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Die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger:

Eine Zwischenbilanz

(September 2007)
Inhalt dieses Artikels:
Rentenversicherungspflicht ist mehr denn je aktuell | Die bisherige Rechtsprechung | Das neue Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf | Forderungen der DRB prüfen lassen | Vertragliche Zusicherung eines zweiten Auftraggebers?
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Autor: Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt

Die Frage ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Selbstständiger rentenversicherungspflichtig ist, bleibt ein dauerndes Ärgernis für alle potentiell Betroffenen. Dies liegt vor allem daran, dass es nach wie vor keine klare Auslegung der gesetzlichen Kriterien gibt.

Hinzu kommt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB), ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), einer sehr restriktiven Interpretation anhängt, während die Sozialgerichte eine erheblich großzügigere Haltung einnehmen und zudem andere rechtliche Maßstäbe anlegen. Das jüngste Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2007 macht dies erneut deutlich. Eine Zwischenbilanz von Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald.

 

Rentenversicherungspflicht ist mehr denn je aktuell nach oben
   

Das Problem Rentenversicherungspflicht hat sich im Übrigen auch nicht durch die Abschaffung der Kriterien zur Scheinselbstständigkeit im Jahr 2003 erledigt. Ganz im Gegenteil: Gerade weil die DRB für den Beweis der Scheinselbstständigkeit nunmehr wieder hohe Hürden überwinden muss, konzentriert sie sich auf die Rentenversicherungspflicht. Hier hat sie – zumindest auf dem Papier – erheblich bessere Chancen, neue Beitragszahler zu generieren, um die Löcher der Rentenversicherung zu stopfen.

 

 

Die bisherige Rechtsprechung nach oben
   

Bereits in der Vergangenheit haben die Urteile des Sozialgerichts Aachen vom 26. März 2004, des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. Januar 2006 und des Sozialgerichts München vom 24. März 2006 gezeigt, dass Selbstständige auch trotz langjähriger Tätigkeit für nur einen Auftraggeber als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuft werden können. Der von diesen Sozialgerichten angelegte Beurteilungsmaßstab ist dabei – im Gegensatz zu dem der DRB - nicht die pauschale Betrachtung der reinen Zeitdauer eines Vertragsverhältnisses, sondern die Frage, ob sich der Selbstständige unternehmerisch verhalten hat. Dies bedeutet konkret, dass der Selbstständige geschäftliche Kontakte aufbaut bzw. pflegt und sich um andere Aufträge bemüht bzw. längerfristig anbahnt.

Alle Urteile haben den gleichen Tenor: Die langjährige Tätigkeit eines Selbstständigen für nur einen Auftraggeber alleine führt nicht quasi "automatisch" zur Rentenversicherungspflicht. Und dies gelte im Übrigen insbesondere für den IT Bereich, in dem es branchentypisch sei, dem Selbstständigen komplexe Aufgaben zu übertragen, die dessen gesamte Arbeitskraft über einen längeren Zeitraum binden.

So stellt das Sozialgericht Aachen beispielsweise fest, dass es letztlich entscheidend auf das Unternehmenskonzept des Selbstständigen, die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anzustreben, ankomme. Konkret schrieb das Sozialgericht Aachen der DRB u.a. ins Stammbuch, dass die gesetzliche Regelung "auf den Kopf gestellt würde, wenn gerade dann, wenn der Betroffene einen besonders lukrativen und umfangreichen Auftrag erhält, er der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, während er in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge, die sich nebeneinander erledigen lassen, bearbeitet, er dieser Versicherungspflicht nicht unterliegt".

Und weiter heißt es im Urteil: "Wenn die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem Gemeinsamen Rundschreiben ausführen, dass bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber nur dann keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit vorliegt, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt, fehlt dem die gesetzliche Grundlage".

 

 

 

Das neue Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf nach oben
   

Das aktuelle Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. März 2007 bestätigt diese Rechtsprechung. Auch hier war der Selbstständige über mehrere Jahre nur für einen Auftraggeber tätig. Das Sozialgericht Düsseldorf bewerte die unternehmerische Ausrichtung des Klägers auf die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber als entscheidungserheblich und wies auch darauf hin, dass gerade branchenspezifische Aspekte – auch der dortige Kläger war im IT-Bereich tätig – besonders zu berücksichtigen seien, wenn diese zu längeren Vertragslaufzeiten führten.

 

 

Forderungen der DRB prüfen lassen nach oben
   

Angesichts dieser differierenden Sichtweisen sollten Selbstständige, die sich konkreten Forderungen oder auch nur einer scheinbar harmlosen Anfrage der DRB ausgesetzt sehen, ihre rechtliche Situation prüfen lassen. Denn alle Entscheidungen der Sozialgerichte zeigen, dass sich die DRB mit ihrer Interpretation der gesetzlichen Regelung zur Rentenversicherungspflicht Selbständiger auf rechtlich ziemlich dünnem Eis bewegt. Da die DRB für maximal vier Jahre rückwirkend Beiträge verlangen kann, was einem Betrag von über 20.000 Euro allein für die Vergangenheit entspricht, könnte sich eine rechtliche Überprüfung auch finanziell lohnen.

 

 

Vertragliche Zusicherung eines zweiten Auftraggebers? nach oben
   

Aktuell wird im GULP Forum gerade die Frage diskutiert, ob eine vertragliche Regelung zum Aspekt "Zweiter Auftraggeber" wirksam ist bzw. welche rechtlichen Folgen ein Verstoß dagegen haben kann. So hat ein Freiberufler von seinem Auftraggeber eine Vertragsergänzung erhalten, in dem unter anderem festgelegt wird: "Der Auftragnehmer ist auch für andere Unternehmen zu mehr als 20 % tätig und wird dies bleiben".

Eine derartige Regelung überrascht gleich in mehrfacher Hinsicht: Zunächst setzt die Zustimmung des Freiberuflers voraus, dass dieser über prophetische Gaben verfügt: Denn wer weiß, ob, wie lange und zu welchem Anteil ein zweites Projekt möglich ist. Weiterhin berührt die Frage "Ein Auftraggeber" den Vertragspartner des Freiberuflers in keiner Weise. Selbst wenn es nur einen Auftraggeber gibt, so hat diese Tatsache für diesen Auftraggeber keinen rechtlichen Folgen, da die Rentenversicherungspflicht nur den Freiberufler trifft.

Und schließlich erscheint mehr als fraglich, ob eine derartige Klausel überhaupt wirksam ist. Zumindest ist nicht ersichtlich, welche Ansprüche der Auftraggeber gegenüber dem Freiberufler aus einem möglichen Verstoß geltend machen will. Auch ist nur schwer vorstellbar, dass ein Auftraggeber vom Freiberufler verlangt, in einem zweiten (oder gar dritten) Projekt für andere Auftraggeber tätig zu werden. Ein derartiger Anspruch wäre meines Erachtens weder durchsetzbar noch ein Grund für eine Kündigung des Vertrags. Daher würde ich diese Regelung bestenfalls als Absichtserklärung des Freiberuflers verstehen, die aber bei Licht betrachtet vollkommen überflüssig ist. Dabei möchte ich anmerken, dass ich mir aus meinen Erfahrungen mit der DRB vorstellen kann, dass die DRB versuchen würde, eine solche vertragliche Formulierung gegen den Freiberufler auszulegen mit dem Argument, ihm sei die Problematik "Ein Auftraggeber" offensichtlich sehr bewusst gewesen.

Zu wünschen ist daher, dass die Aufklärung des Auftraggebers über die Rechtslage den Verzicht auf eine derartige Vereinbarung bewirken möge, zumal sie auch ihm keinen rechtlichen Vorteil verschafft.

 

 

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie vom Autor Dr. Benno Grunewald.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2007 Dr. Benno Grunewald externer Link

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Prima Artikel, klar und hiflreich. (April 2008)"

"Schön, dass es eine Reihe positiver Urteile gibt. (September 2007)"

"Wer als Freiberufler freiwillig in die gesetzlichen Rentenkassen einzahlt, sollte sich allen Ernstes überlegen, ob er den richtigen Beruf ausübt! (September 2007)"

"Alles in allem hat wohl schon jeder kapiert, dass die Gesetzliche Rentenversicherung ein Riesenbetrug ist, wenn schon alle sich mit Händen und Füßen dagegen wehren, dort "aufgenommen" zu werden. (September 2007)"

"Vielen Dank für die Hilfe! Ich werde weiter den Ball flach halten und hoffen, dass der DRB nicht ankommt. Gleichzeitig werde ich alle (meist informellen) Bemühungen, weitere Aufträge zu bekommen, protokollieren und ablegen. Bei 110% Auslastung schalte ich nicht auch noch Anzeigen oder schicke Werbebriefe, sondern erwähne einfach mal so nebenher, dass ich in Zukunft vielleicht zur Verfügung stünde. Und das werde ich ab sofort genauer protokollieren. (September 2007)"

"Schreibt auch mal was über das Thema: 'Raus aus der Rentenversicherungspflicht', das wäre auch interessant, nicht wenige hängen da drinnen, und würden gerne wieder raus. Ich für meinen Teil habe den Fehler begangen, mich freiwillig pflichtzuversichern, eine folgenschwere Fehlentscheidung, die mich über die Jahre ein Vermögen kosten wird... (September 2007)"

"Wieder einmal hat sich Dr. Grunewald ein grosses Lob für einen informativen Artikel verdient! (September 2007)"

"Vielen Dank für den Artikel! Ich habe in einem kundenbezogenen Rahmenvertrag zum Thema 'zweiter Auftraggeber' eine fast wortgleiche Formulierung, wie im letzten Abschnitt des Textes beschrieben, stehen. Mein Hinweis, daß ich diese Regelung nicht einhalten könne, wenn ich doch gleichzeitig zu 100% für den Kunden des 'ersten Auftraggebers' tätig sein soll, wurde mit Verweis auf den Rahmen-Charakter der Regelung beantwortet. Sprich, die Formulierung soll mich verpflichten, über einen längeren Zeitraum auch mal für ein anderes Unternehmen zu arbeiten (nicht parallel). Nutzen und Wirksamkeit der Formulierung sind sicher zweifelhaft, aber nach dem Motto 'Viel hilft viel' wird im Laufe der Zeit anscheinend in viele Verträge einiges an Overhead hineinformuliert (so meine Erfahrung). (September 2007)"

"Als Freiberufler und damit Unternehmer würde ich mich nie auf einen einzigen Kunden verlassen. Meine Projektanbieter müssen immer damit leben, dass ich niemals eine 100% Verfügbarkeit in meinen Verträgen garantiere. Erstens gibt mir das die Möglichkeit, meine Beziehungen zu pflegen und zum anderen wird es mir dadurch möglich, in extremen Stresszeiten den Hauptkunden noch intensiver zu unterstützen bzw. auch meiner Familie mehr zur Verfügung zu stehen, wenn es dort vorübergehend kritischer ist. Diese Variable ist mir sehr wichtig und zunehmend verstehen das auch die Kunden. (September 2007)"

"War sehr hilfreich und informativ! (September 2007)"

"Es ist interessant, ab und an wieder was aus der Grauzone zu hoeren; wenngleich natuerlich nichts Neues zu erwarten ist. Wie auch, solange der Gesetzgeber diese Grauzone nicht eindeutig regelt. (September 2007)"

"Die Klausel "zweiter Auftraggeber" rührt zumeist noch aus der Unsicherheit des Jahres 1999 ff. als die Thematik Scheinselbstständigkeit fuer sehr viel Wirbel und Panikreaktionen gesorgt hat, da Auftraggeber als 'Scheinarbeitgeber' zur Kasse gebeten werden sollten. Mir wurde damals sogar von einem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass mit sofortiger Wirkung keine Umsatzsteuer mehr bezahlt würde, was dann innerhalb von zwei Tagen vom Inhaber widerrufen wurde. Es gibt auch etliche Unternehmen die seitdem nur noch per Arbeitnehmerüberlassung arbeiten wollen. (September 2007)"

"Sehr informativ, wenn man mal unter solch einen Verdacht gerät. (September 2007)"

"Immer wieder sehr gute und nützliche Hinweise! Weiter so! (September 2007)"


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