Zusammenarbeit mit Kunden aus den USA: Welche Haftungsklauseln Sie nicht akzeptieren sollten

Projektverträge mit anglo-amerikanischen Klauseln: Auswirkungen auf die IT-Versicherung

(April 2010)

Autor: Ralph Günther, Versicherungsexperte für Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen

Wie steht es um den Versicherungsumfang der IT-Versicherung? Wer haftet im Schadensfall? Die entsprechenden Klauseln in IT-Projektverträgen sind schon in deutschen Vertragswerken schwer zu verstehen. Noch undurchsichtiger wird es für viele Freelancer und Dienstleister, wenn sie bei der Zusammenarbeit mit internationalen Kunden mit englischen Vertragsklauseln zu IT-Versicherung oder IT-Haftpflicht konfrontiert werden. Welche Klauseln Sie lieber nicht akzeptieren sollten, zeigt dieser Beitrag.

Gesetzliche Haftung vs. vertragliche Regelungen
 
Bei einem Projektvertrag zwischen Deutschland und dem anglo-amerikanischen Sprachraum prallen häufig nicht nur zwei Sprachen, sondern zwei völlig unterschiedliche Rechtsauffassungen und -systeme aufeinander. In Deutschland sind Gesetze meist die oberste Maßgabe. Viele Punkte zur Haftung sind gesetzlich geregelt, insbesondere im BGB. Dagegen ergibt sich die Haftung in anglo-amerikanischen Kulturkreisen wie in den USA vornehmlich aus den vertraglichen Regelungen. Deswegen sollten Freiberufler in solchen Projektverträgen besonders genau auf die Vertragsklauseln zur IT-Versicherung achten. Wenn deutsche Versicherer diese Zusatzvereinbarungen nicht mittragen, ergeben sich aus einem unterzeichneten Projektvertrag negative Konsequenzen für den Versicherungsschutz und die generelle Versicherbarkeit eines Freiberuflers. Wie diese zu vermeiden sind, zeigt der nachfolgende Überblick über häufig verwendete anglo-amerikanische Klauseln in Projektverträgen, die das Versicherungsportal www.exali.de externer Link für GULP analysiert hat:
Vertragsklausel, Beispiel 1: Haftungsfreistellung des Auftraggebers
 

Die Klausel

"Contractor will indemnify, defend and hold harmless (including paying court costs and reasonable attorneys' fees) COMPANYNAME and its affiliates and their officers, employees, partners, principals, agents and permitted assigns against all liability that arises from Contractor's, its partners', principals', employees', agents', subcontractors’ or permitted assigns' conduct that results in bodily injury or damage to or loss of property.”

Bedeutung der Klausel

Mit Unterzeichnung dieser Klausel erklärt sich der Freiberufler gegenüber seinem Auftraggeber (AG) dazu bereit, bei Produktfehlern oder fehlerhafter Dienstleistung – unabhängig von einem Verschulden – alle Ansprüche zu befriedigen und selbst abzuwehren. Dies gilt auch, wenn ein Produkt wie z. B. eine Software durch den Auftraggeber verändert an einen Dritten weitergegeben wurde, auch ohne Information an den Freelancer. Der Freiberufler verzichtet damit auf den Einwand eines Mitverschuldens des Kunden oder seiner sonstigen Rechte aus dem Vertrag.

Konsequenzen für den Versicherungsschutz

Deutsche Haftpflichtversicherungsverträge beschränken den Versicherungsschutz in der Regel auf gesetzliche Haftpflichtansprüche. Bei der vorgenannten Klausel handelt es sich jedoch um eine vertragliche Vereinbarung (keine Haftung auf Basis eines Gesetzes, z. B. des BGB), die generell nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist.

Besteht Versicherungsschutz am deutschen Markt? Nur wenige deutsche Versicherer sind in Einzelfällen bereit, den generellen Ausschluss der vertraglichen Haftung in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) zu streichen. Damit ist in der Regel eine deutliche Beitragserhöhung verbunden. Uns ist derzeit nur ein einziger Versicherer bekannt, der diesen Ausschluss generell in den Versicherungsbedingungen gestrichen hat.

Man sollte deshalb darauf achten, dass die IT-Haftpflichtversicherung folgende Regelung beinhaltet:

Hinweis "Mitversichert sind auch Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Nichterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht."
Vertragsklausel, Beispiel 2: Haftungsfreistellung und Mitversicherung des Auftraggebers
 

Die Klausel

Zur Klausel aus Beispiel 1 findet sich folgende Ergänzung:

"Such insurance policies shall include endorsements containing the insurer's waiver of subrogation in favor of COMPANYNAME, naming COMPANYNAME as an additional insured.”

Bedeutung der Klausel

Mit dieser Klausel verlangt der Auftraggeber, dass er so behandelt wird wie ein Mitarbeiter oder ein Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Er möchte ausdrücklich als Mitversicherter im Versicherungsschein genannt werden.

Konsequenzen für den Versicherungsschutz der IT-Versicherung

Nach den Versicherungsbedingungen der auf dem Markt gängigen IT-Versicherungen besteht kein Versicherungsschutz! Für die eigentliche Haftungsfreistellung gelten die gleichen Anmerkungen wie in Beispiel 1: Die Mitversicherung des Auftraggebers ist in der Regel nicht möglich, da der Versicherer damit auf eine Regressmöglichkeit gegenüber dem AG bei einem Verschulden oder Mitverschulden verzichtet.

Vertragsklausel, Beispiel 3: Melde- und Nachweispflichten
 

Die Klausel

"…providing that the coverage called for in this Section may not be terminated or reduced without 30 days advanced written notice to COMPANYNAME. Certificatesof insurance evidencing this coverage will be provided by Contractor before commencing Services.Contractor shall notify COMPANYNAME thirty (30) days in advance of any reduction or cancellation of the coverage set forth above.”

Bedeutung der Klausel

Mit dieser Regelung soll der Versicherer verpflichtet werden, den Auftraggeber über wesentliche Vertragsveränderungen wie Kündigung des Vertrages oder Veränderung der Versicherungssumme vorab zu informieren.

Konsequenzen für den Versicherungsschutz der IT-Versicherung

Solche Vereinbarungen werden von deutschen Versicherern grundsätzlich nicht akzeptiert.

Vertragsklausel, Beispiel 4: Nachweis von bestehenden Versicherungen
 

Die Klausel

"Insurance. During the term of this Agreement and any Task Order, Contractor shall maintain in effect, at its expense, the following minimum levels of insurance coverage: (1) single limit general liability insurance in the amount of 1,000,000 euro per occurrence for bodily injury and property damage caused by the acts or omissions of the Contractor, its employees or agents; (2) comprehensive automobile liability insurance in the amount of 1,000,000 euro, combined single limit liability; (3) workers' compensation and employers liability insurance, including a broad form all states endorsement, in amounts sufficient to satisfy the requirements of the jurisdictions in which Contractor operates, but no less than 1,000,000 euro per occurrence for employer liability; and (4) professional liability insurance, including errors and omissions coverage, in an amount of not less than 1,000,000 euro per occurrence.”

Bedeutung der Klausel

In internationalen Verträgen wird häufig der Nachweis folgender Versicherungsverträge verlangt:

  1. general liability insurance: entspricht der deutschen  Betriebshaftpflichtversicherung (kurz BHV) mit Versicherungsschutz für folgende Schadenarten:
    • bodily injury = Personenschäden
    • property damage = Sachschäden
  2. professional liability insurance (Errors and omissions = Fehler und Unterlassungen): entspricht der deutschen Berufshaftpflichtversicherung = Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (kurz VSH)
  3. automobile liability insurance: entspricht der deutschen Kfz-Haftpficht
  4. workers' compensation: vergleichbar der gesetzlichen Unfallversicherung über die deutschen Berufsgenossenschaften für angestellte Mitarbeiter (Pflichtversicherung für AG)
  5. employers liability insurance: entspricht der Arbeitgeberhaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung)

Konsequenzen für den Versicherungsschutz der IT-Versicherung

Die Versicherungen unter den Punkten 1. und 2. können im deutschen Versicherungsmarkt abgeschlossen werden. Empfehlenswert sind dabei Verträge mit einem einheitlichen Bedingungswerk für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und mit einer Allrisk-Deckung.

Die Versicherung unter Ziffer 3. ist nur sinnvoll, wenn die Tätigkeit tatsächlich in den USA erbracht wird. Der Nachweis wird aber auch standardmäßig bei Projekten außerhalb der USA verlangt. Der Versicherungsschutz kann am besten vor Ort gedeckt werden (Lokaler Versicherungsvertrag).

Die Versicherungen unter 4. und 5. sind in Deutschland für die USA grundsätzlich nicht abschließbar. Dies liegt an unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen in den jeweiligen Ländern. In Deutschland sind diese Punkte über die gesetzlichen Sicherungssysteme wie z. B. die Berufsgenossenschaften geregelt. Zudem hat ein Freiberufler i.d.R. keine eigenen Mitarbeiter, so dass diese Versicherungen in doppelter Hinsicht unpassend sind.

Fazit und Empfehlung
 

Die Betrachtung der anglo-amerikanischen Vertragsklauseln zeigt, dass Auftraggeber hier vielfach leider wenig differenziert ihre "Standard-Verträge" für die Zusammenarbeit mit großen Unternehmen im eigenen Land auch den ausländischen Freiberuflern vorlegen. Für einen IT-Freelancer sind diese Verträge aber prinzipiell ungünstig, weil er für derartige Regelungen gar keinen oder nur teilweisen Versicherungsschutz erhält. Sofern deutsche Versicherer diese Klauseln überhaupt mittragen, steht der damit verbundene höhere Beitragssatz meist in keinem Verhältnis zum Honorar aus dem Projektauftrag. Deshalb sollten IT-Experten die beschriebenen Klauseln keinesfalls bedingungslos akzeptieren, sondern mit den hier genannten Argumenten in einen Dialog mit ihrem Kunden treten.

Internationaler Versicherer und Rechtsberatung

Auch die Abstimmung mit dem Versicherer ist hier anzuraten. Generell wird man in diesen Fällen am besten bei einem Versicherer aufgehoben sein, der international Risiken versichert (insbesondere in den USA) und entsprechende Erfahrungen mit IT-Versicherungen hat. Auch hierauf sollte man bereits beim Abschluss eines Vertrages achten. Zusätzlich kann es keinesfalls schaden, sich bei solchen Fallkonstellationen von einem erfahrenen Vertragsanwalt beraten zu lassen, um die Haftung auf gesetzliche Haftpflichtansprüche und der Höhe nach auf die Versicherungssumme der IT-Haftpflichtversicherung zu beschränken. Für Bereiche, bei denen die Beschränkung auf die "gesetzliche Haftung" nicht möglich ist, sollten die speziellen Punkte der "vertraglichen Haftung" von der IT-Haftpflicht gedeckt werden, zum Beispiel durch eine Zusatzregelung, wie unter Punkt "Haftungsfreistellung des AG" erläutert.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie beim Autor Ralph Günther. Ralph Günther ist Versicherungsexperte für Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen und Gründer sowie Geschäftsführer der exali GmbH. Beim vorliegenden Artikel wurde er fachlich unterstützt von Michael Rosenberg, Underwriter beim Spezialversicherer Hiscox.

Die Autoren behalten sich alle Rechte am Artikel vor. © 2010 exali GmbH externer Link.

 
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Kommentare zu diesem Artikel:

"Sehr guter Artikel!!! Ich bin seit 19 Jahren als Freelancer tätig. Derartige Klauseln waren für mich mehrfach der Grund das gesamte Vertragswerk abzulehnen und als Vertrag einen "OnePager" ohne alle Klauseln, die nach deutschem Rechtsverständnis sehr einseitig bis zu völlig sittenwidrig anzusehen sind, anzubieten. Dieser wurde meistens akzeptiert oder ich habe auf den Auftrag verzichtet, was sehr selten der Fall war (ca. 2x in 19 Jahren). (April 2010)"

"Sehr guter Artikel und irgendwie erschreckend was einem hier untergejubelt wird. Unbegrenzte Haftung ohne Verschulden usw. ist ja schon sehr bedenklich. (April 2010)"

"Überhaupt hasse ich eine "Friss-oder-Stirb"-Mentalität eines Projektanbieters in Bezug auf Vertragsklauseln. Wenn dort keine Änderungsbereitschaft besteht, werden diese kaum als individueller Vertrag, sondern als AGB anzusehen sein. Das bedeutet für einen Freiberufler immerhin etwas Schutz (vor überraschenden Bestimmungen bsp.). (April 2010)"

"Empfehlung: Verträge immer lesen und bei erhöhtem Risiko von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen. Wenn dessen Kosten nicht vom Auftrag abgedeckt werden können, die Dollarzeichen in den Augen ausschalten und den Vertrag ablehnen. (April 2010)"

"Sehr informativ, gut verständlich. (April 2010)"

"Empfehlung: Verträge mit US Konzernen über GULP abschliessen, die haben eine Rechtsabteilung, die das beurteilen kann. (April 2010)"