IT-Haftpflicht in der Praxis: Markenrechtsverletzung
Vorsicht bei SEO mit Google AdWords und Metatags
(Mai 2008)
Autor: Ralph Günther, Versicherungsexperte
Eine Webseite muss nicht nur gut aussehen, sondern vor allem auch gefunden werden. Um den gewünschten Traffic zu erzielen, wird die gezielte Suchmaschinenoptimierung (SEO) für Unternehmen im World Wide Web immer wichtiger. Allerdings bewegen sich Internetdienstleister, Hoster, Webdesigner und IT-Consultants, die in diesem Bereich tätig werden, häufig in einem rechtlich äußerst umstrittenen Bereich. Und das, ohne sich dessen überhaupt bewusst zu sein.
Eine Webseite muss nicht nur gut aussehen, sondern vor allem auch gefunden werden. Um den gewünschten Traffic zu erzielen, wird die gezielte Suchmaschinenoptimierung (SEO) für Unternehmen im World Wide Web immer wichtiger. Allerdings bewegen sich Internetdienstleister, Hoster, Webdesigner und IT-Consultants, die in diesem Bereich tätig werden, häufig in einem rechtlich äußerst umstrittenen Bereich. Und das, ohne sich dessen überhaupt bewusst zu sein.
So sind Urheber- und Markenverletzungen sowie daraus resultierende Abmahnungen und Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung von "Metatags" und
Google "AdWords" nicht selten. Doch ist ein solches Vorgehen überhaupt rechtens? Wie können sich IT-Dienstleister vor solchen Rechtsverletzungen schützen? Inwiefern besteht überhaupt
Versicherungsschutz durch eine IT-Haftpflichtversicherung? Diesen Fragen geht Ralph Günther, Versicherungsexperte von www.exali.de
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anhand eines aktuellen Schadenfalles nach.
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anhand eines aktuellen Schadenfalles nach.| Die Schadenabwicklung |
| Der Versicherer führte seinerseits eine Bewertung der Rechtslage durch. Er kam zu der Auffassung, dass die Rechtverletzung begründet sei und ein Rechtsstreit wenig Aussicht
auf Erfolg hätte. Auch die Tatsache, dass das Keyword mit einem Bindestrich geschrieben wurde, änderte daran nichts. Jedoch erschien dem Versicherer aufgrund seiner Erfahrung in ähnlich
gelagerten Fällen der angesetzte Streitwert von 60.000 Euro deutlich zu hoch. Diese Informationen gab der Versicherer über den Makler an den VN, und dieser wiederum seinen Kunden weiter. Der Kunde schaltete aufgrund der Erläuterungen und Informationen seinerseits keinen Anwalt ein, sondern schrieb die abmahnende Firma selbst an. Er teilte mit, dass das Keyword bereits am Tag der Abmahnung gelöscht und somit der Unterlassung nachgekommen wurde. Weiter informierte er die Gegenseite darüber, dass das Keyword bei ca. 300 Suchanfragen lediglich 20 Mal geklickt wurde und der Streitwert mit 60.000 Euro als zu hoch erachtet werde. In Folge einigten sich beide Seiten auf einen Streitwert in Höhe von 40.000 Euro. Die zu erstattenden Anwaltskosten betrugen somit ca. 3.600 Euro. Dieser Betrag wurde als Schaden beim IT-Experten eingefordert und vom Versicherer umgehend übernommen. Der Versicherer wiederum stellte dem Internet-Dienstleister die Selbstbeteiligung von 500 Euro in Rechnung. Durch die schnelle und unkomplizierte Abwicklung hatte der Schadenfall trotz anfänglicher Verärgerung des Kunden keine negative Auswirkung auf die weitere Geschäftsbeziehung. |
| Rechtsverletzungen nicht immer vermeidbar |
| Der dargestellte Fall ist kein Einzelfall. In den Jahren 2007 und auch 2008 wickelte wir weitere Schadenfälle in Zusammenhang mit Rechtsverletzungen ab. Eine Verletzung
von Musikrechten wurde bereits im 7. Teil dieser Reihe behandelt. In zwei anderen Fällen ging es um Urheberrechtsverletzungen
(Anfahrtsskizze, Teil einer Grafik rechtswidrig für Logo verwendet). In einem weiteren Fall wurde die angebliche Werbung mit bestimmten Eigenschaften von Tee, z. B. bei Magenverstimmungen,
eines Online-Teeladens als Wettbewerbsverstoß abgemahnt. Dieser Fall konnte ebenfalls mit Hilfe des Versicherers abgewendet werden. Wie viele Fälle ist er auf das Konto "Abmahnung als Geschäftsmodell" zu verbuchen. Allen Fällen ist gemeinsam, dass sich die IT-Experten der rechtlichen Problematik gar nicht bewusst waren und sich teilweise auch nicht falsch verhalten hatten. Im Fall der rechtswidrigen Verwendung einer Grafik im Kundenlogo hat nicht der IT-Dienstleister, sondern der unterbeauftragte Grafiker das Logo erstellt. Dennoch wurde der Dienstleister als Auftragnehmer schadenersatzpflichtig gemacht. |
| Mangelnde Rechtssprechung zu AdWords |
| Bisher hat der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes Gericht noch kein Urteil zur Verletzung von Markenrechten bei der Verwendung von Google "Adwords" gefällt. Der BGH hat bisher lediglich die Nutzung einer Marke als so genannter "Metatag" als rechtswidrig erklärt (Urteil v. 18. März 2006, Az. I ZR 183/03, GRUR 2007, 65, 66 - Impuls). Um einen Metatag handelt es sich, wenn in dem für den Benutzer nicht weiter sichtbaren Quelltext ein "(fremdes) Kennzeichen" - z. B. eine eingetragene Marke - als Suchwort verwendet wird. Auf diese Weise soll bei der Benutzung von Suchmaschinen wie Google die Trefferhäufigkeit der Website erhöht werden. |
| Gegenteilige OLG-Urteile | ||
| Die Oberlandesgerichte (OLG) bewerten die Frage, ob die Verwendung von fremden Marken als AdWords einen Kennzeichenverstoß darstellt, sehr unterschiedlich. Zuletzt hat sich
das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 26. Februar 2008 gegen eine kennzeichenrelevante Benutzung ausgesprochen. Das Hauptargument der Richter war, dass wegen der formal klaren und eindeutigen
Trennung der AdWords von der Trefferliste beim Nutzer nicht der Eindruck entstehen würde, es bestünde eine, wie auch immer geartete, Verbindung zwischen den in den AdWords beworbenen
Waren und dem Geschäftsbetrieb des Markeninhabers. Daneben gibt es aber eine Vielzahl entgegenstehender oberlandesgerichtlicher Entscheidungen, z.B.:
Diese Gerichte behandeln AdWords wie Metatags; letzteren hat der BGH wie bereits erwähnt die kennzeichenrechtlich relevante Nutzung bereits zugesprochen.
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| Checkliste |
Damit Sie als IT-Dienstleister erst gar nicht in eine solche Verlegenheit kommen, hat exali.de für Sie nachfolgend einige wichtige Tipps (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
zusammengestellt. Sofern sich diese realisieren lassen, sind Sie in Sachen Suchmaschinenoptimierung weitestgehend auf der sicheren Seite:
Weiterführende Links: Urteil OLG Frankfurt am Main vom 26.02.2008 |
Nähere Informationen bei Ralph Günther.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2008 exali GmbH
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