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Rentenversicherungspflicht für Selbstständige in der IT

Anmerkungen zu einem vergessenen/verdrängten Problem

(April 2001)
 

Das Thema "Scheinselbstständigkeit" scheint keine Rolle mehr in der öffentlichen Diskussion zu spielen. Nach den in 1999 erfolgten Änderungen des Gesetzes ist aus dieser Frage scheinbar "die Luft ´raus". Hierbei wird jedoch übersehen, dass neben einigen Verbesserungen im Detail sowohl die Problematik "Scheinselbstständigkeit" als solches als auch insbesondere der Aspekt "Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen" keineswegs erledigt ist. Dies gilt auch und insbesondere für den IT-Bereich. Der folgende Beitrag soll diese nach wie vor bestehenden Risiken aufzeigen und Hinweise zur Vermeidung bzw. Minimierung geben.

Mit dem "Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit" (GFS) hatte der Gesetzgeber im Jahre 1999 das sogenannte "Korrekturgesetz" von Dezember 1998 korrigiert. Das GFS trat am 10.01.2000 rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft.
Die Änderungen, die das GFS mit sich brachte, führten zu einer gewissen "Entwarnung" hinsichtlich des Risikos der Scheinselbstständigkeit insbesondere im IT-Bereich - jedoch wurde bzw. wird dabei offensichtlich übersehen, dass das Risiko der Rentenversicherungspflicht keineswegs minimiert oder gar beseitigt worden ist.

Während für die Annahme der Scheinselbstständigkeit drei der nunmehr fünf Kriterien des Gesetzes vorliegen müssen, reichen für die Annahme der Rentenversicherungspflicht die gleichzeitige Erfüllung der beiden ersten Kriterien aus.

 

Das GFS enthält in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IV folgenden Wortlaut:
"Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt".

Damit ist die bisherige Einschränkung, dass Familienangehörige nicht als Mitarbeiter angestellt werden dürfen, korrigiert - auch sie können zukünftig vom Selbstständigen beschäftigt werden.

Mit dem Begriff "regelmäßig" will der Gesetzgeber verhindern, dass mit einer kurzfristigen Beschäftigung von Mitarbeitern dieses Kriterium umgangen werden kann. Es soll jedoch unschädlich sein, wenn z.B. aufgrund einer Kündigung zeitweise keine Mitarbeiter vorhanden ist.

Das Kriterium "ein Auftraggeber" blieb erhalten, wurde aber etwas anders formuliert und lautet nun: "sie (die Person) ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig".

Hierzu betont der Gesetzgeber in seiner Begründung, dass neben den zeitlichen auch die wirtschaftlichen Kriterien zu berücksichtigen und auch "branchenspezifische Besonderheiten" von Bedeutung seien.

Weiter führt der Gesetzgeber aus: "Im Übrigen kommt es darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer vertraglich zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann".

Diese Aussagen des Gesetzgebers korrespondieren mit der Stellungnahme des VDR (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, www.vdr.de) vom 18.08.1999 zu diesem Punkt bezogen auf die fast gleichartig formulierte Bestimmung des Korrekturgesetzes:

"Von einer Regelmäßigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine regelmäßige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine regelmäßige Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen".

Aus alledem folgt, dass es nicht zwingend notwendig ist, im Laufe eines Jahres in mindestens zwei Projekten engagiert zu sein, zumal dies gerade im IT-Bereich kaum möglich sein dürfte.

Offen bleibt, wann die Dauer eines Projektes ihre kritische Größe erreicht - der VDR hat bei zeitlichen Begrenzungen von über einem Jahr keine Grenze definiert. Auch sagt das GFS nichts zur Frage, wer eigentlich als "Auftraggeber" gilt. Da in der Gesetzesbegründung von "Auftragsverhältnis" gesprochen wird, kann man demnach annehmen, dass es in der Konstellation "Selbstständiger IT-Berater - Unternehmensberatung - Kunde" auf den Vertrag zwischen dem IT-Berater und der Unternehmensberatung ankommt.

Somit lässt sich feststellen, dass gerade Selbstständige in der IT einem erhöhten Risiko unterliegen, in die Katagorie Rentenversicherungspflicht eingestuft zu werden, da sie regelmäßig keinen eigenen Mitarbeiter (wozu auch?) beschäftigen und häufig in langjährigen Projekten tätig sind, so dass die oben beschriebene einjährige "Toleranzschwelle" in vielen Fällen eindeutig überschritten ist. Sind aber die ersten beiden Kriterien des GFS erfüllt, so folgt hieraus zwingend die Renten(zwangs)versicherungspflicht des Selbstständigen!

Der diesbezügliche Regelbeitrag der BfA liegt zurzeit bei DM 855,68 monatlich, der vom Selbstständigen in die Rentenversicherungs zu zahlen wäre - dies entspricht immerhin DM 10.268,16 pro Jahr. Es handelt sich also um eine nicht unerhebliche "Investition", deren Rendite sehr zweifelhaft ist.

Allerdings sieht das GFS Befreiungsmöglichkeiten von dieser Versicherungspflicht vor. So sind Existenzgründer von der Versicherungspflicht "für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit" befreit (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI). Zwar kann der Antrag auf Befreiung als Existenzgründer jederzeit gestellt werden - er gilt jedoch maximal drei Monate rückwirkend, so dass ein Selbstständiger, der bereits seit zwei Jahren tätig ist, nur noch für ein Jahr befreit werden kann.

Weiterhin sind Personen befreit, die "nach Vollendung des 58. Lebensjahres ... nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden".

Die Stichtagsregelung des § 231 Abs. 5 SGB VI sieht darüber hinaus weitere Befreiungsmöglichkeiten vor: So sind die Personen, die am 31.12.1998 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie vor dem 02.01.1949 geboren sind (§ 231 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI) oder vor dem 10.12.1998 eine adäquate Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, die bis zum 30.06.2000 erweitert werden konnte (§ 231 Abs. 5 Nr. 2 SGB VI) oder vor dem 10.12.1998 eine adäquate andere Form der Vorsorge getroffen haben, wozu auch vorhandenes oder angespartes Vermögen zählt (§ 231 Abs. 5 Nr. 3 SGB VI).

In der Begründung zum Gesetz weist der Gesetzgeber darauf hin, dass nunmehr neben einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung auch andere Formen der Altersvorsorge berücksichtigt werden. Dabei ist "Vermögen im Sinne von Vermögenswerten zu verstehen und umfasst damit neben Grund- und Finanzvermögen auch sonstige vermögenswerte Rechte (z.B. aus Risikoversicherungen)". Hier besteht allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum für die BfA.

Sieht man somit von der Möglichkeit der (zeitlich befristeten) Befreiung als Existenzgründer ab, so bleiben nur zwei Alternativen um dem Risiko "Rentenversicherungspflicht" zu begegnen:
Die Einstellung eines Mitarbeiters oder die Tätigkeit in mehreren parallelen oder aufeinanderfolgenden und auf (etwa) ein Jahr befristeten Projekten.

 

 

Autor: Dr. Grunewald
Tel: +49 (421) 14181, Fax: +49 (421) 1692379
Homepage: www.dr-grunewald.de extern

 

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"Finde den Artikel sehr gut und verständlich geschrieben. Habe selber gerade erfahren, dass ich als freiberufliche Dozentin Beiträge bis 2003 nachzahlen soll. Die Höhe der Beiträge übersteigt bei weitem das, was ich damals überhaupt monatlich verdient habe. Wirklich utopisch. Also indirekt muss ich mich verschulden, um die Beiträge zu entrichten, die ich, wenn überhaupt, irgendwann zurückerhalte (Rentenalter). (Oktober 2006)"


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