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"Heilige Kuh"
der Rockmusik kommt IT-Dienstleister teuer
IT-Haftpflicht in der Praxis: Urheberrechtsverletzung
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11 |
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(Juni 2007)
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| Inhalt dieses Artikels:
Der Auftrag | Schadenfall
| Schadenabwicklung
| Gefahr weiterer Folgeschäden
| Versichert, aber aufgepasst
| Empfehlung |
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| Autor: Ralph Günther, Versicherungsexperte
Im Bereich der "Neuen Medien" werden gestalterische
Elemente wie Bild und Ton vielfach zu leichtfertig verwendet, z.B.
bei der Entwicklung von Webseiten. Schnell ist es dann passiert
und die Urheberrechte von Dritten werden verletzt. Die Folge sind
teure Abmahnungen und/oder Schadenersatzforderungen. So geschehen
im vorliegenden IT-Schadenfall aus der Praxis, den der Versicherungsexperte
Ralph Günther für GULP zusammengefasst hat. Dieser zeigt
einmal mehr, wie wichtig es sowohl für den IT-Dienstleister
als auch den Auftraggeber ist, dass eine IT-Haftpflichtversicherung
mit ausreichender Deckung besteht. |
| Der
Auftrag |
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| Der Versicherungsnehmer (nachfolgend
kurz VN) ist IT-Dienstleister insbesondere im Bereich "Neue
Medien". Er bekam den Auftrag von einem Unternehmen aus der
Modebranche, eine Modenschau mit Musik zu untermalen, gleichzeitig
aber auch die gesamte Modenschau, also Bild und Ton, als Teil des
Internetauftritts des Auftraggebers zu gestalten. Dies geschah in
Form eines so genannten Lifestreams, der bei Bedarf von Interessenten
auf der Homepage des Auftraggebers angeklickt werden konnte. Zusätzlich
wurde von der Modenschau eine DVD gepresst und an Filialen des Auftraggebers
weltweit verschickt. Dort wurde die DVD auf TV-Geräten für
die Zeitdauer einer Saison ständig gesendet.
Um die kommerzielle Verwendung der Musiktitel abzusichern, meldete
der Dienstleister die Verwendung bei der GEMA (Gesellschaft für
musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
an. Dabei ging er von der Annahme aus, mit der Anmeldung bei der
GEMA alles Erforderliche getan zu haben, um eine mögliche Urheberrechtsverletzung
auszuschließen. |
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| Schadenfall |
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| Der VN erhielt von der GEMA die schriftliche
Mitteilung, dass die Abklärung des Rechts zur Benutzung sowie
der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte einige Zeit beanspruchen
kann. Da er unter starkem Zeitdruck stand, kümmerte sich der
VN zunächst um die Fertigstellung der Arbeiten am Internetauftritt.
Daher wunderte er sich, als er nach Abschluss des Projektes nicht
von der GEMA, sondern durch einen Musikverlag einen Fragebogen zugeschickt
bekam, in dem nach der Art und Länge der Verwendung eines bestimmten
Musiktitels gefragt wurde. Sehr erbost reagierte man von Seiten
des Musikverlages, als der VN entgegenhielt, die Verwendung doch
bereits bei der GEMA angemeldet und im Übrigen den Musiktitel
bereits verwendet zu haben.
Was der VN nicht wusste bzw. nicht ausreichend berücksichtigte
ist, dass im Bereich Musik nicht alle Urheberrechte durch die GEMA
verwaltet werden. Aus diesem Grunde informiert die GEMA in ihren
Antwortschreiben regelmäßig darüber, dass die Klärung
des Verwendungsrechts von der GEMA zwar übernommen wird, die
tatsächlichen Rechteinhaber (z. B. Musikverlage, Komponisten
oder Schallplattenlabel) jedoch dann entscheiden, ob sie mit dem
Verwender direkt in Kontakt treten ODER diese Rechte stellvertretend
durch die GEMA berechnet werden sollen.
Nun handelte es sich bei der verwendeten Musik nicht um die übliche
Supermarkt-Hintergrundmusik, sondern um eine "heilige Kuh"
der klassischen Rockmusik. Verletzt wurde nämlich das Recht
der Verwendung des Titels "Riders on the storm" von The
Doors. Dies zog eine Schadenersatzforderung durch den Musikverlag
in Höhe von 27.890 Euro (basierend auf einer Verwendungsdauer
von 426 Sekunden) nach sich. Darüber hinaus wurde eine Vertragsstrafe
von 15.000 Euro bei Zuwiderhandlung durch jede weitere nicht genehmigte
Veröffentlichung angedroht. Ähnlich verhielt es sich bei
vier weiteren Musiktiteln, wobei der hier geltend gemachte Schadenersatz
in Form von Lizenzgebühren nicht ganz so hoch war. Die Titel
hatten entweder nicht den Bekanntheitsgrad oder die Verwendungsdauer
war kürzer. |
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| Schadenabwicklung |
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| Der VN schaltete sofort seinen IT-Haftpflichtversicherer
ein. Was der IT-Dienstleister nicht wusste war, dass solche Forderungen
durchaus verhandelbar sind und die erste erhobene Lizenzgebührenforderung
nicht zwingend sofort beglichen werden muss. Hier konnte der Haftpflichtversicherer
mit der zuständigen Schadenabteilung und durch die zusätzliche
Einschaltung einer spezialisierten Anwaltskanzlei helfen. So war
es möglich eine deutliche Reduzierung der als Schadenersatz
geforderten Lizenzgebühren zu verhandeln, welche abzüglich
der Selbstbeteiligung von der IT-Haftpflichtversicherung übernommen
wurde. Derzeit belaufen sich die Versicherungsleistungen immerhin
auf ca. 59.000 Euro für die nicht genehmigte Verwendung von
fünf Musiktiteln.
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| Gefahr
weiterer Folgeschäden |
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| "Derzeit" deshalb, weil
man bei Urheberrechtsverletzungen von so genannter mehrschichtiger
Rechteinhaberschaft spricht. Neben diesem Musikverlag könnten
auch noch ein oder mehrere Plattenlabel eine weitere Rechtsverletzung
mit Anforderung weiterer Lizenzgebühren geltend machen.
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| Versichert,
aber aufgepasst |
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| Beim beschriebenen Schadenfall einer
Urheberrechtsverletzung handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden.
Ein reiner Vermögensschaden ist i. d. R. NICHT
über eine "normale" Betriebshaftpflichtversicherung
gedeckt. Der Verursacher hatte jedoch eine spezielle IT-Haftpflichtversicherung,
die auch diese reinen Vermögensschäden versichert.
Da einige Versicherer am deutschen Markt für reine Vermögensschäden
in den Versicherungsbedingungen deutlich niedrigere Deckungssummen
(so genannte Sublimite) vereinbaren, ist es wichtig, den Vertragstext
vor Abschluss einer IT-Haftpflicht genau zu durchleuchten. So schränken
durchaus bekannte Versicherer z. B. EDV-Vermögensschäden
durch niedrigere Deckungssummen oder Rechtsverletzungen (wie in
diesem Fall die Urheberrechtsverletzung) sogar auf eine Leistung
von nur 50.000 Euro ein. |
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