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Die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz

(Januar 2000)
Inhalt dieses Artikels:
Was ist Scheinselbständigkeit? | Korrektur zum Korrekturgesetz oder Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit? | Präzisierung und Ergänzung der Vermutungsmerkmale | Amtsermittlungsgrundsatz gilt weiterhin bzw. wieder | Pflichten des Auftraggebers | ressemitteilungen und Erklärungen (Regierung, Behörden und Verbände) | Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht - Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherung
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Gesetzeskorrektur wurde verabschiedet: Gesetz wurde rückwirkend zum 1. Januar 1999 geändert, Beweislast liegt nun bei den Sozialversicherungsträgern - Umkehr der Beweislastumkehr Neues Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen liegt vor.

Vorliegende Studie legt die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz dar. Zielsetzung im allgemeinen ist es, über den aktuellen Stand des Überprüfungsprozesses zu berichten. Zum anderen sollen die Auswirkungen für Freiberufler aufgezeigt werden.Ergänzt werden diese Informationen durch aktuelle Stellungnahmen der Bundesregierung und führender Wirtschaftsverbänden.

 

1. Was ist Scheinselbständigkeit?
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Zum 01.01.1999 änderte der Gesetzgeber den § 7, Absatz 4 des IV Sozialgesetzbuches und hat damit gesetzlich festgelegt, wann eine Scheinselbständigkeit zu vermuten ist. Von Scheinselbständigkeit spricht man gemeinhin, wenn Personen als scheinbar Selbständige für ein Unternehmen arbeiten, sich tatsächlich jedoch in einem Angestelltenverhältnis befinden. Das Thema ist nicht neu. Seit den 50er Jahren hat das Bundesarbeitsgericht eine Vielzahl von Urteilen zu diesem Thema gesprochen.

Die kontroverse öffentliche Diskussion zu diesem Gesetz führte jedoch im Verlauf des Jahres 1999 dazu, daß die Bundesregierung eine Kommission "Scheinselbständigkeit" eingesetzt hat. Die Kommission hatte den Auftrag, die Auswirkungen des Gesetzes vom 01.01.1999 auf die Beschäftigungslage zu untersuchen und Vorschläge zu erarbeiten, wie die aufgetretenen Probleme behoben werden können. Um Scheinselbständigkeit schneller und einfacher erfassen zu können, wurde ein Kriterienkatalog ins Gesetz aufgenommen. Bei Vorliegen mehrer der dort genannten Kriterien konnte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermutet werden. Der Auftrag der Kommission bestand u.a. auch darin, die in der Praxis aufgetretenen Probleme zur Anwendung des Kriterienkataloges und der sogenannten "Vermutungsregelung" zu lösen.

Die Vorschläge der Kommission führten zu einer Gesetzeskorrektur, die rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft trat.

 

 

2. Korrektur zum Korrekturgesetz oder Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit?
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Der Bundestag hat am 12.11.1999 rückwirkend zum 1. Januar 1999 die Kriterien für Scheinselbständigkeit in einem Korrekturgesetz geändert. So wurde ganz entscheidend die Beweislast wieder auf die Seite der Sozialversicherung gelegt. Danach müssen sie in einem Antragsverfahren beim Versicherungsträger klären, ob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt. Desweiteren wurde die Haftung der Auftraggeber stark eingeschränkt.

Die Eckpunkte des Gesetzes im Überblick:

  • Name des Gesetzes: Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit
  • Drucksache: 14/1855

Mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit wird die rechtliche Position der Beteiligten in folgenden Punkten geändert:

  • Gesetz tritt rückwirkend zum 1.01.1999 in Kraft
  • Amtsermittlungsgrundsatz gilt weiterhin bzw. wieder
    (Beweislast liegt auf Seiten der Sozialversicherungsträger; siehe übernächster Gliederungspunkt)
  • Einführung eines Anfrageverfahrens zur Statusklärung
    (Jeder Freiberufler kann seinen Status klären lassen)
  • Präzisierung und Ergänzung der Vermutungsmerkmale /Kriterien
    (siehe nächster Gliederungspunkt)
  • Ausschluss unzumutbarer Beitragsnachforderungen
    (Versicherungspflicht tritt im Falle des vorliegens der Scheinselbständigkeit erst mit dem Tage der Feststellung durch die BfA ein)
  • Gewährung vorläufigen Rechtsschutz
  • Erweiterung der Möglichkeiten zur Befreiung, insbesondere bei Existenzgründern
    (Existenzgründer sind 3 Jahre von der Versicherungspflicht teilweise befreit, Existenzgründern älter 58 Jahre sind gänzlich befreit)
  • Verlängerung der Frist für den Befreiungsantrag
    (Frist für Befreiungsantrag ist der 30.06.2000
 

 

3. Präzisierung und Ergänzung der Vermutungsmerkmale
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Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBI l S. 3843) sollte den Sozialversicherungsträgern die Bekämpfung der Scheinselbständigkeit erleichtert werden. Scheinselbständige Arbeitnehmer sollten schneller und einfacher als bisher erkannt und in die Versicherungspflicht einbezogen werden. Dazu ist ein Kriterienkatalog eingestellt worden.

Durch das (Korrektur) Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom Herbst 1999 wird der ursprüngliche (kontrovers diskutierte) Kriterienkatalog präzisiert und um ein neues Kriterium ergänzt. Nunmehr wird vermutet, dass bei Vorliegen von mindestens drei der genannten fünf Merkmale eine Beschäftigung vorliegt. Sollte gleichwohl eine selbständige Tätigkeit vorliegen, kann die gesetzliche Vermutung, die nur bei fehlender Mitwirkung der erwerbsmäßig tätigen Person eintritt, widerlegt werden. Die Widerlegung kann durch sämtliche Beweismittel erfolgen, die die Selbständigkeit des Betroffenen belegen. Hierbei ist eine Gewichtung und Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles maßgebend. Liegen sowohl Merkmale vor, die für eine Beschäftigung sprechen, als auch solche, die auf Selbständigkeit hindeuten, kommt es darauf an, welche Merkmale in ihrer Bedeutung überwiegen.

Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, wird vermutet, daß sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:

  1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;
  2. sie ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
  3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
  4. ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
  5. ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden.

 

 

4. Amtsermittlungsgrundsatz gilt weiterhin bzw. wieder
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Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung weisen darauf hin, daß die Vermutungsregelung (-merkmale) den Amtsermittlungsgrundsatz nicht aufheben und für ihre Anwendung nur Raum ist, wenn der Sozialversicherungsträger den konkreten Sachverhalt wegen fehlender Mitwirkung der Erwerbsperson nicht vollständig aufklären kann. Das heißt im im Klartext, dass die Vermutungsregelung den Amtsermittlungsgrundsatz nicht ersetzt, sondern in den Ausnahmefällen ergänzt, in denen die Beteiligten ihre Mitwirkung im Rahmen der Amtsermittlung verweigern.

Im Klartext bedeutet das: Beweislast liegt auf Seiten der Sozialversicherungsträger!

 

 

5. Pflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliegt. Ist dies der Fall, hat er alle Pflichten, die sich für einen Arbeitgeber aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ergeben, zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere

  • die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts,
  • die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
  • die Erstattung von Meldungen nach der DEÜV und
  • die Führung von Lohnunterlagen.

Dies gilt auch, wenn ein Versicherungsträger das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB 1V oder aufgrund der Rechtsvermutung nach § 7 Abs. 4 SGB 1V festgestellt hat.

Der Auftraggeber hat Unterlagen, die zur Klärung der Frage entscheidend sind, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, aufzubewahren.

 

 

6. Pressemitteilungen und Erklärungen (Regierung, Behörden und Verbände)
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  1. GI-Newsletter vom 4.11.1999 / GI Beirat für Selbständige
    (http://www.gi-ev.de/kaleidoskop/selbstaendige/) Ulrich Bode, Sprecher GI-Beirat für Selbständige

    "Das Korrekturgesetz zum Korrekturgesetz über die Scheinselbständigkeit ist auf den Weg gebracht. Meine Meinung: damit können wir leben. Besonders die Haftung der Auftraggeber, das größte Auftragshindernis, ist so stark eingeschränkt, dass es für IT-Freiberufler kein Problem mehr ist. Nach wie vor ist die jetzige Lösung aber nur eine Krücke und kein Konzept. Das ganze Kriterien-Gebastel schafft viel Bürokratie, reichlich Interpretationsspielraum (besonders für unsere Freunde von der BfA) und klärt letztlich das eigentliche Ziel nicht wirklich. Ich denke, dass es genügen muss, wenn ein Selbständiger eine eigene soziale Absicherung nachweisen kann (unser Vorschlag findet sich erfreulicherweise im Gesetz wieder). Dann fällt der Selbständige im Fall der Fälle der Allgemeinheit nicht zur Last.

    Die rot-grünen Abgeordneten in der Kommission haben sich intensiv im Sinne der Selbständigen eingesetzt, auch gegen Widerstand aus den eigenen Reihen. Sie haben mehr erreicht als zu erwarten war. Jetzt warten wir mal ab, ob die Regierung am Korrekturgesetz zum Korrekturgesetz noch was nachbessert, oder ob sie tatsächlich die Sache vom Tisch bringt (siehe dazu auch die Presseerklärung des Bundestags am Ende des Newsletters). Damit wir wieder in Ruhe arbeiten können.

    Ganz ruhig wird es nicht. Die Regierung plant die sogenannten AfA-Tabellen zu ändern. U.a. sollen die Abschreibungszeiten für Computer verlängert werden. Folge: die Geräte können nicht so schnell als Werbungskosten abgesetzt werden, die Steuern sind entsprechend früher zu zahlen (Zinsverlust) und ggf. auch höher. Schön ist das nicht und es wird dazu führen, dass längst verschrottete Geräte noch in den Bücher stehen. Aber Freiberufler mit meist nur einem Computer werden das verschmerzen können. Im Vergleich zum Thema Scheinselbständigkeit oder Gewerbesteuer sind das Erdnüsse."

  2. Donnerstag, 4. November 1999 / Presseerklärung des Deutschen Bundestags
    Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

    SELBSTSTÄNDIGKEIT SCHWIERIG ZU DEFINIEREN (Anhörung)
    Sowohl Unterstützung als auch Kritik hat der Gesetzentwurf von SPD und Bündnisgrünen zur Förderung der Selbstständigkeit (14/1855) am Mittwochnachmittag in der öffentlichen Expertenanhörung des Fachausschusses gefunden. Die Initiative soll das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom Dezember 1998 (14/45 - "Korrekturgesetz") ergänzen.
    Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verwies auf die "tiefgreifende" Verunsicherung, die das "Korrekturgesetz" in der Wirtschaft hinterlassen habe. Vor allem die zur Definition von Selbstständigkeit geplanten Kriterien seien kritikwürdig. So sei an der "ausgeübten Tätigkeit" nicht die Scheinselbstständigkeit erkennbar, da jede Tätigkeit sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig erbracht werden könne.

    Allein das Kriterium der persönlichen Abhängigkeit sei für eine Scheinselbstständigkeit maßgebend. Die BDA begrüßte hingegen die Anerkennung von Familienmitgliedern als versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Damit werde die bisherige Benachteiligung von Familienbetrieben aufgehoben. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bezeichnete die geplante Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht bei Existenzgründern als einen "großen Vorteil". Er schlug aber vor, die Befreiungsmöglichkeit von den geplanten drei auf fünf Jahre zu erweitern. Außerdem plädierte er für eine Wahlfreiheit für Selbstständige zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und privater Altersvorsorge.

    Den Ansatz des Gesetzentwurfes hält der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) für sinnvoll, betonte aber, er könne nur einer "vorläufigen Schadensbegrenzung" dienen. Angesichts der heutigen Möglichkeiten, Arbeit zu organisieren, wäre die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit nur schwer zu treffen. Kernpunkt müsse daher die wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers und die Unmöglichkeit, in seinem Eigeninteresse tätig zu werden, sein.
    Darüber hinaus appellierte der DGB an die Opposition, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisierte die weiterhin unscharfen Kriterien der Selbstständigkeit. Die bleibende Rechtsunsicherheit sei das Kernproblem des Gesetzentwurfs. Er forderte die Rücknahme des Korrekturgesetzes, um zum ursprünglichen Rechtszustand zurückzukehren. Die geplanten Neuregelungen befürwortete die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG).
    So seien sowohl die Konkretisierung der bestehenden vier Kriterien für eine Selbstständigkeit als auch die Erweiterung um ein weiteres Kriterium sinnvoll. Die alleinige Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Arbeit für das Anfrageverfahren sei ein sinnvoller Beitrag zur Transparenz und Eindeutigkeit bei der Klärung des Status eines Arbeitnehmers, betonte die DAG.

    Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erklärte, es gebe keine Notwendigkeit, die Handelsvertreter weiterhin von den Regelungen auszunehmen. Zudem plädierte sie dafür, dass die Versicherungspflicht weiterhin mit der Aufnahme der Beschäftigung eintritt und nicht - wie geplant - unter bestimmten Voraussetzungen erst mit der BfA-Entscheidung über den Status eines Arbeitsnehmers. Auch die Spitzenverbände der Sozialversicherungen wiesen auf diese Problematik hin. Die vorgesehenen Änderungen würden zu einem "Bruch bisheriger sozialversicherungsrechtlicher Grundsätze" führen. Dass Selbstständige erweiterte Möglichkeiten erhielten, um sich von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, begrüßten sie allerdings. Viele der Betroffenen hielten sich nicht für schutzbedürftig. Dies gelte auch für die Handelsvertreter.

  3. Pressemitteilung der Gesellschaft für Informatik e.V. vom 05.08.99
    Kommission zur Scheinselbständigkeit fehlt klare Linie

    Der Kommission der Bundesregierung zur Regelung der Scheinselbständigkeit fehlt es an einer klaren Linie. Seit Monaten gebe es nur wechselnde Ankündigungen, dass Änderungen erfolgen sollen, wirklich zielführend seien diese aber nicht. Diese Auffassung vertritt die Gesellschaft für Informatik e.V. (GI) und deren Sprecher des Beirats für Selbständige, Ulrich Bode.
    Bode bezweifelt den Erfolg der Kommission. Anhand der Veränderung des Kriterienkatalogs, mit dessen Hilfe die Sozialversicherungsträger herausfinden müssen, ob jemand scheinselbständig ist oder nicht, formuliert er die Erkenntnis: "Ob nun zwei von vier oder drei von fünf Kriterien erfüllt werden müssen, diese Frage ist letztlich nicht mehr als Flickschusterei." Die einmal angekündigte Begrenzung der Haftung der Auftraggeber wäre der einzige mutige und zukunftsweisende Ansatzpunkt gewesen, den die Kommission jedoch nicht energisch weiterverfolgt habe. Statt dessen verliere sie sich in den Details. Die Sache werde immer komplizierter und bürokratischer.

    Unverständlich bleibe auch, warum die Bundesregierung die Rentendiskussion losgelöst vom Thema Scheinselbständigkeit behandele. Bode: "Das eine hängt mit dem anderen zusammen. In dem einen wie anderen Fall werden nur Löcher gestopft, aber keine langfristige Perspektive gegeben. Die Regierung kann sich nicht zurücklehnen, sondern muss sich im Grundsatz entscheiden, ob sie alte Strukturen erhalten will, oder den Strukturwandel innovativ unterstützt." Bode forderte daher ein klares Bekenntnis für mehr Selbständigkeit und eine grundsätzliche Klärung der Frage der sozialen Sicherheit. Nach seiner Meinung wäre der Nachweis der sozialen Absicherung auch für Selbständige akzeptabel, wenn das Thema Scheinselbständigkeit dann damit erledigt wäre.

  4. Pressemitteilung, Bonn 02. 08. 99
    Kommission zur Scheinselbständigkeit legt Bericht vor

    Prof. Dr. Thomas Dieterich hat heute als Vorsitzender den ersten Bericht der Kommission zur Scheinselbständigkeit, der sich mit der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit auseinandersetzt, vorgestellt. Er faßte die Ergebnisse wie folgt zusammen:

    1. Scheinselbständigkeit ist ein altes Problem, das zunehmend drängender wird und wegen des rasanten Strukturwandels der Arbeitswelt immer schwerer zu lösen ist. Es geht darum, daß die Grenze zwischen selbständig-unternehmerischer Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nicht scharf gezogen ist. Es gibt im Grenzbereich eine Grauzone, die sich mehr und mehr verbreitert. In dieser Grauzone werden viele Beschäftigungsverhältnisse (teils irrtümlich, teils absichtlich) als selbständige Auftragsverhältnisse bezeichnet und behandelt. Die gesetzliche Sozialversicherungspflicht wird also ausgeschaltet. Das kann ein Rechtsstaat auf Dauer nicht hinnehmen, weil dadurch der Wettbewerb verzerrt wird und der soziale Zusammenhalt zerfällt.

    2. Das Korrekturgesetz vom 19.12.1998 versucht nicht, das Problem durch eine neue Definition zu lösen. Es will lediglich erreichen, daß die Aufklärung der tatsächlichen Sachlage erleichtert wird. Zu diesem Zweck verlagert es die Beweislast auf die betroffenen Erwerbstätigen, wenn die Ermittlungen der Versicherungsträger fest fahren und einige Indizien auf abhängige Beschäftigung hinweisen. Das ist ein gangbarer Weg, der nicht verlassen werden sollte.

    3. Allerdings hat die praktische Handhabung des Gesetzes deutlich gemacht, daß die Vermutungsregelung besser in das bestehende Rechtssystem eingepaßt werden muß. Die Betroffenen können nicht genau erkennen, wann der Grundsatz der Amtsermittlung endet mit der Folge, daß sie nun selbst aktiv werden und die Vermutungstatbestände widerlegen müssen.

      Diese Unsicherheit hat sich in der Praxis äußerst nachteilig ausgewirkt. Es wird immer wieder von Unternehmen berichtet, die offenbar Auftragnehmer meiden, bei denen sie das Eingreifen der Vermutungsregelung und als weitere Konsequenz die Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen befürchten. Diese Vermeidungsstrategie benachteiligt vor allem Dienstleister und Existenzgründer, die (noch) keine Hilfskräfte beschäftigen. Die Kommission schlägt daher vor, klar zu regeln, daß die Vermutung nach § 7 SGB IV nur dann eingreift, wenn die Betroffenen selbst die Aufklärung des Sachverhalts verhindert haben, indem sie wesentliche Auskünfte verweigerten. Die Versicherungsträger sollten dann die Umkehr der Beweislast androhen und eine Frist setzen.

    4. Darüber hinaus empfiehlt die Kommission, die einzelnen Vermutungstatbestände konkreter zu fassen und ihre Zielgenauigkeit insgesamt zu verbessern.

      1. In den beiden ersten Vermutungskriterien, die auf die Zahl der Arbeitnehmer und Auftraggeber abstellen, sollte deutlicher gemacht werden, daß es sich um Dauertatbestände handeln muß, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit bestehen.
      2. Bei den beiden folgenden Kriterien, die auf die Typik der Arbeitgeber-und Arbeitnehmertätigkeit abstellen, sollten nicht die allgemeinen Begriffe wiederholt, sondern konkrete Indizien genannt werden. Das ist schwierig, aber begrenzt möglich. Beschäftigen Unternehmen zum Beispiel normalerweise Arbeitnehmer mit den gleichen Tätigkeiten, so spricht eine Abweichung zumindest auf den ersten Blick für Scheinselbständigkeit.
      3. Damit hängt ein Vermutungstatbestand zusammen, den die Kommission ergänzend vorschlägt: die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in freie Mitarbeit, ohne daß sich die Formen der Zusammenarbeit praktisch ändern. Dieser Vorgang ist recht typisch für Umgehungstatbestände.
      4. Die Ausnahmeregelung, wonach Arbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern von vornherein nicht berücksichtigt werden sollen, ist nach Ansicht der Kommission zu streichen. Die Umgehungsmöglichkeit, die sich daraus ergibt, reicht nicht aus, eine solche Umgehung gesetzlich zu unterstellen.
    5. Bisher soll abhängige Beschäftigung schon dann vermutet werden können, wenn von vier Vermutungskriterien zwei erfüllt sind. Eine Nachprüfung hat ergeben, daß damit zu viele Personen erfaßt werden. Die Schwelle sollte deshalb höher sein. Die Kommission empfiehlt, die Vermutung nur in den Fällen eingreifen zu lassen, in denen 3 von den nunmehr 5 vorgeschlagenen Indizmerkmalen vorliegen. Dadurch kann die Treffsicherheit der Vermutung deutlich erhöht werden.

    6. Das Thema Scheinselbständigkeit (§ 7 SGB IV) ist damit für die Kommission im wesentlichen abgeschlossen. Es bleiben hier nur noch einige Verfahrensfragen zu prüfen, die sich bei der Anwendung des Gesetzes in der Praxis gezeigt haben.

    7. Schwerpunktthema der nächsten Kommissionssitzung wird die Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige sein (§ 2 Nr. 9 SGB VI). Auch hier geht es um Fragen der Praktikabilität. Umstritten sind vor allem die Befreiungstatbestände." Der Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Dr. Klaus Achenbach, dankte dem Vorsitzenden für den vorgelegten Zwischenbericht. Es sei erfreulich, daß die Kommission den dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Bereich der sogenannten "Scheinselbständigkeit" bestätigt habe und zu dem Ergebnis komme, daß der Gesetzgeber auf dem richtigen Weg sei, wenn er den Trägern der Sozialversicherung Verfahrenshilfen an die Hand gebe, um die - von keiner Seite bestrittenen - Probleme bei der Erfassung von Beschäftigungsverhältnissen und bei der Bekämpfung von Mißbrauch besser in den Griff zu bekommen. Achenbach: "Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird jetzt die Vorschläge der Kommission zur Klarstellung und Präzisierung der seit Anfang des Jahres geltenden Neuregelung unverzüglich prüfen.

    Nach einer ersten Durchsicht bestünden keine Bedenken, den Empfehlungen zu folgen. Das Bundesministerium werde einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen, sobald die Kommission sich zu den noch offenen Fragen abschließend geäußert habe.

  5. BMA-Pressemitteilung vom 13.07.99 - Gesprächsstand der Kommission "Scheinselbständigkeit", Zwischenergebnisse der Beratungen der Kommission

    Der Vorsitzende der Kommission, Professor Dieterich, erklärt: Die Kommission hat gestern ihre Beratungen fortgesetzt und zu einem zentralen Bereich der Neuregelung Ergebnisse erzielt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen ...

    1. Es besteht Einvernehmen darüber, daß es den Versicherungsträgern in einer veränderten Arbeitswelt zunehmend schwer fällt, abhängige Beschäftigung von unternehmerischer Tätigkeit zu unterscheiden und Mißbrauch zu bekämpfen. Die Versicherungsträger benötigen deshalb auch nach Ansicht der Kommission geeignete Verfahrenshilfen, wie sie der Gesetzgeber mit der Neuregelung zur Scheinselbständigkeit anbieten will.

    2. Die Kommission ist jedoch nach ihren Anhörungen der Auffassung, daß die Regelung der Scheinselbständigkeit präzisiert werden und vor allem deutlicher als bisher das Verhältnis von Regel und Ausnahmen erkennen lassen muß. Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers soll klargestellt werden, daß sich die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit weiterhin nach der Rechtsprechung der Sozial- und Arbeitsgerichte richtet. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz gilt unverändert. Die Vermutungsregelung (§ 7 Abs. 4 SGB IV) soll nur in dem Ausnahmefall eingreifen, in dem eine Bewertung durch den Versicherungsträger daran scheitert, daß die Beteiligten die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen. 3. Darüber hinaus sollen die Merkmale der Vermutungsregelung wie folgt präzisiert werden:

      1. Bei der Frage, ob versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden, sollen Familienangehörige berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden sollen allerdings nur Arbeitnehmer mit einem Entgelt von mehr als 630,-- DM monatlich, die regelmäßig beschäftigt werden.
      2. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ausgeübt wird, soll klargestellt werden - insbes. im Interesse der Existenzgründer -, daß diese Situation auf Dauer angelegt sein muß.
      3. Das Kriterium der arbeitnehmertypischen Tätigkeit soll verdeutlicht werden. Maßgeblich soll sein, ob gleiche Tätigkeiten bei demselben oder bei einem vergleichbaren Auftraggeber von Arbeitnehmern ausgeübt werden.
      4. Als zusätzliches Kriterium empfiehlt die Kommission, darauf abzustellen, ob die bisher im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit in ihrem äußeren Erscheinungsbild unverändert geblieben ist.
      5. Schließlich hält die Kommission es für angebracht, auch den Unternehmer als "Gegenbegriff" in die Prüfung einzubeziehen. Danach soll es darauf ankommen, daß keine typischen Merkmale einer unternehmerischen Tätigkeit erkennbar sind. Möglichkeiten einer weiteren Konkretisierung wird die Kommission noch prüfen.

    Die Kommission hält das Vorliegen von 2 Merkmalen nicht für ausreichend. Sie schlägt vor, die Vermutung erst anzuwenden, wenn 3 von den nunmehr 5 Merkmalen vorliegen.
    Ob und inwieweit bei dieser Konzeption Ausnahmen für einzelne Branchen noch gerechtfertigt sind, wird näher zu prüfen sein. Die Kommission wird ihre Beratungen nach der Sommerpause mit folgenden Schwerpunkten zügig fortsetzen:

    • Bürgerfreundlicheres und kooperativeres Verfahren der Versicherungsträger
    • Ausgestaltung der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige.

    Die bisher bereits erzielten Ergebnisse sollten nach Auffassung der Kommission möglichst rasch umgesetzt werden.

 

 

7. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherung
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Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit haben die sich für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung ergebenden Auswirkungen beraten und die erzielten Ergebnisse wie folgt zusammen gefasst. Dieses Rundschreiben löst die gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 19.1.1999 und vom 18.8.1999 ab.

Inhaltsverzeichnis

  1. Gesetzliche Vorschriften
  2. Allgemeines
  3. Versicherungsrecht
  4. Pflichten des Auftraggebers
  5. Rechtsmittel gegen Statusentscheidungen
  6. Beginn der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen außerhalb eines rechtzeitigen Anfrageverfahrens
  7. Bestandsschutz bindender Feststellungen nach § 7 Abs. 4 SGB 1V alter Fassung
  8. Beitragsrecht
  9. Melderecht
  10. Führung von Lohnunterlagen
  11. Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
  1. Gesetzliche Vorschriften

    § 7 SGB IV Beschäftigung

    1. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

    2. ...

    3. ...

    4. Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:

      1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark über- steigt;
      2. sie ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
      3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
      4. ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
      5. ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

    Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.
    Die Vermutung kann widerlegt werden.

§ 7a SGB 1V Anfrageverfahren

  1. Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

  2. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.

  3. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilt den Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben. Bei der Fristsetzung west sie darauf hin, dass sie die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 nach Fristablauf anwenden kann.

  4. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.

  5. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen.

  6. Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

    1. zustimmt und
    2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht
      .
    Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

  7. Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

  8. § 7b SGB 1V Beitragsrückstände

    Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

    1. zustimmt,
    2. für den Zeitpunkt zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und
    3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.

    § 7c SGB 1V Übergangsregelung für Beitragsrückstände

    Bestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, und ist ein Antrag auf Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum 30. Juni 2000 gestellt worden, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt; § 7a Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn

    1. im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits eine Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, getroffen oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hatte, oder
    2. der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten Abschnitt bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt hat.

    § 14 SGB 1V Arbeitsentgelt

    1. ...

    2. ...

    3. ...

    4. In den Fällen des § 7 Abs. 4 gilt bei einer Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, als Arbeitsentgelt ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 des Sechsten Buches gilt entsprechend.

    § 2 SGB VI Selbständig Tätige

    Versicherungspflichtig sind selbständig Tätige

    1. ...

    2. ...

    3. ...

    4. ...

    5. ...

    6. ...

    7. ...

    8. ...

    9. Personen,

      1. die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt, und
      2. auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

    Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2,7 und 9 gelten

    1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
    2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.

    § 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht

    1. ...

      (1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind , werden von der Versicherungspflicht befreit

      1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
      2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.

      Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

    2. ...

    3. ...

    4. ...

    § 134 SGB VI Selbständig tätige

    Für selbständig Tätige, die als

    1. ...

    2. ...

    3. ...

    4. ...

    5. ...

    6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig.

    § 162 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

    Beitragspflichtige Einnahmen sind

    1. ...

    2. ...

    3. ...

    4. ...

    5. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 4 des Vierten Buches, mindestens monatlich 630 Deutsche Mark.

    §165SGBVI Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger

    1. ...

      Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von SO vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die Versicherten dies beim Träger der Rentenversicherung beantragen. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr.1 und 6 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die Einkünfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben. Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

    2. ...

    3. ...

    § 231 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht

    1. ...

    2. ...

    3. ...

    4. ...

    5. Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

      1. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
      2. dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
        1. Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
        2. für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
    6. vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn

      1. vorhandenes Vermögen oder
      2. Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird, insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für ein Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

Allgemeines

Die verschärfte Wettbewerbs- und Arbeitsmarktsituation hat im Zuge einer Deregulierung der Beschäftigung in den letzten Jahren zu einem Anstieg der sog. Scheinselbständigkeit geführt. Diese Erscheinung erstreckt sich - mit gewissen Schwerpunkten - auf zahlreiche Bereiche des Wirtschaftslebens.

Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBI l S. 3843) sollte den Sozialversicherungsträgern die Bekämpfung der Scheinselbständigkeit erleichtert werden. Scheinselbständige Arbeitnehmer sollten schneller und einfacher als bisher erkannt und in die Versicherungspflicht einbezogen werden. Dazu ist in § 7 Abs. 4 SGB 1V ein Kriterienkatalog eingestellt worden. Bei Vorliegen von mindestens zwei dieser Kriterien wurde hiernach das Bestehen einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vermutet. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben bereits mit Rundschreiben vom 16.6.1999 i.d.F. vom 18.8.1999 den Amtsermittlungsgrundsatz hervorgehoben und klargestellt, dass für die Anwendung der Vermutungsregelung jedoch nur in den Fällen Raum bleibt, in denen der konkrete Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden konnte, insbesondere weil die Erwerbsperson ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom ...12.1999 wird der Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 SGB 1V präzisiert und um ein neues Kriterium ergänzt. Nunmehr wird vermutet, dass bei Vorliegen von mindestens drei der genannten fünf Merkmale eine Beschäftigung vorliegt. Sollte gleichwohl eine selbständige Tätigkeit vorliegen, kann die gesetzliche Vermutung, die nur bei fehlender Mitwirkung der erwerbsmäßig tätigen Person eintritt, widerlegt werden. Die Widerlegung kann durch sämtliche Beweismittel erfolgen, die die Selbständigkeit des Betroffenen belegen. Hierbei ist eine Gewichtung und Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles maßgebend. Liegen sowohl Merkmale vor, die für eine Beschäftigung sprechen, als auch solche, die auf Selbständigkeit hindeuten, kommt es darauf an, welche Merkmale in ihrer Bedeutung überwiegen.

Außerdem wird nunmehr ein Anfrageverfahren installiert. Abweichend von der Regelung des § 28h Abs. 2 SGB 1V, nach der die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung entscheidet, können die Beteiligten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) eine Entscheidung über den Status der Erwerbstätigen beantragen. Mit diesem Verfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage eröffnet und dadurch divergierende Entscheidungen verhindert werden.

Bei Feststellung eines die Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens soll unter bestimmten Voraussetzungen der Beginn der Versicherungspflicht mit Zustimmung des zu Versichernden verschoben werden; Beitragsansprüche für zurückliegende Zeiten entstehen insoweit nicht. Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung soll dies - unter Zurückstellung möglicher rechtlicher Bedenken - für alle Zweige der Sozialversicherung gelten. Hierdurch soll die Position des gutgläubigen Arbeitgebers gestärkt werden. Verbunden damit wird ein vorläufiger Rechtsschutz gegen Beitragsbescheide eingeführt, nach dem die Gesamtsozialversicherungsbeiträge erst zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung unanfechtbar geworden ist. Widerspruch und Klage gegen eine derartige Entscheidung haben nunmehr aufschiebende Wirkung.

Sofern die von der Vermutungsregelung betroffenen Personen nach dem Einkommensteuerrecht als Selbständige behandelt werden, ist für sie seit dem Gesetz vom 19.12.1998 mit Wirkung vom 1.1.1999 an in § 14 Abs. 4 SGB 1V eine besondere Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen enthalten. Diese Regelung ist durch das Gesetz vom ...12.1999 nicht geändert worden.

Personen, die weder von § 7 Abs. 1 SGB 1V noch von § 7 Abs. 4 SGB 1V erfasst werden, sind unter den Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als Selbständige rentenversicherungspflichtig. Für Selbständige, die bereits am 31.12.1998 selbständig tätig waren und nicht der Rentenversicherungspflicht unterlagen, ist in § 231 Abs. 5 SGB VI auf Antrag eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorgesehen, wenn sie nach dem 31.12.1998 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden. Außerdem ist für Existenzgründer und für selbständig tätige Personen, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres erstmals die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen, in § 6 Abs. la SGB VI eine besondere Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht eingeräumt worden.

Versicherungsrecht

3.1 Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB 1V

In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Arbeiter und Angestellte (Arbeitnehmer), die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, versicherungspflichtig. Wann eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB 1V. Da selbständig Tätige in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen und in der Rentenversicherung nur ein kleiner Kreis selbständig tätiger Personen versicherungspflichtig ist, bedarf es zur Unterscheidung einer selbständigen Tätigkeit von einer Beschäftigung als Arbeitnehmer bestimmter Abgrenzungskriterien.

Die Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB 1V als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, definiert. Der Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" ist allerdings weiter als der Begriff des "Arbeitsverhältnisses", erfasst somit auch Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt (z.B. bei GmbH-Geschäftsführern). Als typische Merkmale einer Beschäftigung nennt § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB 1V die Weisungsgebundenheit der Erwerbsperson und ihre betriebliche Eingliederung. Diese Merkmale sind nicht zwingend kumulativ für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, sie sind lediglich als Anhaltspunkte erwähnt, ohne eine abschließende Bewertung vorzunehmen. So kann das Weisungsrecht - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.

Der Auftraggeber hat - wie auch sonst jeder Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern - zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selbständig tätig ist. Ist ein Auftraggeber der Auffassung, dass im konkreten Einzelfall keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist zwar formal von ihm nichts zu veranlassen. Er geht jedoch - wie bisher schon - das Risiko ein, dass bei einer Prüfung durch einen Versicherungsträger und ggf im weiteren Rechtsweg durch die Sozialgerichte der Sachverhalt anders bewertet und dadurch die Nachzahlung von Beiträgen erforderlich wird. In Zweifelsfällen wird deshalb empfohlen, das Anfrageverfahren zur Statusklärung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 7a SGB 1V einzuleiten (vgl. Ausführung zu Abschnitt 3.8).

3.2 Amtsermittlungsgrundsatz

Ist zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbstätigkeit ein Verwaltungsverfahren anhängig, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X). Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V hebt diesen Grundsatz in der Sozialversicherung nicht auf. Der Sozialversicherungsträger hat von sich aus die Tatsachen zu ermitteln, die zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegt, erforderlich sind. Für die Abgrenzung sind weiterhin die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien maßgeblich. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Grenzen zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung werden nicht zu Lasten der Selbständigkeit verschoben. Treffen Merkmale, die für die Beschäftigteneigenschaft sprechen, mit Merkmalen zusammen, die auf Selbständigkeit hindeuten, hat der Sozialversicherungsträger nach Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfen, in welchem Bereich der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, und auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 SGB 1V zu entscheiden.

3.3 Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses vom Dienst-/Werkvertrag

Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers oder Werkvertragnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Dienst- oder Werkleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit zeigt sich nicht nur daran, dass der Beschäftigte einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen kann, sondern kann sich auch aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben.

Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Insoweit lassen sich abstrakte, für alle Beschäftigungsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienst- oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Aus Art und Organisation der Tätigkeit kann auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schließen sein. Dabei sind für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Dieser wiederum folgt aus den getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Aus der praktischen Handhabung lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind.

Im Übrigen kann in Fällen, in denen ein Sozialversicherungsträger das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit festgestellt hat, diese Entscheidung nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X zurückgenommen werden.

3.4 Vermutung einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 4 SGB 1V

Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB 1V sieht als materiell-rechtliche Folge einer Verletzung der Mitwirkungspflichten der zu beurteilenden Erwerbspersonen aus § 206 SGB V oder aus § 196 Abs. 1 SGB VI vor, dass eine Beschäftigung der betreffenden Erwerbsperson vermutet wird. Die fehlende Mitwirkung des Auftraggebers an der Klärung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses kann zwar nicht zu einer Anwendung des § 7 Abs. 4 SGB 1V führen, entbindet ihn jedoch nicht von seiner Auskunftspflicht nach § 98 Abs. 1 SGB X.

Die Vermutungsregelung kommt damit nur in den Ausnahmefällen zur Anwendung, in denen dem Sozialversicherungsträger eine vollständige Sachverhaltsaufklärung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Wenn die Voraussetzungen für eine Anwendung der Vermutungsregelung erfüllt sind und dies zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führt, kann der Betroffene die Vermutung widerlegen, indem er Tatsachen vorbringt, die der Sozialversicherungsträger zunächst wegen der fehlenden Mitwirkung der Erwerbsperson nicht berücksichtigen konnte (siehe Abschnitt 3.6).

Nach dem Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V wird das Bestehen einer Beschäftigung gesetzlich vermutet, wenn mindestens drei der nachstehend aufgeführten fünf Merkmale vorliegen:

  1. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit wird regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 DM übersteigt.

  2. Die Erwerbsperson ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

  3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.

  4. Die Tätigkeit der Erwerbsperson lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.

  5. Die Tätigkeit der Erwerbsperson entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

3.4.1 Beschäftigung von Arbeitnehmern

Anders als ein Selbständiger kann ein abhängig Beschäftigter die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung in der Regel nicht auf andere Personen übertragen, sondern hat sie persönlich zu erbringen. Deshalb ist die Nichtbeschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern ein wichtiges Merkmal für das Vorliegen einer Beschäftigung.

Alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer die im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit regelmäßig beschäftigt werden, sind zu berücksichtigen, es sei denn, das Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis übersteigt nicht regelmäßig im Monat 630 DM. Es kommt somit nicht alleine auf die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers an l die sich bereits aufgrund der nach § 8 Abs. 2 SGB 1V vorzunehmenden Zusammenrechnung oder durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ergeben kann, sondern auch auf die Höhe des aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts. Als Arbeitnehmer gelten hierbei auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben. Die im Gesetz genannte Verdienstgrenze ist auch dann nicht überschritten, wenn die zu beurteilende Erwerbsperson mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelte zusammen 630 DM monatlich übersteigen. Die Voraussetzung des ersten Merkmals der Vermutungsregelung wird dann ebenfalls erfüllt.

Die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer durch die Erwerbsperson muss regelmäßig erfolgen; hierdurch sollen Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern verhindert werden. Von einer regelmäßigen Beschäftigung von Arbeitnehmern ist auszugehen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Abfolge für die Erwerbsperson ausgeübt werden. Unterbrechungen innerhalb eines Jahres von bis zu zwei Monaten (z.B. nach Kündigung eines Arbeitnehmers) sind insoweit grundsätzlich unschädlich.

Die aufgrund des Gesetzes vom 19.12.1998 eingefügte Ausnahmeregelung für Familienangehörige entfällt zum 1.4.2000 (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom ...12.1999). Ab diesem Zeitpunkt sind Familienangehörige, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, wie alle anderen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Arbeitnehmer, die im Privathaushalt und somit nicht im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit beschäftigt werden, bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt. Im übrigen kommt es auf die Art der Tätigkeit, die die im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer ausüben, nicht an (z.B. Reinigungskräfte für Arbeits-1 Büroräume)

3.4.2 Bindung an einen Auftraggeber

Die Bindung an einen Auftraggeber gilt stets in den Fällen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung. Es genügt jedoch auch eine faktische Bindung.

Durch das Erfordernis, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, soll Ausnahmefällen Rechnung getragen und insbesondere sichergestellt werden, dass eine Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für einen oder auch mehrere andere Auftraggeber die Vermutung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht ausschließt.

Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Hierbei sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen.

Die Bindung an einen Auftraggeber besteht allerdings dann, wenn sich zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber regelmäßig wiederholen. Existenzgründer müssen nach ihrem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftaggebern anstreben. Außerdem dürfen die tatsächlichen Umstände dem nicht entgegenstehen. Eine dauerhafte Tätigkeit für mehrere Auftraggeber liegt auch dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist. Das zweite Erfordernis, wesentlich nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, ist als erfüllt anzusehen, wenn der Betroffene mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten erzielt.

Bei der Prüfung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB 1V gelten Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) sowie Kooperationspartner insoweit als ein Auftraggeber.

Als Auftraggeber können auch Franchisegeber in Betracht kommen.

3.4.3 Entsprechende Tätigkeiten beschäftigter Arbeitnehmer

Das dritte Kriterium ist vor allem in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Auftraggeber neben festangestellten Personen für entsprechende Tätigkeiten auch freie Mitarbeiter beschäftigt. Lässt sich bei der Gesamtwürdigung der Tätigkeit des freien Mitarbeiters im Vergleich zu den festangestellten Personen für entsprechende Tätigkeiten kein wesentlicher Unterschied feststellen, spricht dies für ein Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt auch, wenn entsprechende Tätigkeiten bei einem vergleichbaren Auftraggeber von Arbeitnehmern verrichtet werden. Von einem vergleichbaren Auftraggeber ist auszugehen, wenn Branchenidentität vorliegt oder die Tätigkeit durch gleiche Arbeitsinhalte gekennzeichnet ist.

3.4.4 Typische Merkmale unternehmerischen Handelns

Selbständig ist im allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt sowie unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann.

Zu typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gehört u.a., dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, statt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht werden, sowie die eigenständige Entscheidung über

  • Einkaufs- und Verkaufspreise,
  • Warenbezug,
  • Einstellung von Personal,
  • Einsatz von Kapital und Maschinen,
  • die Zahlungsweise der Kunden (z.B. sofortige Barzahlung, Stundungsmöglichkeit, Einräumung von Rabatten),
  • Art und Umfang der Kundenakquisition,
  • Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (z.B. Benutzung eigener Briefköpfe).

Auf den Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (Anlage 4) wird verwiesen.

3.4.5 Äußeres Erscheinungsbild

Mit diesem fünften Kriterium wird die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in freie Mitarbeit ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in die Vermutungsregelung aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die Fälle des Outsourcing und des Outplacement. Bleibt das äußere Erscheinungsbild der Tätigkeit unverändert, so spricht dies für einen Fortbestand des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses.

3.4.6 Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Durch die Aufnahme der Regelung des § 7 Abs. 4 in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch- Gemeinsame Vorschriften - wird klargestellt, dass die Vermutung einer Beschäftigung bei fehlender Mitwirkung der Erwerbsperson für alle Zweige der Sozialversicherung gilt. Das führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGBV' § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB 111). Demzufolge gelten im Grundsatz alle versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Konsequenzen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Die hier betroffenen erwerbsmäßig tätigen Personen, die daneben weitere Beschäftigungen ausüben, unterliegen ggf in allen Beschäftigungen der Sozialversicherungspflicht (Mehrfachbeschäftigung). Außerdem gelten die für Beschäftigte maßgeblichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit (z.B. wegen Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung, bei Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, krankenversicherungsfrei. Auch diese Vorschrift findet auf die hier betroffenen erwerbsmäßig tätigen Personen uneingeschränkt Anwendung. Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gelten die von der Rechtsprechung und Rechtslehre aufgestellten Grundsätze (vgl. hierzu Abschnitt A.II.2 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21.11.1988 zum Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen). Wird die Beschäftigung im Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet, ist für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts § 14 Abs. 4 SGB 1V zu beachten, wonach bis zum Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße maßgeblich ist. Bei Ansatz der Bezugsgröße kommt Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V daher nicht in Betracht.

Wird bereits zu Beginn der Beschäftigung ein niedrigeres oder höheres Einkommen nachgewiesen, ist dieses Einkommen nicht nur für die Beitragseinstufung, sondern auch für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblich; übersteigt das nachgewiesene Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht von vornherein Krankenversicherungsfreiheit. Wird dagegen erst im Laufe der Beschäftigung ein die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigendes Jahresarbeitsentgelt nachgewiesen, endet die Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das höhere Arbeitseinkommen nachgewiesen wird, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Kalenderjahres überschritten wird. Besteht Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze und wird ein niedrigeres Einkommen als die Jahresarbeitsentgeltgrenze nachgewiesen, dann tritt Krankenversicherungspflicht von dem Zeitpunkt an ein, von dem das niedrigere Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs. 4 SGB 1V in Verb. mit § 165 Abs. 1 Sätze 3 bis 10 SGB VI anzusetzen ist. Außerdem ist zu beachten, dass Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nicht vorliegt, wenn das Beschäftigungsverhältnis neben einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird (§ 5 Abs. 5 SGB V).

3 4.7 Nicht erfasste Personenkreise

3.4.7.1 Handelsvertreter
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB 1V gilt Satz 1 dieser Vorschrift nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.

Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter). Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB).

Handelsvertreter im Sinne dieser Norm sind danach ausschließlich selbständige Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen Unternehmer (oder mehreren Unternehmern) in einem Betrauungsverhältnis eigener Art stehen. Dieses muss darauf gerichtet sein, für den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Geschäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und kann als solcher eine eigene Firma führen.

Der Handelsvertreter, der nach der Definition selbständiger Unternehmer ist, tritt demnach seinem Auftraggeber, der ebenfalls Unternehmer ist, rechtlich gleichgeordnet gegenüber Die Tatsache, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Handelsvertreter um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei selbständigen Unternehmern handelt, von denen jeder sein eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist auch bei der Bestimmung der gegenseitigen Pflichten und Rechte zu berücksichtigen.

Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Handelsvertreter wird auf die Anlage 2 verwiesen.

Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 des § 84 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB hingegen als Angestellter (insbesondere Mitarbeiter im Außendienst).

Aufgrund der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB 1V findet die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V auf Handelsvertreter keine Anwendung.

3.4 7.2 Mitarbeitende Gesellschafter
Für mitarbeitende Gesellschafter (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) scheidet eine Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V generell aus. Die versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Personen erfolgt ausschließlich nach § 7 Abs. 1 SGB 1V unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. hierzu Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 6.17.11.1986 vgl. Anlage 3).

3.5 Amtliche Eintragungen oder Genehmigungen als Hinweis auf selbständige Tätigkeit, Gesellschaftsform

Aufgrund der Gesamtbetrachtung kann durchaus jemand auch selbständig tätig sein, der nur für einen Auftraggeber arbeitet und in seinem Unternehmen keine Mitarbeiter beschäftigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er für seine Unternehmung bzw. selbständige Tätigkeit eine besondere amtliche Genehmigung oder Zulassung benötigt. Auch die Eintragung in die Handwerksrolle stützt die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung bzw. die Eintragung in das Gewerberegister oder in das Handelsregister reicht dagegen für sich alleine nicht aus.

Ist der Auftragnehmer eine Gesellschaft (z.B. GmbH, KG oder OHG), schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber aus (vgl. Abschnitt 3.4.7 2). Der Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wirkt jedoch nur auf die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, nicht jedoch auf die Frage, ob die in der Gesellschaft Tätigen Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein können (z.B. Kommanditisten).

Die gleiche Beurteilung gilt grundsätzlich auch, sofern es sich bei dem Auftraggeber um eine Ein-Person-GmbH handelt.

Handelt es sich bei der auftragnehmenden Gesellschaft um eine GbR, ist das Vorliegen einer abhängigen oder einer selbständigen Tätigkeit im Einzelfall zu prüfen.

3.6 Widerlegung der Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses

Ist im Einzelfall von einem Sozialversicherungsträger ein Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V festgestellt worden, können die Beteiligten (Auftraggeber und Auftragnehmer) die Vermutung widerlegen, indem sie nachweisen, dass im konkreten Einzelfall gleichwohl eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Der Nachweis kann durch sämtliche Beweismittel erfolgen, die die Selbständigkeit des Betroffenen belegen. Da die Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V vom Verhalten des Auftragnehmers abhängt, wird die Widerlegung der Rechtsvermutung hauptsächlich vom Auftraggeber ausgehen. Der Auftragnehmer kann die Rechtsvermutung nur widerlegen, indem er nunmehr die für die Beurteilung der Erwerbsperson notwendigen Angaben macht und die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Seine bisherige Haltung, die fehlende Mitwirkung, muss er aufgeben.

Die Rechtsvermutung eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt ist gegenüber der Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 SGB 1V), die die Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SGB 1V getroffen hat, im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB 1V gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder im Rahmen einer Betriebsprüfung gegenüber dem Rentenversicherungsträger, zu widerlegen. Das Gesetz sieht bezüglich der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung keine Frist vor.

Ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB 1V für die Entscheidung zuständig, hat sie nach § 7a Abs. 5 SGB 1V die Beteiligten aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen. Obwohl insoweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, werden bei Zuständigkeit auch die Einzugsstellen oder die Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen zur Verfahrensbeschleunigung Fristen im Sinne von § 7a Abs. 5 SGB 1V setzen.

In Fällen, in denen die Künstlersozialkasse bereits eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit festgestellt hat und seit dieser Feststellung keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, gilt die Vermutung als widerlegt. Entsprechendes gilt, wenn ein Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung der Rentenversicherungspflicht nach §§ 2, 4 Abs. 2, 229a Abs. 1 SGB VI oder anlässlich einer Betriebsprüfung eine Selbständigkeit festgestellt hat. Bezieht oder bezog der Auftragnehmer Fördermittel des Arbeitsamtes für Existenzgründer, reicht dies ebenfalls, um die gesetzliche Vermutung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu widerlegen.

3.7 Anwendung der Rechtsvermutung

Die Rechtsvermutung das § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V für das Bestehen einer Beschäftigung kann frühestens ab 1.1.1999 eintreten. Dies schließt jedoch die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 SGB 1V auch für Zeiten vor dem 1.1.1999 grundsätzlich nicht aus.

3.8 Anfrageverfahren

3.8.1 Allgemeines
Durch das Gesetz vom ...12.1999 ist in § 7a SGB 1V ein Anfrageverfahren zur Statusklärung eingeführt worden. Hiernach können die Beteiligten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen. Die Zuständigkeit der Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 SGB 1V) ist insoweit aufgehoben.

In Anbetracht der nach § 28a SGB 1V grundsätzlich bestehenden Pflicht des Arbeitgebers, einen eingestellten Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen (§ 6 DEÜV) nach Beschäftigungsaufnahme bei der Einzugsstelle anzumelden, bleibt für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB 1V - wie auch für die Anwendung des § 7c SGB 1V (vgl. Abschnitt 3.8.5) - nur in objektiven Zweifelsfällen Raum.

Mit dem Anfrageverfahren soll den Beteiligten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (z.B. Auftragnehmer und Auftraggeber), nicht jedoch andere Versicherungsträger. Jeder Beteiligte ist berechtigt, das Anfrageverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt zu beantragen. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beteiligten für ein Anfrageverfahren einig sind. Aus Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Schriftform vorgeschrieben.

Das Anfrageverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entfällt, wenn bereits durch eine Einzugsstelle außerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB 1V (z.B. im Rahmen einer Entscheidung über eine freiwillige Versicherung, eine Familienversicherung - Prüfung nach § 28h Abs. 2 SGB 1V) oder einen Rentenversicherungsträger (im Rahmen des § 28p Abs. 1 SGB 1V) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet wurde, z.B. durch Übersendung eines Fragebogens oder durch Ankündigung einer Betriebsprüfung. Hiervon sind auch die Verfahren betroffen, die vor Verkündung des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit wegen der grundsätzlichen Zuständigkeit der Einzugsstellen nach § 28h Abs. 2 SGB 1V von den Krankenkassen bereits entschieden wurden bzw. in denen das Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist (Bestandsfälle). Diese Stellen führen dann das Statusfeststellungsverfahren einschließlich evtl. anschließender Rechtsstreitverfahren in eigener Zuständigkeit durch.

Für die im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB 1V erforderliche Prüfung, ob eine abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB 1V vorliegt und deshalb Versicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht, haben die Beteiligten einen Antrag auszufüllen (vgl.Anlage 5). Die Verwendung des Antrags ist notwendig und geboten, damit das Gesamtbild der Tätigkeit ermittelt werden kann und weitgehend sichergestellt ist, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien einheitlich erhoben werden.

Nach § 7a Abs. 2 SGB 1V hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - wie die Einzugsstelle im Rahmen des § 28h Abs. 2 SGB 1V und der Rentenversicherungsträger im Übrigen im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB 1V - auf der Grundlage ihrer Amtsermittlung (§ 20 SGB X) nach den von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Eine pauschalierende rechtliche Beurteilung zu gleichartigen Vertragsverhältnissen erlangt keine Bindungswirkung im Einzelfall.

3.8.2 Verwaltungsverfahren der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Die Angaben und Unterlagen, die die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für ihre Entscheidung benötigt, hat sie nach § 7a Abs. 3 SGB 1V schriftlich bei den Beteiligten (Auftragnehmer, Auftraggeber) unter Fristsetzung anzufordern. Hierbei hat sie auch auf die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V hinzuweisen, so dass den Beteiligten schon in diesem Stadium des Verfahrens die möglichen Konsequenzen fehlender Mitwirkung deutlich werden. Die Frist, innerhalb der die erforderlichen Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen sind, muss jeweils angemessen festgesetzt werden.

Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vor Erlass ihrer Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern (Anhörung nach § 24 SGB X). Nach § 7a Abs. 4 SGB 1V teilt sie deshalb den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt und bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützten will. Dies ermöglicht den Beteiligten, vor Erlass des Statusbescheides weitere Tatsachen und ergänzende rechtliche Gesichtpunkte vorzubringen. Einer Anhörung bedarf es nicht, soweit dem Antrag der Beteiligten entsprochen wird.

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erteilt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber) einen rechtsbehelfsfähigen begründenden Bescheid über den Status der Erwerbsperson. Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift des Bescheides, wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird. Außerdem wird sie unverzüglich informiert, wenn gegen den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Widerspruch eingelegt worden ist, und über das weitere Verfahren regelmäßig unterrichtet.

Entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Einzelfall auf selbständige Tätigkeit, hat sie zu prüfen, ob Rentenversicherungspflicht z.B. nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vorliegt (vgl. Abschnitt 11).

3.8.3 Beginn der Versicherungspflicht bei einem rechtzeitigen Anfrageverfahren
Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung aufgrund einer Beschäftigung beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Abweichend hiervon sieht § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB 1V vor, dass die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eintritt, wenn

  • der Antrag nach § 7a Abs. 1 SGB 1V innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gestellt wird,
  • der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt und
  • er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Nach § 26 Abs. 1 SGB X gelten für die Berechnung der Monatsfrist § 187 Abs. 2 Satz 1 und § 188 Abs. 2 und 3 BGB. Danach beginnt die Monatsfrist mit dem Tag, der auf den Tag der Aufnahme der Tätigkeit folgt. Sie endet mit Ablauf desjenigen Tags des nächsten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tags dieses Monats.

Die für die Zwischenzeit erforderliche anderweitige Absicherung, die bereits im Zeitpunkt des Beginns des Anfrageverfahrens bestehen muss, muss sowohl das finanzielle Risiko von Krankheit als auch die Altersvorsorge umfassen. Sie braucht mit den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung jedoch nicht deckungsgleich zu sein; es genügt, dass ein ausreichender sozialer Schutz besteht. Die anderweitige Absicherung muss somit zwar nicht das Gesamtspektrum der Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abdecken, auch müssen die Prämienzahlungen nicht mindestens den Beiträgen im Rahmen einer bestehenden Versicherungspflicht entsprechen, jedoch ist es erforderlich, dass die Risiken Krankheit und Alter abgesichert sind. Aus der freiwilligen oder privaten Krankenversicherung folgt allerdings eine Pflegeversicherung, auch wenn die Vorschrift des § 7a Abs.6 Satz 1 SGB 1V eine Absicherung für das Risiko Pflege nicht ausdrücklich fordert.

Eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, erfordert eine private Krankenversicherung in einem Versicherungsunternehmen, das

  • die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,

  • sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in einem zuschussberechtigten Versicherungsunternehmen verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen des SGB V bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt,

  • sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Zuschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,

  • vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet und

  • die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt.

Zur Gewährleistung der Bedingungen für den brancheneinheitlichen Standardtarif sind alle Versicherungsunternehmen, die die nach den vorgenannten Absätzen zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen.

Eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit ist nicht erforderlich, wenn der Versicherte mit seinem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und deshalb keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht eintritt.

Um eine Absicherung zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, handelt es sich auch nur dann, wenn eine private LebensIRentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder eines h6heren Lebensjahres abgeschlossen worden ist. Das Sicherungsniveau ist hierbei unbeachtlich. Von einem ausreichenden sozialen Schutz ist auszugehen, wenn für die private Versicherung Prämien aufgewendet werden, die der H6he des jeweiligen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (z.B. 2000: 121,59 DM mtl.).
Eine Absicherung für das Risiko Invalidität wird nicht gefordert, zumal auch durch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung dieses Risiko grundsätzlich nicht abgedeckt werden kann. Eine Absicherung für die Hinterbliebenen ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Eine Bekanntgabe ist zwar in analoger Anwendung des § 33 Abs. 2 SGB X grundsätzlich in jeder Form (schriftlich, mündlich oder in anderer Weise) möglich, erfolgt im Rahmen des § 7a SGB 1V jedoch ausschließlich im schriftlichen Wege. Die Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gilt nach § 37 Abs. 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt Zugegangen ist. Im Zweifel hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Ist der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, gilt die Entscheidung mit dem nächst folgenden Werktag als zugegangen (§ 26 Abs. 3 SGB X).

Der Beschäftigte kann den Eintritt der Sozialversicherungspflicht auch für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erwirken, wenn er seine Zustimmung zum späteren Eintritt der Sozialversicherungspflicht nicht erteilt. Nur hierdurch erhält er unter finanzieller Beteiligung seines Arbeitgebers Schutz in allen Zweigen der Sozialversicherung ab dem frühest möglichen Zeitpunkt und vermeidet Lücken im Versicherungsschutz.

3.8.4 Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bei einem Anfrageverfahren
Nach § 23 Abs. 1 SG B 1V werden Gesamtsozialversicherungsbeiträge spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Sie sind bereits spätestens am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig ist.
In § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB 1V wird von dieser Fälligkeitsregelung in erheblichem Maße abgewichen. Hiernach wird die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in den Fällen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB 1V auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird. Zu diesem Zeitpunkt sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab Beginn der Sozialversicherungspflicht fällig. Da in diesen Fällen für die zurückliegende Zeit - wegen fehlender Fälligkeit - ein Lohnabzug nach § 289 SGB 1V nicht "unterblieben ist", ist der Beitragsabzug des Arbeitgebers nicht auf die letzten drei Monate begrenzt (§ 289 Satz 3 SGB 1V zieht nicht). Dies gilt entsprechend, wenn bei Anwendung der Regelungen der §§ 7b und 7c SGB 1V der Beginn der Sozialversicherungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Für die erst zu einem späteren Zeitpunkt fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit sind keine Säumniszuschläge zu erheben (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB 1V).

3.8.5 Übergangsregelung zum Beginn der Versicherungspflicht bei einem Anfrageverfahren
Erstmalige Anfragen zum Status nach § 7a Abs. 1 SGB 1V, die bis zum 30.6.2000 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gestellt werden, fallen nicht unter § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB 1V (vgl. Abschnitt 3.8.3). In diesen Fällen tritt nach § 7c Satz 1 SGB 1V die Versicherungspflicht immer erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Einer bis zu diesem Zeitpunkt der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vergleichbaren sozialen Absicherung bedarf es nicht. Eine Zustimmung des Beschäftigten zum späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht ist in diesen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Gesetzgeber hat diese "Amnestie-Regelung" damit begründet, hierdurch den nach geltendem Recht bei der Statusbeurteilung bestehenden Rechtsunsicherheiten Rechnung getragen zu haben. Ferner sei berücksichtigt worden, dass der Auftragnehmer von der auch nach dem bisher geltenden Recht für ihn bestehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, eine Klärung herbeizuführen, ob er den Status eines Beschäftigten hat, so dass es insoweit an einer sozialrechtlich zu schützenden Rechtsposition fehle.

Die Anwendung der Übergangsregelung durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist nach Satz 2 des § 7c SGB 1V allerdings ausgeschlossen, wenn

  • eine Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung im Zeitpunkt der Antragsstellung bereits eine Entscheidung zur Statusfrage getroffen oder eingeleitet hat (vgl. Abschnitt 6) oder
  • der Arbeitgeber seine Meldepflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (vgl. zu Vorsatzgrober Fahrlässigkeit Ausführungen zu Abschnitt 6).

Zu einer Anwendung des § 7c SGB 1V kommt es auch dann nicht, wenn durch den Arbeitgeber bereits Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden und ein Beteiligter nunmehr ein Anfrageverfahren zur Statusfeststellung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einleitet.

Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliegt. Ist dies der Fall, hat er alle Pflichten, die sich für einen Arbeitgeber aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ergeben, zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere

die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts,

die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,

die Erstattung von Meldungen nach der DEÜV und

die Führung von Lohnunterlagen.

Dies gilt auch, wenn ein Versicherungsträger das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB 1V oder aufgrund der Rechtsvermutung nach § 7 Abs. 4 SGB 1V festgestellt hat.

Der Auftraggeber hat Unterlagen, die zur Klärung der Frage entscheidend sind, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, aufzubewahren.

Rechtsmittel gegen Statusentscheidungen

Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB 1V aufschiebende Wirkung. Diese Regelung gilt nicht nur für die Statusentscheidungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB 1V, sondern auch für die Statusentscheidungen der Krankenkassen im Rahmen des § 28h Abs. 2 SGB 1V und der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV.

Von den angefochtenen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger gehen somit zunächst keine Rechtswirkungen aus. Das hat zur Folge, dass vom Auftraggeber zunächst

  • keine Gesamtversicherungsbeiträge zu zahlen und
  • keine Meldungen zur erstatten
  • und von den Sozialversicherungsträgern zunächst
  • keine Leistungen zu erbringen
sind.

Die Regelung in § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB 1V tritt ebenfalls rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom ... 12.1999). Das hat zur Folge, dass sie auch auf Bescheide der Sozialversicherungsträger anzuwenden ist, die vor Verkündung des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit bereits im Jahre 1999 erlassen und noch nicht bindend sind. Evtl. aufgrund dieser Entscheidungen für Zeiten ab Beginn der Sozialversicherungspflicht gezahlte Beiträge sind zunächst zurückzuzahlen (zum späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht siehe Ausführungen zu Abschnitt 6).

Auf Bescheide der Sozialversicherungsträger, die vor dem 1.1.1999 erteilt worden sind, findet die Regelung des § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB 1V hingegen auch dann keine Anwendung, wenn sie noch nicht unanfechtbar geworden sind.

Beginn der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen außerhalb eines rechtzeitigen Anfrageverfahrens

In den Fällen, in denen eine Krankenkasse im Rahmen des § 28h Abs. 2 SGB 1V, ein Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB 1V oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen eines erst nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragten Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SG 1V feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt nach § 7b SGB 1V Versicherungspfticht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt und

für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und

er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.

Zur Zustimmung des Beschäftigten und der anderweitigen Absicherung, die den Voraussetzungen für den späteren Beginn der Versicherungspflicht in einem rechtzeitigen Anfrageverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entsprechen, wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3.8.3 verwiesen.

Zusätzlich wird hier für den späteren Beginn der Versicherungspflicht gefordert, dass weder der Beschäftigte noch sein Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Beteiligten die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzen, dass also einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt wurden. Von einem Vorsatz ist z.B. auszugehen, wenn der Auftraggeber Entscheidungen der Sozialversicherungsträger aus früheren Betriebsprüfungen, auch zu entsprechenden Tätigkeiten, nicht berücksichtigt hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags aber billigend in Kauf nahm. Vorsatz liegt deshalb auch dann vor, wenn der Auftraggeber aus Feststellungen zur Besteuerung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung abgeleitet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt z.B. dann vor, wenn die ausgeführten Arbeiten normalerweise von Arbeitnehmern erbracht werden oder ein anderer Auftragnehmer mit ähnlichem Vertrag bei dem selben Auftraggeber als Beschäftigter behandelt wird und weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB 1V bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Statusfeststellung eingeleitet haben. Dies gilt ebenfalls, wenn die tatsächlichen Verhältnisse gravierend von den vertraglichen Verhältnissen abweichen. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss dem Beteiligten (Arbeitnehmer / Arbeitgeber) grundsätzlich nachgewiesen werden.

Die Vorschrift des § 7b SGB 1V findet auch auf Statusfeststellungsverfahren Anwendung, die bereits vor Verkündung des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit im Jahre 1999 erlassen und noch nicht unanfechtbar geworden sind. Evtl. aufgrund dieser Entscheidungen für Zeiten vor Beginn der (späteren) Sozialversicherungspflicht gezahlte Beiträge, sind als zu Unrecht gezahlte Beiträge zu erstatten. Auf Bescheide der Sozialversicherungsträger, die vor dem 1.1.1999 erteilt worden sind, findet die Regelung des § 7b SGB 1V allerdings auch dann keine Anwendung, wenn sie noch nicht unanfechtbar geworden sind.

In den Fällen, in denen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis zum 30.6.2000 für die Anwendung der Übergangsregelung nach § 7c Satz 2 SGB 1V nicht zulässig ist, weil eine Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung bereits eine Entscheidung zur Statusfrage eingeleitet hat (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 3.8.5), findet § 7b SGB 1V aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten mit der Maßgabe des § 7c Satz 2 SGB 1V Anwendung. Das hat zur Folge, dass es für den späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht bis zum Tag der Bekanntgabe der Statusentscheidung keiner der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vergleichbaren sozialen Absicherung bedarf.

Wenn die Voraussetzungen des § 7b SGB 1V nicht erfüllt sind, tritt die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich rückwirkend mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis ein. Sozialversicherungsbeiträge sind dann im Rahmen der Verjährungsregelung des § 5 SGB 1V nachzuzahlen.

Die Anwendung des § 7b SGB 1V ist ausgeschlossen, wenn durch den Arbeitgeber bereits Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden und ein Beteiligter erst später ein Statusfeststellungsverfahren einleitet.

Bestandsschutz bindender Feststellungen nach § 7 Abs. 4 SGB 1V alter Fassung

Die Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB 1V ist - insbesondere wegen der hiermit vorgesehenen Klarstellung - rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft getreten (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit).

Sozialversicherungsverhältnisse, die aufgrund einer Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SGB 1V alter Fassung bereits im Jahre 1999 unanfechtbar festgestellt worden sind können hingegen nicht rückwirkend aufgehoben werden (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit). In die hierdurch erlangte Rechtsposition soll nicht rückwirkend eingegriffen werden. Diese Bescheide können auf Antrag der Beteiligten nur mit Wirkung für die Zukunft, frühestens mit Wirkung vom 1.1.2000 an, aufgehoben werden. Für die Zeit bis zur Aufhebung des Bescheides besteht Versicherungs- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Beitragsrecht

8.1 Allgemeines

Die Auftraggeber haben auch für erwerbsmäßig tätige Personen, auf die die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V Anwendung findet, die Berechnung und Abführung der Beiträge zu übernehmen (§§ 28d bis 28n SGB 1V gelten). Dabei stellen die aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV dar.

Nach § 28o Abs. 1 Satz 1 SGB 1V hat der Beschäftigte seinem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.

In den Fällen des § 7 Abs.- 4 Satz 1 SGB 1V gilt bei einer Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, als Arbeitsentgelt ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen (§ 14 Abs. 4 SGB 1V). Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 SGB 1V hat nur Bedeutung, solange ausschließlich aufgrund der Rechtsvermutung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt angenommen wird und noch keine Zuordnung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 SGB 1V durch einen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers erfolgt ist. Der Nachweis eines niedrigeren oder eines höheren Einkommens kann sowohl von den Versicherten im Zusammenwirken mit ihren Arbeitgebern als auch von den Sozialversicherungsträgern (z.B. über die Vorlageverpflichtung von Einkommensteuerbescheiden oder über Betriebsprüfungen) erbracht werden.

Über den Hinweis in § 14 Abs. 4 SGB 1V, dass § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 SGB VI entsprechend gilt, sind längstens bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Beschäftigung als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße anzusetzen, wenn die Versicherten dies beantragen. Der Antrag ist gegenüber der Krankenkasse zu stellen, bei der der Beschäftigte versichert ist.

Nachdem ein Sozialversicherungsträger mit Bescheid eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1 SGB 1V festgestellt hat, besteht für die Anwendung des § 14 Abs. 4 SGB 1V kein Raum mehr. Sollte ein Sozialversicherungsträger zuvor im Rahmen der Rechtsvermutung nach § 7 Abs. 4 SGB 1V das Bestehen einer Beschäftigung festgestellt haben, führt die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 SGB 1V zu einer rückwirkenden Anwendung des § 14 Abs. 1 SGB 1V. Gegebenenfalls sind Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern oder zu erstatten.

Sollte gegen einen Bescheid nach § 7 Abs. 4 SGB 1V Widerspruch eingelegt werden oder eine Feststellung im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgen, kann bei Bestätigung des Vorliegens einer Beschäftigung die Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB 1V oder des § 7b SGB 1V mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorherigen Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SGB 1V beginnen.

8.2 Arbeitnehmer, die nach dem Einkommensteuerrecht nicht als Selbständige bewertet werden

Führt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Steuern an das Finanzamt ab, behandelt er ihn also diesbezüglich als einen Beschäftigten, sind die vom Arbeitnehmer erzielten Einnahmen Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB 1V und als solche der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

8.3 Arbeitnehmer, die nach dem Einkommensteuerrecht als Selbständige bewertet werden

8.3.1 Allgemeines
W erden die Arbeitnehmer steuerrechtlich als Selbständige behandelt mit der Folge, dass sie ihre Steuern an das Finanzamt unmittelbar selbst abführen, ist gemäß § 14 Abs. 4 SGB 1V ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage notwendig.

Auch bei diesem Personenkreis gelten aufgrund der Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt grundsätzlich die Einnahmen aus der Beschäftigung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Zu dessen Bestimmung wird allerdings auf den Inhalt des letzten Einkommensteuerbescheides zurückgegriffen (vgl. Abschnitt 8.3.3). Ist eine Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nicht möglich, sind die Beiträge unter Berücksichtigung der Bezugsgröße zu ermitteln (vgl. Abschnitt 8.3.2).

8.3.2 Beitragspflichtige Einnahmen in Anlehnung an die Bezugsgröße
Ein Einkommensteuerbescheid, nach dem das nach § 14 Abs. 4 SGB 1V maßgebliche Arbeitsentgelt bestimmt werden könnte, liegt bei Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht vor. Deshalb hat der Arbeitgeber (Auftraggeber) der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einen Betrag in Höhe der Bezugsgröße (§ 18 SGB 1V) als Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Die Bezugsgröße beträgt 2000 monatlich 4.480,-- DM (West) bzw. 3.640,- DM (Ost). Diese beitragspflichtigen Einnahmen gelten bis zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides aus der Beschäftigung.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 SGB 1V i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird in den vorgenannten Fällen längstens bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung als Arbeitnehmer der Beitragsberechnung als Arbeitsentgelt ein Betrag in Höhe von 50 v H. der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die halbe Bezugsgröße beträgt 2000 monatlich 2.240,-- DM (West) bzw. 1.820,-- DM (Ost). Die Regelung hat Gültigkeit bis zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides aus der Beschäftigung. Zur Erreichung dieser Regelung bedarf es eines Antrags des Arbeitnehmers, der bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen ist. Wird der Antrag binnen zwei Wochen nach Aufnahme der ersten Beschäftigung als Arbeitnehmer gestellt, wirkt er auf den Beginn dieses Beschäftigungsverhältnisses zurück: sonst mit Beginn des auf den Antragseingang folgenden Kalendermonats.

8.3.3 Beitragspflichtige Einnahmen nach dem letzten Einkommensteuerbescheid
Nach § 14 Abs. 4 SGB 1V gilt für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 SGB VI entsprechend. Diese Vorschrift war bisher nur für die Beitragsbemessung rentenversicherungspflichtiger Selbständiger heranzuziehen und verwandte den Begriff des Arbeitseinkommens als Einnahmebegriff. Das Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 4 SGB 1V wird deshalb nach den gleichen Grundsätzen ermittelt, die für den Begriff des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB 1V) gelten.

In Anlehnung an § 28o Abs. 1 Satz 1 SGB 1V hat der Arbeitnehmer seinem Auftraggeber zur Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge seinen letzten sich auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer beim selben Auftraggeber beziehenden Einkommensteuerbescheid vorzulegen.

Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung solange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird.

Der Einkommensteuerbescheid ist dem Arbeitgeber spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Dabei können im Einkommensteuerbescheid enthaltene Daten, die nicht das Arbeitseinkommen aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit betreffen, unkenntlich gemacht werden. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitsentgelts erforderlichen Daten des einkommensteuerrechtlichen Bescheides über die Höhe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens aus der Beschäftigung, das Veranlagungsjahr und das Datum des Steuerbescheides (§ 165 Abs. 1 Satz 7 SGB VI) enthält. Änderungen des Arbeitsentgelts werden vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonats an berücksichtigt, spätestens ab Beginn des dritten Kalendermonats nach seiner Erteilung.

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (hier. aus scheinselbständiger Beschäftigung). Unter Arbeitseinkommen ist daher - je nachdem, wie der steuerliche Gewinn nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist - entweder der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Kalenderjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Kalenderjahres oder der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu verstehen.

Das Arbeitseinkommen ist durch Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides nachzuweisen (§ 165 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Der in diesem Bescheid zuletzt festgestellte Gewinn aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird jährlich dynamisiert. Dies erfolgt durch Vervielfältigung mit dem Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt (§ 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI).

Dynamisierungsfaktoren für 2000
Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides

Faktor
1996
1,0549
1997
1,0455
1998
1,0300
1999
1,0270
2000
1,0000

Wird für die Beiträge des Jahres 2000 ein Einkommensteuerbescheid des Jahres 1997 gelegt, sind die darin ausgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen also um den Faktor 1,0455 zu erhöhen.

Ein Zwölftel der dynamisierten Jahreseinkünfte, höchstens jedoch ein Betrag bis zur jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, ist das monatliche Arbeitsentgelt, das entweder bis zum Beginn eines neuen Kalenderjahres, zu dem eine erneute Dynamisierung fällig wird, oder bis zur Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheides für die Beitragsberechnung maßgebend ist.

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Beitragsberechnung mindestens ein Betrag in Höhe von 630 DM zugrunde zu legen (§ 162 Nr. 5 SGB VI). Diese Regelung ist im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages auch auf alle anderen Sozialversicherungszweige anzuwenden.

8.3.4 Übergangsfälle
Bei Personen, die das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1.1.1999 ausgeübt haben, ist für die Bestimmung des ab 1.1.1999 zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 2 SGB 1V der letzte Einkommensteuerbescheid maßgebend, in dem der Gewinn aus dieser Tätigkeit ausgewiesen ist. Liegt für diese Beschäftigung noch kein Einkommensteuerbescheid vor, sind die Beiträge nach der Bezugsgröße zu erheben (vgl. Ziffer 8.3.2).

8.4 Beitragstragung und Beitragszahlung
Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von dessen Vergütung einzubehalten (§ 289 SGB 1V). Er ist als Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse zu zahlen (§ 28e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB 1V). Dabei sind Beiträge zur Krankenversicherung nach dem erhöhten Beitragssatz zu zahlen, wenn für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle besteht.

Melderecht

Es gelten die Regelungen der DEUV in Verb. mit den gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB 1V.

Anmeldungen nach § 6 DEUV sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt zu erstatten, zu dem die Statusentscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Als Beginn der Beschäftigung ist der Zeitpunkt einzutragen, zu dem die Beschäftigung tatsächlich begonnen hat. Wird über die Versicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden und beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Statusentscheidung, ist der Zeitpunkt der Statusentscheidung einzutragen.

Der Tätigkeitsschlüssel richtet sich nach den für versicherungspflichtige Arbeitnehmer für die jeweilige Beschäftigung festgesetzten Tätigkeitsschlüsseln.

Es ist der Personengruppenschlüssel 101/140 zu verwenden, sofern das Beschäftigungsverhältnis keine besonderen Merkmale hat, ansonsten einer der Schlüssel 102 ff/141 ff . Der Personengruppenschlüssel 120 ist nur in den Ausnahmefällen zu verwenden, in denen die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB 1V eingreift. Beantragen die Beteiligten nach §§ 44 ff SGB X eine Überprüfung der Entscheidung des Versicherungsträgers und widerlegen die Beteiligten die Vermutung oder wird die Erfüllung eines oder mehrerer Kriterien nach § 7 Abs.4 SGB 1V erfolgreich bestritten, so dass die Vermutungsregelung insgesamt nicht mehr eingreift, ist die Meldung zu stornieren. Entscheidet der Versicherungsträger daraufhin, dass eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB 1V vorliegt, ist die Meldung mit dem Personengruppenschlüssel 120 zu stornieren und unter Verwendung des Personengruppenschlüssels neu zu erstatten, der den Merkmalen der Beschäftigung entspricht.

Führung von Lohnunterlagen

Die Lohnunterlagen sind nach den Bestimmungen der Beitragsüberwachungsverordnung zu führen.

Zu den Lohnunterlagen sind auch zu nehmen:

  • die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer,
  • der Antrag Über die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens,
  • der Bescheid eines Versicherungsträgers Über ein Statusfeststellungsverfahren,
  • Mitteilungen Über Rechtsmittel gegen Statusfeststellungen,
  • bei einkommensgerechter Beitragszahlung in Fällen der Rechtsvermutung nach § 7 Abs. 4 SGB 1V die letzten Einkommensteuerbescheide und
  • im Zusammenhang mit der geltend gemachten Widerlegung der Vermutung einer bestehenden Beschäftigung eine Mehrausfertigung des Antrages an den Versicherungsträger sowie der Bescheid des Versicherungsträgers.

Entscheidungen von Versicherungsträgern Über das Bestehen einer selbständigen Tätigkeit sollten aus Beweissicherungsgründen zu den Vertragsunterlagen genommen werden.

Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat Übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, rentenversicherungspflichtig.

Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI kann jedoch nur eintreten, wenn wegen derselben Tätigkeit nicht bereits die §§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 229a Abs. 1 SGB VI Anwendung finden. Allerdings können unterschiedliche selbständige Tätigkeiten zu einer Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung führen (z.B. Handwerker und Versicherungsvertreter).

Zu den die Rentenversicherungspflicht des Selbständigen ausschließenden versicherungspflichtigen Arbeitnehmern im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gehören - unter den im Gesetz genannten Entgeltvoraussetzungen - auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben (Auszubildende). Hierzu zählen nicht geringfügig Beschäftigte, selbst wenn sie in ihrer geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig sind (bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit oder bei Versicherungspflicht infolge Zusammenrechnung). Hinsichtlich des Erfordernisses einer auf Dauer angelegten und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübten selbständigen Tätigkeit wird auf die vergleichbaren Ausführungen im Abschnitt 3 4.2 verwiesen.

Selbständige, die dem rentenversicherungspflichtigen Personenkreis des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.
So werden nach § 6 Abs. la SGB VI Personen - in der Existenzgründungsphase - für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, von der Rentenversicherungspflicht befreit. Für eine zweite Existenzgründung kann der dreijährige Befreiungszeitraum erneut in Anspruch genommen werden. Eine zweite Existenzgründung liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

Endgültig von der Rentenversicherungspflicht werden auf Antrag hingegen Personen befreit, die das 58. Lebensjahres vollendet haben und nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden.

Nach der Übergangsregelung des § 231 Abs. 5 SGB VI können ferner Personen, die am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht rentenversicherungspflichtig waren, und nach diesem Zeitpunkt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig werden, bei hinreichender privater Absicherung von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Zuständiger Rentenversicherungsträger für die Durchführung der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI und für die Befreiung nach den §§ 6 Abs. la und 231 Abs. 5 SGB VI ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

 

 

Von Oliver Jung, Geschäftsführer der ceta Software Technologie Transfer GmbH, Karlsruhe

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Der Autor behält sich alle Rechte vor.
© 1999 ceta Software Technologie Transfer GmbH.

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"m. E. ist der Artikel nicht auf dem neusten Stand (September 2008)"


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