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Das GFS enthält in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IV folgenden
Wortlaut:
"Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt".
Damit ist die bisherige Einschränkung, dass Familienangehörige
nicht als Mitarbeiter angestellt werden dürfen, korrigiert
- auch sie können zukünftig vom Selbstständigen beschäftigt
werden.
Mit dem Begriff "regelmäßig" will der Gesetzgeber
verhindern, dass mit einer kurzfristigen Beschäftigung von
Mitarbeitern dieses Kriterium umgangen werden kann. Es soll jedoch
unschädlich sein, wenn z.B. aufgrund einer Kündigung zeitweise
keine Mitarbeiter vorhanden ist.
Das Kriterium "ein Auftraggeber" blieb erhalten, wurde
aber etwas anders formuliert und lautet nun: "sie (die Person)
ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig".
Hierzu betont der Gesetzgeber in seiner Begründung, dass neben
den zeitlichen auch die wirtschaftlichen Kriterien zu berücksichtigen
und auch "branchenspezifische Besonderheiten" von Bedeutung
seien.
Weiter führt der Gesetzgeber aus: "Im Übrigen kommt
es darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept
die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies
nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg
verspricht. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer
vertraglich zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein darf,
dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann".
Diese Aussagen des Gesetzgebers korrespondieren mit der Stellungnahme
des VDR (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, www.vdr.de)
vom 18.08.1999 zu diesem Punkt bezogen auf die fast gleichartig
formulierte Bestimmung des Korrekturgesetzes:
"Von einer Regelmäßigkeit der Tätigkeit für
einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen
eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig
wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im
voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit
für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten)
wird grundsätzlich keine regelmäßige Tätigkeit
für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb
eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten
keine regelmäßige Tätigkeit nur für einen Auftraggeber
vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages
eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen".
Aus alledem folgt, dass es nicht zwingend notwendig ist, im Laufe
eines Jahres in mindestens zwei Projekten engagiert zu sein, zumal
dies gerade im IT-Bereich kaum möglich sein dürfte.
Offen bleibt, wann die Dauer eines Projektes ihre kritische Größe
erreicht - der VDR hat bei zeitlichen Begrenzungen von über
einem Jahr keine Grenze definiert. Auch sagt das GFS nichts zur
Frage, wer eigentlich als "Auftraggeber" gilt. Da in der
Gesetzesbegründung von "Auftragsverhältnis"
gesprochen wird, kann man demnach annehmen, dass es in der Konstellation
"Selbstständiger IT-Berater - Unternehmensberatung - Kunde"
auf den Vertrag zwischen dem IT-Berater und der Unternehmensberatung
ankommt.
Somit lässt sich feststellen, dass gerade Selbstständige
in der IT einem erhöhten Risiko unterliegen, in die Katagorie
Rentenversicherungspflicht eingestuft zu werden, da sie regelmäßig
keinen eigenen Mitarbeiter (wozu auch?) beschäftigen und häufig
in langjährigen Projekten tätig sind, so dass die oben
beschriebene einjährige "Toleranzschwelle" in vielen
Fällen eindeutig überschritten ist. Sind aber die ersten
beiden Kriterien des GFS erfüllt, so folgt hieraus zwingend
die Renten(zwangs)versicherungspflicht des Selbstständigen!
Der diesbezügliche Regelbeitrag der BfA liegt zurzeit bei
DM 855,68 monatlich, der vom Selbstständigen in die Rentenversicherungs
zu zahlen wäre - dies entspricht immerhin DM 10.268,16 pro
Jahr. Es handelt sich also um eine nicht unerhebliche "Investition",
deren Rendite sehr zweifelhaft ist.
Allerdings sieht das GFS Befreiungsmöglichkeiten von dieser
Versicherungspflicht vor. So sind Existenzgründer von der Versicherungspflicht
"für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit" befreit
(§ 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI). Zwar kann der Antrag auf Befreiung
als Existenzgründer jederzeit gestellt werden - er gilt jedoch
maximal drei Monate rückwirkend, so dass ein Selbstständiger,
der bereits seit zwei Jahren tätig ist, nur noch für ein
Jahr befreit werden kann.
Weiterhin sind Personen befreit, die "nach Vollendung des
58. Lebensjahres ... nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen
Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig
werden".
Die Stichtagsregelung des § 231 Abs. 5 SGB VI sieht darüber
hinaus weitere Befreiungsmöglichkeiten vor: So sind die Personen,
die am 31.12.1998 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt
haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, auf Antrag
von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie vor dem 02.01.1949
geboren sind (§ 231 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI) oder vor dem 10.12.1998
eine adäquate Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen
haben, die bis zum 30.06.2000 erweitert werden konnte (§ 231
Abs. 5 Nr. 2 SGB VI) oder vor dem 10.12.1998 eine adäquate
andere Form der Vorsorge getroffen haben, wozu auch vorhandenes
oder angespartes Vermögen zählt (§ 231 Abs. 5 Nr.
3 SGB VI).
In der Begründung zum Gesetz weist der Gesetzgeber darauf
hin, dass nunmehr neben einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung
auch andere Formen der Altersvorsorge berücksichtigt werden.
Dabei ist "Vermögen im Sinne von Vermögenswerten
zu verstehen und umfasst damit neben Grund- und Finanzvermögen
auch sonstige vermögenswerte Rechte (z.B. aus Risikoversicherungen)".
Hier besteht allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum für
die BfA.
Sieht man somit von der Möglichkeit der (zeitlich befristeten)
Befreiung als Existenzgründer ab, so bleiben nur zwei Alternativen
um dem Risiko "Rentenversicherungspflicht" zu begegnen:
Die Einstellung eines Mitarbeiters oder die Tätigkeit in mehreren
parallelen oder aufeinanderfolgenden und auf (etwa) ein Jahr befristeten
Projekten.
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