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Im Fall des Schadensfalles: Versicherer sofort Bescheid geben!

IT-Haftpflicht in der Praxis, Teil 2

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(Januar 2005)
Inhalt dieses Artikels:
Wie es geschah | Der Schaden | Weitere Folgen | Versichert, aber falsch verhalten | Richtig verhalten im Schadensfall | Eine Checkliste
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Es genügt nicht, dass ein IT-Freiberufler eine Betriebshaftpflicht abgeschlossen hat, wenn er im Schadensfall die Versicherung nicht bzw. zu spät einschaltet. Ralph Günther, Fachwirt für Finanzberatung IHK, kennt hierzu einen "schwebenden Fall" aus der Praxis:

Der Schaden ereignete sich im Oktober 2004 in Süddeutschland. Der Freiberufler war über einen Projektvermittler bzw. IT-Dienstleister als Subunternehmer für einen großen KFZ-Zulieferer (Elektronikbereich) tätig. Dort entwickelte er Tools für ein Datenbankprogramm.

 

Wie es geschah
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Der freiberufliche IT-Experte arbeitete vor Ort beim Auftraggeber. Als er sich, wie schon viele Male zuvor, in das Firmen-Netzwerk mit seinem eigenen Laptop einloggte, warnte ihn sein Antiviren-Programm vor einem Virus auf seinem System. Diesen löschte er sofort. Kurz darauf wurde der Freiberufler beschuldigt, einen Virus in das Netzwerk der Firma eingeschleust zu haben.

 

 

Der Schaden
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Nach Angaben des Auftraggebers kam es dadurch in einem Teilbereich des Unternehmens zu einem Produktionsstillstand, um den Virus nicht weiter zu verbreiten. Für rund 20.000 Euro musste das Netzwerk von einer darauf spezialisierten Firma "entseucht" werden.

 

 

Weitere Folgen
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Der Freiberufler wurde im weiteren Verlauf vor allem durch den Projektvermittler/ Dienstleister unter Druck gesetzt und sollte auf sein Honorar für 7 Monate Arbeit verzichten, da man andernfalls eine 6-stellige Schadenersatzforderung gegen ihn geltend machen würde. Daraufhin unterschrieb der Freiberufler sofort eine Verzichtserklärung über sein Honorar in Höhe von 20.000 Euro.

Erst im Nachhinein kamen ihm Zweifel, ob er richtig gehandelt hatte und er meldete den Schaden dem IT-Haftpflichtversicherer. Der Versicherer schrieb daraufhin den Auftraggeber an, der sich jedoch bis heute zum Schaden in Schweigen hüllt und keine weiteren Angaben macht. Daher sind dem Versicherer derzeit die Hände gebunden, den Schaden zu regulieren oder gegebenenfalls die Ansprüche des Geschädigten hinsichtlich der Grundlage und Höhe zu überprüfen.

 

 

Versichert, aber falsch verhalten!
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Ärgerlich. Der beschriebene Fall wäre im Rahmen der IT-Haftpflichtversicherung des Freiberuflers abgedeckt gewesen. In den betreffenden Bedingungen der Haftpflicht ist unter anderem vereinbart:

"Wir (der Versicherer) leisten für folgende Haftpflichtansprüche Dritter:

- Implementierungs- und Integrationsschäden durch Tätigkeiten mittels elektronischem Zugang, auch vor Ort bei Ihrem Auftraggeber.
- Schäden, die Dritten aus Ihrer Tätigkeit als Softwarehersteller oder bei Computerviren (wie. Bspw. Boot-Sector-Viren, Makro-Viren, Würmer, trojanische Pferde) andere Sabotageprogramme oder Informationspiraterie entstehen.
- für Umsatz- und/oder Gewinnausfälle Ihrer Kunden, aufgrund Lieferung mangelbehafteter Produkte oder fehlerhafter Leistungen durch Sie.

Kosten für die Wiederherstellung von Daten sind mitversichert."

Der Schaden wäre daher über den Versicherer gedeckt gewesen - jedoch hat sich der Freiberufler, da er nach eigenen Aussagen massiv unter Druck gesetzt worden war, falsch verhalten: Er hat auf sein Honorar verzichtet, damit der Auftraggeber keine weiteren Ansprüche mehr geltend macht, was dieser bis jetzt auch nicht tat.

Der Freiberufler hat den Schaden selbst zu tragen. Warum? Nun, der Versicherer kann und darf nur Schäden gegenüber Dritten ersetzen - nicht aber das Honorar, auf das verzichtet worden war (Eigenschaden).

Dieses Beispiel zeigt sehr drastisch, dass im "Ernstfall" der Freiberufler alleine da steht, denn auch von Seiten des Projektvermittlers/IT-Dienstleisters hatte er keine Hilfestellung erhalten - aus dessen Sicht verständlicherweise, denn unter Umständen hätte sich der Auftraggeber mit seinen Schadenforderungen auch an den Vermittler wenden können. Und: In der Regel ist dem Projektvermittler der zufriedene Kunde mit Folgeaufträgen wichtiger als der einzelne Freiberufler.

Die einzige Partei, die im Schadenfall mit dem freiberuflichen IT-Spezialisten die gleiche Interessenslage besitzt, ist sein Versicherer. Dieser hat nämlich ein originäres Interesse daran den Schaden zu klären.

 

 

Richtig verhalten im Schadensfall
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Ohne Zweifel, der Freiberufler hätte keine Verzichtserklärung unterschreiben dürfen und sofort den Versicherer einschalten müssen. Dieser ist nicht nur für die Begleichung eines berechtigt zur Last gelegten Schaden zuständig, sondern auch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche (so genannter passiver Rechtsschutz im Rahmen des Haftpflichtvertrages).

Wenn man zwischen den Zeilen liest, gibt es gerade bei dem genannten Fall einige Ungereimtheiten, die noch der Klärung bedürfen: Warum z. B. droht man mit 6-stelliger Schadenersatzforderung und ist dann mit 20.000 Euro zufrieden? Warum gibt der Auftraggeber im Nachhinein dem Versicherer keinerlei Auskünfte?

Hätte der Versicherer die Schadenabwicklung übernommen, wäre zunächst der größte Druck vom Freiberufler genommen worden. Der Auftraggeber hätte den Schaden erst einmal genau dem Grunde und der Höhe nach nachweisen müssen, denn die Beweislast liegt beim Geschädigten. In diesem Fall hatte der Geschädigte seinen Schaden nicht einmal qualifiziert behauptet - ein nicht so seltenes Vorgehen, wie Versicherungen bestätigen: Die Schadenersatzforderungen seien, so die Auskünfte, in diesem Bereich oft aus der Luft gegriffen und äußerst großzügig geschätzt - mit dem Ziel, Druck zu erzeugen.

 

 

Eine Checkliste
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Wer eine IT-Haftpflichtversicherung besitzt, sollte also im Fall des Schadenfalles folgende Punkte beachten:

1. Schaden oder Ansprüche SOFORT der Versicherung/dem Makler melden, denn eventuell kann der Schaden mit Hilfe des Versicherers sofort abgewendet oder minimiert werden.
2. Jede Korrespondenz wegen dem Schaden direkt an den Versicherer/Makler weiterleiten.
3. Ruhe bewahren und sich nicht auf schnelle und unbedachte (vom Geschädigten diktierte) Aktionen einlassen.
4. Keinerlei Zusagen, Anerkenntnisse oder Zugeständnisse machen, denn diese können nicht nur den Versicherungsanspruch gefährden, sondern vielmehr den Schaden auch noch vergrößern.
5. Insbesondere keine Zahlungen leisten oder selbst auf Ansprüche verzichten.
6. Dem Versicherer möglichst jede Art von Korrespondenz etc. zum konkreten Auftrag (Verträge, Rechnungen, Pflichten-/Lastenhefte usw.) im Vorfeld des Schadens zur Verfügung stellen.
 

 

Nähere Informationen bei Ralph Günther.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2004 exali GmbH externer Link.

 



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Kommentare zu diesem Artikel:

"sehr gut und praxisnah! (Februar 2005)"

"Der Freiberufler hat sich hier in jeder Hinsicht als geschäftsuntüchtiger Selbständiger geoutet; diese Spezies trifft man gelegentlich immer wieder. Hier kommen einige Faktoren zusammen: Auffällig niedriges Honorar (20k Euro in 7 Monaten), Schuldanerkenntnis geleistet, obwohl jeder Autofahrer lernt dies nicht zu machen, Versicherung abgeschlossen ohne sie im Schadenfall rechtzeitig zu informieren. Solchen Menschen ist leider nicht zu helfen und wenn sie auf einen agressiven Kunden treffen, gehen sie hoffnungslos unter. Meines Wissens hätte der Freelancer in diesem speziellen Fall gar keine Versicherung gebraucht, da Haftung Verschulden voraussetzt. Er hatte aber einen Virenscanner installiert und damit die üblichen Vorsorgemaßnahmen getroffen. Als Freelancer kann ich ja auch nicht meinen Kunden auf Verdienstausfall verklagen, falls dort ein Mitarbeiter die Grippe hat, sich krank in's Büro schleppt und mich ansteckt. Das sind schlichtweg allgemeine Lebensrisiken. Übrigens kann man bei beiden Virusinfektionen kaum nachweisen, wer wann wen angesteckt hat. (Februar 2005)"

"Man kann nicht oft genug auf solche Dinge hinweisen. Mehr solche Berichte aus der Praxis! (Januar 2005)"


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