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| Bessere
Beratung |
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Die Versicherer müssen die Versicherungsnehmer vor Abschluss
eines Vertrages künftig besser beraten und informieren. Das
Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Im Streitfall erleichtert
das dem Versicherungsnehmer die Beweisführung, z.B. wenn er
den Versicherer wegen einer fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz
in Anspruch nehmen will. Der Versicherungsnehmer kann aber auf die
Beratung und/oder die Dokumentation verzichten, etwa, weil es sich
um eine einfache Versicherung handelt oder weil er bereits umfassend
informiert ist (keine "Zwangsberatung"). Der Verzicht
ist allerdings nur wirksam, wenn er durch gesonderte schriftliche
Erklärung erfolgt und der Versicherer den Versicherungsnehmer
zuvor ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts
(z.B. die genannten Beweisprobleme) hingewiesen hat. Wenn der Vertrag
über einen selbstständigen Vermittler abgeschlossen wird,
gelten die Beratungs- oder Dokumentationspflichten für den
Vermittler entsprechend. Verletzen Versicherer oder Vermittler ihre
Beratungs- oder Dokumentationspflichten sind sie schadensersatzpflichtig.
| Beispiel: Ein Autofahrer möchte eine Vollkaskoversicherung
für einen Urlaub in einem nicht-europäischen
Land abschließen. Wird ihm, z.B. weil der Vermittler
nicht gefragt hat, ein Vertrag vermittelt, der nur für
Europa gilt, ist der Vermittler wegen falscher Beratung
schadensersatzpflichtig. Wird der Vertrag über einen
angestellten Vertreter einer Versicherung abgeschlossen,
ist der Versicherer schadensersatzpflichtig (d.h. in
der Regel: er muss den Schaden ersetzen). Der Beratungsfehler
kann über die Dokumentation, die dem Versicherungsnehmer
zu übermitteln ist, festgestellt werden. |
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Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer künftig –
wie bei anderen Verträgen auch – über die Vertragsbestimmungen
und die allgemeinen Versicherungsbedingungen informieren, bevor
der Versicherungsnehmer den Vertrag eingeht. Die bisherige Praxis,
dem Versicherungsnehmer in der Regel erst mit dem Versicherungsschein
sämtliche Vertragsunterlagen zuzuschicken (so genanntes Policenmodell),
wird dem Interesse des Verbrauchers nicht gerecht, möglichst
frühzeitig und umfassend über den Vertragsinhalt informiert
zu werden.
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| Vorvertragliche
Anzeigepflichten |
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Eine weitere wichtige Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer
vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände
anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt
hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für
das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim
Versicherungsnehmer. Verstöße des Versicherungsnehmers
gegen die Anzeigepflicht berechtigen den Versicherer nur noch dann
zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich
falsche Angaben gemacht hat. In den anderen Fällen kann der
Versicherer den Vertrag lediglich unter bestimmten Voraussetzungen
mit Wirkung für die Zukunft kündigen oder die Fortsetzung
zu anderen Bedingungen verlangen.
| Beispiel: Ein Wohnungseigentümer gibt beim Abschluss
einer Hausratversicherung nicht an, dass sich im Erdgeschoss
des Hauses ein Hotel (mit der Folge erhöhten Publikumsverkehrs)
befindet. Wird in seine Wohnung eingebrochen, kann sich
die Versicherung auf diesen Umstand nur berufen, wenn
sie den Versicherungsnehmer vor dem Vertragsschluss ausdrücklich
danach gefragt hatte, ob sich in dem Haus Gewerbebetriebe
befinden. Ein Rücktritt der Versicherung vom Vertrag
kommt zudem nur dann in Betracht, wenn der Wohnungseigentümer
die Existenz des Hotels vorsätzlich verschwiegen
hatte. |
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| Direktanspruch
in der Pflichtversicherung |
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Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig
in bestimmten Fällen ein Direktanspruch gegen den Versicherer
eingeräumt. Künftig wird der Geschädigte bei allen
Pflichtversicherungen den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen
können, wenn über das Vermögen des Schädigers
ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein vorläufiger Insolvenzverwalter
bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt worden ist, oder wenn der Aufenthalt des Schädigers
unbekannt ist.
| Beispiel: Ein Mandant verliert einen Schadensersatzprozess
gegen seinen Anspruchsgegner durch fehlerhaftes Handeln
seines Rechtsanwaltes. Er verlangt Schadensersatz von
seinem Rechtsanwalt. Über das Vermögen des
Anwaltes wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Mandant kann zukünftig direkt die Berufshaftpflichtversicherung
in Anspruch nehmen und ggf. auf Schadensersatz verklagen. |
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| Widerrufsrecht |
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Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen wird vereinheitlicht.
Insbesondere können nach dem neuen Recht nicht nur Verbraucher,
sondern auch Handwerker und Freiberufler einen Vertrag widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung
30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer
sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt
worden sind; die im geltenden Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist
von einem Jahr entfällt ersatzlos.
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| Alles-oder-Nichts-Prinzip |
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Bislang hat ein Versicherungsnehmer z.B. keine Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeiführt. Demgegenüber hat
er Anspruch auf volle Entschädigung, wenn ihm lediglich einfache
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es gilt das Prinzip "Null
oder 100 %". Nach neuem Recht bemessen sich die Folgen künftig
danach, wie stark sein Verschulden wiegt:
Bei vorsätzlichen Verstößen bleibt es dabei, dass
der Versicherer von seiner Pflicht zur Leistung frei wird. Einfach
fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer
folgenlos. Bei grob fahrlässigen Verstößen des
Versicherungsnehmers gegen Obliegenheiten kann die Leistung entsprechend
der Schwere des Verschuldens gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig
versagt werden.
| Beispiel: Ein Versicherungsnehmer verlässt
für mehrere Stunden sein Haus; ein von der Straße
aus nicht einsehbares Erdgeschossfenster steht in Kippstellung.
Es wird eingebrochen. Dies Verhalten kann als grob-fahrlässig
anzusehen sein, so dass die Hausratversicherung nach
geltendem Recht nicht zahlt. Zukünftig wird die
Versicherung unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls zumindest eine Quote leisten. |
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| "Unteilbarkeit
der Prämie" |
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Wird der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres
von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet,
muss der Versicherungsnehmer künftig die Prämie auch
nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen. Nach dem geltenden Recht
schuldet er die volle Jahresprämie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag
nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig
ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet.
| Beispiel: Kündigt der Versicherer den Vertrag
aufgrund Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers zum
1. Juli eines Jahres und endet die Versicherungsperiode
am 31. Dezember dieses Jahres, so sind die Beiträge
nach geltendem Recht bis einschließlich Dezember
zu zahlen. Nach neuem Recht sind sie lediglich bis Ende
Juni zu zahlen. |
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| Klagefrist |
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Bedeutsam für Versicherungsnehmer ist auch der ersatzlose
Wegfall der Klagefrist. Bislang muss der Versicherungsnehmer seinen
Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend
machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt
hat (§ 12 Abs. 3 VVG). Diese Sonderregelung, die auf eine
einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten
der Versicherungsnehmer hinausläuft, ist nicht mehr zu rechtfertigen.
Auch in der Lebensversicherung wird die Stellung des Versicherungsnehmers
deutlich verbessert; die Transparenz wird erhöht. Folgende Änderungen
sind hervorzuheben:
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| Überschussbeteiligung |
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Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als
Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer
einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven: Der Versicherungsnehmer
soll – wie auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil
zur Überschussbeteiligung vom 26. Juli 2005 vorgibt –
in Zukunft angemessen an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt
werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beiträge
erzielt worden sind. Die Versicherer müssen die stillen Reserven
offen legen und ihre Kunden jährlich über den auf sie
entfallenden Teil unterrichten. Die Hälfte der stillen Reserven,
die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers erwirtschaftet
worden sind, ist bei Beendigung des Vertrages auszuzahlen. Die andere
Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken
ausgleichen zu können.
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Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes hat jeder
Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit
seines Vertrages nach Inkrafttreten. |
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| Modellrechnung |
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Der Versicherungsnehmer ist darüber zu unterrichten, welche
Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch
sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich
nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt.
Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet,
eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche
Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze
dargestellt wird.
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| Rückkaufswert |
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Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig
nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen; dies gilt
auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Das Deckungskapital
ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche
des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert
lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung
des Rückkaufswertes wurde bisher auf den unklaren und deswegen
nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt.
Der nach dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird
im Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete.
Diese Regelung gilt für ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene
Verträge.
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| Frühstorno |
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Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden bei Kündigung
auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Der Rückkaufswert
fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die
gezahlten Prämien bisher zunächst – und zwar häufig
in den ersten zwei Vertragsjahren – mit den Abschlusskosten
des Vertrages verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer
derzeit in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert,
wenn der Vertrag frühzeitig beendet wird. Auch dies gilt für
ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossene Verträge.
| Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer
schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer
Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000
Euro ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem
Jahr, so erhielt er nach bislang geltendem Recht keinen
Rückkaufswert. Nach der Neuregelung und der dort
vorgesehenen Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten
fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca.
560 Euro. |
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| Abschluss-
und Vertriebskosten |
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Die Versicherer sollen verpflichtet werden, die jeweiligen Abschluss-
und Vertriebskosten zu beziffern und offenzulegen (dies gilt nicht
nur für die Lebens-, sondern auch für die private Krankenversicherung).
Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird
auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern.
Die Einzelheiten werden in der geplanten Verordnung über Informationspflichten
bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) geregelt.
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| Altverträge |
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Die umfassende Reform war erforderlich, um das Versicherungsvertragsrecht
wieder mit der rechtspolitischen und -tatsächlichen Entwicklung
der letzten Jahrzehnte in Einklang zu bringen. Immerhin stammt
das bisher geltende VVG noch aus dem Jahre 1908. Die novellierte
Fassung wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten und dann für
alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gelten.
Auf laufende Verträge (Verträge, die bis zum 31. Dezember
2007 abgeschlossen werden; Altverträge) findet bis zum 31.
Dezember 2008 noch altes Recht Anwendung; danach gilt auch für
diese Verträge das neue Recht. Ausnahmen: Die Neuregelung
der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch
für Altverträge schon ab dem 1. Januar 2008. Und die
Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt nur für
Neuverträge, also für Verträge, die nach dem 1.
Januar 2008 geschlossen werden.
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| (Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemeldung vom 5.07.2007)
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