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Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit
haben die sich für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht
der Sozialversicherung ergebenden Auswirkungen beraten und die erzielten
Ergebnisse wie folgt zusammen gefasst. Dieses Rundschreiben löst
die gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
vom 19.1.1999 und vom 18.8.1999 ab.
Inhaltsverzeichnis
- Gesetzliche Vorschriften
- Allgemeines
- Versicherungsrecht
- Pflichten des Auftraggebers
- Rechtsmittel gegen Statusentscheidungen
- Beginn der Versicherungspflicht
bei Statusfeststellungen außerhalb eines rechtzeitigen Anfrageverfahrens
- Bestandsschutz bindender Feststellungen
nach § 7 Abs. 4 SGB 1V alter Fassung
- Beitragsrecht
- Melderecht
- Führung von Lohnunterlagen
- Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher
Selbständiger
- Gesetzliche Vorschriften
§ 7 SGB IV Beschäftigung
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Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
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Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person,
die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften
Buchs Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten
Buchs Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet,
dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der
folgenden fünf Merkmale vorliegen:
- Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark über-
steigt;
- sie ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen
Auftraggeber tätig;
- ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber
lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig
durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
- ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen
Handelns nicht erkennen;
- ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren
Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für
denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt hatte.
Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen
frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit
bestimmen können.
Die Vermutung kann widerlegt werden.
§ 7a SGB 1V Anfrageverfahren
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Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen,
ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle
oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt
der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer
Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet
abweichend von § 28h Abs. 2 die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte.
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Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entscheidet
aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.
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Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilt den
Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie
für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten
eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen
und die Unterlagen vorzulegen haben. Bei der Fristsetzung west
sie darauf hin, dass sie die Vermutungsregelung des § 7 Abs.
4 nach Fristablauf anwenden kann.
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Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte teilt den
Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt,
bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen
will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten
Entscheidung zu äußern.
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Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fordert
die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die
Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn
diese die Vermutung widerlegen wollen.
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Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme
der Tätigkeit gestellt und stellt die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der
Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
- zustimmt und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung
und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle
Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat,
die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht
.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt
fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung
vorliegt, unanfechtbar geworden ist.
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Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung
vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Eine Klage auf Erlass
der Entscheidung ist abweichend von § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes
nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
§ 7b SGB 1V Beitragsrückstände
Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens
nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung
vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der
Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
- zustimmt,
- für den Zeitpunkt zwischen Aufnahme der Beschäftigung
und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle
Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat,
die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und
- er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit
ausgegangen ist.
§ 7c SGB 1V Übergangsregelung für Beitragsrückstände
Bestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige
Tätigkeit vorliegt, und ist ein Antrag auf Entscheidung,
ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum 30. Juni 2000 gestellt
worden, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der
Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
ein, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt; § 7a Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 findet
keine Anwendung, wenn
- im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle oder ein
anderer Versicherungsträger bereits eine Entscheidung,
dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt,
getroffen oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hatte,
oder
- der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten Abschnitt
bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder grob fahrlässig
nicht erfüllt hat.
§ 14 SGB 1V Arbeitsentgelt
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In den Fällen des § 7 Abs. 4 gilt bei einer Beschäftigung,
die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit
bewertet wird, als Arbeitsentgelt ein Einkommen in Höhe
der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren
oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen. § 165
Abs. 1 Satz 2 bis 10 des Sechsten Buches gilt entsprechend.
§ 2 SGB VI Selbständig Tätige
Versicherungspflichtig sind selbständig Tätige
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Personen,
- die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt,
und
- auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig sind.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2,7 und 9 gelten
- auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder
Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
- nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet
haben.
§ 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht
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(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig
sind , werden von der Versicherungspflicht befreit
- für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die
Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
- nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer
zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit
erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer
zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale
des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige
Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck
gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert
worden ist.
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§ 134 SGB VI Selbständig tätige
Für selbständig Tätige, die als
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Personen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig
sind, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
zuständig.
§ 162 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Beitragspflichtige Einnahmen sind
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bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht
als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Arbeitsentgelt
nach § 14 Abs. 4 des Vierten Buches, mindestens monatlich
630 Deutsche Mark.
§165SGBVI Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
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Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen
abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren
nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
ein Arbeitseinkommen in Höhe von SO vom Hundert der Bezugsgröße,
wenn die Versicherten dies beim Träger der Rentenversicherung
beantragen. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße
abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr.1 und 6 sind
die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für
das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus
der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit
so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid
vorgelegt wird. Die Einkünfte sind mit dem Vomhundertsatz
zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis
des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für
das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen
ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende
Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt
das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze
des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen
in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange
zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid
niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkommensteuerbescheid
ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens
zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt
des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung
des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis
des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides
enthält. Änderungen des Arbeitseinkommens werden
vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung
folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn
des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides,
an berücksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer
aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit
noch nicht erfolgt, sind für das Jahr des Beginns der
Versicherungspflicht die Einkünfte zugrunde zu legen,
die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen
ergeben. Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß
anzuwenden.
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§ 231 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht
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Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige
Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig
waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig
werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht
befreit, wenn sie
- vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
- dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder
privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum
30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der
Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
- Leistungen für den Fall der Invalidität
und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres
sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht
werden und
- für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge
aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung
zu zahlen wären, oder
-
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge
betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni
2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht
entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt
vor, wenn
- vorhandenes Vermögen oder
- Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten
vertraglichen Verpflichtung angespart wird, insgesamt gewährleisten,
dass eine Sicherung für ein Fall der Invalidität
und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres
sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist,
deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens-
oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche
Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung
ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu
beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die
Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.
Allgemeines
Die verschärfte Wettbewerbs- und Arbeitsmarktsituation hat
im Zuge einer Deregulierung der Beschäftigung in den letzten
Jahren zu einem Anstieg der sog. Scheinselbständigkeit geführt.
Diese Erscheinung erstreckt sich - mit gewissen Schwerpunkten -
auf zahlreiche Bereiche des Wirtschaftslebens.
Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur
Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 (BGBI l S. 3843)
sollte den Sozialversicherungsträgern die Bekämpfung der
Scheinselbständigkeit erleichtert werden. Scheinselbständige
Arbeitnehmer sollten schneller und einfacher als bisher erkannt
und in die Versicherungspflicht einbezogen werden. Dazu ist in §
7 Abs. 4 SGB 1V ein Kriterienkatalog eingestellt worden. Bei Vorliegen
von mindestens zwei dieser Kriterien wurde hiernach das Bestehen
einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vermutet. Die Spitzenorganisationen
der Sozialversicherung haben bereits mit Rundschreiben vom 16.6.1999
i.d.F. vom 18.8.1999 den Amtsermittlungsgrundsatz hervorgehoben
und klargestellt, dass für die Anwendung der Vermutungsregelung
jedoch nur in den Fällen Raum bleibt, in denen der konkrete
Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden konnte,
insbesondere weil die Erwerbsperson ihrer Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen ist.
Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom
...12.1999 wird der Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 SGB 1V präzisiert
und um ein neues Kriterium ergänzt. Nunmehr wird vermutet,
dass bei Vorliegen von mindestens drei der genannten fünf Merkmale
eine Beschäftigung vorliegt. Sollte gleichwohl eine selbständige
Tätigkeit vorliegen, kann die gesetzliche Vermutung, die nur
bei fehlender Mitwirkung der erwerbsmäßig tätigen
Person eintritt, widerlegt werden. Die Widerlegung kann durch sämtliche
Beweismittel erfolgen, die die Selbständigkeit des Betroffenen
belegen. Hierbei ist eine Gewichtung und Gesamtbetrachtung aller
Umstände des Einzelfalles maßgebend. Liegen sowohl Merkmale
vor, die für eine Beschäftigung sprechen, als auch solche,
die auf Selbständigkeit hindeuten, kommt es darauf an, welche
Merkmale in ihrer Bedeutung überwiegen.
Außerdem wird nunmehr ein Anfrageverfahren installiert. Abweichend
von der Regelung des § 28h Abs. 2 SGB 1V, nach der die Einzugsstelle
über die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten-
und Arbeitslosenversicherung entscheidet, können die Beteiligten
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte) eine Entscheidung über den Status der
Erwerbstätigen beantragen. Mit diesem Verfahren soll eine schnelle
und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage
eröffnet und dadurch divergierende Entscheidungen verhindert
werden.
Bei Feststellung eines die Sozialversicherungspflicht begründenden
Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens
soll unter bestimmten Voraussetzungen der Beginn der Versicherungspflicht
mit Zustimmung des zu Versichernden verschoben werden; Beitragsansprüche
für zurückliegende Zeiten entstehen insoweit nicht. Zur
Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung soll dies - unter Zurückstellung
möglicher rechtlicher Bedenken - für alle Zweige der Sozialversicherung
gelten. Hierdurch soll die Position des gutgläubigen Arbeitgebers
gestärkt werden. Verbunden damit wird ein vorläufiger
Rechtsschutz gegen Beitragsbescheide eingeführt, nach dem die
Gesamtsozialversicherungsbeiträge erst zu dem Zeitpunkt fällig
werden, zu dem die Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung
unanfechtbar geworden ist. Widerspruch und Klage gegen eine derartige
Entscheidung haben nunmehr aufschiebende Wirkung.
Sofern die von der Vermutungsregelung betroffenen Personen nach
dem Einkommensteuerrecht als Selbständige behandelt werden,
ist für sie seit dem Gesetz vom 19.12.1998 mit Wirkung vom
1.1.1999 an in § 14 Abs. 4 SGB 1V eine besondere Bestimmung der
beitragspflichtigen Einnahmen enthalten. Diese Regelung ist durch
das Gesetz vom ...12.1999 nicht geändert worden.
Personen, die weder von § 7 Abs. 1 SGB 1V noch von § 7 Abs. 4 SGB
1V erfasst werden, sind unter den Voraussetzungen des § 2 Satz 1
Nr. 9 SGB VI als Selbständige rentenversicherungspflichtig.
Für Selbständige, die bereits am 31.12.1998 selbständig
tätig waren und nicht der Rentenversicherungspflicht unterlagen,
ist in § 231 Abs. 5 SGB VI auf Antrag eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
vorgesehen, wenn sie nach dem 31.12.1998 gemäß § 2 Satz
1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden. Außerdem ist
für Existenzgründer und für selbständig tätige
Personen, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres erstmals die
Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen, in §
6 Abs. la SGB VI eine besondere Befreiungsmöglichkeit von der
Rentenversicherungspflicht eingeräumt worden.
Versicherungsrecht
3.1 Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB 1V
In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
sind Arbeiter und Angestellte (Arbeitnehmer), die gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt werden, versicherungspflichtig. Wann eine Beschäftigung
vorliegt, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB 1V. Da selbständig
Tätige in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen und
in der Rentenversicherung nur ein kleiner Kreis selbständig
tätiger Personen versicherungspflichtig ist, bedarf es zur
Unterscheidung einer selbständigen Tätigkeit von einer
Beschäftigung als Arbeitnehmer bestimmter Abgrenzungskriterien.
Die Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB 1V als nichtselbständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, definiert.
Der Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" ist allerdings
weiter als der Begriff des "Arbeitsverhältnisses", erfasst
somit auch Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis nicht
vorliegt (z.B. bei GmbH-Geschäftsführern). Als typische
Merkmale einer Beschäftigung nennt § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB 1V
die Weisungsgebundenheit der Erwerbsperson und ihre betriebliche
Eingliederung. Diese Merkmale sind nicht zwingend kumulativ für
das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich,
sie sind lediglich als Anhaltspunkte erwähnt, ohne eine abschließende
Bewertung vorzunehmen. So kann das Weisungsrecht - vornehmlich bei
Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht
dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Der Auftraggeber hat - wie auch sonst jeder Arbeitgeber bei seinen
Mitarbeitern - zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig
beschäftigt oder für ihn selbständig tätig ist.
Ist ein Auftraggeber der Auffassung, dass im konkreten Einzelfall
keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist zwar formal
von ihm nichts zu veranlassen. Er geht jedoch - wie bisher schon
- das Risiko ein, dass bei einer Prüfung durch einen Versicherungsträger
und ggf im weiteren Rechtsweg durch die Sozialgerichte der Sachverhalt
anders bewertet und dadurch die Nachzahlung von Beiträgen erforderlich
wird. In Zweifelsfällen wird deshalb empfohlen, das Anfrageverfahren
zur Statusklärung bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte nach § 7a SGB 1V einzuleiten (vgl. Ausführung zu
Abschnitt 3.8).
3.2 Amtsermittlungsgrundsatz
Ist zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbstätigkeit
ein Verwaltungsverfahren anhängig, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz
(§ 20 SGB X). Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V
hebt diesen Grundsatz in der Sozialversicherung nicht auf. Der Sozialversicherungsträger
hat von sich aus die Tatsachen zu ermitteln, die zur Beurteilung
der Rechtsfrage, ob Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung
vorliegt, erforderlich sind. Für die Abgrenzung sind weiterhin
die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien maßgeblich.
Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung aller Umstände
des Einzelfalls. Die Grenzen zwischen selbständiger Tätigkeit
und abhängiger Beschäftigung werden nicht zu Lasten der
Selbständigkeit verschoben. Treffen Merkmale, die für
die Beschäftigteneigenschaft sprechen, mit Merkmalen zusammen,
die auf Selbständigkeit hindeuten, hat der Sozialversicherungsträger
nach Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der Gesamtwürdigung
zu prüfen, in welchem Bereich der Schwerpunkt der Tätigkeit
liegt, und auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 SGB 1V zu entscheiden.
3.3 Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses vom
Dienst-/Werkvertrag
Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis
eines freien Dienstnehmers oder Werkvertragnehmers durch den Grad
der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Dienst-
oder Werkleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich
geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner
bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Der hinreichende Grad persönlicher
Abhängigkeit zeigt sich nicht nur daran, dass der Beschäftigte
einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches
Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten
der zu erbringenden Tätigkeit betreffen kann, sondern kann
sich auch aus einer detaillierten und den Freiraum für die
Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden
rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung
ergeben.
Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von
der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Insoweit lassen
sich abstrakte, für alle Beschäftigungsverhältnisse
geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können
sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen
freier Dienst- oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig
nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Aus Art
und Organisation der Tätigkeit kann auf das Vorliegen eines
Beschäftigungsverhältnisses zu schließen sein. Dabei
sind für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen
Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber
die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben
haben oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Der jeweilige
Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt.
Dieser wiederum folgt aus den getroffenen Vereinbarungen und der
tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Aus der praktischen
Handhabung lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, von
welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen
sind.
Im Übrigen kann in Fällen, in denen ein Sozialversicherungsträger
das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit festgestellt
hat, diese Entscheidung nur unter den Voraussetzungen der §§ 44
ff SGB X zurückgenommen werden.
3.4 Vermutung einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 4 SGB 1V
Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB 1V sieht als materiell-rechtliche
Folge einer Verletzung der Mitwirkungspflichten der zu beurteilenden
Erwerbspersonen aus § 206 SGB V oder aus § 196 Abs. 1 SGB VI vor,
dass eine Beschäftigung der betreffenden Erwerbsperson vermutet
wird. Die fehlende Mitwirkung des Auftraggebers an der Klärung
des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses kann
zwar nicht zu einer Anwendung des § 7 Abs. 4 SGB 1V führen,
entbindet ihn jedoch nicht von seiner Auskunftspflicht nach § 98
Abs. 1 SGB X.
Die Vermutungsregelung kommt damit nur in den Ausnahmefällen
zur Anwendung, in denen dem Sozialversicherungsträger eine
vollständige Sachverhaltsaufklärung aus von ihm nicht
zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Wenn die Voraussetzungen
für eine Anwendung der Vermutungsregelung erfüllt sind
und dies zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führt,
kann der Betroffene die Vermutung widerlegen, indem er Tatsachen
vorbringt, die der Sozialversicherungsträger zunächst
wegen der fehlenden Mitwirkung der Erwerbsperson nicht berücksichtigen
konnte (siehe Abschnitt 3.6).
Nach dem Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V wird das
Bestehen einer Beschäftigung gesetzlich vermutet, wenn mindestens
drei der nachstehend aufgeführten fünf Merkmale vorliegen:
-
Im Zusammenhang mit der Tätigkeit wird regelmäßig
kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt,
dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig im Monat 630 DM übersteigt.
-
Die Erwerbsperson ist auf Dauer und im wesentlichen nur für
einen Auftraggeber tätig.
-
Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt
entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von
ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
-
Die Tätigkeit der Erwerbsperson lässt typische Merkmale
unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
-
Die Tätigkeit der Erwerbsperson entspricht dem äußeren
Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben
Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt hatte.
3.4.1 Beschäftigung von Arbeitnehmern
Anders als ein Selbständiger kann ein abhängig Beschäftigter
die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung in der Regel nicht auf
andere Personen übertragen, sondern hat sie persönlich
zu erbringen. Deshalb ist die Nichtbeschäftigung von versicherungspflichtigen
Arbeitnehmern ein wichtiges Merkmal für das Vorliegen einer
Beschäftigung.
Alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer die im Zusammenhang
mit der zu beurteilenden Tätigkeit regelmäßig beschäftigt
werden, sind zu berücksichtigen, es sei denn, das Arbeitsentgelt
aus diesem Beschäftigungsverhältnis übersteigt nicht
regelmäßig im Monat 630 DM. Es kommt somit nicht alleine
auf die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers an l die sich bereits
aufgrund der nach § 8 Abs. 2 SGB 1V vorzunehmenden Zusammenrechnung
oder durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach
§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ergeben kann, sondern auch auf die Höhe
des aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts. Als
Arbeitnehmer gelten hierbei auch Personen, die berufliche Kenntnisse,
Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben.
Die im Gesetz genannte Verdienstgrenze ist auch dann nicht überschritten,
wenn die zu beurteilende Erwerbsperson mehrere Arbeitnehmer beschäftigt,
deren Arbeitsentgelte zusammen 630 DM monatlich übersteigen.
Die Voraussetzung des ersten Merkmals der Vermutungsregelung wird
dann ebenfalls erfüllt.
Die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer durch die Erwerbsperson
muss regelmäßig erfolgen; hierdurch sollen Manipulationen
durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern verhindert
werden. Von einer regelmäßigen Beschäftigung von
Arbeitnehmern ist auszugehen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse
oder befristete Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher
Abfolge für die Erwerbsperson ausgeübt werden. Unterbrechungen
innerhalb eines Jahres von bis zu zwei Monaten (z.B. nach Kündigung
eines Arbeitnehmers) sind insoweit grundsätzlich unschädlich.
Die aufgrund des Gesetzes vom 19.12.1998 eingefügte Ausnahmeregelung
für Familienangehörige entfällt zum 1.4.2000 (vgl.
Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom ...12.1999). Ab diesem Zeitpunkt
sind Familienangehörige, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis
befinden, wie alle anderen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Arbeitnehmer, die im Privathaushalt und somit nicht im Zusammenhang
mit der zu beurteilenden Tätigkeit beschäftigt werden,
bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt. Im übrigen
kommt es auf die Art der Tätigkeit, die die im Zusammenhang
mit der zu beurteilenden Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer
ausüben, nicht an (z.B. Reinigungskräfte für Arbeits-1
Büroräume)
3.4.2 Bindung an einen Auftraggeber
Die Bindung an einen Auftraggeber gilt stets in den Fällen
einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung. Es genügt
jedoch auch eine faktische Bindung.
Durch das Erfordernis, auf Dauer und im Wesentlichen nur für
einen Auftraggeber tätig zu sein, soll Ausnahmefällen
Rechnung getragen und insbesondere sichergestellt werden, dass eine
Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für einen oder auch
mehrere andere Auftraggeber die Vermutung einer Beschäftigung
gegen Arbeitsentgelt nicht ausschließt.
Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber
ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses
oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses
erfolgt. Hierbei sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche
Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu
berücksichtigen. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich
vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber
(insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich
keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit für nur einen Auftraggeber
vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im
Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte
Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür
ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages eine vorausschauende
Betrachtung vorzunehmen.
Die Bindung an einen Auftraggeber besteht allerdings dann, wenn
sich zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben
Auftraggeber regelmäßig wiederholen. Existenzgründer
müssen nach ihrem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit
mehreren Auftaggebern anstreben. Außerdem dürfen die
tatsächlichen Umstände dem nicht entgegenstehen. Eine
dauerhafte Tätigkeit für mehrere Auftraggeber liegt auch
dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums
nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist.
Das zweite Erfordernis, wesentlich nur für einen Auftraggeber
tätig zu sein, ist als erfüllt anzusehen, wenn der Betroffene
mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus
den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten
erzielt.
Bei der Prüfung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB 1V gelten
Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) sowie Kooperationspartner
insoweit als ein Auftraggeber.
Als Auftraggeber können auch Franchisegeber in Betracht kommen.
3.4.3 Entsprechende Tätigkeiten beschäftigter Arbeitnehmer
Das dritte Kriterium ist vor allem in den Fällen von Bedeutung,
in denen ein Auftraggeber neben festangestellten Personen für
entsprechende Tätigkeiten auch freie Mitarbeiter beschäftigt.
Lässt sich bei der Gesamtwürdigung der Tätigkeit
des freien Mitarbeiters im Vergleich zu den festangestellten Personen
für entsprechende Tätigkeiten kein wesentlicher Unterschied
feststellen, spricht dies für ein Beschäftigungsverhältnis.
Dies gilt auch, wenn entsprechende Tätigkeiten bei einem vergleichbaren
Auftraggeber von Arbeitnehmern verrichtet werden. Von einem vergleichbaren
Auftraggeber ist auszugehen, wenn Branchenidentität vorliegt
oder die Tätigkeit durch gleiche Arbeitsinhalte gekennzeichnet
ist.
3.4.4 Typische Merkmale unternehmerischen Handelns
Selbständig ist im allgemeinen jemand, der unternehmerische
Entscheidungsfreiheit genießt sowie unternehmerische Chancen
wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann.
Zu typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gehört u.a.,
dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, statt
im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht werden, sowie
die eigenständige Entscheidung über
- Einkaufs- und Verkaufspreise,
- Warenbezug,
- Einstellung von Personal,
- Einsatz von Kapital und Maschinen,
- die Zahlungsweise der Kunden (z.B. sofortige Barzahlung, Stundungsmöglichkeit,
Einräumung von Rabatten),
- Art und Umfang der Kundenakquisition,
- Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene
Unternehmen (z.B. Benutzung eigener Briefköpfe).
Auf den Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen
abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
(Anlage 4) wird verwiesen.
3.4.5 Äußeres Erscheinungsbild
Mit diesem fünften Kriterium wird die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses
in freie Mitarbeit ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
in die Vermutungsregelung aufgenommen. Es handelt sich hierbei um
die Fälle des Outsourcing und des Outplacement. Bleibt das
äußere Erscheinungsbild der Tätigkeit unverändert,
so spricht dies für einen Fortbestand des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses.
3.4.6 Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Durch die Aufnahme der Regelung des § 7 Abs. 4 in das Vierte Buch
Sozialgesetzbuch- Gemeinsame Vorschriften - wird klargestellt, dass
die Vermutung einer Beschäftigung bei fehlender Mitwirkung
der Erwerbsperson für alle Zweige der Sozialversicherung gilt.
Das führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs.
1 Nr. 1 SGBV' § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI,
§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB 111). Demzufolge gelten
im Grundsatz alle versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen
Konsequenzen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Die hier betroffenen erwerbsmäßig tätigen Personen,
die daneben weitere Beschäftigungen ausüben, unterliegen
ggf in allen Beschäftigungen der Sozialversicherungspflicht
(Mehrfachbeschäftigung). Außerdem gelten die für
Beschäftigte maßgeblichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit
(z.B. wegen Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung,
bei Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte, deren
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze
übersteigt, krankenversicherungsfrei. Auch diese Vorschrift
findet auf die hier betroffenen erwerbsmäßig tätigen
Personen uneingeschränkt Anwendung. Für die Ermittlung
des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gelten die von
der Rechtsprechung und Rechtslehre aufgestellten Grundsätze
(vgl. hierzu Abschnitt A.II.2 des gemeinsamen Rundschreibens der
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21.11.1988 zum
Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und
arbeitnehmerähnliche Personen). Wird die Beschäftigung
im Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet,
ist für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
§ 14 Abs. 4 SGB 1V zu beachten, wonach bis zum Nachweis eines niedrigeren
oder höheren Einkommens ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße
maßgeblich ist. Bei Ansatz der Bezugsgröße kommt
Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V daher nicht in
Betracht.
Wird bereits zu Beginn der Beschäftigung ein niedrigeres oder
höheres Einkommen nachgewiesen, ist dieses Einkommen nicht
nur für die Beitragseinstufung, sondern auch für die versicherungsrechtliche
Beurteilung maßgeblich; übersteigt das nachgewiesene
Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht von vornherein
Krankenversicherungsfreiheit. Wird dagegen erst im Laufe der Beschäftigung
ein die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigendes Jahresarbeitsentgelt
nachgewiesen, endet die Versicherungspflicht gemäß §
6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das höhere
Arbeitseinkommen nachgewiesen wird, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze
des nächsten Kalenderjahres überschritten wird. Besteht
Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
und wird ein niedrigeres Einkommen als die Jahresarbeitsentgeltgrenze
nachgewiesen, dann tritt Krankenversicherungspflicht von dem Zeitpunkt
an ein, von dem das niedrigere Arbeitsentgelt gemäß §
14 Abs. 4 SGB 1V in Verb. mit § 165 Abs. 1 Sätze 3 bis 10 SGB
VI anzusetzen ist. Außerdem ist zu beachten, dass Versicherungspflicht
in der Krankenversicherung nicht vorliegt, wenn das Beschäftigungsverhältnis
neben einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit ausgeübt
wird (§ 5 Abs. 5 SGB V).
3 4.7 Nicht erfasste Personenkreise
3.4.7.1 Handelsvertreter
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB 1V gilt Satz 1 dieser Vorschrift nicht
für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit
gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.
Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach
ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender
ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer
Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen
Namen abzuschließen (Abschlussvertreter). Selbständig
ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und
seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB).
Handelsvertreter im Sinne dieser Norm sind danach ausschließlich
selbständige Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen
Unternehmer (oder mehreren Unternehmern) in einem Betrauungsverhältnis
eigener Art stehen. Dieses muss darauf gerichtet sein, für
den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen
Namen Geschäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter ist
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und kann als solcher eine
eigene Firma führen.
Der Handelsvertreter, der nach der Definition selbständiger
Unternehmer ist, tritt demnach seinem Auftraggeber, der ebenfalls
Unternehmer ist, rechtlich gleichgeordnet gegenüber Die Tatsache,
dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber
und Handelsvertreter um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei
selbständigen Unternehmern handelt, von denen jeder sein eigenes
Unternehmerrisiko trägt, ist auch bei der Bestimmung der gegenseitigen
Pflichten und Rechte zu berücksichtigen.
Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Handelsvertreter wird
auf die Anlage 2 verwiesen.
Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 des § 84 HGB
zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer
Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen,
gilt nach § 84 Abs. 2 HGB hingegen als Angestellter (insbesondere
Mitarbeiter im Außendienst).
Aufgrund der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB 1V findet
die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V auf Handelsvertreter
keine Anwendung.
3.4 7.2 Mitarbeitende Gesellschafter
Für mitarbeitende Gesellschafter (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH) scheidet eine Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V
generell aus. Die versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Personen
erfolgt ausschließlich nach § 7 Abs. 1 SGB 1V unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. hierzu Punkt 1
der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen
der Sozialversicherung vom 6.17.11.1986 vgl. Anlage 3).
3.5 Amtliche Eintragungen oder Genehmigungen als Hinweis auf
selbständige Tätigkeit, Gesellschaftsform
Aufgrund der Gesamtbetrachtung kann durchaus jemand auch selbständig
tätig sein, der nur für einen Auftraggeber arbeitet und
in seinem Unternehmen keine Mitarbeiter beschäftigt. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn er für seine Unternehmung bzw.
selbständige Tätigkeit eine besondere amtliche Genehmigung
oder Zulassung benötigt. Auch die Eintragung in die Handwerksrolle
stützt die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Die Gewerbeanmeldung bzw. die Eintragung in das Gewerberegister
oder in das Handelsregister reicht dagegen für sich alleine
nicht aus.
Ist der Auftragnehmer eine Gesellschaft (z.B. GmbH, KG oder OHG),
schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
zum Auftraggeber aus (vgl. Abschnitt 3.4.7 2). Der Ausschluss eines
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wirkt jedoch
nur auf die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber
und dem Auftragnehmer, nicht jedoch auf die Frage, ob die in der
Gesellschaft Tätigen Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein
können (z.B. Kommanditisten).
Die gleiche Beurteilung gilt grundsätzlich auch, sofern es
sich bei dem Auftraggeber um eine Ein-Person-GmbH handelt.
Handelt es sich bei der auftragnehmenden Gesellschaft um eine GbR,
ist das Vorliegen einer abhängigen oder einer selbständigen
Tätigkeit im Einzelfall zu prüfen.
3.6 Widerlegung der Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses
Ist im Einzelfall von einem Sozialversicherungsträger ein
Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Vermutungsregelung
des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V festgestellt worden, können die
Beteiligten (Auftraggeber und Auftragnehmer) die Vermutung widerlegen,
indem sie nachweisen, dass im konkreten Einzelfall gleichwohl eine
selbständige Tätigkeit vorliegt. Der Nachweis kann durch
sämtliche Beweismittel erfolgen, die die Selbständigkeit
des Betroffenen belegen. Da die Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 1
SGB 1V vom Verhalten des Auftragnehmers abhängt, wird die Widerlegung
der Rechtsvermutung hauptsächlich vom Auftraggeber ausgehen.
Der Auftragnehmer kann die Rechtsvermutung nur widerlegen, indem
er nunmehr die für die Beurteilung der Erwerbsperson notwendigen
Angaben macht und die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Seine bisherige
Haltung, die fehlende Mitwirkung, muss er aufgeben.
Die Rechtsvermutung eines Beschäftigungsverhältnisses
gegen Arbeitsentgelt ist gegenüber der Einzugsstelle (§ 28h
Abs. 2 SGB 1V), die die Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SGB 1V getroffen
hat, im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB 1V gegenüber
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder im Rahmen
einer Betriebsprüfung gegenüber dem Rentenversicherungsträger,
zu widerlegen. Das Gesetz sieht bezüglich der Widerlegung der
gesetzlichen Vermutung keine Frist vor.
Ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen
eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB 1V für die Entscheidung
zuständig, hat sie nach § 7a Abs. 5 SGB 1V die Beteiligten
aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben,
die eine Widerlegung begründen. Obwohl insoweit keine ausdrückliche
gesetzliche Regelung besteht, werden bei Zuständigkeit auch
die Einzugsstellen oder die Rentenversicherungsträger im Rahmen
von Betriebsprüfungen zur Verfahrensbeschleunigung Fristen
im Sinne von § 7a Abs. 5 SGB 1V setzen.
In Fällen, in denen die Künstlersozialkasse bereits eine
selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit
festgestellt hat und seit dieser Feststellung keine Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, gilt
die Vermutung als widerlegt. Entsprechendes gilt, wenn ein Rentenversicherungsträger
im Rahmen der Prüfung der Rentenversicherungspflicht nach §§
2, 4 Abs. 2, 229a Abs. 1 SGB VI oder anlässlich einer Betriebsprüfung
eine Selbständigkeit festgestellt hat. Bezieht oder bezog der
Auftragnehmer Fördermittel des Arbeitsamtes für Existenzgründer,
reicht dies ebenfalls, um die gesetzliche Vermutung über das
Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu widerlegen.
3.7 Anwendung der Rechtsvermutung
Die Rechtsvermutung das § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V für das Bestehen
einer Beschäftigung kann frühestens ab 1.1.1999 eintreten.
Dies schließt jedoch die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses
nach § 7 Abs. 1 SGB 1V auch für Zeiten vor dem 1.1.1999 grundsätzlich
nicht aus.
3.8 Anfrageverfahren
3.8.1 Allgemeines
Durch das Gesetz vom ...12.1999 ist in § 7a SGB 1V ein Anfrageverfahren
zur Statusklärung eingeführt worden. Hiernach können
die Beteiligten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen.
Die Zuständigkeit der Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 SGB 1V) ist
insoweit aufgehoben.
In Anbetracht der nach § 28a SGB 1V grundsätzlich bestehenden
Pflicht des Arbeitgebers, einen eingestellten Arbeitnehmer innerhalb
von zwei Wochen (§ 6 DEÜV) nach Beschäftigungsaufnahme
bei der Einzugsstelle anzumelden, bleibt für das Anfrageverfahren
nach § 7a SGB 1V - wie auch für die Anwendung des § 7c SGB
1V (vgl. Abschnitt 3.8.5) - nur in objektiven Zweifelsfällen
Raum.
Mit dem Anfrageverfahren soll den Beteiligten in Zweifelsfällen
Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbständig
tätig oder abhängig beschäftigt sind. Beteiligte,
die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner
(z.B. Auftragnehmer und Auftraggeber), nicht jedoch andere Versicherungsträger.
Jeder Beteiligte ist berechtigt, das Anfrageverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellt zu beantragen. Es ist nicht erforderlich, dass
sich die Beteiligten für ein Anfrageverfahren einig sind. Aus
Beweisgründen ist für das Anfrageverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte die Schriftform vorgeschrieben.
Das Anfrageverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte entfällt, wenn bereits durch eine Einzugsstelle
außerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB
1V (z.B. im Rahmen einer Entscheidung über eine freiwillige
Versicherung, eine Familienversicherung - Prüfung nach § 28h
Abs. 2 SGB 1V) oder einen Rentenversicherungsträger (im Rahmen
des § 28p Abs. 1 SGB 1V) ein Verfahren zur Feststellung des Status
der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet wurde, z.B.
durch Übersendung eines Fragebogens oder durch Ankündigung
einer Betriebsprüfung. Hiervon sind auch die Verfahren betroffen,
die vor Verkündung des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit
wegen der grundsätzlichen Zuständigkeit der Einzugsstellen
nach § 28h Abs. 2 SGB 1V von den Krankenkassen bereits entschieden
wurden bzw. in denen das Verwaltungsverfahren eingeleitet worden
ist (Bestandsfälle). Diese Stellen führen dann das Statusfeststellungsverfahren
einschließlich evtl. anschließender Rechtsstreitverfahren
in eigener Zuständigkeit durch.
Für die im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach
§ 7a SGB 1V erforderliche Prüfung, ob eine abhängige Beschäftigung
nach § 7 Abs. 1 SGB 1V vorliegt und deshalb Versicherungspflicht
als Arbeitnehmer besteht, haben die Beteiligten einen Antrag auszufüllen
(vgl.Anlage 5). Die Verwendung des Antrags ist notwendig und geboten,
damit das Gesamtbild der Tätigkeit ermittelt werden kann und
weitgehend sichergestellt ist, dass die für die Entscheidung
maßgeblichen Kriterien einheitlich erhoben werden.
Nach § 7a Abs. 2 SGB 1V hat die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte - wie die Einzugsstelle im Rahmen des § 28h Abs. 2 SGB
1V und der Rentenversicherungsträger im Übrigen im Rahmen
einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB 1V - auf der Grundlage
ihrer Amtsermittlung (§ 20 SGB X) nach den von der Rechtsprechung
entwickelten Abgrenzungskriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine abhängige
Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
Eine pauschalierende rechtliche Beurteilung zu gleichartigen Vertragsverhältnissen
erlangt keine Bindungswirkung im Einzelfall.
3.8.2 Verwaltungsverfahren der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte
Die Angaben und Unterlagen, die die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte für ihre Entscheidung benötigt, hat sie nach
§ 7a Abs. 3 SGB 1V schriftlich bei den Beteiligten (Auftragnehmer,
Auftraggeber) unter Fristsetzung anzufordern. Hierbei hat sie auch
auf die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz
1 SGB 1V hinzuweisen, so dass den Beteiligten schon in diesem Stadium
des Verfahrens die möglichen Konsequenzen fehlender Mitwirkung
deutlich werden. Die Frist, innerhalb der die erforderlichen Angaben
zu machen und die Unterlagen vorzulegen sind, muss jeweils angemessen
festgesetzt werden.
Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte vor Erlass ihrer Entscheidung den Beteiligten
Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu
äußern (Anhörung nach § 24 SGB X). Nach § 7a Abs.
4 SGB 1V teilt sie deshalb den Beteiligten mit, welche Entscheidung
sie zu treffen beabsichtigt und bezeichnet die Tatsachen, auf die
sie ihre Entscheidung stützten will. Dies ermöglicht den
Beteiligten, vor Erlass des Statusbescheides weitere Tatsachen und
ergänzende rechtliche Gesichtpunkte vorzubringen. Einer Anhörung
bedarf es nicht, soweit dem Antrag der Beteiligten entsprochen wird.
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erteilt die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte den Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber)
einen rechtsbehelfsfähigen begründenden Bescheid über
den Status der Erwerbsperson. Die zuständige Einzugsstelle
erhält eine Durchschrift des Bescheides, wenn ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird. Außerdem
wird sie unverzüglich informiert, wenn gegen den Bescheid der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Widerspruch eingelegt
worden ist, und über das weitere Verfahren regelmäßig
unterrichtet.
Entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
im Einzelfall auf selbständige Tätigkeit, hat sie zu prüfen,
ob Rentenversicherungspflicht z.B. nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
vorliegt (vgl. Abschnitt 11).
3.8.3 Beginn der Versicherungspflicht bei einem rechtzeitigen
Anfrageverfahren
Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung aufgrund einer
Beschäftigung beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts
in das Beschäftigungsverhältnis. Abweichend hiervon sieht
§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB 1V vor, dass die Versicherungspflicht mit
der Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses eintritt, wenn
- der Antrag nach § 7a Abs. 1 SGB 1V innerhalb eines Monats nach
Aufnahme der Tätigkeit bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte gestellt wird,
- der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht
zustimmt und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung
und der Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko
von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der
Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und
der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Nach § 26 Abs. 1 SGB X gelten für die Berechnung der Monatsfrist
§ 187 Abs. 2 Satz 1 und § 188 Abs. 2 und 3 BGB. Danach beginnt die
Monatsfrist mit dem Tag, der auf den Tag der Aufnahme der Tätigkeit
folgt. Sie endet mit Ablauf desjenigen Tags des nächsten Monats,
welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag
der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für
den Ablauf der Frist maßgebende Tag, endet die Frist mit Ablauf
des letzten Tags dieses Monats.
Die für die Zwischenzeit erforderliche anderweitige Absicherung,
die bereits im Zeitpunkt des Beginns des Anfrageverfahrens bestehen
muss, muss sowohl das finanzielle Risiko von Krankheit als auch
die Altersvorsorge umfassen. Sie braucht mit den Leistungen der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung jedoch nicht deckungsgleich
zu sein; es genügt, dass ein ausreichender sozialer Schutz
besteht. Die anderweitige Absicherung muss somit zwar nicht das
Gesamtspektrum der Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
abdecken, auch müssen die Prämienzahlungen nicht mindestens
den Beiträgen im Rahmen einer bestehenden Versicherungspflicht
entsprechen, jedoch ist es erforderlich, dass die Risiken Krankheit
und Alter abgesichert sind. Aus der freiwilligen oder privaten Krankenversicherung
folgt allerdings eine Pflegeversicherung, auch wenn die Vorschrift
des § 7a Abs.6 Satz 1 SGB 1V eine Absicherung für das Risiko
Pflege nicht ausdrücklich fordert.
Eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die
der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
entspricht, erfordert eine private Krankenversicherung in einem
Versicherungsunternehmen, das
-
die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
-
sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65.
Lebensjahr vollendet haben und über eine Vorversicherungszeit
von mindestens 10 Jahren in einem zuschussberechtigten Versicherungsunternehmen
verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten,
dessen Vertragsleistungen den Leistungen des SGB V bei Krankheit
jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag den durchschnittlichen
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
übersteigt,
-
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Zuschüsse,
die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
-
vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet
und
-
die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten
betreibt.
Zur Gewährleistung der Bedingungen für den brancheneinheitlichen
Standardtarif sind alle Versicherungsunternehmen, die die nach den
vorgenannten Absätzen zuschussberechtigte Krankenversicherung
betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich
teilzunehmen.
Eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit ist
nicht erforderlich, wenn der Versicherte mit seinem Arbeitsentgelt
die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und deshalb keine
gesetzliche Krankenversicherungspflicht eintritt.
Um eine Absicherung zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen
der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, handelt es sich
auch nur dann, wenn eine private LebensIRentenversicherung für
den Fall des Erlebens des 60. oder eines h6heren Lebensjahres abgeschlossen
worden ist. Das Sicherungsniveau ist hierbei unbeachtlich. Von einem
ausreichenden sozialen Schutz ist auszugehen, wenn für die
private Versicherung Prämien aufgewendet werden, die der H6he
des jeweiligen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung
entsprechen (z.B. 2000: 121,59 DM mtl.).
Eine Absicherung für das Risiko Invalidität wird nicht
gefordert, zumal auch durch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung dieses Risiko grundsätzlich nicht abgedeckt
werden kann. Eine Absicherung für die Hinterbliebenen ist gesetzlich
nicht vorgesehen.
Eine Bekanntgabe ist zwar in analoger Anwendung des § 33 Abs. 2
SGB X grundsätzlich in jeder Form (schriftlich, mündlich
oder in anderer Weise) möglich, erfolgt im Rahmen des § 7a
SGB 1V jedoch ausschließlich im schriftlichen Wege. Die Entscheidung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gilt nach §
37 Abs. 2 SGB X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als
bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt Zugegangen ist. Im Zweifel hat die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt
des Zugangs nachzuweisen. Ist der dritte Tag nach der Aufgabe zur
Post ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, gilt die
Entscheidung mit dem nächst folgenden Werktag als zugegangen
(§ 26 Abs. 3 SGB X).
Der Beschäftigte kann den Eintritt der Sozialversicherungspflicht
auch für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung
und der Bekanntgabe der Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte erwirken, wenn er seine Zustimmung zum späteren
Eintritt der Sozialversicherungspflicht nicht erteilt. Nur hierdurch
erhält er unter finanzieller Beteiligung seines Arbeitgebers
Schutz in allen Zweigen der Sozialversicherung ab dem frühest
möglichen Zeitpunkt und vermeidet Lücken im Versicherungsschutz.
3.8.4 Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
bei einem Anfrageverfahren
Nach § 23 Abs. 1 SG B 1V werden Gesamtsozialversicherungsbeiträge
spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der
dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt
erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
Sie sind bereits spätestens am Fünfundzwanzigsten des
Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt
wird oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum
Fünfzehnten dieses Monats fällig ist.
In § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB 1V wird von dieser Fälligkeitsregelung
in erheblichem Maße abgewichen. Hiernach wird die Fälligkeit
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in den Fällen eines Anfrageverfahrens
nach § 7a Abs. 1 SGB 1V auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem
die Statusentscheidung unanfechtbar wird. Zu diesem Zeitpunkt sind
die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab
Beginn der Sozialversicherungspflicht fällig. Da in diesen
Fällen für die zurückliegende Zeit - wegen fehlender
Fälligkeit - ein Lohnabzug nach § 289 SGB 1V nicht "unterblieben
ist", ist der Beitragsabzug des Arbeitgebers nicht auf die letzten
drei Monate begrenzt (§ 289 Satz 3 SGB 1V zieht nicht). Dies gilt
entsprechend, wenn bei Anwendung der Regelungen der §§ 7b und 7c
SGB 1V der Beginn der Sozialversicherungspflicht zu einem späteren
Zeitpunkt beginnt. Für die erst zu einem späteren Zeitpunkt
fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die
Vergangenheit sind keine Säumniszuschläge zu erheben (§
24 Abs. 2 Satz 1 SGB 1V).
3.8.5 Übergangsregelung zum Beginn der Versicherungspflicht
bei einem Anfrageverfahren
Erstmalige Anfragen zum Status nach § 7a Abs. 1 SGB 1V, die bis
zum 30.6.2000 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
gestellt werden, fallen nicht unter § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB 1V (vgl.
Abschnitt 3.8.3). In diesen Fällen tritt nach § 7c Satz 1 SGB
1V die Versicherungspflicht immer erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein, dass ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Einer bis zu diesem Zeitpunkt der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
vergleichbaren sozialen Absicherung bedarf es nicht. Eine Zustimmung
des Beschäftigten zum späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht
ist in diesen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Gesetzgeber hat diese "Amnestie-Regelung" damit begründet,
hierdurch den nach geltendem Recht bei der Statusbeurteilung bestehenden
Rechtsunsicherheiten Rechnung getragen zu haben. Ferner sei berücksichtigt
worden, dass der Auftragnehmer von der auch nach dem bisher geltenden
Recht für ihn bestehenden Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht hat, eine Klärung herbeizuführen, ob er den Status
eines Beschäftigten hat, so dass es insoweit an einer sozialrechtlich
zu schützenden Rechtsposition fehle.
Die Anwendung der Übergangsregelung durch die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte ist nach Satz 2 des § 7c SGB 1V allerdings
ausgeschlossen, wenn
- eine Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger im
Rahmen einer Betriebsprüfung im Zeitpunkt der Antragsstellung
bereits eine Entscheidung zur Statusfrage getroffen oder eingeleitet
hat (vgl. Abschnitt 6) oder
- der Arbeitgeber seine Meldepflichten vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat (vgl. zu Vorsatzgrober Fahrlässigkeit
Ausführungen zu Abschnitt 6).
Zu einer Anwendung des § 7c SGB 1V kommt es auch dann nicht, wenn
durch den Arbeitgeber bereits Sozialversicherungsbeiträge gezahlt
werden und ein Beteiligter nunmehr ein Anfrageverfahren zur Statusfeststellung
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einleitet.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob Versicherungspflicht als
Arbeitnehmer vorliegt. Ist dies der Fall, hat er alle Pflichten,
die sich für einen Arbeitgeber aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuches
ergeben, zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere
die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts,
die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
die Erstattung von Meldungen nach der DEÜV und
die Führung von Lohnunterlagen.
Dies gilt auch, wenn ein Versicherungsträger das Vorliegen
einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB 1V oder aufgrund der
Rechtsvermutung nach § 7 Abs. 4 SGB 1V festgestellt hat.
Der Auftraggeber hat Unterlagen, die zur Klärung der Frage
entscheidend sind, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt oder nicht, aufzubewahren.
Rechtsmittel gegen Statusentscheidungen
Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger,
dass eine Beschäftigung vorliegt, haben nach § 7a Abs. 7 Satz
1 SGB 1V aufschiebende Wirkung. Diese Regelung gilt nicht nur für
die Statusentscheidungen der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB
1V, sondern auch für die Statusentscheidungen der Krankenkassen
im Rahmen des § 28h Abs. 2 SGB 1V und der Rentenversicherungsträger
im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB
IV.
Von den angefochtenen Entscheidungen der Sozialversicherungsträger
gehen somit zunächst keine Rechtswirkungen aus. Das hat zur
Folge, dass vom Auftraggeber zunächst
- keine Gesamtversicherungsbeiträge zu zahlen und
- keine Meldungen zur erstatten
- und von den Sozialversicherungsträgern zunächst
- keine Leistungen zu erbringen
sind.
Die Regelung in § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB 1V tritt ebenfalls rückwirkend
zum 1.1.1999 in Kraft (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom ... 12.1999).
Das hat zur Folge, dass sie auch auf Bescheide der Sozialversicherungsträger
anzuwenden ist, die vor Verkündung des Gesetzes zur Förderung
der Selbständigkeit bereits im Jahre 1999 erlassen und noch
nicht bindend sind. Evtl. aufgrund dieser Entscheidungen für
Zeiten ab Beginn der Sozialversicherungspflicht gezahlte Beiträge
sind zunächst zurückzuzahlen (zum späteren Beginn
der Sozialversicherungspflicht siehe Ausführungen zu Abschnitt
6).
Auf Bescheide der Sozialversicherungsträger, die vor dem 1.1.1999
erteilt worden sind, findet die Regelung des § 7a Abs. 7 Satz 1
SGB 1V hingegen auch dann keine Anwendung, wenn sie noch nicht unanfechtbar
geworden sind.
Beginn der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen
außerhalb eines rechtzeitigen Anfrageverfahrens
In den Fällen, in denen eine Krankenkasse im Rahmen des §
28h Abs. 2 SGB 1V, ein Rentenversicherungsträger im Rahmen
der Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB 1V oder die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen eines
erst nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragten
Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SG 1V feststellt, dass eine versicherungspflichtige
Beschäftigung vorliegt, tritt nach § 7b SGB 1V Versicherungspfticht
erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der
Beschäftigte
dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt
und
für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung
und der Bekanntgabe der Entscheidung eine Absicherung gegen das
finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen
hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht und
er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.
Zur Zustimmung des Beschäftigten und der anderweitigen Absicherung,
die den Voraussetzungen für den späteren Beginn der Versicherungspflicht
in einem rechtzeitigen Anfrageverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte entsprechen, wird auf die Ausführungen
unter Abschnitt 3.8.3 verwiesen.
Zusätzlich wird hier für den späteren Beginn der
Versicherungspflicht gefordert, dass weder der Beschäftigte
noch sein Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig
von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist. Vorsatz
ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Grobe Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn die Beteiligten die verkehrsübliche Sorgfalt
in besonders grobem Maße verletzen, dass also einfachste,
jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt wurden. Von
einem Vorsatz ist z.B. auszugehen, wenn der Auftraggeber Entscheidungen
der Sozialversicherungsträger aus früheren Betriebsprüfungen,
auch zu entsprechenden Tätigkeiten, nicht berücksichtigt
hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon
dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht
für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags
aber billigend in Kauf nahm. Vorsatz liegt deshalb auch dann vor,
wenn der Auftraggeber aus Feststellungen zur Besteuerung im Rahmen
einer Lohnsteueraußenprüfung keine Auswirkungen auf die
Sozialversicherung abgeleitet hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt
z.B. dann vor, wenn die ausgeführten Arbeiten normalerweise
von Arbeitnehmern erbracht werden oder ein anderer Auftragnehmer
mit ähnlichem Vertrag bei dem selben Auftraggeber als Beschäftigter
behandelt wird und weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer
ein Anfrageverfahren nach § 7a SGB 1V bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte zur Statusfeststellung eingeleitet haben. Dies
gilt ebenfalls, wenn die tatsächlichen Verhältnisse gravierend
von den vertraglichen Verhältnissen abweichen. Das Vorliegen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss dem Beteiligten
(Arbeitnehmer / Arbeitgeber) grundsätzlich nachgewiesen werden.
Die Vorschrift des § 7b SGB 1V findet auch auf Statusfeststellungsverfahren
Anwendung, die bereits vor Verkündung des Gesetzes zur Förderung
der Selbständigkeit im Jahre 1999 erlassen und noch nicht unanfechtbar
geworden sind. Evtl. aufgrund dieser Entscheidungen für Zeiten
vor Beginn der (späteren) Sozialversicherungspflicht gezahlte
Beiträge, sind als zu Unrecht gezahlte Beiträge zu erstatten.
Auf Bescheide der Sozialversicherungsträger, die vor dem 1.1.1999
erteilt worden sind, findet die Regelung des § 7b SGB 1V allerdings
auch dann keine Anwendung, wenn sie noch nicht unanfechtbar geworden
sind.
In den Fällen, in denen die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte bis zum 30.6.2000 für die Anwendung der Übergangsregelung
nach § 7c Satz 2 SGB 1V nicht zulässig ist, weil eine Krankenkasse
oder ein Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung
bereits eine Entscheidung zur Statusfrage eingeleitet hat (vgl.
Ausführungen unter Abschnitt 3.8.5), findet § 7b SGB 1V aus
Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten mit der Maßgabe
des § 7c Satz 2 SGB 1V Anwendung. Das hat zur Folge, dass es für
den späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht bis zum
Tag der Bekanntgabe der Statusentscheidung keiner der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung vergleichbaren sozialen Absicherung
bedarf.
Wenn die Voraussetzungen des § 7b SGB 1V nicht erfüllt sind,
tritt die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich rückwirkend
mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis
ein. Sozialversicherungsbeiträge sind dann im Rahmen der Verjährungsregelung
des § 5 SGB 1V nachzuzahlen.
Die Anwendung des § 7b SGB 1V ist ausgeschlossen, wenn durch den
Arbeitgeber bereits Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden
und ein Beteiligter erst später ein Statusfeststellungsverfahren
einleitet.
Bestandsschutz bindender Feststellungen nach §
7 Abs. 4 SGB 1V alter Fassung
Die Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB 1V ist - insbesondere wegen der
hiermit vorgesehenen Klarstellung - rückwirkend zum 1.1.1999
in Kraft getreten (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung
der Selbständigkeit).
Sozialversicherungsverhältnisse, die aufgrund einer Entscheidung
nach § 7 Abs. 4 SGB 1V alter Fassung bereits im Jahre 1999 unanfechtbar
festgestellt worden sind können hingegen nicht rückwirkend
aufgehoben werden (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung
der Selbständigkeit). In die hierdurch erlangte Rechtsposition
soll nicht rückwirkend eingegriffen werden. Diese Bescheide
können auf Antrag der Beteiligten nur mit Wirkung für
die Zukunft, frühestens mit Wirkung vom 1.1.2000 an, aufgehoben
werden. Für die Zeit bis zur Aufhebung des Bescheides besteht
Versicherungs- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Beitragsrecht
8.1 Allgemeines
Die Auftraggeber haben auch für erwerbsmäßig tätige
Personen, auf die die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB
1V Anwendung findet, die Berechnung und Abführung der Beiträge
zu übernehmen (§§ 28d bis 28n SGB 1V gelten). Dabei stellen
die aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen Arbeitsentgelt
nach § 14 SGB IV dar.
Nach § 28o Abs. 1 Satz 1 SGB 1V hat der Beschäftigte seinem
Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der
Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich,
Unterlagen vorzulegen.
In den Fällen des § 7 Abs.- 4 Satz 1 SGB 1V gilt bei einer
Beschäftigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige
Tätigkeit bewertet wird, als Arbeitsentgelt ein Einkommen in
Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren
oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen (§ 14 Abs.
4 SGB 1V). Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 SGB 1V hat nur Bedeutung,
solange ausschließlich aufgrund der Rechtsvermutung des §
7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1V eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt
angenommen wird und noch keine Zuordnung eines Beschäftigungsverhältnisses
nach § 7 Abs. 1 SGB 1V durch einen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers
erfolgt ist. Der Nachweis eines niedrigeren oder eines höheren
Einkommens kann sowohl von den Versicherten im Zusammenwirken mit
ihren Arbeitgebern als auch von den Sozialversicherungsträgern
(z.B. über die Vorlageverpflichtung von Einkommensteuerbescheiden
oder über Betriebsprüfungen) erbracht werden.
Über den Hinweis in § 14 Abs. 4 SGB 1V, dass § 165 Abs. 1
Satz 2 bis 10 SGB VI entsprechend gilt, sind längstens bis
zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der
Beschäftigung als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitseinkommen
in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße anzusetzen,
wenn die Versicherten dies beantragen. Der Antrag ist gegenüber
der Krankenkasse zu stellen, bei der der Beschäftigte versichert
ist.
Nachdem ein Sozialversicherungsträger mit Bescheid eine Beschäftigung
gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1 SGB 1V festgestellt hat, besteht
für die Anwendung des § 14 Abs. 4 SGB 1V kein Raum mehr. Sollte
ein Sozialversicherungsträger zuvor im Rahmen der Rechtsvermutung
nach § 7 Abs. 4 SGB 1V das Bestehen einer Beschäftigung festgestellt
haben, führt die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 SGB 1V zu einer
rückwirkenden Anwendung des § 14 Abs. 1 SGB 1V. Gegebenenfalls
sind Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern oder zu erstatten.
Sollte gegen einen Bescheid nach § 7 Abs. 4 SGB 1V Widerspruch
eingelegt werden oder eine Feststellung im Rahmen einer Betriebsprüfung
erfolgen, kann bei Bestätigung des Vorliegens einer Beschäftigung
die Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 7a Abs.
6 Satz 1 SGB 1V oder des § 7b SGB 1V mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe
der vorherigen Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SGB 1V beginnen.
8.2 Arbeitnehmer, die nach dem Einkommensteuerrecht nicht als
Selbständige bewertet werden
Führt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Steuern
an das Finanzamt ab, behandelt er ihn also diesbezüglich als
einen Beschäftigten, sind die vom Arbeitnehmer erzielten Einnahmen
Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB 1V und als solche der Beitragsberechnung
zugrunde zu legen.
8.3 Arbeitnehmer, die nach dem Einkommensteuerrecht als Selbständige
bewertet werden
8.3.1 Allgemeines
W erden die Arbeitnehmer steuerrechtlich als Selbständige behandelt
mit der Folge, dass sie ihre Steuern an das Finanzamt unmittelbar
selbst abführen, ist gemäß § 14 Abs. 4 SGB 1V ein
besonderes Verfahren zur Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage
notwendig.
Auch bei diesem Personenkreis gelten aufgrund der Vermutung eines
Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt grundsätzlich
die Einnahmen aus der Beschäftigung als beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt. Zu dessen Bestimmung wird allerdings auf den Inhalt
des letzten Einkommensteuerbescheides zurückgegriffen (vgl.
Abschnitt 8.3.3). Ist eine Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage
anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nicht möglich,
sind die Beiträge unter Berücksichtigung der Bezugsgröße
zu ermitteln (vgl. Abschnitt 8.3.2).
8.3.2 Beitragspflichtige Einnahmen in Anlehnung an die Bezugsgröße
Ein Einkommensteuerbescheid, nach dem das nach § 14 Abs. 4 SGB 1V
maßgebliche Arbeitsentgelt bestimmt werden könnte, liegt
bei Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht
vor. Deshalb hat der Arbeitgeber (Auftraggeber) der Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge einen Betrag in Höhe der Bezugsgröße
(§ 18 SGB 1V) als Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Die Bezugsgröße
beträgt 2000 monatlich 4.480,-- DM (West) bzw. 3.640,- DM (Ost).
Diese beitragspflichtigen Einnahmen gelten bis zur Vorlage eines
Einkommensteuerbescheides aus der Beschäftigung.
Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 SGB 1V i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI
wird in den vorgenannten Fällen längstens bis zum Ablauf
von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der erstmaligen Aufnahme der
Beschäftigung als Arbeitnehmer der Beitragsberechnung als Arbeitsentgelt
ein Betrag in Höhe von 50 v H. der Bezugsgröße zugrunde
gelegt. Die halbe Bezugsgröße beträgt 2000 monatlich
2.240,-- DM (West) bzw. 1.820,-- DM (Ost). Die Regelung hat Gültigkeit
bis zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides aus der Beschäftigung.
Zur Erreichung dieser Regelung bedarf es eines Antrags des Arbeitnehmers,
der bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen ist. Wird der
Antrag binnen zwei Wochen nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
als Arbeitnehmer gestellt, wirkt er auf den Beginn dieses Beschäftigungsverhältnisses
zurück: sonst mit Beginn des auf den Antragseingang folgenden
Kalendermonats.
8.3.3 Beitragspflichtige Einnahmen nach dem letzten Einkommensteuerbescheid
Nach § 14 Abs. 4 SGB 1V gilt für die Ermittlung der beitragspflichtigen
Einnahmen § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 SGB VI entsprechend. Diese
Vorschrift war bisher nur für die Beitragsbemessung rentenversicherungspflichtiger
Selbständiger heranzuziehen und verwandte den Begriff des Arbeitseinkommens
als Einnahmebegriff. Das Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 4
SGB 1V wird deshalb nach den gleichen Grundsätzen ermittelt,
die für den Begriff des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB 1V) gelten.
In Anlehnung an § 28o Abs. 1 Satz 1 SGB 1V hat der Arbeitnehmer
seinem Auftraggeber zur Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
seinen letzten sich auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer beim
selben Auftraggeber beziehenden Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden
Arbeitseinkommens sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid
für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte
aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung solange maßgebend,
bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird.
Der Einkommensteuerbescheid ist dem Arbeitgeber spätestens
zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Dabei können
im Einkommensteuerbescheid enthaltene Daten, die nicht das Arbeitseinkommen
aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit betreffen, unkenntlich
gemacht werden. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine
Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für
den Nachweis des Arbeitsentgelts erforderlichen Daten des einkommensteuerrechtlichen
Bescheides über die Höhe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens
aus der Beschäftigung, das Veranlagungsjahr und das Datum des
Steuerbescheides (§ 165 Abs. 1 Satz 7 SGB VI) enthält. Änderungen
des Arbeitsentgelts werden vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides
folgenden Kalendermonats an berücksichtigt, spätestens
ab Beginn des dritten Kalendermonats nach seiner Erteilung.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften
des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen
Tätigkeit (hier. aus scheinselbständiger Beschäftigung).
Unter Arbeitseinkommen ist daher - je nachdem, wie der steuerliche
Gewinn nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln
ist - entweder der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen
am Schluss des Kalenderjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss
des vorangegangenen Kalenderjahres oder der Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu verstehen.
Das Arbeitseinkommen ist durch Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides
nachzuweisen (§ 165 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Der in diesem Bescheid
zuletzt festgestellte Gewinn aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung
wird jährlich dynamisiert. Dies erfolgt durch Vervielfältigung
mit dem Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen
Durchschnittsentgelts für das Kalenderjahr, für das das
Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt für
das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides
ergibt (§ 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI).
Dynamisierungsfaktoren für 2000
Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides
Faktor
1996
1,0549
1997
1,0455
1998
1,0300
1999
1,0270
2000
1,0000
Wird für die Beiträge des Jahres 2000 ein Einkommensteuerbescheid
des Jahres 1997 gelegt, sind die darin ausgewiesenen beitragspflichtigen
Einnahmen also um den Faktor 1,0455 zu erhöhen.
Ein Zwölftel der dynamisierten Jahreseinkünfte, höchstens
jedoch ein Betrag bis zur jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze,
ist das monatliche Arbeitsentgelt, das entweder bis zum Beginn eines
neuen Kalenderjahres, zu dem eine erneute Dynamisierung fällig
wird, oder bis zur Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheides
für die Beitragsberechnung maßgebend ist.
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Beitragsberechnung
mindestens ein Betrag in Höhe von 630 DM zugrunde zu legen
(§ 162 Nr. 5 SGB VI). Diese Regelung ist im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
auch auf alle anderen Sozialversicherungszweige anzuwenden.
8.3.4 Übergangsfälle
Bei Personen, die das Beschäftigungsverhältnis bereits
vor dem 1.1.1999 ausgeübt haben, ist für die Bestimmung
des ab 1.1.1999 zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts im Sinne von
§ 14 Abs. 4 Satz 2 SGB 1V der letzte Einkommensteuerbescheid maßgebend,
in dem der Gewinn aus dieser Tätigkeit ausgewiesen ist. Liegt
für diese Beschäftigung noch kein Einkommensteuerbescheid
vor, sind die Beiträge nach der Bezugsgröße zu erheben
(vgl. Ziffer 8.3.2).
8.4 Beitragstragung und Beitragszahlung
Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich je
zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Auftraggeber zu tragen.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Beitragsanteil des Arbeitnehmers
von dessen Vergütung einzubehalten (§ 289 SGB 1V). Er ist als
Beitragsschuldner verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
an die zuständige Krankenkasse zu zahlen (§ 28e Abs. 1 Satz
1 i.V.m. § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB 1V). Dabei sind Beiträge zur
Krankenversicherung nach dem erhöhten Beitragssatz zu zahlen,
wenn für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfalle besteht.
Melderecht
Es gelten die Regelungen der DEUV in Verb. mit den gemeinsamen
Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
nach § 28b Abs. 2 SGB 1V.
Anmeldungen nach § 6 DEUV sind innerhalb von zwei Wochen nach dem
Zeitpunkt zu erstatten, zu dem die Statusentscheidung, dass eine
Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Als Beginn
der Beschäftigung ist der Zeitpunkt einzutragen, zu dem die
Beschäftigung tatsächlich begonnen hat. Wird über
die Versicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens
entschieden und beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Zeitpunkt
der Bekanntgabe der Statusentscheidung, ist der Zeitpunkt der Statusentscheidung
einzutragen.
Der Tätigkeitsschlüssel richtet sich nach den für
versicherungspflichtige Arbeitnehmer für die jeweilige Beschäftigung
festgesetzten Tätigkeitsschlüsseln.
Es ist der Personengruppenschlüssel 101/140 zu verwenden,
sofern das Beschäftigungsverhältnis keine besonderen Merkmale
hat, ansonsten einer der Schlüssel 102 ff/141 ff . Der Personengruppenschlüssel
120 ist nur in den Ausnahmefällen zu verwenden, in denen die
Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB 1V eingreift. Beantragen die
Beteiligten nach §§ 44 ff SGB X eine Überprüfung der Entscheidung
des Versicherungsträgers und widerlegen die Beteiligten die
Vermutung oder wird die Erfüllung eines oder mehrerer Kriterien
nach § 7 Abs.4 SGB 1V erfolgreich bestritten, so dass die Vermutungsregelung
insgesamt nicht mehr eingreift, ist die Meldung zu stornieren. Entscheidet
der Versicherungsträger daraufhin, dass eine Beschäftigung
nach § 7 Abs. 1 SGB 1V vorliegt, ist die Meldung mit dem Personengruppenschlüssel
120 zu stornieren und unter Verwendung des Personengruppenschlüssels
neu zu erstatten, der den Merkmalen der Beschäftigung entspricht.
Führung von Lohnunterlagen
Die Lohnunterlagen sind nach den Bestimmungen der Beitragsüberwachungsverordnung
zu führen.
Zu den Lohnunterlagen sind auch zu nehmen:
- die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer,
- der Antrag Über die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens,
- der Bescheid eines Versicherungsträgers Über ein Statusfeststellungsverfahren,
- Mitteilungen Über Rechtsmittel gegen Statusfeststellungen,
- bei einkommensgerechter Beitragszahlung in Fällen der Rechtsvermutung
nach § 7 Abs. 4 SGB 1V die letzten Einkommensteuerbescheide und
- im Zusammenhang mit der geltend gemachten Widerlegung der Vermutung
einer bestehenden Beschäftigung eine Mehrausfertigung des
Antrages an den Versicherungsträger sowie der Bescheid des
Versicherungsträgers.
Entscheidungen von Versicherungsträgern Über das Bestehen
einer selbständigen Tätigkeit sollten aus Beweissicherungsgründen
zu den Vertragsunterlagen genommen werden.
Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher
Selbständiger
Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind selbständig tätige
Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig 630 Deutsche Mark im Monat Übersteigt,
und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig sind, rentenversicherungspflichtig.
Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI kann jedoch
nur eintreten, wenn wegen derselben Tätigkeit nicht bereits
die §§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 229a Abs. 1 SGB VI Anwendung finden.
Allerdings können unterschiedliche selbständige Tätigkeiten
zu einer Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
führen (z.B. Handwerker und Versicherungsvertreter).
Zu den die Rentenversicherungspflicht des Selbständigen ausschließenden
versicherungspflichtigen Arbeitnehmern im Sinne des § 2 Satz 1 Nr.
9 SGB VI gehören - unter den im Gesetz genannten Entgeltvoraussetzungen
- auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen
im Rahmen beruflicher Bildung erwerben (Auszubildende). Hierzu zählen
nicht geringfügig Beschäftigte, selbst wenn sie in ihrer
geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig sind
(bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit oder bei Versicherungspflicht
infolge Zusammenrechnung). Hinsichtlich des Erfordernisses einer
auf Dauer angelegten und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
ausgeübten selbständigen Tätigkeit wird auf die vergleichbaren
Ausführungen im Abschnitt 3 4.2 verwiesen.
Selbständige, die dem rentenversicherungspflichtigen Personenkreis
des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI angehören, können unter bestimmten
Voraussetzungen auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit
werden.
So werden nach § 6 Abs. la SGB VI Personen - in der Existenzgründungsphase
- für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des §
2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, von der Rentenversicherungspflicht
befreit. Für eine zweite Existenzgründung kann der dreijährige
Befreiungszeitraum erneut in Anspruch genommen werden. Eine zweite
Existenzgründung liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige
Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber
der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.
Endgültig von der Rentenversicherungspflicht werden auf Antrag
hingegen Personen befreit, die das 58. Lebensjahres vollendet haben
und nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit
erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden.
Nach der Übergangsregelung des § 231 Abs. 5 SGB VI können
ferner Personen, die am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt haben, in der sie nicht rentenversicherungspflichtig
waren, und nach diesem Zeitpunkt gemäß § 2 Satz 1 Nr.
9 SGB VI rentenversicherungspflichtig werden, bei hinreichender
privater Absicherung von der Rentenversicherungspflicht befreit
werden. Zuständiger Rentenversicherungsträger für
die Durchführung der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz
1 Nr. 9 SGB VI und für die Befreiung nach den §§ 6 Abs. la
und 231 Abs. 5 SGB VI ist die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte.
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