Wohl und Wehe des Statusfeststellungsverfahrens
Teil 2: Und wenn es denn doch sein muss: Das Statusfeststellungsverfahren richtig durchführen!
(November 2009)
| Inhalt dieses Artikels: Zur Unterscheidung zwischen unternehmerischer Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung | Sorgfalt bereits bei der Antragstellung! | Die Durchführung des Verfahrens |
Autor: Jan Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Sollte die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens aus welchen Gründen auch immer für den Freelancer oder für dessen Auftraggeber unumgänglich sein, so gilt es unbedingt, das Verfahren von Anfang an mit der größtmöglichen Sorgfalt und Umsicht zu betreiben, damit zumindest die Weichen optimal gestellt und insbesondere Fehler vermieden werden, die sich später schlimmstenfalls nicht mehr korrigieren lassen. Was dies im Einzelnen bedeutet, wird nachfolgend dargestellt.
Sollte die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens aus welchen Gründen auch immer für den Freelancer oder für dessen Auftraggeber unumgänglich sein, so gilt es unbedingt, das Verfahren von Anfang an mit der größtmöglichen Sorgfalt und Umsicht zu betreiben, damit zumindest die Weichen optimal gestellt und insbesondere Fehler vermieden werden, die sich später schlimmstenfalls nicht mehr korrigieren lassen. Was dies im Einzelnen bedeutet, wird nachfolgend dargestellt.
| Zur Unterscheidung zwischen unternehmerischer Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung |
| Für eine optimale Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens muss man zunächst den Prüfungsansatz der DRB verstehen: Ansatzpunkt zur Abgrenzung einer selbstständigen, unternehmerischen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung ist die Regelung des § 7 Abs. 1 SGB IV . Hiernach sind Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung (dort "nichtselbstständige Arbeit" genannt)
Zur Präzisierung dieses knappen Wortlauts haben das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht über Jahre hinweg eine Vielzahl von Kriterien entwickelt, die jeweils eine Indizwirkung für oder gegen eine abhängige Beschäftigung entfalten. Seit im Jahre 2003 die bis dahin im Gesetzestext enthaltenen fünf Kriterien für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung (kein eigener Angestellter; im Wesentlichen nur ein Auftraggeber; Tätigkeit vergleichbar mit der eines beim Auftraggeber Beschäftigten; keine typischen Merkmale unternehmerischen Handelns; vorherige Beschäftigung beim Auftraggeber) gestrichen wurden, ist die DRB eigentlich für jeden Einzelfall verpflichtet, das Vorliegen sämtlicher von der Rechtsprechung geprägten Kriterien zu prüfen und im Rahmen einer Gesamtschau zu gewichten. Bei einer Beurteilung anhand dieses "Kriterienkataloges" sind die tatsächlichen Umstände ausschlaggebend, die vertraglichen Vereinbarungen entfalten "lediglich" Indizwirkung. In der Praxis entsteht allerdings immer wieder der Eindruck, dass die ursprünglichen fünf gesetzlichen Kriterien von der DRB nach wie vor mit besonderer Bedeutung belegt werden – auch wenn eine solche Wertung der aktuellen Rechtslage schon seit dem Jahre 2003 nicht mehr entspricht. Des Weiteren fällt auf, dass die DRB durchaus nicht selten – ggf. gar vorrangig vor den tatsächlichen Verhältnissen – auf die vertraglichen Vereinbarungen abstellt. Dies scheint insbesondere dann zu passieren, wenn der Vertrag geeignet ist, die Auffassung der DRB zu untermauern. |
Jan Schneider ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner des Düsseldorfer Büros der Sozietät
SKW Schwarz Rechtsanwälte
. Seit über
zehn Jahren berät er sowohl Anbieter als auch Anwender in allen Bereichen des Informationstechnologierechts, des Rechts der neuen Medien und im Urheberrecht.
. Seit über
zehn Jahren berät er sowohl Anbieter als auch Anwender in allen Bereichen des Informationstechnologierechts, des Rechts der neuen Medien und im Urheberrecht. Der Autor behält sich sämtliche Rechte am vorstehenden Beitrag vor. © 2010 Jan Schneider

