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IT-Haftpflicht: Wichtige Kriterien
für den Versicherungsschutz
Teil
1 | Teil 2
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(März
2007)
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Inhalt dieses
Artikels:
Erhebliche Personenschäden
nicht ausgeschlossen | Echter
oder unechter Vermögensschaden | Abgrenzungsprobleme
zwischen Sach- und Vermögensschäden | Abgrenzungsproblematik
beeinflusst auch den Versicherungsschutz | Checkliste
wichtiger Versicherungsbedingungen |
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Autor: Ralph Günther, Versicherungsexperte
Die komplexen und komplizierten Produkte, Tätigkeiten
und Dienstleistungen von IT-Experten und IT-Dienstleistern unterliegen
einem ständigen Fortschritt und Wandel. Viele der am Markt
angebotenen Versicherungslösungen hinken dieser Entwicklung
stets hinterher. So sind mittlerweile Schäden an der Tagesordnung,
für die die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) - auf
der die meisten deutschen Haftpflichtangebote basieren - noch
keine Deckung vorsehen. In dieser "Zwickmühle" befinden
sich IT-Selbstständige wie auch IT-Dienstleister, von denen
immer öfter eine Haftpflichtversicherung im Rahmen des Projektvertrages
gefordert wird. Der Versicherungsexperte Ralph Günther stellt
Schadenfälle aus der Praxis vor und erläutert wichtige
Klauseln, die für einen umfassenden Versicherungsschutz
relevant sind.
Suboptimale Versicherungskonzepte, die oft nicht in das Bewusstsein
gerückten großen Schadenfälle, sowie die teilweise
vorherrschende irrige Meinung, man könne sämtliche Haftungsproblematiken durch AGB ausschließen,
führen erfahrungsgemäß dazu, dass der Absicherung
von IT-Risiken vielfach noch zu wenig Beachtung geschenkt wird.
In der Praxis kommen dennoch immer wieder Schäden vor, die
nachfolgend exemplarisch dargestellt werden.
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| Erhebliche
Personenschäden nicht ausgeschlossen |
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Zwar spielen Personenschäden in vielen IT-Projekten, insbesondere
im Bereich Consulting, eine untergeordnete Rolle. Trotzdem kann
es auch hier, wie die nachfolgenden zwei Beispiele zeigen, zu erheblichen
Schäden kommen:
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Aufgrund einer fehlerhaft programmierten Steuerungssoftware
für eine Bühnentechnik stürzt in Österreich
eine Opernsängerin aus ca. 5 m Höhe ab. Sie verletzt
sich dabei schwer am Fuß (Knochenbrüche, Bänderabrisse)
und muss operiert werden. (Mehr zum Schadenfall im Artikel "Unfall
in der Oper"). |
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Die Steuersoftware eines Bahnüberganges versagt,
die Bahnschranken werden nicht geschlossen. Ein Auto wird vom
Zug erfasst, der Fahrer wird getötet. |
Zum Glück sind solche extremen Schadenfälle mit "Gefahr
für Leib und Leben" eher die Ausnahme als die Regel.
Weitaus öfter kommt es im IT-Bereich dagegen zu Sachschäden,
z.B. wenn es durch den fehlerhaften Anschluss mehrerer Hardwarekomponenten
zur Überhitzung und damit zum Defekt einer Maschine kommt.
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| Echter
oder unechter Vermögensschaden |
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Neben Personen- und Sachschäden spielt im IT-Bereich vor
allem der so genannte Vermögensschaden eine wesentliche Rolle.
Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen, bei denen
weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleiden,
einem Dritten aber durch schuldhaftes Verhalten finanzieller Schaden
zugefügt wird. Dabei wird zwischen "echten" bzw. "reinen" Vermögensschäden
und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als "unechten" Vermögensschäden
unterschieden.
In den folgenden beiden Praxisbeispielen liegt ein echter
bzw. reiner Vermögensschaden vor:
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Durch ein fehlerhaft installiertes Backup-System konnten
Kundendaten einer Vermögensverwaltung nicht mehr rückgesichert
werden. Für die langwierige Datenrekonstruktion zahlte
der Versicherer 130.000 Euro. (Mehr zum Schadenfall im Artikel "Fehlerhaftes
Backup löst hohen Vermögensschaden aus"). |
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Aufgrund eines einfachen Programmierfehlers werden knapp
3.000 formatierte Datensätze, die im Rahmen einer Marketingkampagne
generiert wurden, nicht weitergeleitet. Der Fehlschlag der
Aktion hat eine schmerzhafte Kürzung des Werbebudgets
der beauftragten Marketingagentur zur Folge. Diese erhält
vom Versicherer des IT-Dienstleisters Schadenersatz in Höhe
von 200.000 Euro. (Mehr zum Schadenfall im Artikel "Wenn
ein kleiner Auftrag einen hohen Schaden verursacht"). |
Um einen unechten Vermögensschaden (Personen-/ Sachfolgeschaden)
handelt es sich in diesem Fall: Durch den "head-crash" einer
Serverfestplatte kommt es zu einem zeitweisen Betriebsstillstand.
Neben dem Sachschaden (kaputte Festplatte) entsteht durch die Betriebsunterbrechung
der weit größere, "unechte" Vermögensschaden
(Umsatz und Gewinnausfall), hier als Sach-Folgeschaden.
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| Abgrenzungsprobleme
zwischen Sach- und Vermögensschäden |
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Es gibt keine verlässliche Rechtssprechung, die eine Abgrenzung
zwischen Sach- und Vermögensschäden bei IT-Schadensfällen
in der Praxis eindeutig macht. Im Streitfall können die Gerichte
zu unterschiedlicher Auffassung gelangen. Nehmen wir als Beispiel
einen Schaden, der in der Hauptsache durch einen Datenverlust entstanden
ist. Ist Datenverlust ein (reiner) Vermögensschaden oder ein
Sachschaden bzw. Sachfolgeschaden?
Gehen wir davon aus, dass der Datenverlust durch einen so genannten "head-crash",
d. h. durch eine physische Beschädigung der Festplatte verursacht
wurde. Eine derartige Beschädigung der Festplatte ist ein
Sachschaden. Der Verlust der Daten ist eine direkte Folge davon.
Somit kann der Datenverlust als Sachschaden bzw. direkter Sachfolgeschaden
bewertet werden.
Würde jedoch der Datenverlust z.B. durch ein fehlerhaft ausgeführtes
Backup eintreten, gibt es keine physische Beeinträchtigung
des Systems und damit auch keinen Sachschaden. Der Datenverlust
könnte in diesem Beispiel als reiner bzw. echter Vermögensschaden
gesehen werden. In einem ähnlichen Fall gelangte das OLG Konstanz
1997 bei einem Schaden mit Datenverlust zu dieser Auffassung.
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| Abgrenzungsproblematik
beeinflusst auch den Versicherungsschutz |
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Warum ist die beschriebene Abgrenzung so entscheidend? Gerade
große Versicherungsgesellschaften weisen für reine Vermögensschäden
regelmäßig niedrigere Deckungssummen (so genannte Sublimite) in ihren Verträgen aus. Dies kann
zu Streitigkeiten mit dem Versicherer und zu großen Deckungslücken
im Versicherungsschutz des betroffenen IT-Experten oder IT-Dienstleisters
führen. Z.B. wenn der Versicherungsnehmer auf Sachschaden
und damit auf die höhere Deckungssumme plädiert, der
Versicherer jedoch den Schaden als reinen Vermögensschaden
wertet und folglich nur im Rahmen der kleineren Deckungssumme leistet.
Daraus ergeben sich weitere Spannungsfelder.
So berücksichtigen die AHB aufgrund ihrer historischen
Entstehung den reinen Vermögensschaden nicht als Schadenfall und sehen
dafür keine Deckung vor. Dies führt in allen Haftpflichtverträgen
auf AHB-Basis, die keine speziellen Deckungserweiterungen für
reine Vermögensschäden beinhalten, zu bedrohlichen Lücken
im Versicherungsschutz: Für nach Vertragsschluss neu hinzugekommene
Risiken (z.B. durch weitere Tätigkeiten im Rahmen eines neuen
Projektes/ Auftrages), die nicht im Versicherungsschein genannt
oder nach den Versicherungsbedingungen automatisch mitversichert
sind, gilt die so genannte Vorsorgeklausel. D.h. diese neuen Risiken
sind im Rahmen der Versicherungsbedingungen bis zur nächsten
Hauptfälligkeit oder bis zur Nachfrage des Versicherers beitragsfrei
mitversichert. Diese Vorsorgeklausel gewährt nach den AHB
jedoch nur Deckung für Personen- und Sachschäden. Versicherungsschutz
für die wichtigen (reinen) Vermögensschäden, wie
sie z.B. durch den bereits beschriebenen Datenverlust entstehen
können, besteht nicht!
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| Checkliste
wichtiger Versicherungskriterien |
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| Bei Neuabschluss oder bei Überprüfung
des bestehenden Versicherungsschutzes sollten selbstständige
IT-Experten deshalb auf folgende Kriterien achten (Hinweis: Die
Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
| 1. |
Vereinbaren Sie pauschale, möglichst hohe Deckungssummen
für Sach- und (reine/ echte) Vermögensschäden.
(Nach unseren bisherigen Erfahrungen sollten IT-Freiberufler
eine Deckungssumme für reine Vermögensschäden
von mindestens 500.000 Euro absichern. Höhere Deckungssummen
sind durchaus sinnvoll und werden mittlerweile sogar von Auftraggebern
explizit vorgeschrieben.) Anmerkung: Wird
eine Pauschalregelung nicht angeboten, sollte zumindest eine
klare Regelung im Vertrag getroffen werden, welche Schäden
als Sachschaden und welche Schäden als (reine) Vermögensschaden
behandelt werden.
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| 2. |
Wählen Sie IT-Deckungskonzepte, die eine "offene
Deckung" von IT-Risiken vorsehen. Anmerkung: Wird trotz
umfangreicher Recherche keine offene Deckung angeboten, sollte
auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass die so genannte
Vorsorgeversicherung (automatische Mitversicherung für
nach Vertragsabschluss neu hinzu gekommene Risiken) bis zur
Höhe der im Versicherungsschein angegebenen Summe vereinbart
wird. Nur so stellen Sie sicher, dass auch neue Projekte mit
anderen Tätigkeitsschwerpunkten in vollem Umfang mitversichert
sind. |
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| 3. |
Der Versicherungsschutz sollte nicht durch eine Reihe von
Sublimiten (= Unterversicherungssummen) eingeschränkt werden.
Sonst werden Sie mit auf den ersten Blick hohen Versicherungssummen
"geködert", müssen dann jedoch im Schadenfall
feststellen, dass bestimmte wichtige Bereiche wie z.B. Tätigkeitsschäden,
Rechtsverletzungen, Produkthaftung oder Folgeschäden nicht
ausreichend versichert sind. |
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| 4. |
Da selbstständige IT-Experten meist nicht ortsgebunden
arbeiten, sollte die IT-Haftpflicht einen weltweiten Versicherungsschutz
bieten (Sonderregelung für USA/ Kanada sind üblich). |
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| 5. |
Der Einsatz freiberuflicher Mitarbeiter und Subunternehmer
sollte mitversichert sein. Anmerkung: Dabei ist es üblich,
dass der Versicherer nach Abwicklung des Schadenfalles den Subunternehmer
(bei entsprechendem Verschulden) in Regress nehmen kann. Diese
Klausel ersetzt damit nicht den eigenen Haftpflichtvertrag des
Subunternehmers. |
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| 6. |
Der Vertrag sollte ein einfaches und verständliches Bedingungswerk
haben, um sich nicht im "Dschungel des Kleingedruckten"
zu verstricken. Aus unserer Sicht sind dabei Versicherungsbedingungen
zu bevorzugen, die nicht AHB-basiert sind, sondern die der Versicherer
eigens für den IT-Bereich verfasst hat. |
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| 7. |
Ausschlüsse
wie
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Experimentierklauseln, |
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nicht reproduzierbare Fehler, |
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Leistungsausschluss bei unterlassener Software-Wartung
und Pflege, |
| - |
Folgeschäden durch Betriebsunterbrechung, |
| - |
gewerblicher Schutz-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte |
sollten unbedingt vermieden werden. |
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| 8. |
Die Versicherungsbedingungen sollten keine Differenzierung
des Schadens vor und nach Erbringung der Leistung vornehmen. |
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| 9. |
Wählen Sie keinen prozentualen, sondern einen festen
Selbstbehalt, damit im Schadenfall die finanzielle Belastung
für Sie kalkulierbar bleibt. |
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| 10. |
Wählen Sie bei der IT-Haftpflichtversicherung eine Vertragslaufzeit
von nur einem Jahr (ohne Rumpfjahr bei unterjährigem Beginn),
um flexibler auf Marktveränderungen reagieren zu können.
Lassen Sie sich dabei nicht durch Laufzeit-Rabatte von z.B.
5 bis 10 Prozent zu einer langen Vertragsdauer verleiten. Ein
Angebot muss auch ohne Sonderrabatte wettbewerbsfähig sein. |
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| 11. |
Der Schadenservice spielt eine entscheidende Rolle. Der ausgewählte
Versicherer sollte langjährige Erfahrung in der Abwicklung
von IT-Schäden haben. Dieser Punkt ist zugegebenermaßen
für einen "Außenstehenden" schwer zu prüfen.
Eine Möglichkeit wäre, Ihren zuständigen Vertreter
oder Makler nach den letzten ihm bekannten IT-Schäden und
deren Abwicklung bei seiner Versicherung zu fragen. Eine ausführliche
Antwort wäre ein erstes Indiz für entsprechende Erfahrung.
I. d. R. geben Versicherer relevante Schadenfälle (wenn
Sie denn beim Versicherer vorliegen) an ihre Vermittler weiter. |
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