Versicherungs-Irrtümer im IT-Projektgeschäft, Teil 2
Fehlerhafte IT-Beratung: Freelancer haften für Vermögensschäden des Kunden
|
Inhalt dieses Artikels: Haftung für IT-Beratung | Haftung in Dienst- und Werkverträgen | Schlechtleistung bei Dienstverträgen | Leistungsverzug bei Dienstverträgen | Verjährung bei Dienstverträgen |
Autor: Ralph Günther, Versicherungsexperte
"Ich zeige meinem Kunden durch meine Beratung nur Lösungswege auf. Für die getroffenen Entscheidungen und die daraus resultierenden Folgen ist er selbst verantwortlich.“ So denken viele freiberufliche Berater im IT-Projektmarkt – und befinden sich damit leider im Irrtum. Ein Irrglaube, der teuer werden kann. Denn auch IT-Selbstständige haften für Vermögensschäden ihrer Auftraggeber, die aus einer fehlerhaften Beratung resultieren. Das gilt im Übrigen auch für andere Schlechtleistungen aus Dienstverträgen wie Programmierfehler oder Datenschutzverletzungen, die Schadenersatzansprüche des Kunden nach sich ziehen.
| Schlechtleistung bei Dienstverträgen |
Doch so genannte Schlechtleistungen können durchaus zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem IT-Experten gemäß § 280 ff BGB führen. Zu den Schlechtleistungen zählen neben der falschen Beratung in einem IT-Projekt auch:
Die aktuelle Rechtsauffassung: Der Auftraggeber kann bei einem bestehenden Dienstvertrag zwar nicht eigenmächtig die Bezahlung verringern. Er kann aber sehr wohl seinen Anspruch auf Schadenersatz mit der Vergütung aufrechnen. Ferner kann der Auftraggeber im Falle einer Schlechtleistung den Dienstvertrag nach § 626 BGB |
| Leistungsverzug bei Dienstverträgen | ||
|
Bei einem Dienstvertrag muss der IT-Dienstleister nach § 614 BGB
Ist das nicht der Fall, kann der Auftraggeber dem IT-Dienstleister eine weitere Deadline setzen und bei erneutem Ablauf der Frist den Vertrag außerordentlich kündigen. Wenn der IT-Experte die Leistungsverzögerung zu verantworten hat, dann ist der Auftraggeber berechtigt, "Schadenersatz statt der Leistung" zu verlangen. |
| Verjährung bei Dienstverträgen | ||
|
Ein Werkvertrag sieht in der Regel eine zweijährige Verjährungsfrist vor. Beim Dienstvertrag dagegen greift § 195 BGB
Fazit: Da ein Dienstvertrag den Freelancer nicht aus der Haftung befreit, empfiehlt sich auch bei Dienstverträgen eine IT-Berufshaftpflichtversicherung zum Schutz vor kostspieligen Schadenersatzansprüchen. |
.
Sie haben Themenvorschläge? Eine Meinung zur Knowledge Base?Immer her damit! Ich freue mich auf Input, Wissen, Kritik, Fragen oder Wünsche rund um Themen, Texte und Artikel - Ihre Redakteurin für die Knowledge Base.
