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Kurz berichtet:
Webdesigner kosten Künstlersozialabgaben

(September 2007)
 

Autor: Christian Oberwetter, Rechtsanwalt für IT- und Arbeitsrecht

Ein Unternehmen, welches eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelmäßig mit der Herstellung und Pflege einer Website zum Zwecke der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit betraut, unterliegt mit den dafür gezahlten Entgelten der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgeset z (KSVG) externer Link (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.07.2005, B 3 KR 29/04).

Im Grunde heißt das: Für jeden selbstständige Kreativen, der für ein Unternehmen in gewisser Regelmäßigkeit tätig ist (z.B. die Pflege einer Website betreibt oder in gewissem Rhythmus Flyer oder Geschäftsbroschüren für ein Unternehmen erstellt) müssen Künstlersozialabgaben geleistet werden. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Selbständige bei der Versicherung gemeldet ist. Es reicht aus, wenn für diesen Versicherungspflicht besteht.

Seit Juli dieses Jahres obliegt die Ermittlung solcher Sachverhalte der Deutschen Rentenversicherung. Es ist daher damit zu rechnen, dass auf viele Unternehmen – die die ordnungsgemäße Meldung versäumt haben - hohe Nachzahlungen für die Jahre 2002 bis 2006 zukommen. Die Höhe der Nachzahlungsbeträge richtet sich nach dem Auftragsvolumen. Stellt die Rentenversicherung zwar fest, dass Dienste geleistet wurden, hat aber noch keine festen Zahlen, dann geht sie vom Durchschnittsvolumen aus. Hat die Rentenversicherung konkrete Zahlen, sei es vom Selbständigen oder vom Unternehmen selbst, so werden diese Zahlen angesetzt. Der Prozentsatz der hiervon abzuführenden Leistung variiert von Jahr zu Jahr. Von 2002 bis 2007 sind Beiträge zwischen 3,8 % und 5,8 % jeweils für das Jahr fällig. Hinzu können erhebliche Säumniszuschläge kommen.

Rechtsanwalt Christian Oberwetter, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Kanzlei Oberwetter & Olfen aus Hamburg hierzu: "Unternehmen sollten Anfragen der Deutschen Rentenversicherung nicht unbeachtet lassen, sondern die erbetenen Auskünfte geben. Nicht in jedem Fall müssen die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung richtig sein, es lohnt sich, den Inhalt zu überprüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen."

Hinweis

Beim regelmäßigen Einsatz externer Webmaster/Webadministratoren fällt diese Pflichtabgabe für Unternehmen jedoch nicht an. Laut vorgenanntem Urteil des Bundessozialgericht externer Link besteht dessen "vorrangige Aufgabe darin, die Internetauftritte von Unternehmen oder Organisationen im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Design und Nutzerfreundlichkeit zu strukturieren und zu betreuen. Diese eher technisch ausgerichtete Berufsgruppe betreibt und überwacht Internet- und Applikationsserver mit dem Ziel der stabilen Erreichbarkeit und sichert dabei den Web- und Systembetrieb sowie sensible Daten gegen Angriffe von außen ab. Entsprechendes gilt für Informatiker und Programmierer: [...] Auch diese Berufsgruppen sind auf technische Abläufe spezialisiert und unterscheiden sich vom Webdesigner dadurch, dass sie keinen eigenschöpferischen Gestaltungsspielraum besitzen. Es wäre durchaus denkbar, dass ein Webdesigner den kreativen Prozess mit der Konzeption und Gestaltung der Webseite abschließen und den Umsetzungsprozess einem der vorgenannten Berufsgruppen überlassen würde. Er gleicht dann - bis auf die Unterschiedlichkeit des Mediums - einem klassischen Grafikdesigner, der seine Künstlereigenschaft auch nicht dadurch verliert, dass er Grafiken in Anbetracht der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten vom Entwurf bis zur Reinzeichnung computergestützt selbstständig erstellen kann (BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 37/04 R -, Umdruck S 8)."

Weitere Informationen zur Künstlersozialkasse externer Link

 

Die Rechtsanwälte Oberwetter & Olfen externer Link aus Hamburg sind vornehmlich auf den Gebieten IT-Recht, Arbeits- und Steuerrecht tätig. Dabei betreuen sie vor allem mittelständische Unternehmen und Freiberufler. Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2007 Christian Oberwetter

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Der Artikel war längst fällig. Bleibt nur die Frage offen, warum unser Staat regulierend bei einem Selbstständigen in dessen Sozialversicherung derart eingreifen muss, dass die Verantwortung hierzu bei den falschen, d.h. den Kunden, liegt. Bleibt abzuwarten wie viele Gesetze mit "verdrehten" Zuständigkeiten noch erlassen werden. (September 2007)"


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