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| Unfall in der Oper:
Personenschaden durch mangelhafte Steuerungssoftware
Teil
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11 |
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(Dezember 2005)
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| Inhalt dieses Artikels:
Der Schaden | Die
Versicherungssituation | Abwicklung
und "passiver Rechtsschutz" | Strafprozess
und Zivilverfahren | Kein Einwand
"grober Fahrlässigkeit" | Aufgepasst
bei "Erprobungs- oder Experimentierklausel" | Gesamtschaden
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| Oft treten im Arbeitsalltag Schäden
ein, die der einzelne zuvor als unwahrscheinlich eingestuft hat.
Insbesondere Personenschäden bergen ein hohes finanzielles
Risiko, ziehen sie neben Kranken-, Anwalts- und Prozesskosten meist
auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen nach sich. Ist
die geschädigte Person nicht mehr in der Lage für sich
selbst zu sorgen, kommen noch lebenslange Rentenzahlungen hinzu.
Schnell häuft sich da eine beachtliche Forderungssumme an,
die die eigene Existenz bedroht. Auch im IT-Bereich kann es durchaus
zu Personenschäden kommen, berichtet Ralph Günther, Fachwirt
für Finanzberatung IHK. Im fünften Teil der GULP Serie
" IT-Haftpflicht in der Praxis" erläutert er die
Wichtigkeit der richtigen Versicherungsbedingungen.
Im Herbst 2004 erhielt eine Firma für Bühnentechnik von
einer österreichischen Oper den Auftrag, einen beweglichen
Bühnenaufbau samt Elektrik zu liefern. Die Firma beauftragte
für die Programmierung der Steuerungssoftware als Subunternehmer
einen ansässigen IT-Selbstständigen. Der Experte für
Steuerungssoftware sollte die speicherprogrammierbare Steuerung
(SPS) so programmieren, dass die Opernbühne im Rahmen vorbelegter
Routinen angehoben bzw. gekippt und gedreht werden konnte. Er führte
die geforderten Programmierungen aus, ohne jedoch
mit der gesamten Bühne umfangreiche Tests durchzuführen
oder die Bühnentechniker einzuweisen. |
| Der Schaden |
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| Als sich während der Aufführung
eine der Sängerinnen auf der neuen Bühne befand, wurde
die Bühne in die vorher besprochene Kippposition gefahren.
Am Ende ihrer Gesangspassage sollte sie dann die schräge Bühne
hinabrutschen. Anstelle jedoch in einem 45 Grad-Winkel stehen zu
bleiben, kippte die Bühne immer weiter bis sich die Sängerin
nicht mehr halten konnte und aus ca. 5 m Höhe abstürzte.
Diese verletzte sich dabei schwer am Fuß (Knochenbrüche,
Bänderabrisse) und musste operiert werden. Sie fiel für
mehrere Monate aus und konnte einige bereits fest gebuchte Engagements
nicht wahrnehmen.
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| Die Versicherungssituation |
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| Schnell war klar, dass es sich bei
dem Unfall nicht um einen mechanischen Fehler, sondern um einen
Mangel an der Steuerungssoftware handelte. Es wurde ein Strafverfahren
wegen Körperverletzung gegen den IT-Experten eingeleitet und
zusätzlich zivilrechtliche Ansprüche von der verletzten
Sängerin angemeldet. Der Experte für Steuerungssoftware
hatte zum Glück für Personen- Sach- und Vermögensschäden
eine eigene IT-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
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| Abwicklung
und "passiver Rechtsschutz" |
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| Aufgrund der Strafanzeige schaltete
der IT-Spezialist zuerst einen Anwalt ein, der sofort mit dem Versicherer
Kontakt aufnahm und den Schaden fristgerecht meldete. Da der Versicherer
selbst ein Interesse daran hatte, dass im Strafverfahren der Versicherungsnehmer
vertreten und die Schuldfrage geklärt wird und da der bereits
beauftragte Verteidiger als geeignet erschien, erklärte sich
der Versicherer bereit, die Anwaltskosten zu übernehmen.
Im § 150 (1) Satz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist
im Übrigen hierzu folgendes geregelt: "Die Versicherung
umfasst auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren,
das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit
des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge
haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers
aufgewendet wurden."
Der Haftpflichtversicherer leistet also nicht nur für die
Erstattung von festgestellten Schadenersatzforderungen, sondern
übernimmt auch die Kosten für die Abwehr des Schadens
bzw., wie im vorliegenden Fall, die Kosten der Strafverteidigung.
Hierbei handelt es sich um den so genannten "passiven
Rechtsschutz" im Rahmen des Haftpflichtvertrages. |
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| Strafprozess
und Zivilverfahren |
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| Der Sachverständige, der den
Unfall für das Gericht untersuchte, stellte fest, dass der
Versicherungsnehmer die Programmierung nicht gemäß den
einschlägigen Sicherheitsstandards durchgeführt hatte.
Insbesondere hatte er mehrere Sicherheitsschleifen nicht eingebaut
oder wegprogrammiert und seinen Auftraggeber nicht ausreichend über
die Bedienung seines Programms informiert, so dass dieser wiederum
die Bediener der Bühne nicht richtig einweisen konnte.
Auf Grund des erstellten Gutachtens geht der Versicherer davon
aus, dass das Gericht den IT-Experten im Strafverfahren für
den Unfall als verantwortlich befinden wird. Zivilrechtlich rechnet
der Versicherer damit, dass der Versicherungsnehmer zur Zahlung
von Schadenersatz in Höhe von ca. 14.000 Euro an die Sängerin
(Heil- und Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall)
verurteilt wird. Hinzu kommen ca. 5.500 Euro an Rechtsanwaltskosten
für die Vertretung im zivilrechtlichen Verfahren und für
die Verteidigung im strafrechtlichen Verfahren. Die Gesamtkosten
in Höhe von ca. 20.000 Euro trägt der Versicherer.
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| Kein
Einwand "grober Fahrlässigkeit" |
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| Der Schadenhergang und die Ausführungen
des Gutachters lassen ein "grob fahrlässiges" Handeln
des IT-Experten vermuten, da er, wie es in der ständigen Rechtsprechung
heißt, "die erforderliche Sorgfalt gröblich, im
hohen Grade außer Acht gelassen hat" (Stichpunkt: fehlende
Sicherheitsschleifen und fehlende Tests). Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit
ist aber kein Ausschlusskriterium in der Haftpflichtversicherung.
Im Unterschied zu anderen Sachversicherungen ist in dieser nur der
Vorsatz ausgeschlossen.
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| Aufgepasst
bei "Erprobungs- oder Experimentierklausel" |
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| Die Übernahme der Anwaltskosten
und Schadensersatzforderungen wie im beschriebenen Fall sind nicht
selbstverständlich. Viele IT-Haftpflichtversicherer haben in
Ihren Versicherungsbedingungen eine so genannte "Erprobungs-
oder Experimentierklausel" vereinbart. Exemplarisch seien an
dieser Stelle die Klauseln zweier Versicherungsgesellschaften zitiert:
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"Nicht versichert sind… Ansprüche, die daraus
resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung
oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck
nicht ausreichend - z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß
oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests
oder sonstiger Weise – erprobt waren." |
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"…ausgeschlossen sind Schäden, die durch
Mehraufwand hätten vermieden werden können." |
Solche Formulierungen sind für die Versicherer stets eine
Hintertür, den Versicherungsschutz abzulehnen. Bezeichnungen
wie "angemessene Programmiertests" sind in der Praxis
problematisch. Wann sind schon Tests angemessen oder ausreichend?
Gute Versicherungsbedingungen verzichten ausdrücklich auf
die erwähnten Erprobungs- oder Experimentierklauseln. Bei der
Auswahl einer IT-Haftpflichtversicherung sollte deshalb nicht nur
auf hohe Versicherungssummen und den Beitrag geachtet werden, sondern
auch auf verbraucherfreundliche Bedingungen im "Kleingedruckten".
Im angeführten Schadenfall hatte der IT-Experte glücklicherweise
keine der beschriebenen Vereinbarungen in seiner IT-Haftpflichtversicherung.
Leicht kann man sich vorstellen, dass der Versicherer sonst die
Deckung aufgrund mangelnder Erprobung oder Tests verweigert hätte.
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| Gesamtschaden
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| Auch wenn der beschriebene Fall aufgrund
der Verletzung einer Person schon recht dramatisch ist, sind die
Gesamtkosten des Schadens mit ca. 20.000 Euro überraschender
Weise niedrig ausgefallen. Hätte es sich um eine bekanntere
Solosängerin gehandelt oder könnte die Sängerin aufgrund
des Unfalls ihren Beruf nur eingeschränkt oder gar nicht mehr
ausüben (Berufsunfähigkeit), wäre der Schadenersatz
und das Schmerzensgeld wohl deutlich höher ausgefallen. Zudem
wurde kein weiterer Folgeschaden in Form von Schadenersatzansprüchen
durch das Theater (z.B. wegen abgebrochener Vorstellung) oder durch
den Auftraggeber, die Bühnenbaufirma, geltend gemacht.
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