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Scheinselbstständigkeit, Rentenversicherungspflicht und die Auslegungspraxis der BfA

(Januar 2002)
Inhalt dieses Artikels:
1. Fall: Wirtschaftliche Abhängigkeit | 2. Fall: Vertragsinterpretationen | 3. Fall: Drei Verträge - ein Auftraggeber | 4. Fall: Vier Verträge - zwei Auftraggeber | 5. Fall: Vertragsüberschneidung | Fazit | Worauf Sie achten sollten

 

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Der nachfolgende Beitrag basiert auf fünf Fällen, in denen Rechtsanwalt Dr. Grunewald Freiberufler gegenüber der BfA in Sachen Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht vertrat, wobei keiner dieser Freiberufler für die streitigen Zeiträume eigene Mitarbeiter hatte. Obwohl stets andere Sachbearbeiter auf Seiten der BfA zuständig waren, zeigen sich in allen Fällen bestimmte Parallelen in der Bewertung von Unterlagen und Angaben. Hieraus lassen sich insbesondere für die Gestaltung von Verträgen und sonstigen Dokumenten entsprechende Hinweise gewinnen.

 

1. Fall: Wirtschaftliche Abhängigkeit
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Hier versuchte die BfA den Freiberufler zunächst als scheinselbstständig bzw. Arbeitnehmer und in einem zweiten Versuch als rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger einzustufen. Dabei wurde entscheidend auf dessen vermeintliche persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Verhältnis zu seinem Auftraggeber abgestellt, welche die BfA aus den Verträgen des Freiberufler abzulesen können glaubte.

Konkret wurde von der BfA in diesem Zusammenhang genannt:
> Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
(Vertrag lief über eine Unternehmensberatung)
> Kundenschutzklausel
> Honorierung nach Stundensatz ohne Erfolgsbezug
> ein Auftraggeber (bei einer Vertragsdauer von 6 Monaten!)
> mangelndes unternehmerisches Auftreten

Alle diese "Argumente" für die Scheinselbstständigkeit bzw. Arbeitnehmereigenschaft des Freiberuflers konnten letzlich ausgeräumt werden, wobei hier auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeits- und Bundessozialgerichts verwiesen werden musste.
Dieser Fall verdeutlicht die für den Freiberufler besonders kritischen häufig vertraglich geregelten Punkte. Außerdem zeigt sich, dass die BfA den Versuch macht, zunächst einmal die Scheinselbstständigkeit bzw. Arbeitnehmereigenschaft und, sofern dies nicht gelingt, zumindest die Rentenversicherungspflicht des Freiberuflers zu begründen.

 

 

2. Fall: Vertragsinterpretationen
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Auch in diesem Fall versuchte die BfA, aus den vorliegenden Verträgen des Freiberuflers Anhaltspunkte für dessen abhängige Beschäftigung vom Auftraggeber zu interpretieren. Dabei nannte die BfA die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (Unternehmensberatung), die Kundenschutzklausel sowie die Honorierung nach einem zeitlichem Aufwand auf Basis eines Stundensatzes.
Auch hier konnte die BfA überzeugt werden, dass der Freiberufler diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

 

 

3. Fall: Drei Verträge - ein Auftraggeber
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Die BfA war hier der Ansicht, dass der Freiberufler als Selbstständiger mit einem Auftraggeber für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.04.2000 versicherungspflichtig sei. Tatsächlich lagen drei zeitlich befristete Verträge mit dem stets gleichen Auftraggeber - einer Unternehmensberatung - vor: Der erste Vertrag war vom 10.12.1998 bis zum 30.06.1999 befristet; der zweite Vertrag lief vom 30.06.1999 bis zum 31.12.1999 und der dritte Vertrag vom 20.12.1999 bis zum 30.06.2000, d.h. es handelte sich um einen Vertrag mit zwei Verlängerungen.
Die BfA ließ sich hier überzeugen, dass es für den IT-Bereich branchentypisch ist, freie Mitarbeiter in einem Projekt stets zeitlich befristet zu beschäftigen, wobei die Verlängerung eines Vertrags aufgrund nicht vorauszusehender Entwicklungen ebenfalls nicht unüblich ist.
In diesem Zusammenhang habe ich auch auf die Begründung zum "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" (GFS) verwiesen, in der es u.a. heißt:
"Im Übrigen kommt es darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer vertraglich zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann" (BT-Dr. 14/1855, 26.10.1999, S. 6f).
Darüber hinaus hat auch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) in seinem "Gemeinsamen Rundschreiben" vom 20.12.1999 zu diesem Punkt in ähnlicher Weise Stellung bezogen. Die BfA hat daraufhin den IT-Freiberufler an selbstständig anerkannt.

Dieser Fall macht deutlich, dass die BfA bei länger dauernden Verträgen bzw. Verlängerungen, die ein Jahr überschreiten versucht, die Konstellation "ein Auftraggeber" und damit die Rentenversicherungspflicht des Freiberuflers zu begründen. Wichtig ist dabei u.a., dass dem Freiberufler die vertragliche Möglichkeit eingeräumt wird, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

 

 

4. Fall: Vier Verträge - zwei Auftraggeber
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In diesem Fall war die BfA ebenfalls der Ansicht, dass der IT-Freiberufler rentenversicherungspflichtig sei. Tatsächlich lagen vier Projekteinzelverträge vom 20.07.2000, 01.09.2000, 15.11.2000 und 20.02.2001 vor.
Vertragspartner waren zwei verschiedene Unternehmen, d.h. der IT-Freiberufler hatte parallel mehrere Auftraggeber. Außerdem waren sämtliche Verträge zeitlich bis maximal ein Jahr befristet.
Auch hier kam die BfA unter Hinweis auf die unter dem 3. Fall bereits genannten Argumente zum Ergebnis, dass der Freiberufler selbstständig sei.
Man sieht, dass die BfA selbst bei eigentlich eindeutigen Konstellationen zumindest den Versuch unternimmt, den Freiberufler in die Rentenversicherungspflicht zu bringen.

 

 

5. Fall: Vertragsüberschneidung
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Auch hier ging es um die Frage der Rentenversicherungspflicht des Freiberuflers. Der streitige Zeitraum lag zwischen den 01.01.2000 und dem 30.02.2001, da der Freiberufler ab dem 01.03.2001 einen eigenen Mitarbeiter beschäftigte.
Es lagen zwei sich teilweise überschneidende Verträge vom 20.12.1999 und vom 15.08.2000 vor, die beide zeitlich befristet waren. Insgesamt lief keiner der beiden Verträge länger als ein Jahr. Die BfA versuchte auch hier aus den vorliegenden Verträgen entsprechende Argumente abzuleiten, warum der Freiberufler rentenversicherungspflichtig sei, konnte aber vom Gegenteil überzeugt werden.

 

 

Fazit
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Auf einen kurzen Nenner gebracht lautet das Fazit: Alle Aufmerksamkeit den Verträgen!
In allen Fällen hat die BfA, wie gesehen, mit den vertraglichen Regelungen argumentiert. Dies wird auch in Zukunft der absolute Kernaspekt sein, da die konkrete Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort eher die Ausnahme darstellen wird.
Als allgemeine Empfehlung kann daher die Überprüfung der Verträge nur dringend angeraten werden. Da nach meiner Erfahrung jeder Vertrag, trotz grundsätzlich vergleichbaren Bestimmungen, im Detail anders formuliert ist und es manchmal auf jedes Wort ankommt, kann allerdings nur eine individuelle Beratung dem einzelnen Freiberufler gerecht werden.
Diese Beratung empfiehlt sich allerdings nicht nur, wenn die BfA bereits "ante portas" ist, sondern insbesondere vor Abschluss eines neuen Vertrags.

 

 

Worauf Sie achten sollten
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>

Arbeitszeit und -ort:
Am Besten Sie sind vollkommen frei zu entscheiden, wann Sie was und wo machen. Mit "betrieblichen Erfordernissen" kann diese Freiheit zulässig eingeschränkt werden.

>

Kundenschutz:
Am Besten, es existiert überhaupt keine Kundenschutzklausel. Sofern eine vorhanden ist, darf Sie diese, was Laufzeit und Umfang betrifft, nicht zu sehr knebeln und die Möglichkeit, gleichzeitig für andere Auftraggeber (keine Konkurrenten) tätig sein zu dürfen, einräumen.

>

Honorierung:
Am Besten, es wird ein Tagessatz vereinbart (auf Basis von z.B. 8 Stunden).

> Auftraggeber:
Am Besten, Sie wechseln spätestens nach einem Jahr den Auftraggeber oder haben weitere parallele Projekte, bei denen es sich aber nicht um "Mini-Projekte" handeln darf (5/6 zu 1/6-Regelung der BfA). Sofern ein Auftrag deutlich länger ein Jahr läuft, sollten Sie sich entsprechende Argumente überlegen oder rechtzeitig eine Bestätigung des Auftraggebers besorgen, dass gerade Sie im Projekt unverzichtbar sind. Wollen Sie in diesem Zusammenhang jegliches Risiko ausschließen, müssen Sie einen eigenen Mitarbeiter einstellen.
 

 

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie vom Autor Dr. Grunewald extern
(Tel 0421.14181, Fax 0421.1692379, E-Maill rechtsanwalt@dr-grunewald.de

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Fall 5: Beim 30.02. als Datum hätte ich mich als BfA auch gewundert... (Oktober 2003)"

"Diese Infos sind mir sehr dienlich. Kämpfe gerade mit der BfA. Allerdings suche ich noch nach einem passenden Argument, da ich von Italien aus arbeite, aber auch einen deutschen Wohnsitz habe. (Oktober 2002)"


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