Versicherungs-Irrtümer im IT-Projektgeschäft, Teil 1

IT-Freiberufler: "Ich bin über meinen Auftraggeber mitversichert."

Teil 1 | Teil 2 | Teil 3 | Teil 4
(August 2010)

Autor: Ralph Günther, Versicherungsexperte

IT-Freiberufler tragen immer ein Haftungsrisiko, wenn sie Projektverträge abschließen – egal, ob mit Auftraggebern oder Projektvermittlern. Denn bei einem Schaden haften sie im Zweifelsfall unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Ralph Günther ist nunmehr seit 8 Jahren als Versicherungsmakler auf die Beratung von IT-Experten spezialisiert. Schon sehr häufig musste er feststellen, dass vielfach Missverständnisse in der Beurteilung der Haftungssituation bestehen. Eine mehrteilige Serie in der GULP Knowledge Base wird über einige dieser Irrtümer aufklären, die sich im IT-Projektmarkt herausgebildet haben und über Foren gerne weiterverbreitet werden.

Irrtum 1: "Ich bin über meinen Auftraggeber mitversichert."

Dieser erste Irrtum ist einer, der sehr häufig von IT-Freiberuflern geäußert wird. Oft werden dabei die pauschalen Aussagen von Projektvermittlern oder Auftraggebern wiedergegeben. Die Mitversicherung als IT-Freiberufler über den Versicherungsvertrag des Auftraggebers ist jedoch erstens sehr selten und zweitens durchaus kritisch zu betrachten.

Hinweis Vorab: Die Haftung ergibt sich aus dem Gesetz sowie aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber bzw. Projektvermittler und aus den verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Es wird deshalb unterschieden zwischen gesetzlicher Haftung (z. B. das Schuldrecht im BGB) und der so genannten vertraglichen Haftung.
Wer ist Freelancer und wer ist Subunternehmer?
 

Versicherungen definieren den Freelancer teilweise als Subunternehmer und teilweise als freien Mitarbeiter – meist mit dem Zusatz: "In den Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers (VN) eingebunden". Bei den meisten Versicherern gehören jedoch, sofern das in den Versicherungsbedingungen überhaupt explizit geregelt ist, nur die freien Mitarbeiter zu den mitversicherten Personen. Die Folge ist, dass diese von der Versicherung des Auftraggebers nicht in Regress genommen werden können.

Hinweis Regress (lat. regressus, Rückkehr) bezeichnet im Zivilrecht den Rückgriff eines Ersatzpflichtigen auf einen Dritten (z. B. nach § 823 BGB externer Link), der diesem gegenüber zur Haftung verpflichtet ist. Nach § 86 Abs.1 VVG externer Linkhat auch ein Versicherer im Leistungsfall unter bestimmten Umständen Regressmöglichkeiten gegen den tatsächlichen Schadenverursacher oder Mitverursacher.

Subunternehmer gehören nicht zu den mitversicherten Personen und können daher vom Versicherer nach der Schadenabwicklung in Regress genommen werden. Das bedeutet, der Versicherungsschutz bezieht sich aus Sicht des Auftraggebers nur auf die Vergabe von Leistungen an Subunternehmer, nicht jedoch auf die Mitversicherung desselben.

Beispiel: Ein Webdesigner beauftragt im Rahmen eines Projekts einen Subunternehmer mit der Datenbankprogrammierung. Aufgrund der fehlerhaften Programmierung kommt es zu einem Schadenfall. Die Haftpflichtversicherung des Webdesigners leistet Schadenersatz gegenüber dem Kunden. Im zweiten Schritt nimmt die Versicherung den Programmierer in Höhe des geleisteten Schadenersatzes in Regress, da der Schaden nicht vom Versicherungsnehmer (Webdesigner) verursacht wurde.

Meist gibt es jedoch keine Definition der Versicherer, wer letztendlich als freier Mitarbeiter oder als Subunternehmer zu bewerten ist und damit mitversichert ist. Dadurch besteht bei einem Schaden natürlich die Gefahr, dass der Versicherer im Zweifelsfall den IT-Freiberufler in Regress nimmt.

Ist die Mitversicherung tatsächlich Bestandteil des Projektvertrags?
 

Aufgrund der beschriebenen Abgrenzungsproblematik ist die Mitversicherung des Freelancers nicht mit letzter Sicherheit geklärt. Meist werden diese Aussagen nur mündlich getroffen. Rechtlich verbindlich sind aber nur schriftliche, z. B. im Projektvertrag festgehaltene Regelungen. Diese einzelvertraglichen Regelungen können jedoch den Versicherungsschutz des Auftraggebers gefährden.

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist geregelt, dass durch einen vertraglichen Regressverzicht des Auftraggebers an den Auftragnehmer der Versicherer leistungsfrei wird. Dadurch untergräbt der Auftraggeber immerhin die gesetzliche Regressmöglichkeit seines Versicherers.

Daher werden Sie meist keine schriftlichen Vereinbarungen zur Mitversicherung bekommen – und damit auch nicht die gebotene Rechtsverbindlichkeit.

Was bedeutet eigentlich Mitversicherung?
 

Mitversicherung bedeutet, dass bei Ansprüchen Dritter (z. B. eines Kunden, für den der Freelancer tätig wird) der Versicherer im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages den Schaden reguliert. Von dieser Regulierung ausgeschlossen sind bestimmte Teilbereiche wie:

  • vereinbarte Selbstbeteiligungen (bei großen Auftraggebern sind Summen im fünf- oder sechsstelligen Bereich üblich),
  • Schadenersatzansprüche im Rahmen der Ausschlüsse des Versicherungsvertrages oder
  • nicht versicherte Tätigkeiten.

In diesen Bereichen wird der Auftraggeber trotz Mitversicherung den Freelancer für den entstandenen Schaden in Regress nehmen. Den Freiberufler würde nur eine vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung durch den Auftraggeber schützen. Der Erfahrung nach werden aber solche Haftungsfreistellungen prinzipiell nicht gewährt.

Problematisch ist ebenfalls, dass der Freelancer in aller Regel keine Kenntnis über den tatsächlichen Vertragsinhalt hat, solange ihm nicht eine Kopie des Versicherungsvertrages und der Versicherungsbedingungen vorgelegt wird. Auch hat der IT-Freiberufler keine Möglichkeit, Schäden direkt mit dem Versicherer abzuwickeln, da nicht er der Versicherungsnehmer ist. Das heißt, die Vertragshoheit liegt beim Auftraggeber und alles ist von seiner Mitwirkung abhängig.

Gerade vor der im IT-Projektmarkt üblichen Arbeitspraxis, verschiedene Projekte über unterschiedliche Auftraggeber bzw. Projektvermittler abzuwickeln, erscheint die Mitversicherung wenig praktikabel. Sie bezieht sich immer auf das konkrete Projekt beim aktuellen Auftraggeber und setzt voraus, dass alle Auftraggeber den Freelancer mitversichert haben. Das ist in der Praxis sicherlich eher die Ausnahme als die Regel.

Arbeitet der IT-Freiberufler für zwei Projekte parallel, kann dadurch die Situation entstehen, dass für das eine Projekt Versicherungsschutz besteht und für das andere nicht. Oder: Der eine Auftraggeber hat eine Selbstbeteiligung von 25.000 Euro vereinbart, beim nächsten sind es "nur" 10.000 Euro. In beiden Fällen haftet der Freelancer trotz Mitversicherung selbst, und zwar in Höhe dieser Summen.

"Eingebunden sein" und Scheinselbstständigkeit
 

Wie bereits erwähnt, ist für Versicherer die Einbindung des freien Mitarbeiters in das versicherte Unternehmen (Auftraggeber) ein wichtiges Kriterium für die Mitversicherung. Im Projektvermittlungsgeschäft wird jedoch in aller Regel der Freelancer nicht in den Betrieb des Projektvermittlers (mit dem er den Vertrag geschlossen hat), sondern in den Betrieb des Kunden eingebunden bzw. eingegliedert sein. Wird "Remote" gearbeitet, trifft auch dies nicht zu. In jedem Fall fehlt jedoch eine der Voraussetzungen für den versicherungstechnischen Status als Freelancer.

Unter dem "Damokles-Schwert" der Scheinselbstständigkeit dürften weder Projektvermittler noch Freelancer Interesse daran haben, den Eindruck zu erwecken, der Freelancer wäre in den Betrieb des Auftraggebers fest eingebunden und würde durch die Mitversicherung kein eigenes Risiko tragen. Dies würde die Ansicht der Sozialversicherungsträger untermauern, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Fazit: Die Aussage "Ich bin über meinen Auftraggeber mitversichert" ist für IT-Freiberufler mit vielen Haken, Risiken und Rechtsunsicherheiten verbunden. Eine automatische Mitversicherung ist äußerst selten gegeben, das heißt: Um im Falle eines Schadens nicht selbst zahlen zu müssen, empfiehlt sich der Abschluss einer eigenen IT-Haftpflichtversicherung (wie es sie zum Beispiel auch über GULP gibt).

Im zweiten Teil der Serie geht es um folgenden häufig geäußerten Satz: "Ich hafte nicht, da ich nur Beratungsleistungen erbringe." Stimmt das?

Nähere Informationen bei Ralph Günther.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2010 exali GmbH externer Link.
Twittern Sie diesen Artikel  Folgen Sie uns bei Twitter
Die Redakteurin der GULP Knowledge BaseSie haben Themenvorschläge? Eine Meinung zur Knowledge Base?

Immer her damit! Ich freue mich auf Input, Wissen, Kritik, Fragen oder Wünsche rund um Themen, Texte und Artikel - Ihre Redakteurin für die Knowledge Base.

Kommentare zu diesem Artikel:

"Erwähnenswert wäre noch die automatisch eingeschlossene Rechtsschutzversicherung - eine Versicherung wehrt sich nämlich im Schadensfall mit allen Mitteln gegen unberechtigte Ansprüche der Gegenseite. Außerdem: Es ist zu unterscheiden zwischen der Betriebshaftpflicht (ich schubse einen Mitarbeiter des Kunden die Treppe runter - Personen/Sachschaden) und der Berufshaftpflicht (ich verursache einen Vermögensschaden durch Inkompetenz). (September 2010)"

"Die Hypothese, dass man als IT-Freiberufler eine entsprechende Haftpflichtversicherung benötigt, trifft in den o.a. Beispielen ausnahmslos zu. selbst arbeite ich als IT-Berater. D.h. ich 'berate' und unterstütze den Kunden prozessual und implementiere nicht mandatorische / geschäftskritische Abläufe. Die letztendliche Entscheidung meiner Beratung trifft der verantwortliche Abteilungsleiter bzw. GF, die ja auch genau hierfür Mandat hat und gesetzlich verantwortlich ist. Eine Regress-Situation wird hier nicht auftreten.  Eine IT-Haftpflichtversicherung ist hier nicht notwendig (und deckt so etwas ja auch nicht ab).  Schade, dass der Artikel diesen Unterschied nicht macht, v.a.a vor dem Hintergrund, da der Autor auch als Versicherungsanbieter auftritt. Dies ist maßgeblicher Unterschied zur systemtechnischen Entwicklung / Programmierung. (September 2010)"

"Guter Artikel, hoffentlich werden die nächsten Teile auch so gut. Ich habe eine IT-Haftpflichtversicherung für etwa 1200 Euro pro Jahr. Es werden zwar einige Anwendungsgebiete ausgeschlossen, aber dafür sind die übrigen Vertragsbedingungen ziemlich simpel gehalten. Die Kosten belaufen sich in normalen Jahren bei mir auf etwas 1% des Umsatzes, das halte ich für akzeptabel gering. In den ausgeschlossenen Anwendungsbereichen arbeite ich einfach nicht! Vorsichtshalber, weil ich ohne Versicherung nicht einmal einen Rechtsanwalt zum Abwehren von unberechtigten Anschuldigungen bezahlen kann. Dies ist in meinen Augen sogar wichtiger, als der eigentliche Haftungsfall. (September 2010)"

"Schön, dass dieses Thema Mal zum tragen kommt. Ich glaube dass ziemlich viele IT-Freelancer keine IT-Haftpflicht haben, weil sie zugegebenermaßen schon eine ganz schöne Stange Geld kostet. Jedoch, sich immer darauf zu verlassen, dass man schon nicht zur Rechenschaft gezogen wird halte ich für sehr fahrlässig, auch wenn einem erst einmal nachgewiesen werden muss, dass man fahrlässig oder gar mit Vorsatz gehandelt hat. Dies ist jedoch die Voraussetzung damit man in Regress genommen werden kann. Jemand, der immer korrekt arbeitet hat normalerweise nichts zu befürchten, jedoch ist Vorsorge immer besser, als das Nachsehen zu haben. Im Übrigen sollte man bei dieser Gelegenheit vielleicht auch über eine Berufsrechtsschutzversicherung für Selbstständige nachdenken. (September 2010)"