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Mehr Rechte und Transparenz für Versicherungsnehmer

Reform des Versicherungsvertragsgesetzes

(Juli 2007)
Inhalt dieses Artikels:
Bessere Beratung | Vorvertragliche Anzeigepflichten | Direktanspruch in der Pflichtversicherung | Widerrufsrecht | Alles-oder-Nichts-Prinzip | "Unteilbarkeit der Prämie" | Klagefrist | Überschussbeteiligung | Modellrechnung | Rückkaufswert | Frühstorno | Abschluss- und Vertriebskosten | Altverträge
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Vor der Sommerpause zeigt sich die Bundesregierung fleißig und bringt eine Gesetzesform nach der anderen auf den Weg. Auf die Reform des GmbH-Gesetzes sowie des Insolvenzrechts folgt nun die Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Diese bringt für Versicherungskunden ab 2008 mehr Verbraucherschutz, einen gerechteren Interessensausgleich sowie eine angemessenere Beteiligung bei Lebensversicherungen. Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen.

 

Bessere Beratung nach oben
   

Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Im Streitfall erleichtert das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z.B. wenn er den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann aber auf die Beratung und/oder die Dokumentation verzichten, etwa, weil es sich um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend informiert ist (keine "Zwangsberatung"). Der Verzicht ist allerdings nur wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts (z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Wenn der Vertrag über einen selbstständigen Vermittler abgeschlossen wird, gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den Vermittler entsprechend. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre Beratungs- oder Dokumentationspflichten sind sie schadensersatzpflichtig.

Beispiel: Ein Autofahrer möchte eine Vollkaskoversicherung für einen Urlaub in einem nicht-europäischen Land abschließen. Wird ihm, z.B. weil der Vermittler nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen, ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d.h. in der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer zu übermitteln ist, festgestellt werden.

Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig – wie bei anderen Verträgen auch – über die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis, dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (so genanntes Policenmodell), wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert zu werden.

 

 

Vorvertragliche Anzeigepflichten nach oben
   

Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Verstöße des Versicherungsnehmers gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen kann der Versicherer den Vertrag lediglich unter bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangen.

Beispiel: Ein Wohnungseigentümer gibt beim Abschluss einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs) befindet. Wird in seine Wohnung eingebrochen, kann sich die Versicherung auf diesen Umstand nur berufen, wenn sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe befinden. Ein Rücktritt der Versicherung vom Vertrag kommt zudem nur dann in Betracht, wenn der Wohnungseigentümer die Existenz des Hotels vorsätzlich verschwiegen hatte.
 

 

Direktanspruch in der Pflichtversicherung nach oben
   

Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt. Künftig wird der Geschädigte bei allen Pflichtversicherungen den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.

Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von seinem Rechtsanwalt. Über das Vermögen des Anwaltes wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen.
 

 

Widerrufsrecht nach oben
   

Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht. Insbesondere können nach dem neuen Recht nicht nur Verbraucher, sondern auch Handwerker und Freiberufler einen Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind; die im geltenden Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ersatzlos.

 

 

Alles-oder-Nichts-Prinzip nach oben
   

Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip "Null oder 100 %". Nach neuem Recht bemessen sich die Folgen künftig danach, wie stark sein Verschulden wiegt: Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es dabei, dass der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.

Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung. Es wird eingebrochen. Dies Verhalten kann als grob-fahrlässig anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die Versicherung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumindest eine Quote leisten.
 

 

"Unteilbarkeit der Prämie" nach oben
   

Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet, muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht schuldet er die volle Jahresprämie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet.

Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum 1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende Juni zu zahlen.
 

 

Klagefrist nach oben
   

Bedeutsam für Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen.

Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

 

 

Überschussbeteiligung nach oben
   

Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven: Der Versicherungsnehmer soll – wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt – in Zukunft angemessen an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind. Die Versicherer müssen die stillen Reserven offen legen und ihre Kunden jährlich über den auf sie entfallenden Teil unterrichten. Die Hälfte der stillen Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können.

Hinweis

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrages nach Inkrafttreten.
 

 

Modellrechnung nach oben
   

Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird.

 

 

Rückkaufswert nach oben
   

Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete. Diese Regelung gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.

 

 

Frühstorno nach oben
   

Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien bisher zunächst – und zwar häufig in den ersten zwei Vertragsjahren – mit den Abschlusskosten des Vertrages verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert, wenn der Vertrag frühzeitig beendet wird. Auch dies gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.

Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 Euro ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so erhielt er nach bislang geltendem Recht keinen Rückkaufswert. Nach der Neuregelung und der dort vorgesehenen Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560 Euro.
 

 

Abschluss- und Vertriebskosten nach oben
   

Die Versicherer sollen verpflichtet werden, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offenzulegen (dies gilt nicht nur für die Lebens-, sondern auch für die private Krankenversicherung). Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern. Die Einzelheiten werden in der geplanten Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) geregelt.

 

 

Altverträge nach oben
   

Die umfassende Reform war erforderlich, um das Versicherungsvertragsrecht wieder mit der rechtspolitischen und -tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte in Einklang zu bringen. Immerhin stammt das bisher geltende VVG noch aus dem Jahre 1908. Die novellierte Fassung wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten und dann für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gelten. Auf laufende Verträge (Verträge, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden; Altverträge) findet bis zum 31. Dezember 2008 noch altes Recht Anwendung; danach gilt auch für diese Verträge das neue Recht. Ausnahmen: Die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge schon ab dem 1. Januar 2008. Und die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt nur für Neuverträge, also für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen werden.

 

 

(Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemeldung vom 5.07.2007)

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Sehr guter, klar verständlicher Artikel! Hat zwar direkt nichts mit IT-Selbständigkeit zu tun, dürfte aber trotzdem die meisten hier interessieren! (Juli 2007)"

"Das wurde langsam mal Zeit, daß den größten staatlich konzessionierten Wettanbietern Deutschlands (vulgo: Versicherungen) mal kräftig auf die Finger gehauen wird! (Juli 2007)"


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