Wohl und Wehe des Statusfeststellungsverfahrens

Teil 1: Allgemeines und Spezielles zum Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

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(November 2009)
Autor: Jan Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Sowohl freie Mitarbeiter als auch deren Auftraggeber können zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status des freien Mitarbeiters bei der Deutschen Rentenversicherung Bund das sog. Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen. Bereits seit geraumer Zeit scheint die Deutsche Rentenversicherung Bund jedoch zunehmend dazu zu tendieren, die Verfahren möglichst zu Lasten der Beteiligten abzuschließen, indem sie einen Bescheid über die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung erlässt. Zunehmend kann die Durchführung des Verfahrens den Beteiligten eigentlich nur noch unter erheblichem Vorbehalt empfohlen werden. Rechtsanwalt Jan Schneider erläutert in Teil 1 dieser Serie Chancen und Risiken des Statusfeststellungsverfahrens und gibt in den Teilen 2 und 3 Tipps für den Fall, dass die Beteiligten um dessen Durchführung nicht herumkommen.
Das Sozialgesetzbuch IV sieht für freie Mitarbeiter und deren Vertragspartner die Möglichkeit vor, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ("DRB") gemäß § 7a SGB IV externer Link die Durchführung des sog. Anfrageverfahrens – wohl besser bekannt unter dem Begriff des Statusfeststellungsverfahrens – zu beantragen. Intention des Verfahrens ist die Klärung der Frage, ob der freie Mitarbeiter seine Leistungen als selbstständiger Unternehmer erbringt, oder vielmehr abhängiger – und damit sozialabgabenpflichtiger – Beschäftigter, auch "Scheinselbstständiger" genannt, des Auftraggebers ist. Allgemeine Informationen zur Scheinselbstständigkeit und zu deren Rechtsfolgen finden sich im Artikel "Erfolgreiche Integration von freien Mitarbeitern in IT-Projekte".

Das Statusfeststellungsverfahren endet in der Regel mit einer verbindlichen schriftlichen Entscheidung der DRB die, so nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt wird, mit Ablauf der Widerspruchsfrist rechtskräftig wird. Ein solcher Bescheid soll etwaige bestehende Zweifel hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status des freien Mitarbeiters beseitigen und für die Beteiligten insofern die Rechtssicherheit erhöhen.
Die aktuelle Entwicklung
 
Soweit die Theorie. In der Praxis zeichnet sich allerdings bereits seit geraumer Zeit eine Tendenz der DRB ab, Statusfeststellungsverfahren möglichst mit der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung des (IT-)Freelancers abzuschließen. Während der letzten Monate hat sich noch weitergehend der Eindruck vertieft, dass die per Gesetz gebotene objektive Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den Vertragswerken durch die DRB immer - drücken wir es mal zurückhaltend aus – "unvollständiger" stattfindet. Gleichzeitig erscheinen die "Argumente" der DRB als zunehmend einseitig und bisweilen als in der Sache kaum noch nachvollziehbar. Einige Beispiele aus der Praxis:

  • Die DRB hat das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit u. a. mit dem Argument verneint, dass eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde. Die Vergütung des Freelancers hänge dann, so die DRB, nicht von einem Erfolg seiner Arbeit ab, sondern lediglich von seiner Leistungsbereitschaft. Dass eine Vergütung nach voraussichtlich zu erwartendem Aufwand für den Freelancer in der Regel gerade eine erhebliche Unsicherheit und damit ein kaufmännisches Risiko beinhaltet und damit einen wesentlichen Unterschied zu dem arbeitsvertraglich Beschäftigten (der sein Gehalt i.d.R. unabhängig von seiner Leistung erhält) darstellt, scheint ebenso wenig eine Rolle zu spielen, wie auch der Umstand, dass eine Vergütung nach Aufwand auch in anderen, unternehmerisch anerkannten Branchen weithin üblich ist.
  • Trotz Unterhalt und Einsatz eigener Betriebsmittel wie z. B. PKW, Laptop, Drucker und sonstigen Büromitteln liegt nach Ansicht der DRB ggf. kein unternehmerisches Handeln vor, weil eigenes Kapital in erheblichem Umfang nicht eingesetzt werde. Unternehmerisches Handeln zeichne sich nach Auffassung der DRB dadurch aus, dass man seines eingesetzten Kapitals auch verlustig werden könne. Diese Auffassung verwundert erheblich, ist es für den freien Mitarbeiter im Gegensatz zu betriebsmittelstarken produzierenden Unternehmen doch gerade typisch, dass der unternehmerische Ertrag nicht durch den Einsatz von erheblichem Kapital erwirtschaftet wird, sondern durch den Einsatz von Fachwissen und Know-how.
  • Die gleichzeitige Leistungserbringung für mehrere Auftraggeber muss nach Ansicht der DRB kein Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit sein. Auch der abhängig Beschäftigte habe die Möglichkeit, mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig einzugehen. Dass diese Auffassung mit der Praxis kaum etwas zu tun haben dürfte, muss wohl nicht weiter betont werden.

Derartige Beispiele ließen sich noch einige nennen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie Zweifel an einer vollständig objektiven Befassung der DRB mit dem Sachverhalt wecken mögen. Inwieweit dem eine Motivation der DRB zugrunde liegen könnte, dem Staat möglichst Mehreinnahmen zu bescheren, soll hier nicht erörtert werden.
Konsequenzen eines Bescheides über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
 
Die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung durch die DRB hat für die Vertragspartner in der Regel weitreichende Folgen. Der Auftraggeber muss für den von ihm eingesetzten Scheinselbstständigen – ggf. auch rückwirkend – u. a. Sozialabgaben entrichten. Der Scheinselbstständige kann gegen seinen Auftraggeber ggf. Arbeitnehmerrechte geltend machen. Dementsprechend steht der Status eines "Scheinselbstständigen" der Fortführung der eigenen Unternehmerschaft in der Regel entgegen.

War der freie Mitarbeiter bei einem Kunden des Projektunternehmers eingesetzt, kann für Letzteren weiter ggf. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gelten, das entgegen seines Wortlauts auch auf Scheinselbstständige Anwendung finden kann. Eine unzulässige gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung führt in der Regel zur Unwirksamkeit der von den Parteien geschlossenen Verträge. Stattdessen gilt gemäß § 10 Abs. 1 AÜG externer Link ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Projektunternehmer und dem Scheinselbstständigen als zustande gekommen.
Was also tun?
 
Angesichts der oben dargestellten Entwicklungen muss der erste Rat hinsichtlich des Statusfeststellungsverfahrens derzeit oftmals dahin gehen, sich herzlich gut zu überlegen, ob die Durchführung des Verfahrens für die Parteien wirklich der richtige Weg zu dem gewünschten Ziel ist. Rechtssicherheit ist grundsätzlich wünschenswert. Vorliegend besteht aber zunehmend die Wahrscheinlichkeit, dass diese Rechtssicherheit zu Lasten der unternehmerischen Tätigkeit geht.

Soweit also die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens nicht bereits von der DRB selbst initiiert wurde, sondern stattdessen vom freien Mitarbeiter in Betracht gezogen oder gar vom Auftraggeber bzw. dessen Kunden gefordert wird, gilt es, das Für und Wider sorgfältig abzuwägen und etwaige Alternativen in Betracht zu ziehen. Mitunter verzichten Auftraggeber bzw. deren Kunden auf die Durchführung des Verfahrens, wenn der Freelancer die Erfüllung bestimmter Kriterien nachweist. Auch auf vertraglicher Ebene kann es womöglich, je nach konkretem Fall, sinnvolle Alternativen geben, welche die Durchführung des Verfahrens obsolet machen oder zumindest dessen Erfolgsaussichten deutlich steigern. Bisweilen lässt sich auch auf gesellschaftsrechtlicher Ebene eine Lösung herbeiführen, z. B. durch einen Zusammenschluss mehrerer freier Berater. Im Einzelnen gibt es hier einige Möglichkeiten, die allerdings jeweils erheblich davon abhängen, wie der konkrete Fall gelagert ist.

In Teil zwei dieser Artikelserie wird beschrieben, wie ein Statusfeststellungsverfahren richtig durchgeführt wird.
Jan Schneider ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner des Düsseldorfer Büros der Sozietät SKW Schwarz Rechtsanwälte externer Link. Seit über zehn Jahren berät er sowohl Anbieter als auch Anwender in allen Bereichen des Informationstechnologierechts, des Rechts der neuen Medien und im Urheberrecht.
Der Autor behält sich sämtliche Rechte am vorstehenden Beitrag vor. © 2010 Jan Schneider

Kommentar zum Artikel

"Ich bin Freiberufler und beschäftige eine Mitarbeiterin, weil ich in mehreren Arbeitsgebieten tätig bin. Da aber, bei Dienstleistungen, ein Großteil des Umsatzes in der Regel von einem Kunden kommt, ist die Diskussion trotzdem interessant. Ich habe auch die Erfahrung gemacht, dass das Festlegen eines bestimmten Status gerne nach Belieben gemacht wird. Dabei können sogar gegensätzliche Festlegungen von Behörden erfolgen. Je nachdem, wie man mehr zu zahlen hat. Um sich gegen solche unberechtigten Forderungen wehren zu können, braucht man Informationen und leider manchmal auch einen guten Anwalt. Es ist wichtig, auch wenn man Konkurrent ist, diesbezüglich zusammen zu halten. (März 2010)"

"Ein schön geglückter Versuch, den extrem komplexen Sachverhalt simpel und (doch noch) juristisch darzustellen. Als Auftraggeber lassen wir bereits seit Jahren die meisten Verträge prüfen (dafür wurde dieser Service in Berlin schließlich geschaffen). Bereits seit einem Jahr wird JEDER (!!) einzelne eingereichte Vorgang auf 'scheinselbständig' erkannt, wir stecken in vielen Wiederspruchsverfahren. IT-Freiberufler gibt es viele, die politische Lobby fehlt leider völlig. Kein Mensch will/möchte/wird Ärzte, Anwälte oder Architekten entsprechend angehen. Als Projekt-Auftraggeber kann ich nur sagen: die BITKOM (die würde ich hier in der Verantwortung sehen) schläft... Ich freue mich auf Teil II und III (Januar 2010)"

"Genau die gleichen Erfahrungen machen wir zur Zeit beim Feststellungsverfahren. Allerdings der Steuerberater muss den Mandanten auf das Statusfeststellungsverfahren hinweisen. Es können im Rahmen einer Außenprüfung die Betriebsausgaben für den freien Mitarbeiter gesichtet werden und eine Meldung an die Lohnsteuerstelle des Finanzamts und die Sozialversicherungsträger erfolgen. Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten. (November 2009)"

"Sehr gute Informationen, vor allem die Aktualität vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen Entwicklung ist sehr willkommen. Dem Staat wird zunehmend Geld fehlen (ausufernde Staatsverschuldung) und da wird die Politik alle Quellen anzapfen versuchen, die sie findet. Ich befürchte, dass es hier zunehmend zu Willkür, einseitiger Interpretation des Rechts usw. kommen könnte. Aber sollte sich das bewahrheiten, dann kann ich jedem ITler nur empfehlen, seine Altersvorsorge unter den Arm zu klemmen und auszuwandern. (November 2009)"

"In den meisten Fällen wird es auf 'arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger' hinauslaufen. Das ist für den Freiberufler die schlechteste Konstellation, denn meines Wissens muss in diesem Fall der Freiberufler selbst die Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre nachzahlen. Es wäre gut, wenn Folge 2 und 3 dieses Artikels auch auf dieses Thema eingingen. (November 2009)"

"Sehr gute und verständliche Zusammenfassung des Themas, bin gespannt auf Teil 2. (November 2009)"

"Ich wollte diese Feststellung seit langem einmal angehen, da ich schon längere Zeit bei einem Kunden im Projekt bin. Nach der Lektüre dieses Artikels werde ich davon Abstand nehmen. Soll die DRB doch kommen... Ich bin nun ebenfalls auf die Teile 2 und 3 gespannt. (November 2009)"

"Sehr wichtiges Thema. Danke für die Information. (November 2009)"

"Fraglich ist, ab wieviel Jahren (z.B >2 Jahre) Projektlaufzeit dies Sinn macht. Besser/sicherer ist immer noch, wechselnde Kunden, Auftraggeber und Projekte zu haben. Also Laufzeit <1 Jahr und <2 Jahre. Hände weg vom Statusverfahren? Ich sehe >2 Jahre eher so, daß man hier feststellt, ob dies scheinselbständig wäre und falls dem so ist, man dies tunlichst unterlässt. Existiert die Gefahr der Scheinselbständigkeit denn bereits, wenn 12 Monate durchgängig für 1 AG/Kunden/Projekt gearbeitet wird (Jahresumsatz nur mit 1 AG)? (November 2009)"

"Sehr gut und deutlich geschrieben. Dies zeigt auch dem Letzten, daß die Institution 'Staat' so gut wie keine Hilfe mehr ist, sondern ein Feind, der Feind fast aller Bürger, außer natürlich derer, die in der Partei oder Regierung sind. Gerade Leistungsträger wie die Freiberufler sind noch für die aggressive Geldsuche des Staates am Ergiebigsten! (November 2009)"

"Der Hinweis, dieses Verfahren nicht selbstständig anzustossen, ist goldwert. Bitte aber nicht vergessen: Wer seinerzeit zu Beginn dieser 'Hexenjagt' eine Anerkennung von einer der damals zuständigen Krankenkassen bestitzt: Dieser 'Persilschein' hat auch heute noch Rechtskraft und es kann keine anders lautende neue Entscheidung getroffen werden. (November 2009)"

"Wichtige Information! Ich hoffe auf einen Lösungsansatz, der beiden Parteien, Anbietern und Freiberuflern, gerecht wird. (November 2009)"

"Ein sehr interessanter und spannender sowie aktueller Artikel. (November 2009)"

"Der Artikel ist gut. Er zeigt die Schizophernie des Gesetzgebers auf - im Postwesen gibt es so genannte selbstständige Paketausfahrer, zu erkennen an dem Aufkleber 'Wir fahren für die Deutsche Post'. Die sind 40 Stunden pro Woche für die Post AG unterwegs, bekommen Ihre 'Aufträge' von der Post und das jahrelang. Ein klassischer Fall für Scheinselbstständige - aber die Post AG gehört mehrheitlich dem Gesetzgeber - ein Schelm, der schlechtes dabei denkt. Wenn ich als ITler das gleiche für den Kunden X mache, dann ist das natürlich etwas ganz anderes... (November 2009)"

"Das sind wichtige Themen für Freelancer und daher ist eine Beschäftigung bzw. Thematisierung damit m.E. unverzichtbar. (November 2009)"

"Ich halte das Thema für sehr wichtig und höchst interessant. Ich freue mich auf Teil 2 u. 3. (November 2009)"

"Danke für die Information. (November 2009)"

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