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| Die Rentenversicherungspflicht
Selbstständiger:
Eine Zwischenbilanz
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(September
2007)
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Inhalt dieses Artikels:
Rentenversicherungspflicht
ist mehr denn je aktuell | Die bisherige
Rechtsprechung | Das neue Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf | Forderungen der DRB prüfen lassen |
Vertragliche Zusicherung eines zweiten Auftraggebers? |
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Autor: Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt
Die Frage ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Selbstständiger
rentenversicherungspflichtig ist, bleibt ein dauerndes Ärgernis
für alle potentiell Betroffenen. Dies liegt vor allem daran,
dass es nach wie vor keine klare Auslegung der gesetzlichen Kriterien
gibt.
Hinzu kommt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB), ehemals
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), einer sehr
restriktiven Interpretation anhängt, während die Sozialgerichte
eine erheblich großzügigere Haltung einnehmen und zudem
andere rechtliche Maßstäbe anlegen. Das jüngste
Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2007 macht dies
erneut deutlich. Eine Zwischenbilanz von Rechtsanwalt Dr. Benno
Grunewald.
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| Rentenversicherungspflicht
ist mehr denn je aktuell |
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Das Problem Rentenversicherungspflicht hat sich im Übrigen
auch nicht durch die Abschaffung der Kriterien zur Scheinselbstständigkeit
im Jahr 2003 erledigt. Ganz im Gegenteil: Gerade weil die DRB für
den Beweis der Scheinselbstständigkeit nunmehr wieder hohe
Hürden überwinden muss, konzentriert sie sich auf die
Rentenversicherungspflicht. Hier hat sie – zumindest auf
dem Papier – erheblich bessere Chancen, neue Beitragszahler
zu generieren, um die Löcher der Rentenversicherung zu stopfen.
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| Die
bisherige Rechtsprechung |
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Bereits in der Vergangenheit haben die Urteile des Sozialgerichts
Aachen vom 26. März 2004, des Sozialgerichts
Itzehoe vom 20. Januar 2006 und des Sozialgerichts München vom 24.
März 2006 gezeigt, dass Selbstständige auch trotz langjähriger
Tätigkeit für nur einen Auftraggeber als nicht rentenversicherungspflichtig
eingestuft werden können. Der von diesen Sozialgerichten angelegte
Beurteilungsmaßstab ist dabei – im Gegensatz zu dem
der DRB - nicht die pauschale Betrachtung der reinen Zeitdauer
eines Vertragsverhältnisses, sondern die Frage, ob sich der
Selbstständige unternehmerisch verhalten hat. Dies bedeutet
konkret, dass der Selbstständige geschäftliche Kontakte
aufbaut bzw. pflegt und sich um andere Aufträge bemüht
bzw. längerfristig anbahnt.
Alle Urteile haben den gleichen Tenor: Die langjährige Tätigkeit
eines Selbstständigen für nur einen Auftraggeber alleine
führt nicht quasi "automatisch" zur Rentenversicherungspflicht.
Und dies gelte im Übrigen insbesondere für den IT Bereich,
in dem es branchentypisch sei, dem Selbstständigen komplexe
Aufgaben zu übertragen, die dessen gesamte Arbeitskraft über
einen längeren Zeitraum binden.
So stellt das Sozialgericht Aachen beispielsweise fest, dass es
letztlich entscheidend auf das Unternehmenskonzept des Selbstständigen,
die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anzustreben, ankomme.
Konkret schrieb das Sozialgericht Aachen der DRB u.a. ins Stammbuch,
dass die gesetzliche Regelung "auf den Kopf gestellt würde,
wenn gerade dann, wenn der Betroffene einen besonders lukrativen
und umfangreichen Auftrag erhält, er der gesetzlichen Rentenversicherung
unterliegt, während er in Zeiten, in denen er mehrere kleine
Aufträge, die sich nebeneinander erledigen lassen, bearbeitet,
er dieser Versicherungspflicht nicht unterliegt".
Und weiter heißt es im Urteil: "Wenn die Spitzenorganisationen
der Sozialversicherung in dem Gemeinsamen Rundschreiben ausführen,
dass bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden
Tätigkeit für einen Auftraggeber nur dann keine Dauerhaftigkeit
dieser Tätigkeit vorliegt, wenn die Begrenzung innerhalb eines
Jahres liegt, fehlt dem die gesetzliche Grundlage".
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| Das
neue Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf |
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Das aktuelle Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1.
März 2007 bestätigt diese Rechtsprechung. Auch hier war
der Selbstständige über mehrere Jahre nur für einen
Auftraggeber tätig. Das Sozialgericht Düsseldorf bewerte
die unternehmerische Ausrichtung des Klägers auf die Tätigkeit
für mehrere Auftraggeber als entscheidungserheblich und wies
auch darauf hin, dass gerade branchenspezifische Aspekte – auch
der dortige Kläger war im IT-Bereich tätig – besonders
zu berücksichtigen seien, wenn diese zu längeren Vertragslaufzeiten
führten.
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| Forderungen
der DRB prüfen lassen |
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Angesichts dieser differierenden Sichtweisen sollten Selbstständige,
die sich konkreten Forderungen oder auch nur einer scheinbar harmlosen
Anfrage der DRB ausgesetzt sehen, ihre rechtliche Situation prüfen
lassen. Denn alle Entscheidungen der Sozialgerichte zeigen, dass
sich die DRB mit ihrer Interpretation der gesetzlichen Regelung
zur Rentenversicherungspflicht Selbständiger auf rechtlich
ziemlich dünnem Eis bewegt. Da die DRB für maximal vier
Jahre rückwirkend Beiträge verlangen kann, was einem
Betrag von über 20.000 Euro allein für die Vergangenheit
entspricht, könnte sich eine rechtliche Überprüfung
auch finanziell lohnen.
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| Vertragliche
Zusicherung eines zweiten Auftraggebers? |
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Aktuell wird im GULP Forum gerade die Frage diskutiert, ob eine vertragliche Regelung zum
Aspekt "Zweiter Auftraggeber" wirksam ist bzw. welche
rechtlichen Folgen ein Verstoß dagegen haben kann. So hat
ein Freiberufler von seinem Auftraggeber eine Vertragsergänzung
erhalten, in dem unter anderem festgelegt wird: "Der Auftragnehmer
ist auch für andere Unternehmen zu mehr als 20 % tätig
und wird dies bleiben".
Eine derartige Regelung überrascht gleich in mehrfacher Hinsicht:
Zunächst setzt die Zustimmung des Freiberuflers voraus, dass
dieser über prophetische Gaben verfügt: Denn wer weiß,
ob, wie lange und zu welchem Anteil ein zweites Projekt möglich
ist.
Weiterhin berührt die Frage "Ein Auftraggeber" den
Vertragspartner des Freiberuflers in keiner Weise. Selbst wenn
es nur einen Auftraggeber gibt, so hat diese Tatsache für
diesen Auftraggeber keinen rechtlichen Folgen, da die Rentenversicherungspflicht
nur den Freiberufler trifft.
Und schließlich erscheint mehr als fraglich, ob eine derartige
Klausel überhaupt wirksam ist. Zumindest ist nicht ersichtlich,
welche Ansprüche der Auftraggeber gegenüber dem Freiberufler
aus einem möglichen Verstoß geltend machen will. Auch
ist nur schwer vorstellbar, dass ein Auftraggeber vom Freiberufler
verlangt, in einem zweiten (oder gar dritten) Projekt für
andere Auftraggeber tätig zu werden. Ein derartiger Anspruch
wäre meines Erachtens weder durchsetzbar noch ein Grund für
eine Kündigung des Vertrags.
Daher würde ich diese Regelung bestenfalls als Absichtserklärung
des Freiberuflers verstehen, die aber bei Licht betrachtet vollkommen überflüssig
ist. Dabei möchte ich anmerken, dass ich mir aus meinen Erfahrungen
mit der DRB vorstellen kann, dass die DRB versuchen würde,
eine solche vertragliche Formulierung gegen den Freiberufler auszulegen
mit dem Argument, ihm sei die Problematik "Ein Auftraggeber" offensichtlich
sehr bewusst gewesen.
Zu wünschen ist daher, dass die Aufklärung des Auftraggebers über
die Rechtslage den Verzicht auf eine derartige Vereinbarung bewirken
möge, zumal sie auch ihm keinen rechtlichen Vorteil verschafft.
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