Versicherungs-Irrtümer im IT-Projektgeschäft, Teil 2

Fehlerhafte IT-Beratung: Freelancer haften für Vermögensschäden des Kunden

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(Oktober 2010)

Autor: Ralph Günther, Versicherungsexperte

"Ich zeige meinem Kunden durch meine Beratung nur Lösungswege auf. Für die getroffenen Entscheidungen und die daraus resultierenden Folgen ist er selbst verantwortlich.“ So denken viele freiberufliche Berater im IT-Projektmarkt – und befinden sich damit leider im Irrtum. Ein Irrglaube, der teuer werden kann. Denn auch IT-Selbstständige haften für Vermögensschäden ihrer Auftraggeber, die aus einer fehlerhaften Beratung resultieren. Das gilt im Übrigen auch für andere Schlechtleistungen aus Dienstverträgen wie Programmierfehler oder Datenschutzverletzungen, die Schadenersatzansprüche des Kunden nach sich ziehen.

Haftung für IT-Beratung
 

Irrtum 2: "Ich hafte nicht, da ich nur Beratungsleistungen erbringe."

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum unter Freelancern, für eine IT-Beratung nicht haften zu müssen. Meist werden für die angebliche Nichthaftung folgende Gründe ins Feld geführt:

  • "Ich mache keine technische Umsetzung." (Programmierung oder Implementierung)
  • "Ich treffe keine Entscheidungen, sondern mache nur Vorschläge."
  • "Die endgültige Entscheidung trifft ohnehin der Projektleiter oder Unternehmensleiter meines Kunden / Auftraggebers."
  • "Ich schulde kein konkretes Ergebnis."

Aus haftungsrechtlicher Sicht erfolgt jedoch keine Differenzierung zwischen technischer Umsetzung (z.B. Programmierung oder Implementierung) und technischer bzw. IT-bezogener Beratung. Rechtlich ist nur entscheidend, auf welcher vertraglichen Basis eine Leistung erbracht wird. In beiden Fällen ist von einem Dienstvertrag auszugehen, bei einer Programmierung eventuell sogar von einem Werkvertrag.

In diesem Fall treffen den IT-Berater aus dem Dienstvertrag bestimmte Pflichten wie zum Beispiel:

  • die Pflicht zur Einhaltung von Fristen und Terminen.
  • die Pflicht zu Vertraulichkeit/Datenschutz.
  • Informations- und Hinweispflichten (z.B. Schutz von Rechten Dritter).
  • die Kernpflicht zur "Experten-Leistung“, d.h. der Auftraggeber vertraut in das Können des beauftragten externen Beraters.

Externe IT-Berater werden in aller Regel für besonders wichtige Entscheidungen, Anschaffungen oder die Optimierung von Geschäftsprozessen zu Rate gezogen, für die das Know-how oder die Erfahrung im Unternehmen fehlt.

Treffen der Projektleiter oder die Geschäftsführung auf Basis der Beratungsleistung dann eine Entscheidung, die zu Vermögensnachteilen (sprich Vermögensschäden) des Unternehmens führen, kann sich der IT-Berater nicht darauf zurückziehen, mit der Entscheidung "nichts zu tun zu haben“. Denn gerade die Vermeidung einer Fehlentscheidung war der Grund für die Beauftragung des externen Beraters und der Kern der geschuldeten Leistung.

Am Ende steht folgende Gleichung: Falsche Beratung plus enttäuschtes Vertrauen (des Kunden oder Auftraggebers) ergibt: potentiellen Schadenersatzanspruch gegen den Berater.

Bei der Umsetzung des Schadenersatz-/ Regressanspruches gelten dann die üblichen Regeln des Zivilrechtes für eine Haftung aufgrund einer Schlechtleistung (mehr dazu auch im nachfolgenden Abschnitt zur Haftung bei Dienstverträgen).

Es macht an dieser Stelle wenig Sinn, darüber zu philosophieren, ob der Kunde bzw. Auftraggeber die Höhe und Kausalität des Schadens beweisen kann. Dies ist im Zweifel eine Frage, mit der sich die Gerichte beschäftigen. Wie so oft dürften dabei der Glaube, nicht haftbar zu sein, und dies gerichtlich bestätigt zu bekommen zwei Paar Schuhe sein.

Haftung in Dienst- und Werkverträgen
 

Irrtum 3: "Ich hafte nicht, da ich nur Dienstverträge und keine Werkverträge schließe."

Diese Meinung gehört zu den im Internet weit verbreiteten Ammenmärchen. Denn trotz Dienstvertrag hat ein Auftraggeber bei so genannter Schlechtleistung genau wie bei einem Werkvertrag durchaus Anspruch auf Schadenersatz.

Korrekt ist: Bei IT-Projekten, die auf einem Dienstvertrag basieren, gibt es keinen "verschuldensunabhängigen Gewährleistungsanspruch". Das bedeutet, dass der Auftraggeber keinen Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung und Selbstvornahme wie bei einem Werkvertrag hat.

Schlechtleistung bei Dienstverträgen
 
Doch so genannte Schlechtleistungen können durchaus zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem IT-Experten gemäß § 280 ff BGB externer Linkführen. Zu den Schlechtleistungen zählen neben der falschen Beratung in einem IT-Projekt auch:
  • Programmierfehler
  • Datenverlust durch einen Fehler bei der Serverwartung
  • fahrlässige Übermittlung eines Virus auf das System des Auftraggebers
  • unterlassene Hinweise an den Auftraggeber bei Fehlern im Projekt oder
  • Verstöße gegen Vertraulichkeit und Datenschutzverpflichtungen

Die aktuelle Rechtsauffassung: Der Auftraggeber kann bei einem bestehenden Dienstvertrag zwar nicht eigenmächtig die Bezahlung verringern. Er kann aber sehr wohl seinen Anspruch auf Schadenersatz mit der Vergütung aufrechnen. Ferner kann der Auftraggeber im Falle einer Schlechtleistung den Dienstvertrag nach § 626 BGB externer Link außerordentlich kündigen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz eines aus der Schlechtleistung entstandenen Schadens ist zusätzlich möglich.

Leistungsverzug bei Dienstverträgen
 

Bei einem Dienstvertrag muss der IT-Dienstleister nach § 614 BGB externer Link in Vorleistung gehen. Er wird also erst nach Erbringungen der Dienstleistung bezahlt. Geschieht das nicht rechtzeitig, entfällt der Vergütungsanspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB externer Link, sofern es sich um eine "nicht nachholbare Fixschuld" handelt.

Hinweis Fixschuld
Ein Fixgeschäft ist ein Vertrag mit einer exakten Terminangabe bzw. Frist für die Leistungserbringung, sprich Liefertermin. Dabei wird unterschieden zwischen relativer und absoluter Fixschuld. Bei einer relativen Fixschuld wird der Termin zur Leistungserbringung vertraglich fest vereinbart. Dahingegen führt das Versäumen des Termins bei einer absoluten Fixschuld zu einer Unmöglichkeit.

Ist das nicht der Fall, kann der Auftraggeber dem IT-Dienstleister eine weitere Deadline setzen und bei erneutem Ablauf der Frist den Vertrag außerordentlich kündigen. Wenn der IT-Experte die Leistungsverzögerung zu verantworten hat, dann ist der Auftraggeber berechtigt, "Schadenersatz statt der Leistung" zu verlangen.

Verjährung bei Dienstverträgen
 

Ein Werkvertrag sieht in der Regel eine zweijährige Verjährungsfrist vor. Beim Dienstvertrag dagegen greift § 195 BGB externer Link – und damit eine Verjährung der Ansprüche nach drei Jahren. Die Frist beginnt erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis davon erlangt hat.

Hinweis

Praxisbeispiel
Ein IT-Experte rät einem Auftraggeber zur Investition in eine neue IT-Systemarchitektur. Der Auftraggeber folgt diesem Rat. Später jedoch stellt sich heraus, dass das neue System zusätzliche Geschäftsstellen nicht einbinden kann. Die fehlerhafte Beratung durch den IT-Experten wird jedoch erst zwei Jahre später festgestellt als das Unternehmen des Auftraggebers weiter expandiert.

Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. Der Schaden besteht in Höhe der Kosten für die Einführung einer neuen Systemarchitektur (Ersatzinvestition und Mehraufwand), die die tatsächlichen Anforderungen erfüllt.

Fazit: Da ein Dienstvertrag den Freelancer nicht aus der Haftung befreit, empfiehlt sich auch bei Dienstverträgen eine IT-Berufshaftpflichtversicherung zum Schutz vor kostspieligen Schadenersatzansprüchen.

Nähere Informationen bei Ralph Günther.
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Kommentare zu diesem Artikel:

"Das Recht ist was "wunderbares" und sollte dem Fachmann überlassen bleiben, denn es kommt drauf an! Der stärkere Vertragspartner setzt seine Vorstellung durch. Der FB am Ende den Kette ist auf jeden Fall dran. Äußert er Bedenken, kann er den Auftrag verlieren, der Kunde wird unzufrieden und zahlt nicht, äußert er keine Bedenken ist er haftbar wenn etwas nicht klappt. Zur Not Hartz 4 beziehen, ein sicheres Projekt mit niedrigem Stundensatz annehmen, oder php Seiten entwickeln. Das ist das kleinere Übel so lange der Rechtsschutz so unzureichend und Zwangsarbeit/ Enteignung de jure zulässig sind. Es stellt sich die Frage wer von der herrschenden "Rechts"lage profitiert: Der seriöe Berater mit dem Schneid beim Kunden und Vermittler auch mal NEIN zu sagen, wenn Die Aufträge so nicht durchführbar sind oder das Risiko zu groß ist. (April 2011)"

"Eine Ungereimtheit im Artikel ist der Verweis auf §195 BGB mit einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. Mein RA hat mich auf §199 BGB hingewiesen, mit erheblich längeren Fristen, und meint für IT-Beratung und SW-Entwicklung wären die Verjährungsfristen 10 Jahre. In Diskussionen um eine Haftpflichtversicherung kommt immer die Frage: "wie oft passiert den so etwas?" Das ist die falsche Frage, mir ist es in 25 Jahren noch nicht ein Mal passiert. Die Frage ist, was mache ich, wenn es passiert? Angenommen, bei der Programmierung geht etwas schief, und der Autohersteller muss eine Rückrufaktion starten. Kosten 5 bis 10 Mio. Euro! Oder die Produktion des neuen tollen Geräts des Auftraggebers kann nicht termingerecht anlaufen. Entgangener Gewinn 1 Mio. Euro. Jetzt ist jemand zu recht sauer auf den Entwickler. Und der Hausjurist ( muss ja was tun für sein Geld ) kommt auf die Idee und macht einen Haftungsfall daraus. Folge ein Schreiben mit mit einer Regressforderung und eventuell sogar ein Gerichtsverfahren. Nehmen wir an, der Entwickler hat den Schaden in keiner Weise verursacht. So bleibt dennoch das Problem, dass der Entw. bereits beim Erstbesuch bei seinem Rechtsanwalt die Waffen strecken muss. Kaum einer wird in der Lage sein, die imensen Vorauszahlung an den RA zu leisten, geschweige denn einen Gutachter und andere auf den Streitwert!!! bezogene Kosten. Auch wenn am Ende gewonnen würde, es muss alles vorab entrichtet werden. Anderer Fall, das Gericht sieht eine geringe Mitschuld des Entwicklers ( vielleicht für 50000 Euro ). Dann blieben neben diesem nicht vernachlässigbaren Betrag noch sämtliche Kosten des gesamten Verfahren am Entw. hängen. Und diese Kosten beziehen sich immer auf den ursprünglichen Streitwert. Also, lieber jedes Jahr ein- oder zwei Tausender an eine Versicherung bezahlen. Wichtig dabei aber, ein klarer einfacher Versicherungsvertrag und die Zusicherung, dass die Versicherung auf jeden Fall die Abwehr von Ansprüchen tragen wird. (Oktober 2010)"

"Als Datenschutzbeauftragter und IT-Compliance-Berater werde ich häufig mit theoretischen (gesetzlichen) Auflagen und "gelebter" Praxis konfrontiert. Bei diesem Artikel würde ich mir wünschen, etwas mehr Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung einzupflegen. Auch wenn meiner Erfahrung nach Haftungsfragen nicht gleich vor Gericht landen, ist auch nicht jeder Berater gleich dran. Die letzte Entscheidung trifft der Auftraggeber. Gleichwohl sorge ich für eine vernünftige Dokumentation und besitze eine Vermögensschaden-HP ;-) (Oktober 2010)"

"Mich würde auch interessieren, wie es sich bei einem mehrstufigen Qualitätssicherungssystem handelt, in welchem der Entwickler alles nur bis in das Qualitätssicherungssystem transportiert. Im Q-System wird dann von einem Kundenmitarbeiter (fachlicher Ansprechpartner) alles abgenommen und erst dann alles in das Produktivsystem transportiert, wenn der Mitarbeiter (Kunde) die Arbeit für "OK" abzeichnet. Wer haftet in solch einer Situation?!?! Vielen Dank. Sonst informativer Artikel. (Oktober 2010)"

"Wie ist das, wenn ein Mitarbeiter des Kunden meine Systemänderungen erst freigibt, bevor diese im Produktionssystem installiert werden? (Oktober 2010)"

"Ich könnte mir auch vorstellen, dass das ganze hier sehr Praxis-fremd ist, da es erstens nie zum tragen kommt, besonders nicht bei größeren Projekten. Und wenn, dann nur bei bestimmten Aufträgen / Leistungen. So wichtig wie die Versicherung hier dargestellt ist, sieht mir das eher nach Verkaufsstrategie aus. Gibt sicher eine Reihe von Freiberuflern, abhängig von Leistung und Kundengröße, die das einfach nicht brauchen. Eine Aussage, wie oft so eine Klage in den letzten Jahren vorkam wäre echt interessant. Und vor allem, wie oft aus der Klage dann am Ende wirklich ein Schaden entstand. (Oktober 2010)"

"Mir würde konkret noch weiterhelfen, wie ich als Freelancer in einer Vertragsformulierung erreichen kann, dass in einem Dienstvertrag tatsächlich keine Haftung für eine Beratungsleistung auf mich zu kommen kann. Gerade die Tatsache, dass der Auftraggeber letztendlich entscheidet, was er tut, kann doch nicht immer und bedingungslos auf mich als Berater zurück fallen, sofern meine Beratungsleitung die verschiedenen Möglichkeiten darstellt, also Vor- und Nachteile abwägt. (Oktober 2010)"

"Zu "Verjährung bei Dienstverträgen": "Die Frist beginnt erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis davon erlangt hat." Dieser Satz ist m.E. völlig unklar. Das Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, ist doch das Jahr, in dem die Beratungsleistung erfolgte. Es unterscheidet sich im vorliegenden Beispiel von dem Jahr, in dem der Auftraggeber Kenntnis davon erlangt hat. Also was soll dann die "und"-Bedingung? Die spannende Frage wäre die, ob der Anspruch verjährt ist, wenn der Kunde den Schaden erst bspsw. nach 10 Jahren bemerkt. Wie der Text suggeriert, träte in diesem Fall erst nach 3 weiteren Jahren die Verjährung ein. Das kann doch nicht sein, oder? (Oktober 2010)"

"Ich finde den Artikel gut, vermisse aber Infos über die Praxisrelevanz. Dass ein theoretisches Haftungsrisiko besteht, dürfte klar sein. Aber wie oft kommen Fälle vor Gericht und wie viele Verfahren gehen tatsächlich zu Lasten des Freiberuflers aus? (Oktober 2010)"

"Aber wie steht es denn dann um die gängigen Formeln zur Haftungsbeschränkung (sofern BGB konform) die in Dienstverträgen oder AGB oft zu lesen sind? Sind diese dann nicht eh uninteressant? Es klingt so, als könne man die sich als "Berater" dann schenken. Vielleicht könnte Herr Günther dies noch ergänzen. Für die wären weitere Angaben und Quellen interessant. Ansonsten ein guter Artikel, wenn auch wenig überraschend vom Fazit (wobei ich eine HF absolut befürworte). (Oktober 2010)"

"Das Recht ist gut für alle die sich auskennen und damit Geld verdienen wollen. (Oktober 2010)"