"Die Ansprüche an den IT-Dienstleister werden höher"
IT-Haftpflicht und die Krise: Ein Interview mit Rechtsanwalt Erich Hartmann und Versicherungsexperte Ralph Günther
(August 2009)
In Zeiten, in denen der Kostendruck höher wird, sollten sich externe IT-Dienstleister gegen Forderungen absichern, die ihnen zusätzlichen finanziellen Schaden bereiten
könnten. GULP sprach mit Erich Hartmann, Rechtsanwalt
und Underwriting Manager der Hiscox AG, wie er als Versicherer die aktuelle Entwicklung in der IT-Branche einschätzt. Was eine IT-Haftpflicht konkret leisten kann, wenn ein Projekt nicht so läuft
wie geplant, erläutert dabei Ralph Günther von der exali GmbH
.
.| GULP | Viele IT-Dienstleister fürchten, dass ihre Position in Zukunft schwächer wird. Können Sie diese Aussage aus Versicherer-Sicht teilen? | ||
| Hartmann | Wenn weniger
Projekte angeboten werden, werden die Ansprüche an den IT-Dienstleister immer höher. Das bedeutet
|
| GULP | Können Sie uns aus dem IT-Umfeld aktuelle Beispiele nennen? |
| Hartmann | Wir haben es zum Beispiel immer öfter mit Ansprüchen wegen des Verzugs bei Projekten zu tun. Wenn in früheren Zeiten versucht wurde, dies
im Verhältnis Auftraggeber und Auftragnehmer gütlich zu regeln, gibt es heute eine Tendenz, den durch Verzug bei Projekten entstandenen Schaden (zum Beispiel erwartete Einsparungen oder ähnliches)
bei einer Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Nach unserer Erkenntnis ist gerade das Zeitmanagement ein eminentes Problem bei IT-Projekten. Und wir erwarten, dass sich dieser Trend weiter
zuspitzen wird. |
| GULP | Wie sieht es bei einer Leistungsverzögerung mit dem Versicherungsschutz aus? Aktuell sind die Auftraggeber ja wie Sie sagen weniger großzügig bei Zeitüberschreitungen. |
| Günther | Richtig. Nur 16 Prozent aller geschäftskritischen IT-Projekte lagen laut einer Studie des Beratungshauses Capgemini im Jahr 2008 im Zeitplan. Schadenersatzansprüche,
die aus einer Verzögerung bei der Fertigstellung resultieren – sogenannte Verzugsschäden – sind über eine IT-Haftpflicht versicherbar. Allerdings kenne ich am deutschen
Markt erst einen Versicherer, der diesen Schutz anbietet. |
| GULP | In der aktuellen Situation passiert es also häufiger, dass bei Unstimmigkeiten und Problemen im Projekt der Auftraggeber "schneller die Reißleine zieht" und vom Vertrag zurücktritt. Wie sieht es mit Schäden aus, die dadurch beim Auftragnehmer entstehen? |
| Günther | Ich muss voranstellen, dass es sich bei diesen Schäden nicht um Haftpflichtschäden gegenüber Dritten, sondern um sogenannte Eigenschäden handelt.
Sie sind erst einmal von einer |
| GULP | In welcher Weise kann denn eine Haftpflichtversicherung den IT-Freelancer derzeit besonders schützen? |
| Hartmann | Haftpflichtversicherung bedeutet heute mehr denn je aktives Schadenmanagement, das in jedem Fall eine langjährige und tiefgehende Erfahrung
im IT-Sektor voraussetzt. Vor diesem Hintergrund unterstützen wir unsere Versicherungsnehmer bei der Wahrung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Position. Wir prüfen, gegebenenfalls
auch unter Heranziehung unseres umfassenden Expertennetzwerks, den Anspruch und wehren diesen bei mangelnder Berechtigung gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer ab – ein wesentlicher Beitrag
zur Erhaltung der persönlichen Reputation des IT-Dienstleisters. Die insoweit entstehenden Kosten sind Teil unseres Leistungsversprechens. Gerade diese Abwehr gewinnt heute, in einer Zeit
wirtschaftlicher Schwäche und besonderen Anspruchsverhaltens, eine immer größere Bedeutung, da vermehrt Ansprüche, wie gesagt auch mit tendenziell deutlich höheren Beträgen,
gegen unsere Kunden geltend gemacht werden. |
| GULP | Was ist mit den Anwalts- und Gerichtskosten – wer übernimmt die? | ||
| Hartmann |
Die Haftpflichtversicherung hat nicht nur Zahlungsfunktion,
|
| GULP | Herr Günther, welche IT-Risiken können über eine IT-Haftpflichtversicherung abgesichert werden? |
| Günther | Bei der Absicherung von IT-Risiken spielen die Versicherungsbedingungen der (Betriebs-) Haftpflichtversicherung eine zentrale Rolle. Schäden
durch Programmierfehler, IT-Beratungsfehler, Datenverlust oder Gewinnausfall durch Betriebsunterbrechung sind versicherbar, nur leider werden sie durch die herkömmlichen Betriebshaftpflichtkonzepte
meist nicht abgedeckt. Weitere Beispiele für IT-Risiken, die durch eine IT-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden können, sind: grob und leicht fahrlässig verursachte Integrations-
und Implementierungsschäden, Schäden durch fehlerhafte Hard- und Softwarewartung, durch Übermittlung von Viren, durch fehlerhafte IT-Beratung, Analyse oder Schulung, durch fehlerhafte
Datenerfassung oder Verarbeitung. Versichert sind weiterhin Rechtsverletzungen wie Verstöße gegen das Urheber- oder Datenschutzrecht. |
| GULP | Herr Günther, das klingt alles sehr gut, aber versuchen sich die Versicherer nicht gerade in Zeiten steigender Ansprüche durch "Hintertürchen" aus der Verantwortung zu ziehen? | ||
| Günther | Ich verstehe Ihre Frage und kenne das Vorurteil: Man hat eine Versicherung, aber die zahlt dann ja doch nicht. Ganz entscheidend
ist hier, wie ich schon zu Beginn
betont habe, die Qualität der Versicherungsbedingungen. Im Schadenfall
sind viele Marketingaussagen
Der zweite wichtige Faktor sind für mich Versicherungsbedingungen, die dem "All-Risik-Prinzip" folgen. Dadurch sind pauschal alle Risiken im IT- und Telekommunikationsbereich versichert, ohne dass diese Risiken einzeln benannt oder eingrenzend aufgezählt werden. Einschränkungen ergeben sich bei diesen Verträgen nur durch klar definierte Ausschlüsse. Der dritte wichtige Qualitätsfaktor - vor allem für Freelancer im Projektgeschäft - ist die sogenannte "offene Deckung". Ähnlich wie beim "All-Risik-Prinzp" sind hier pauschal die Tätigkeiten im IT- und Telekommunikationsbereich versichert - ohne eine abschließende und eingrenzende Aufzählung. Dies vermeidet Versicherungslücken auch bei Projekten mit sehr unterschiedlichen Anforderungen und somit sehr unterschiedlichen Tätigkeiten des IT-Experten. |
| GULP | Haben Sie noch ein oder zwei Beispiele für uns, die man auf jeden Fall in den Versicherungsbedingungen vermeiden sollte? |
| Günther | Ja. Ein sehr gutes Beispiel für so ein Hintertürchen, wie Sie es genannt haben, ist die sogenannte Experimentier- und Erprobungsklausel,
die man nach wie vor in einigen IT-Haftpflichtversicherungen findet. Diese Klauseln schließen Schäden aus, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen nicht ausreichend erprobt
waren – wenn
sie nicht dem Stand der Technik entsprechen oder wenn Software nicht wie üblich und nicht angemessen getestet wurde. Es braucht nicht viel Fantasie sich vorzustellen, dass der Versicherer
bei einem größeren Softwareschaden auf die Idee kommt, es sei nicht ausreichend getestet worden. Generell versuchen Versicherer mit der Formulierung "Stand der Technik" oder eigenen Klauseln Schäden auszuschließen, die durch Leistungen des IT-Experten eintreten, die eben nicht dem Stand der Technik entsprechen. Aus Sicht der Versicherer ist es verständlich, dass sie unsachgemäßer Ausführung von Aufträgen und Projekten nicht Vorschub leisten und dafür Versicherungsschutz gewähren wollen. Jedoch halte ich gerade im Bereich der sehr komplexen und sehr schnelllebigen IT die Abgrenzung für so problematisch, dass durch eine derartige Klausel immer ein Risiko für den Versicherungsschutz besteht - zu Lasten des IT-Experten. Oder, wie Sie es nennen: ein Hintertürchen. |
| GULP | Herr Hartmann, kann ein IT-Dienstleister diese Streitfälle nicht durch entsprechende Regelungen in den AGB vermeiden – ohne eine Versicherung abzuschließen? | ||
| Hartmann |
Es
ist äußerst wichtig, im Rahmen von eigenen Geschäftsbedingungen (AGB) seine Haftung zu begrenzen. Dazu macht es Sinn, sich von einem
in IT-Vertragsrecht bewanderten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Eine Garantie bieten Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung allerdings nicht. Die Rechtsprechung legt viele Klauseln, insbesondere
wenn Sie Haftungsbegrenzungen für die sogenannten Kardinalpflichten (wie zum Beispiel zugesagte Funktion einer Software) beinhalten, sehr eng aus. Mit der Folge, dass die AGB sich nach der
Entscheidung durch die Gerichte als unwirksam herausstellen und die gesetzliche Regelung der vollen Haftung gilt. AGB schützen den IT-Dienstleister also nicht davor, in Anspruch genommen zu
werden; denn selbstverständlich wird ein Auftraggeber, der einen hohen Schaden erlitten hat, die Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung bekämpfen, um so an "sein Geld" zu kommen. |
| GULP | In welchen Fällen sind AGB vor Gericht nicht wirksam? |
| Hartmann | Problematisch ist vielfach bereits die wirksame Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung. Selten akzeptiert der Auftraggeber ausdrücklich die AGB des IT-Dienstleisters,
obwohl dies anerkanntermaßen der sicherste Weg ist. Zu erwähnen sind insoweit auch generelle Haftungsausschlüsse, die mangels Differenzierung alle Schäden umfassen, obwohl
sie rechtlich keinesfalls zulässig für Personenschäden sind. Selbst im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit kann es Probleme geben, wenn der Auftraggeber auf die besonderen
Fachkenntnisse des Auftragnehmers vertrauen musste. |
| GULP | Herr Hartmann, Herr Günther, wir danken Ihnen für das informative Gespräch! |
Mehr Informationen zum Thema bei GULP:
- Artikel in der GULP Knowledge Base
- IT-Haftpflicht in der Praxis: Fehlerhaftes Backup
- IT-Haftpflicht in der Praxis: Markenrechtsverletzung
- Kategorie "Law & Order" in der GULP Knowledge Base: Nützliche Informationen und Hinweise auch zu versicherungstechnischen Fragen
- Von IT-Freiberuflern für IT-Freiberufler
- GULP Anwaltsverzeichnis: Von IT-Freiberuflern empfohlene Anwälte
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