Versicherungs-Irrtümer im IT-Projektgeschäft, Teil 1
IT-Freiberufler: "Ich bin über meinen Auftraggeber mitversichert."
Autor: Ralph Günther, Versicherungsexperte
IT-Freiberufler tragen immer ein Haftungsrisiko, wenn sie Projektverträge abschließen – egal, ob mit Auftraggebern oder Projektvermittlern. Denn bei einem Schaden haften sie im Zweifelsfall unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Ralph Günther ist nunmehr seit 8 Jahren als Versicherungsmakler auf die Beratung von IT-Experten spezialisiert. Schon sehr häufig musste er feststellen, dass vielfach Missverständnisse in der Beurteilung der Haftungssituation bestehen. Eine mehrteilige Serie in der GULP Knowledge Base wird über einige dieser Irrtümer aufklären, die sich im IT-Projektmarkt herausgebildet haben und über Foren gerne weiterverbreitet werden.
Irrtum 1: "Ich bin über meinen Auftraggeber mitversichert."
Dieser erste Irrtum ist einer, der sehr häufig von IT-Freiberuflern geäußert wird. Oft werden dabei die pauschalen Aussagen von Projektvermittlern oder Auftraggebern wiedergegeben. Die Mitversicherung als IT-Freiberufler über den Versicherungsvertrag des Auftraggebers ist jedoch erstens sehr selten und zweitens durchaus kritisch zu betrachten.
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Vorab: Die Haftung ergibt sich aus dem Gesetz sowie aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber bzw. Projektvermittler und aus den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Es wird deshalb unterschieden zwischen gesetzlicher Haftung (z. B. das Schuldrecht im BGB) und der so genannten vertraglichen Haftung. |
| Wer ist Freelancer und wer ist Subunternehmer? | ||
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Versicherungen definieren den Freelancer teilweise als Subunternehmer und teilweise als freien Mitarbeiter – meist mit dem Zusatz: "In den Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers (VN) eingebunden". Bei den meisten Versicherern gehören jedoch, sofern das in den Versicherungsbedingungen überhaupt explizit geregelt ist, nur die freien Mitarbeiter zu den mitversicherten Personen. Die Folge ist, dass diese von der Versicherung des Auftraggebers nicht in Regress genommen werden können.
Subunternehmer gehören nicht zu den mitversicherten Personen und können daher vom Versicherer nach der Schadenabwicklung in Regress genommen werden. Das bedeutet, der Versicherungsschutz bezieht sich aus Sicht des Auftraggebers nur auf die Vergabe von Leistungen an Subunternehmer, nicht jedoch auf die Mitversicherung desselben. Beispiel: Ein Webdesigner beauftragt im Rahmen eines Projekts einen Subunternehmer mit der Datenbankprogrammierung. Aufgrund der fehlerhaften Programmierung kommt es zu einem Schadenfall. Die Haftpflichtversicherung des Webdesigners leistet Schadenersatz gegenüber dem Kunden. Im zweiten Schritt nimmt die Versicherung den Programmierer in Höhe des geleisteten Schadenersatzes in Regress, da der Schaden nicht vom Versicherungsnehmer (Webdesigner) verursacht wurde. Meist gibt es jedoch keine Definition der Versicherer, wer letztendlich als freier Mitarbeiter oder als Subunternehmer zu bewerten ist und damit mitversichert ist. Dadurch besteht bei einem Schaden natürlich die Gefahr, dass der Versicherer im Zweifelsfall den IT-Freiberufler in Regress nimmt. |
| "Eingebunden sein" und Scheinselbstständigkeit |
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Wie bereits erwähnt, ist für Versicherer die Einbindung des freien Mitarbeiters in das versicherte Unternehmen (Auftraggeber) ein wichtiges Kriterium für die Mitversicherung. Im Projektvermittlungsgeschäft wird jedoch in aller Regel der Freelancer nicht in den Betrieb des Projektvermittlers (mit dem er den Vertrag geschlossen hat), sondern in den Betrieb des Kunden eingebunden bzw. eingegliedert sein. Wird "Remote" gearbeitet, trifft auch dies nicht zu. In jedem Fall fehlt jedoch eine der Voraussetzungen für den versicherungstechnischen Status als Freelancer. Unter dem "Damokles-Schwert" der Scheinselbstständigkeit dürften weder Projektvermittler noch Freelancer Interesse daran haben, den Eindruck zu erwecken, der Freelancer wäre in den Betrieb des Auftraggebers fest eingebunden und würde durch die Mitversicherung kein eigenes Risiko tragen. Dies würde die Ansicht der Sozialversicherungsträger untermauern, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Fazit: Die Aussage "Ich bin über meinen Auftraggeber mitversichert" ist für IT-Freiberufler mit vielen Haken, Risiken und Rechtsunsicherheiten verbunden. Eine automatische Mitversicherung ist äußerst selten gegeben, das heißt: Um im Falle eines Schadens nicht selbst zahlen zu müssen, empfiehlt sich der Abschluss einer eigenen IT-Haftpflichtversicherung (wie es sie zum Beispiel auch über GULP gibt). Im zweiten Teil der Serie geht es um folgenden häufig geäußerten Satz: "Ich hafte nicht, da ich nur Beratungsleistungen erbringe." Stimmt das? |
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