ab, als eigentlich benötigt wird. Ergänzt wird aus der "hohen Kante".

Besitzt der Freiberufler keine oder zu wenig eigene finanzielle Mittel, sollte die Absicherungsform eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) verbunden mit abgesichertem Kapitalaufbau (in verschiedensten Varianten möglich) sein.

Sind aktuell keine ausreichenden Mittel vorhanden, ein späterer Kapitalzufluss ist aber in Form eines Erbes o. ä. bereits geregelt, kann eine reine BU-Versicherung (auch selbstständige BU-Versicherung oder kurz SBU genannt) sinnvoll sein. Allerdings muss man aufpassen. Hier zwei wichtige Anmerkungen:

o Das Beitrag-Leistungsverhältnis ist bei der BUZ besser, so dass über die Alternative "Risikolebensversicherung (RiLV) + BUZ" nachgedacht werden kann. Reine Risikoversicherungen (SBU) werden sehr viel häufiger vor dem regulären Ablauf des Vertrages gekündigt und sind deshalb teurer.
o Weder SBU noch RiLV+BUZ haben Flexibilitäten bei einem Liquiditätsengpass. Pausieren ist nicht möglich, es kann nur gekündigt werden. Ein Neuabschluss zieht eine erneute Gesundheitsprüfung nach sich (und damit könnten Einschränkungen oder ein erneuter Erwerb einer BU in Gefahr sein).

Tipp Als generelle Strategie kann gelten: Solange wenig Vermögen vorhanden ist, muss Versicherungsschutz hohe Priorität haben. Wenn sich im Laufe der Jahre die Bilanz zugunsten von Vermögenswerten verschiebt, kann sukzessive der Versicherungsschutz zurückgeschraubt werden. Im Falle der BU-Versicherung muss also nicht statisch ein hohes Absicherungsniveau gehalten werden, sondern sollte regelmäßig geprüft und entsprechend angepasst werden.
 

 

Berücksichtigung von Inflation nach oben
   

Die Inflationsrate betrug im 30-Jahres-Rückblick 2,5 %. Solange man im aktiven Erwerbsleben steht, muss der Kaufkraftverlust einfach, unbürokratisch und v. a. ohne Einschränkung durch einen möglichen verschlechterten Gesundheitszustand machbar sein (Aktivdynamik). Diese so genannte Aktivdynamik ist marktüblich und wird mit einem jährlich wiederkehrenden Erhöhungsangebot (das max. zwei Jahre in Folge abgelehnt werden kann, bevor es verfällt) realisiert. Das Erhöhungsangebot wird zu Beginn des Vertrages festgelegt, üblich sind zwischen 3 und 10 % Beitragserhöhung pro Jahr.

Wo sich der Markt aber deutlich unterscheidet: Wenn BU besteht und die Beitragszahlung entfällt, kann vom Versicherten nicht mehr aktiv erhöht werden. Es kommt die vertragliche Regelung zur Passivdynamik zum Tragen. Marktüblich ist Passivdynamik so geregelt, dass die BU-Rente nur erhöht wird, wenn Überschüsse beim Versicherer vorhanden sind. Eine Lösung hat eine besondere Qualität, wenn der Versicherer die Passivdynamik als garantierte Erhöhung um einen vertraglich festgelegten Prozentsatz anbietet, die monatliche BU-Rente also inflationär geschützt ist. Nur wenige Versicherer sind bereit, hier Angebote zu unterbreiten. Mit der Vereinbarung, dass die BU-Rente im Bedarfsfall um 3 % angehoben wird, ist man auf der sicheren Seite.

 

 

Beitrag – Leistungsverhältnis nach oben
   

Im Idealfall halten sich Beitrag und Leistung die Waage. Wenn die Leistungskalkulation aufgrund günstiger Leistungsstatistiken niedrig gehalten werden kann, ist ein niedriges Beitragsniveau plausibel. Ziel sollte also sein, eine Versichertengemeinschaft zu finden, die im Durchschnitt weniger häufig berufsunfähig wird. Die nachfolgende Tabelle verschafft einen Überblick über Einstiegsbeiträge und bietet daneben auch die Möglichkeit, schon laufende Versicherungsbeiträge zu prüfen. Beachtet werden muss, dass der Einstiegszeitpunkt einen erheblichen Einfluss auf die Beitragskalkulation und damit auf die Beitragshöhe hat.

Mann
Frau
Endalter BU
60 J.
65 J.
60 J.
65 J.
Garantierter Steigerungssatz
der BU-Rente = Passivdynamik
3 %
0 %
3 %
0 %
3 %
0 %
3 %
0 %
Eintrittsalter
26
30,32
24,76
45,88
37,08
31,36
25,94
48,58
39,50
28
31,11
25,65
47,80
38,90
33,13
27,56
51,62
42,16
30
31,93
26,55
49,86
40,89
34,98
29,27
54,87
45,04
32
32,82
27,56
52,12
43,09
36,85
31,08
58,30
48,12
34
33,84
28,70
54,67
45,58
38,77
32,92
61,85
51,38
36
36,61
31,37
60,17
50,58
42,39
36,33
68,43
57,25
38
37,85
32,77
63,41
53,77
44,27
38,30
72,43
61,07
40
38,93
34,13
66,78
57,13
46,14
40,33
76,65
65,18
42
40,03
35,47
70,37
60,78
47,91
42,31
80,98
69,43
44
40,89
36,69
74,10
64,65
49,32
44,05
85,23
73,77
46
41,61
37,80
78,06
68,80
50,20
45,39
89,20
78,01

Rahmendaten: Monatlicher Zahlbeitrag in Euro pro 1.000 Euro BU-Rente; akademische Berufsgruppe
(Quelle: bestpartner-Konsortium Heidelberger Lebensversicherung, Stand: Dez. 2006)
 

 

BU-Versicherungsbedingungen nach oben
   

Was hilft aber eine Versicherung, wenn sie im Leistungsfall auf § X, Abs. Y hinweist und nicht zahlen muss? Gerade diesem Bereich muss besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, denn die Qualität einer BU-Versicherung zeigt sich in der Formulierung der Vertragsbedingungen. Diese regeln, unter welchen Umständen und wann eine Rente zur Auszahlung kommt, die Überprüfungsmodalitäten der Zahlungsverpflichtung, die Mitwirkungspflichten des Versicherten usw. Es existieren große Unterschiede in den Bedingungswerken, was sich unmittelbar auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge auswirkt. Folgende Kriterien, die auch die Stiftung Warentest bei der Bewertung von BU-Versicherungen als Qualitätsmaßstab anlegt, sollten gute Lösungen erfüllen:

o Verweisungsverzicht: Die Möglichkeit zur "abstrakten Verweisung" in ein x-beliebiges Berufsbild ist ausgeschlossen.
o Sechs-Monats-Prognose: Der Versicherer leistet bereits dann, wenn ein Mediziner die BU für voraussichtlich sechs Monate prognostiziert.
o Nachprüfungsverfahren: Der Versicherer legt bei der Nachprüfung der BU dieselben Kriterien an wie bei der Erstprüfung.
o Rückwirkende Leistung: Der Versicherer zahlt die Rente rückwirkend (mindestens bis zu drei Jahren) ab Beginn der BU, wenn diese nicht frühzeitig (innerhalb von drei Monaten) gemeldet wurde.
o Beitragsstundung: Der Versicherer stundet die Beiträge auch dann, wenn noch unklar ist, ob er das Leiden als BU anerkennt. Er verzichtet auf Stundungszinsen.
o Rückzahlung von Renten: Der Versicherer verzichtet auf Rückzahlung bereits gezahlter Renten, wenn er die BU zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr anerkennt.
o Verzicht auf Arztanordnungsklausel: Eine solche Klausel räumt der Versicherung auch nach jahrelang gezahlter BU-Rente das Recht ein, den Erkrankten zu einer bestimmten Therapie oder auf einen bestimmten Arzt zu verpflichten. Bei Nichtbeachtung kann die Rente gestrichen werden.
o Nachversicherungsgarantie: Mit dieser kann der Kunde später ohne erneute Gesundheitsprüfung den Versicherungsschutz erhöhen, sollten sich seine persönlichen Lebensumstände z.B. durch Ende der Ausbildung, Gang in die berufliche Selbständigkeit/freier Beruf, Heirat oder Geburt eines Kindes verändert haben.
o Geltungsbereich der Versicherung: Der Versicherer leistet weltweit, unabhängig vom Aufenthaltsort des Versicherten.
o Ausschluss von Krankheitsbildern: Problematisch sind Lösungen, die Krankheitsbilder ausschließen und diese nicht exakt definieren bzw. abgrenzen. Auch sollte, wenn möglich, eine Überprüfbarkeit in absehbarer Zeit angeboten werden (hängt aber von der gesundheitl. Einschränkung ab).
 

 

Berücksichtigung von Steuervorteilen nach oben
   

Wer eine Versorgungslücke in der Erwerbsphase schließen möchte, kann Hilfe in Form von deutlichen steuerlichen Vorteilen in Anspruch nehmen. Zum besseren Verständnis vorab ein kleiner Exkurs ins Steuerrecht:

Unter dem Überbegriff Sonderausgaben gibt es den steuerlich relevanten Bereich der Vorsorgeaufwendungen. Diese waren bis Ende 2004 definiert mit Versicherungsbeiträgen zu
a) Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, und Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung,
b) private Lebens- und Rentenversicherungen oder Risikoversicherungen z.B. Risiko-LV oder BU-Versicherung und
c) Beiträge zur zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung.

Das am 1. Januar 2005 eingeführte Alterseinkünftegesetz (AEG) hat Änderungen gebracht. Die Vorsorgeaufwendungen werden nun in zwei nebeneinander existierende Bereiche (Plafonds) getrennt. Zu Plafonds 1, der so genannten Basisversorgung, zählen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und private Beiträge zu neu abgeschlossenen Altersvorsorgeverträgen. Plafond 2, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, umfassen Beiträge zu den oben unter a) und b) aufgeführten Versicherungen.

Basisversorgung: Zur Basisversorgung zählen neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rente (DRV) auch Beiträge zu Basis-Renten (auch Rürup-Rente). Zusätzlich fallen darunter auch Beiträge für mit Basisrenten verbundene Zusatzversicherungen (Berufs-, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Witwen- und Waisenrenten). Hierbei muss berücksichtigt werden, dass mindestens 50 % des Gesamtbeitrages in die Altersvorsorge, sprich Basisrente fließt. Der jährliche Sonderausgabenhöchstbetrag für Basisversorgung liegt bei 20.000 Euro für Ledige (Verheiratete doppelt so hoch).

Der tatsächlich Steuer mindernde Vorsorgeaufwand von Basisversorgung ist gestaffelt geregelt. Im Jahr 2005 konnten 60 % der Höchstbeträge, also maximal 12.000 Euro für Ledige bzw. 24.000 Euro für Verheiratete pro Jahr Aufwand geltend gemacht werden. Pro Jahr wird um 2 % gesteigert: Im Jahr 2007 also 64 % der Höchstbeträge und damit 12.800 Euro bzw. 25.600 Euro und so weiter bis ins Jahr 2025, in dem sich dann 100 % der Vorsorge auch Steuer mindernd auswirkt.

Wer Beiträge in die DRV einzahlt oder mit einem DRV-Versicherten verheiratet ist, muss beachten, dass die DRV-Beiträge Bestandteil der Basisversorgung, sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil, sind.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Die Höchstsätze hierfür sind 2.400 Euro bei Freiberuflern und 1.500 Euro p. a. bei Angestellten.

Wie wirkt sich das Alterseinkünftegesetz auf schon laufende Vorsorgeverträge (vor 2005 abgeschlossen) aus?
- Lediger Freiberufler: Mit bis Ende 2004 abgeschlossenen und laufenden Verträgen für Vorsorge (klassische Renten- und Lebens-, Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherungen) konnte und kann man nach wie vor sein Einkommen um 5.069 Euro pro Jahr reduzieren, wenn die gesamten Beiträge mind. 5.736 Euro ausmachen.
- Verheiratete Freiberufler: Doppelte Werte.
- Verheiratete mit Einkünften aus selbstständiger und angestellter Tätigkeit: Die Betrachtung ist schwierig darzustellen, da der anrechenbare Vorsorgeaufwand für Angestellte nach anderen Vorgaben zu errechnen ist (einkommensabhängiger Vorwegabzug, Grundhöchstbetrag, hälftiger Höchstbetrag usw.). Individuelle Betrachtungen incl. graphischer Darstellung hierzu können Sie direkt per E-Mail beim Autor anfordern.

Generell zählt, dass Lebens- und Rentenversicherungen seit dem Jahr 2004 nur mit 88 % des Beitrags Steuer mindernd wirken. Beim Vorgenannten handelt es sich um ein Übergangs- bzw. Auslaufmodell. Ab dem Jahr 2011 werden die 5.069 Euro jährlich um 300 Euro gemindert, im Jahr 2019 sind dann noch 2.400 Euro (entspricht dem Höchstsatz der sonstigen Vorsorgeaufwendungen) absetzbar. Bis zum Jahr 2019 wird es die so genannte "Günstigerprüfung" geben, bei der die Vorsorgeaufwendungen nach alter und neuer Gesetzgebung miteinander verglichen werden. Die Prüfung wird vom zuständigen Finanzamt durchgeführt, der höhere Betrag anerkannt. Hierzu ein Beispiel für einen ledigen Freiberufler, privat krankenversichert:

Szenario 1: "Alte" Vorsorge in Lebens- und BU-Versicherung 3.000 Euro, Unfall- und Haftpflichtversicherung 1.000 Euro, Krankenversicherung 4.000 Euro Beitrag pro Jahr.
Ergebnis: Nach altem Recht wird das Einkommen um 5.069 Euro gemindert, nach neuem Recht um 2.400 Euro. Die Günstigerprüfung ergibt 5.069 weniger Einkommen.

Szenario 2: "Alte" Vorsorge in Lebensversicherung 2.000 Euro (BU-Versicherung wird in neue Vorsorge eingebracht), Unfall- und Haftpflichtversicherung 1.000 Euro, Krankenversicherung 4.000 Euro Beitrag pro Jahr. Ergänzt wird mit "neuer" Vorsorge mittels Basisrente und BU 3.000 Euro pro Jahr.
Ergebnis: Nach altem Recht wird das Einkommen um 5.069 Euro gemindert, nach neuem Recht um 6.989 Euro (hinzu kommen 1.920 Euro = 64 % von 3.000 Euro). Die Günstigerprüfung ergibt 6.989 Euro weniger Einkommen.

Höchstwert: Man kann sein zu versteuerndes Einkommen mit Absicherung um aktuell 5.069 Euro alte Vorsorge plus 12.800 Euro (steigend auf 20.000 Euro in jährlichen 400-Euro-Schritten) pro Person senken.

Nachteil: Mit der Absetzbarkeit der Beiträge geht auch die Besteuerung der Basis- und BU-Rente einher. In 2007 müssen 54 % einer ausbezahlten Rente versteuert werden (pro Jahr um 2 % bis auf 80 % steigend, ab dem Jahr 2020 um 1 % p. a. bis auf 100 % ansteigend).

Vorteile:
a) In der Regel ist im Erwerbsleben der Steuersatz höher als im Ruhestand.
b) Man hat den so genannten Bruttoanlage-Effekt, sprich das gesparte Guthaben unterliegt keiner laufenden Besteuerung (wie z.B. Kapitalertragssteuer, Abgeltungssteuer ab 2009 usw.).
c) Die Verlagerung der Besteuerung in die Ruhestandsphase bedeutet mehr Liquidität in der Ansparphase.
d) Die BU-Absicherung ist steuerlich absetzbar.
e) Besonderheiten, wie die gesundheitsunabhängige Umwandlung in eine Pflegerente etc., sind möglich.


Praxistipp 1: Wer schon eine BU-Rente abgeschlossen hat und noch für die Altersrente vorsorgen will, kann überlegen, ob er die BU-Versicherung aufhebt und einen Neuabschluss gekoppelt mit einer Basisrente tätigt, um die steuerliche Absetzbarkeit zu erlangen. Dabei sollte der Bedarf an BU-Absicherung rund 2.000 Euro pro Monat nicht übersteigen. Wenn der Bedarf höher ist, sollte die "Alt-Absicherung" zum Teil bestehen bleiben.

Praxistipp 2: Wer Geld übrig hat und seine Steuer mittels Vorsorge deutlich mindern möchte, kann mittels Basisrente aktiv werden. Eine hochinteressante Möglichkeit, mit Vorsorge Steuern zu reduzieren sind Sonderzahlungen (auch schon zum Start möglich), die jederzeit bis zum Höchstbetrag eingebracht werden können (Anbietervorgaben sind zu beachten).

 

 

Flexibilitäten & Optionen nach oben
   

Die Qualität einer Lösung zeichnet sich nicht zuletzt durch möglichst viele Optionen aus, die den unterschiedlichsten Bedürfnissen entgegen kommen. Hierzu zählen:

o Auf Liquiditätsengpässe eingehen zu können, z.B. durch Beitragsreduzierung, zeitlich befristete Beitragsverminderungen, Beitragsfreistellungen.
o Verminderte Startbeiträge bei vollem Versicherungsschutz, die erst nach ein, zwei oder drei Jahren auf den vollen Beitrag ansteigen (Berufsstarterhilfe).
o Erhöhungsoptionen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Nachversicherungsgarantien).
o Möglichkeiten, verschiedensten Sicherheitsbedürfnissen Rechnung zu tragen z.B. mit oder ohne garantierter Erhöhung der BU-Rente.
o Im BU-Fall mitversicherte Altersvorsorgebeiträge erhöhen zu lassen. Die Altersvorsorgebeiträge werden im BU-Fall vom Versicherer weitergespart. Das reicht meistens nicht aus. Gelöst werden kann das, wenn man mit dem Versicherer die prozentuale Beitragssteigerung des Alterssparens im Vorfeld vereinbart (Airbag-Effekt).
o Karenzzeiten vereinbaren, d. h. die vereinbarte BU-Rente kommt erst nach einer bei Vertragsschluss vereinbarten Zeit zur Zahlung (z.B. 6, 12, 18 oder 24 Monate). Effekt: Beitragsersparnis
o Soforthilfe: Bei Vorliegen von bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen wird die vereinbarte BU-Rente sofort bis zur Anerkennung der BU bezahlt.
o Starthilfe: Einmalige Kapitalzahlungen bei Anerkennung der BU.
o Wiedereingliederungshilfe: Einmalige Kapitalzahlung bei Rückkehr ins Berufsleben.
 

 

Verlässlichkeit der Lösung nach oben
   

Was gibt Sicherheit, ob die vereinbarten Leistungen auch erbracht werden können? Bedeuten positive Vergangenheitswerte auch Sicherheit für die Zukunft? Soll man sich an einen großen oder kleinen, namhaften oder eher unbekannten Versicherer wenden?

Interessante Möglichkeit bzgl. Verlässlichkeit sind die immer häufiger am Markt anzutreffenden Branchen- und Konsortiallösungen. Hierbei schließt der Versicherte einen Vertrag, in dem mehrere Versicherungsunternehmen Vertragspartner sind. Die verschiedenen Unternehmen übernehmen nur einen Teil des abgesicherten Risikos. Bei einem möglichen Ausfall eines Partners ist nicht die gesamte Absicherung betroffen. Gut ist, wenn das Konsortium einer regelmäßigen Kontrolle unterliegt. Bekannt sind Konsortien vor allem in der betrieblichen Altersversorgung (Gesundheitsrente, Metallrente), sind aber auch im Freiberuflerbereich z. B. mit dem Presseversorgungswerk (Konsortium aus drei namhaften Versicherern) umgesetzt.

Lesen Sie im letzten Teil der Reihe "Lebenslange Einkommenssicherung" mehr dazu, wie die Versorgungslücke in der Ruhestandsphase geschlossen werden kann.

 
 
Haftungsausschluss
   
1. Die Inhalte stellen lediglich allgemeine Informationen dar, die von Dipl.-Wirtschaftsingenieur Harry Aschekowsky zur Verfügung gestellt werden. Sie haben nicht den Charakter einer individuellen Finanzberatung und sind nicht dazu geeignet, eine solche im Einzelfall zu ersetzen. Trotz aller Sorgfalt können diese Informationen Fehler oder Unrichtigkeiten enthalten. Harry Aschekowsky übernimmt daher keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.
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Eine persönliche Berechnung Ihrer individuellen Versorgungslücke und weitere Informationen zum Thema erhalten Sie beim Autor Harry Aschekowsky. Herr Aschekowsky arbeitet seit zwölf Jahren als selbstständiger Consultant mit der MLP AG zusammen. Er berät überwiegend Freiberufler und Selbständige in allen finanziellen Fragen, erarbeitet Lösungen und setzt diese auch um.

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2007 Harry Aschekowsky

 



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