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| Scheinselbstständigkeit
und Rentenversicherungspflicht gestern |
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| Mit dem "Gesetz zur Förderung
der Selbstständigkeit" (GFS) hatte der Gesetzgeber
1999 das sogenannte "Korrekturgesetz" von Dezember
1998 kurzfristig korrigiert. Das GFS trat am 10.01.2000 rückwirkend
zum 1.01.1999 in Kraft; die damit verbundenen Änderungen
brachten eine gewisse Verbesserung für die Selbstständigen
und verringerten das Risiko der Scheinselbstständigkeit
insbesondere im IT-Bereich.
Allerdings war hiervon das Risiko der Rentenversicherungspflicht
nicht berührt, was hieß: die ursprünglich
formulierte Regelung blieb unangetastet. Während also
nunmehr für die Annahme der Scheinselbstständigkeit
drei von fünf Kriterien des Gesetzes vorliegen mussten,
reichten für die Annahme der Rentenversicherungspflicht
die gleichzeitige Erfüllung der beiden ersten Kriterien
(kein eigener Mitarbeiter und nur ein Auftraggeber) aus.
Daran hat sich, um dies gleich vorwegzunehmen, auch jetzt
nichts geändert! |
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| Die Scheinselbstständigkeit
heute |
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| Das "Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", geteilt in ein Erstes
und ein Zweites Gesetz, wurde im Zuge der Vorschläge
der "Hartz-Kommission" am 30.12.2002 verkündet
(BGBl. I 2002, 4607 und 4621) und trat, bis auf wenige Ausnahmen,
am 01.01.2003 in Kraft. Es sieht u.a. vor, dass die bislang
in § 7 Abs. 4 SGB IV enthaltenen fünf Kriterien
zur Scheinselbstständigkeit ersatzlos entfallen.
Damit hat sich aber die für fast alle Selbstständigen
seit 1999 bestehende Problematik der Scheinselbstständigkeit
keinesfalls erledigt, denn:
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Die bislang im Gesetz enthaltenen Kriterien stellen
ohnehin nur fünf von ca. 30 bis 40 Kriterien dar,
die die Rechtsprechung in den letzten ca. 30 Jahren entwickelt
hat. |
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Die BfA war auch in der Vergangenheit grundsätzlich
verpflichtet, jeden Einzelfall umfassend und unter Abwägung
aller für und gegen die Selbstständigkeit sprechenden
Aspekte zu prüfen. |
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Die im Gesetz genannten Kriterien waren darüber
hinaus im Kontext mit der Vermutungsregelung des §
7 Abs. 4 SGB IV zu sehen. Danach konnte die BfA bei Annahme
von mindestens drei der Kriterien und einer nicht ausreichenden
Mitwirkung des betroffenen Selbstständigen bei der
Aufklärung des Sachverhalts die Beweislast für
das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen der Scheinselbstständigkeit
umdrehen. |
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| Erfahrungen mit der
BfA |
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| Dieses Vorgehen der BfA ist zwar
nunmehr nicht mehr möglich - jedoch hat sich die BfA
aus der Erfahrung des Autors von mittlerweile ca. 25 Verfahren,
in denen er Selbstständige gegenüber der BfA vertreten
hat, auch in der Vergangenheit hieran häufig nicht gehalten.
Vielmehr greift sich die BfA im ersten Schritt ein oder zwei
Aspekte im Einzelfall heraus, die gegen die Selbstständigkeit
sprechen und gründet darauf Ihre Argumentation. Am häufigsten
wird dabei der Vorwurf der "Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Auftraggebers" erhoben. Eine klassische und vollständige
Prüfung und Subsumtion der bislang im Gesetz enthaltenen
fünf Kriterien, bezogen auf den Sachverhalt im Einzelfall,
hat der Autor bisher in keinem Fall erlebt. Es zeigte sich
vielmehr, dass die BfA bei entsprechender "Gegenargumentation"
das Thema Scheinselbstständigkeit relativ schnell fallen
lässt und sich auf die Frage der Rentenversicherungspflicht
konzentriert.
Somit ist der BfA zwar die Möglichkeit der Umkehr der
Beweislast genommen - da dies in der Vergangenheit aber ohnehin
kaum von Bedeutung war, wird sich der Wegfall dieser Regelung
auch nicht gravierend bemerkbar machen.
Also: Das Thema Scheinselbstständigkeit wird den Selbstständigen
erhalten bleiben. |
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| Die Rentenversicherungspflicht
heute |
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| Im Fokus der BfA steht ganz eindeutig
die Frage der Rentenversicherungspflicht. Diese ist bereits
erfüllt, wenn der Selbstständige regelmäßig
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt
und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig ist. Diese beiden Kriterien des § 2 Abs. 1
Nr. 9 SGB VI bestehen nach wie vor auch weiterhin!
Geändert wurde lediglich die Höhe des Einkommens,
welcher der vom Selbstständigen angestellte Arbeitnehmer
zu erhalten hat, damit er als versicherungspflichtig gilt:
hier beträgt das Mindestgehalt nunmehr 401,00 EUR.
Diese Regelung tritt aber abweichend von den anderen Bestimmungen
erst am 01.04.2003 in Kraft. Spätestens ab diesem Zeitpunkt
müssen Arbeitsverträge und Zahlungen angepasst werden,
wenn das bisherige Gehalt unter 401,00 EUR liegt - sonst gilt
der Angestellte nicht als versicherungspflichtig im Sinne
des SGB und somit wird das Kriterium "eigener Mitarbeiter"
nicht mehr erfüllt, was dann umgehend zur Rentenversicherungspflicht
führt!
Also: Das Risiko der Rentenversicherungspflicht ist auch
durch die neuen Gesetzesänderungen nicht minimiert worden. |
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| Ein Blick in die
Zukunft |
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| Die Aussichten der Selbstständigen
in Hinblick auf Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht
haben sich auch durch das "Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt" nicht wesentlich verändert bzw.
verbessert.
Man kann davon ausgehen, dass die BfA nach ihrer bisherigen
Vorgehensweise auch weiterhin verfahren wird. Rechtlich sind
zwar die fünf Kriterien zur Scheinselbstständigkeit
im Gesetz nicht mehr existent - faktisch werden sie aber mit
großer Wahrscheinlichkeit auch weiterhin von der BfA
selektiv angewandt werden.
Unabhängig davon kann die BfA ohnehin Prüfungen
auf Scheinselbstständigkeit durchführen und wird
dies sicherlich, nicht zuletzt aufgrund des zwischenzeitlich
aufgebauten spezialisierten Behördenapparates ("Clearingstelle"),
auch tun.
Das bereits in der Vergangenheit für Selbstständige
viel größere Risiko der Rentenversicherungspflicht
hat sich dabei überhaupt nicht verändert. Deshalb
sollte man darauf auch in Zukunft die besondere Aufmerksamkeit
legen - ohne dabei allerdings die Risiken der Scheinselbständigkeit
völlig aus den Augen zu verlieren. |
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Zu erwähnen sei noch die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer bestehenden privaten Altersvorsorge, die jedem Selbständigen nur anzuraten ist. Nicht nur wegen der steuerlichen Vorteile scheint mir diese Lösung die eleganteste zu sein, das Risko einer Pflichtversicherung auszuschalten. (August 2004)"
"Der Artikel von Dr. Grunewald ist sehr gelungen und zeigt einmal mehr wie sehr das sog. Scheinselbständigen-Gesetz, das mit politisch heißer Nadel gestrickt wurde, große Teile eines ganzen Berufsstand in Erklärungsnot bringen kann. Gut 4 Jahre nach dem politischen Attentat auf die 'besserverdienenden' Freiberufler und dem Grenncard-Aktionismus von Rot-Grün zeigt sich, daß diese Art von sozialneiderische Politk ziemlich kurzsichtig war. (April 2003)"
"Eine ausgezeichnete Zusammenfassung; kurz und prägnant, klare Aussagen. (April 2003)"
"Alt und neu gut dargestellt - Auswirkungen praxisnah geschildert (April 2003)"
"Wenn ich es richtig verstanden habe: Fürchtet die BfA! Ich werde es jedenfalls beherzigen. (März 2003)"
"Der Artikel enthält sehr wichtige Informationen, auch wenn sie nicht so erfreulich sind. Sind Freiberufler, die vorwiegend für einen Vermittler arbeiten hier von der Rentenversicherungspflicht besonders betroffen obwohl Sie eher in die Arbeitsorganisation des Endkundens (Auftraggeber des Vermittlers) eingebunden sind? (März 2003)"
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