 |
| Kurz berichtet: Pfändungsschutz
für Altersvorsorge Selbstständiger |
| (Januar
2007) |
Inhalt dieses Artikels:
Ausgangslage
| Neuregelung |
|
| |
| Quelle: Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Am 14. Dezember 2006 verabschiedete der Deutsche Bundestag
das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge. Dieses beseitigt
eine bislang bestehende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und
Selbstständigen: Künftig wird die Altersvorsorge Selbstständiger
in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger
geschützt wie der Rentenanspruch abhängig Beschäftigter.
"Mit diesen Neuregelungen werden selbstständige Unternehmer
besser abgesichert. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen,
die heute einen großen Anteil an der Altersvorsorge bilden,
wird damit deutlich verbessert", sagte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries. |
| Ausgangslage |
|
| |
|
| Einkünfte Selbstständiger
genießen bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen
unbeschränkt, also selbst wenn sie ausschließlich der
Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. In
Einzelfällen kann dies dazu führen, dass Personen ihre
gesamte Alterssicherung verlieren und im Alter dann auf staatliche
Unterstützung angewiesen sind. Das Gesetz sichert damit nicht
nur das Existenzminimum Selbstständiger im Alter, sondern entlastet
auch den Staat von Sozialleistungen.
Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen
Rentenversicherung sind diesem Risiko nicht ausgesetzt. Ihnen verbleiben
die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden können. "Diese
Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt", betonte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries. Durch den Pfändungsschutz sollen ferner bessere
Rahmenbedingungen für Existenzgründungen geschaffen sowie
die Kultur der Selbstständigkeit gefördert werden. |
|
| Neuregelung |
|
| |
|
| In einem ersten Schritt sollen insbesondere die am
weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung Selbstständiger,
die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen
schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden. Das Gesetz
ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken,
die der Altersvorsorge gewidmet sind. |
|
| |
|
| a) Schutzumfang |
|
| Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen
erbracht werden, sollen in gleicher Weise geschützt werden wie
die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen
Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des
Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten
in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung
überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten,
auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu
unterstellen. |
|
| |
|
| b) Verhinderung von Missbrauch |
|
| Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich
dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz
auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten
unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen
aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls
oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange
Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer
unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für
den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer
im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch
Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen. |
|
| |
|
| c) Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals
|
|
| Die Höhe des pfändungsgeschützten
Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten
abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem
im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung
des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in
etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge,
die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen
von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei
einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung
ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre
Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch
die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen
einbezogen. |
|
(Quelle: BMJ, Pressemeldung vom 14.12.2006)
|
Kommentare zu diesem Artikel:
|