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| 2.
Fall: Vertragsinterpretationen |
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Auch in diesem Fall versuchte die BfA, aus den vorliegenden Verträgen
des Freiberuflers Anhaltspunkte für dessen abhängige Beschäftigung
vom Auftraggeber zu interpretieren. Dabei nannte die BfA die Eingliederung
in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (Unternehmensberatung),
die Kundenschutzklausel sowie die Honorierung nach einem zeitlichem
Aufwand auf Basis eines Stundensatzes.
Auch hier konnte die BfA überzeugt werden, dass der Freiberufler
diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
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| 3.
Fall: Drei Verträge - ein Auftraggeber |
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Die BfA war hier der Ansicht, dass der Freiberufler als Selbstständiger
mit einem Auftraggeber für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum
30.04.2000 versicherungspflichtig sei. Tatsächlich lagen drei
zeitlich befristete Verträge mit dem stets gleichen Auftraggeber
- einer Unternehmensberatung - vor: Der erste Vertrag war vom 10.12.1998
bis zum 30.06.1999 befristet; der zweite Vertrag lief vom 30.06.1999
bis zum 31.12.1999 und der dritte Vertrag vom 20.12.1999 bis zum
30.06.2000, d.h. es handelte sich um einen Vertrag mit zwei Verlängerungen.
Die BfA ließ sich hier überzeugen, dass es für den
IT-Bereich branchentypisch ist, freie Mitarbeiter in einem Projekt
stets zeitlich befristet zu beschäftigen, wobei die Verlängerung
eines Vertrags aufgrund nicht vorauszusehender Entwicklungen ebenfalls
nicht unüblich ist.
In diesem Zusammenhang habe ich auch auf die Begründung zum
"Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" (GFS)
verwiesen, in der es u.a. heißt:
"Im Übrigen kommt es darauf an, ob der Auftragnehmer nach
seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern
anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten
Erfolg verspricht. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn der
Auftragnehmer vertraglich zwar für mehrere Auftraggeber tätig
sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen
nicht kann" (BT-Dr. 14/1855, 26.10.1999, S. 6f).
Darüber hinaus hat auch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
(VDR) in seinem "Gemeinsamen Rundschreiben" vom 20.12.1999
zu diesem Punkt in ähnlicher Weise Stellung bezogen. Die BfA
hat daraufhin den IT-Freiberufler an selbstständig anerkannt.
Dieser Fall macht deutlich, dass die BfA bei länger dauernden
Verträgen bzw. Verlängerungen, die ein Jahr überschreiten
versucht, die Konstellation "ein Auftraggeber" und damit
die Rentenversicherungspflicht des Freiberuflers zu begründen.
Wichtig ist dabei u.a., dass dem Freiberufler die vertragliche Möglichkeit
eingeräumt wird, auch für andere Auftraggeber tätig
zu werden.
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| 4.
Fall: Vier Verträge - zwei Auftraggeber |
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In diesem Fall war die BfA ebenfalls der Ansicht, dass der IT-Freiberufler
rentenversicherungspflichtig sei. Tatsächlich lagen vier Projekteinzelverträge
vom 20.07.2000, 01.09.2000, 15.11.2000 und 20.02.2001 vor.
Vertragspartner waren zwei verschiedene Unternehmen, d.h. der IT-Freiberufler
hatte parallel mehrere Auftraggeber. Außerdem waren sämtliche
Verträge zeitlich bis maximal ein Jahr befristet.
Auch hier kam die BfA unter Hinweis auf die unter dem 3. Fall bereits
genannten Argumente zum Ergebnis, dass der Freiberufler selbstständig
sei.
Man sieht, dass die BfA selbst bei eigentlich eindeutigen Konstellationen
zumindest den Versuch unternimmt, den Freiberufler in die Rentenversicherungspflicht
zu bringen.
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| 5.
Fall: Vertragsüberschneidung |
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Auch hier ging es um die Frage der Rentenversicherungspflicht des
Freiberuflers. Der streitige Zeitraum lag zwischen den 01.01.2000
und dem 30.02.2001, da der Freiberufler ab dem 01.03.2001 einen
eigenen Mitarbeiter beschäftigte.
Es lagen zwei sich teilweise überschneidende Verträge
vom 20.12.1999 und vom 15.08.2000 vor, die beide zeitlich befristet
waren. Insgesamt lief keiner der beiden Verträge länger
als ein Jahr. Die BfA versuchte auch hier aus den vorliegenden Verträgen
entsprechende Argumente abzuleiten, warum der Freiberufler rentenversicherungspflichtig
sei, konnte aber vom Gegenteil überzeugt werden.
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| Fazit
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Auf einen kurzen Nenner gebracht lautet das Fazit: Alle Aufmerksamkeit
den Verträgen!
In allen Fällen hat die BfA, wie gesehen, mit den vertraglichen
Regelungen argumentiert. Dies wird auch in Zukunft der absolute
Kernaspekt sein, da die konkrete Überprüfung der tatsächlichen
Gegebenheiten vor Ort eher die Ausnahme darstellen wird.
Als allgemeine Empfehlung kann daher die Überprüfung der
Verträge nur dringend angeraten werden. Da nach meiner Erfahrung
jeder Vertrag, trotz grundsätzlich vergleichbaren Bestimmungen,
im Detail anders formuliert ist und es manchmal auf jedes Wort ankommt,
kann allerdings nur eine individuelle Beratung dem einzelnen Freiberufler
gerecht werden.
Diese Beratung empfiehlt sich allerdings nicht nur, wenn die BfA
bereits "ante portas" ist, sondern insbesondere vor Abschluss
eines neuen Vertrags.
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| Worauf
Sie achten sollten |
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Arbeitszeit und -ort:
Am Besten Sie sind vollkommen frei zu entscheiden, wann Sie
was und wo machen. Mit "betrieblichen Erfordernissen"
kann diese Freiheit zulässig eingeschränkt werden.
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Kundenschutz:
Am Besten, es existiert überhaupt keine Kundenschutzklausel.
Sofern eine vorhanden ist, darf Sie diese, was Laufzeit und
Umfang betrifft, nicht zu sehr knebeln und die Möglichkeit,
gleichzeitig für andere Auftraggeber (keine Konkurrenten)
tätig sein zu dürfen, einräumen.
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Honorierung:
Am Besten, es wird ein Tagessatz vereinbart (auf Basis
von z.B. 8 Stunden).
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Auftraggeber:
Am Besten, Sie wechseln spätestens nach einem Jahr
den Auftraggeber oder haben weitere parallele Projekte, bei
denen es sich aber nicht um "Mini-Projekte" handeln
darf (5/6 zu 1/6-Regelung der BfA). Sofern ein Auftrag deutlich
länger ein Jahr läuft, sollten Sie sich entsprechende
Argumente überlegen oder rechtzeitig eine Bestätigung
des Auftraggebers besorgen, dass gerade Sie im Projekt unverzichtbar
sind. Wollen Sie in diesem Zusammenhang jegliches Risiko ausschließen,
müssen Sie einen eigenen Mitarbeiter einstellen. |
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