| Autor: Christian Oberwetter, Rechtsanwalt für IT-
und Arbeitsrecht
Ein Unternehmen, welches eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts regelmäßig mit der Herstellung und Pflege einer
Website zum Zwecke der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit
betraut, unterliegt mit den dafür gezahlten Entgelten der Abgabepflicht
nach dem Künstlersozialversicherungsgeset
z (KSVG)
(Bundessozialgericht, Urteil vom 07.07.2005, B 3 KR 29/04).
Im Grunde heißt das: Für jeden selbstständige Kreativen,
der für ein Unternehmen in gewisser Regelmäßigkeit
tätig ist (z.B. die Pflege einer Website betreibt oder in gewissem
Rhythmus Flyer oder Geschäftsbroschüren für ein Unternehmen
erstellt) müssen Künstlersozialabgaben geleistet werden.
Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Selbständige
bei der Versicherung gemeldet ist. Es reicht aus, wenn für
diesen Versicherungspflicht besteht.
Seit Juli dieses Jahres obliegt die Ermittlung solcher Sachverhalte
der Deutschen Rentenversicherung. Es ist daher damit zu rechnen,
dass auf viele Unternehmen – die die ordnungsgemäße
Meldung versäumt haben - hohe Nachzahlungen für die Jahre
2002 bis 2006 zukommen. Die Höhe der Nachzahlungsbeträge
richtet sich nach dem Auftragsvolumen. Stellt die Rentenversicherung
zwar fest, dass Dienste geleistet wurden, hat aber noch keine festen
Zahlen, dann geht sie vom Durchschnittsvolumen aus. Hat die Rentenversicherung
konkrete Zahlen, sei es vom Selbständigen oder vom Unternehmen
selbst, so werden diese Zahlen angesetzt. Der Prozentsatz der hiervon
abzuführenden Leistung variiert von Jahr zu Jahr. Von 2002
bis 2007 sind Beiträge zwischen 3,8 % und 5,8 % jeweils für
das Jahr fällig. Hinzu können erhebliche Säumniszuschläge
kommen.
Rechtsanwalt Christian Oberwetter, Fachanwalt für Arbeitsrecht
von der Kanzlei Oberwetter & Olfen aus Hamburg hierzu: "Unternehmen
sollten Anfragen der Deutschen Rentenversicherung nicht unbeachtet
lassen, sondern die erbetenen Auskünfte geben. Nicht in jedem
Fall müssen die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung
richtig sein, es lohnt sich, den Inhalt zu überprüfen
und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen."
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Beim regelmäßigen Einsatz externer
Webmaster/Webadministratoren fällt diese Pflichtabgabe
für Unternehmen jedoch nicht an. Laut vorgenanntem
Urteil des Bundessozialgericht
besteht dessen "vorrangige Aufgabe darin, die Internetauftritte
von Unternehmen oder Organisationen im Hinblick auf Funktionalität,
Aktualität, Design und Nutzerfreundlichkeit zu strukturieren
und zu betreuen. Diese eher technisch ausgerichtete Berufsgruppe
betreibt und überwacht Internet- und Applikationsserver
mit dem Ziel der stabilen Erreichbarkeit und sichert dabei den
Web- und Systembetrieb sowie sensible Daten gegen Angriffe von
außen ab. Entsprechendes gilt für Informatiker und
Programmierer: [...] Auch diese Berufsgruppen sind auf technische
Abläufe spezialisiert und unterscheiden sich vom Webdesigner
dadurch, dass sie keinen eigenschöpferischen Gestaltungsspielraum
besitzen. Es wäre durchaus denkbar, dass ein Webdesigner
den kreativen Prozess mit der Konzeption und Gestaltung der
Webseite abschließen und den Umsetzungsprozess einem der
vorgenannten Berufsgruppen überlassen würde. Er gleicht
dann - bis auf die Unterschiedlichkeit des Mediums - einem klassischen
Grafikdesigner, der seine Künstlereigenschaft auch nicht
dadurch verliert, dass er Grafiken in Anbetracht der fortgeschrittenen
technischen Möglichkeiten vom Entwurf bis zur Reinzeichnung
computergestützt selbstständig erstellen kann (BSG,
Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 37/04 R -, Umdruck S 8)."
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Weitere Informationen zur Künstlersozialkasse

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