 |
|
Schein oder Nicht-Schein
|
|
(Januar 2000)
|
|
Inhalt dieses Artikels:
Gesetzeslage | Neue
Kriterien | Ein Auftraggeber
| Auftragskonstruktion | Unternehmerisches
Handeln | Übergangsregelung
| Rentenversicherungspflicht
Quelle: Wirtschaft
|
|
| |
|
Scheinselbständigkeit.
Die neuen Regeln zur "Scheinselbständigkeit" und zur Rentenversicherungspflicht
des "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen", die vom Deutschen
Bundestag am 12. November 1999 verabschiedet wurden, reparieren
allenfalls notdürftig das Unheil, welches das noch nicht einmal
ein Jahr alte "Korrekturgesetz" für die Kultur der Selbständigkeit
in Deutschland angerichtet hat.
Vernünftig wäre es gewesen, anstelle der Erschaffung
eines weiteren legislativen Ungetüms sämtliche Vermutungen
für die "Scheinselbständigkeit" ersatzlos zu streichen
und auch die Freiheit des Selbständigen bei der Auswahl seiner
Altersversorgung wieder herzustellen. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass das neue Gesetz, welches - mit Ausnahme der
Neufassung des ersten Vermutungskriteriums - bereits rückwirkend
zum 1. Januar 1999 in Kraft tritt, den Betroffenen durchaus einige
Erleichterungen bringt.
Das neue Gesetz geht auf die Vorarbeit einer von der Koalition
eingesetzten Kommission unter Leitung des ehemaligen Präsidenten
des Bundesarbeitsgerichts Professor Thomas Dieterich zurück.
Seine wesentlichen Inhalte beziehen sich auf eine Klarstellung der
Amtsermittlungspflichten der Sozialversicherungsträger, die
Entschärfung der Vermutungsregelung, die Gewährung von
mehr Rechtssicherheit gegenüber Beitragsnachforderungen und
eine Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht
für "arbeitnehmerähnliche Selbständige".
Für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung
und Selbständigkeit gelten zuallererst die von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien, von denen zwei - nämlich eine Tätigkeit
nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers - in dem neuen Zusatz zu § 7 Abs. 1 SGB IV ausdrücklich
genannt sind. Ob diese Hervorhebung so sinnvoll ist, mag dahinstehen.
Der Gesetzgeber hat wohl selbst Zweifel gehabt, wenn er in der Begründung
zu der vorgenannten Vorschrift betont, dass es sich um typische
Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, nicht aber um
abschließende Bewertungskriterien handelt. Zu entscheiden
ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
In der Gesetzesbegründung wird außerdem klargestellt,
dass uneingeschränkt der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Das
heißt, die Sozialversicherungsträger müssen von
sich aus alle für und gegen die abhängige Beschäftigung
sprechenden Umstände ermitteln. Das sollte eigentlich auch
schon bisher selbstverständlich gewesen sein.
|
| Gesetzeslage |
|
| |
|
Die
neuen Kriterien für die "Scheinselbständigkeit"
(§ 7 Abs. 4 SGB IV) |
Bei einer erwerbsmäßig
tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach
§ 206 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch oder nach
§ 196 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch nicht
erfüllt. Wird vermutet, dass sie beschäftigt
ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale
vorliegen:
 |
Die
Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark
übersteigt; |
 |
sie ist auf Dauer und im Wesentlichen
nur für einen Auftraggeber tätig; |
 |
ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer
Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten
regelmäßig durch von ihm beschäftigte
Arbeitnehmer verrichten; |
 |
ihre Tätigkeit lässt
typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht
erkennen; |
 |
ihre Tätigkeit entspricht
dem äußeren Erscheinungsbild nach der
Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber
zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt hatte. |
Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter,
die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten
und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.
|
|
Die Vermutungskriterien für die "Scheinselbständigkeit"
finden nur Anwendung, wenn der vorgenannten
Amtsermittlungspflicht Genüge getan ist und - so verlangt
es ausdrücklich der neue § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV - die erwerbsmäßig
tätige Person, deren Sozialversicherungsstatus geprüft
wird, ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Unbefriedigend
ist, dass damit allein an die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten
durch den Auftragnehmer angeknüpft wird. Dieser - so Professor
Dieterich in einer kritischen Stellungnahme zur Umsetzung seiner
Vorschläge - könnte durch beharrliches Schweigen die Einbeziehung
in die Sozialversicherungspflicht erzwingen, obwohl der auskunftswillige
Auftraggeber dem nachdrücklich und substantiiert widerspreche.
Da Letzterer im Wesentlichen die Lasten der Sozialversicherungspflicht
tragen müsste, würde er in höchstem Maße benachteiligt.
Allerdings wird man wohl davon ausgehen müssen, dass dann,
wenn der Auftraggeber stichhaltige Argumente gegen die Annahme eines
Beschäftigungsverhältnisses vorträgt, die Einzugsstelle
diese bei ihrer Entscheidung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht
berücksichtigen muss und dies den Rückgriff auf die Vermutungskriterien
sperrt.
|
|
| Neue
Kriterien |
|
| |
|
|
Die wichtigste Entschärfung der Vermutungskriterien liegt
darin, dass in Zukunft nicht mehr das Vorliegen von zwei aus vier
Kriterien die Vermutung der "Scheinselbständigkeit" begründet,
sondern dass dazu drei aus fünf Kriterien erfüllt sein
müssen. Das ist schon ein beachtlicher Fortschritt, denn bisher
wurden die beiden ersten Vermutungskriterien "keine Beschäftigung
versicherungspflichtiger Arbeitnehmer" und "Tätigkeit regelmäßig
und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" gerade auch
von Personen, an deren Selbständigkeit an und für sich
kein Zweifel bestehen konnte, in vielen Fällen erfüllt.
Das zeigt sich schon an dem Umstand, dass die Kriterien für
die Rentenversicherungspflicht des "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen"
- also eines echten Selbständigen - in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB
VI wortwörtlich den beiden ersten Kriterien für die "Scheinselbständigkeit"
entsprachen und im Übrigen auch nach der Neufassung noch entsprechen.
Die beiden ersten Kriterien werden zudem enger gefasst. Das in §
7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IV aufgeführte Kriterium ist erfüllt,
wenn die erwerbsmäßig tätige Person regelmäßig
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Die
Beschäftigung von Familienangehörigen reicht jetzt aus,
um das Vorliegen des Kriteriums zu verneinen. Die Arbeitnehmer müssen
allerdings sozialversicherungspflichtig sein und aus dem betreffenden
Beschäftigungsverhältnis - wiederum regelmäßig
- mehr als 630 Mark verdienen. Hierdurch sollen Umgehungen erschwert
werden. Unklar bleibt, ob das erste Kriterium auch dann gilt, wenn
das Entgelt aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen 630
Mark monatlich übersteigt. Die Begründung des Gesetzentwurfs
sagt "nein", während aus dem Wortlaut nichts Derartiges zu
erkennen ist.
|
|
| Ein
Auftraggeber |
|
| |
|
|
Bei dem zweiten Kriterium (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) wird nun darauf
abgestellt, dass die erwerbsmäßig tätige Person
auf Dauer - und nicht mehr nur "regelmäßig" - und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Damit
sollen die Fälle ausgeschaltet werden, in denen ein Dienstleister
zwar stets nur für einen Auftraggeber tätig ist, Letzteren
jedoch in nicht zu langen Abständen wechselt. Diese Fälle
treten typischerweise bei den EDV-Dienstleistungen, den rechts-
und wirtschaftsberatenden Berufen und in der Planung auf. Eine weit
gezogene "Scheinselbständigkeit" würde gerade Existenzgründungen
in diesen Bereichen erschweren. Problematisch bleibt allerdings
die Auslegung des Begriffs "auf Dauer". Nach der Begründung
zum Gesetzentwurf soll es darauf ankommen, ob der Auftragnehmer
nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren
Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und
rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht. Ferner heißt
es, dass dieses Merkmal nicht erfüllt sein soll, wenn der Auftragnehmer
vertraglich zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein darf,
dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann.
In der Praxis wird die erwerbsmäßig tätige Person
es damit weitgehend in der Hand haben, ob sie denn nun lieber über
§ 7 Abs. 4 SGB IV Beschäftigter und voll sozialversicherungspflichtig,
aber mit hälftiger Beteiligung des "Auftraggebers" sein will
oder ob sie sich auf die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz
1 Nr. 9 SGB VI beschränkt, dann aber selbst den vollen Beitrag
entrichten muss. Das begründet eine für den Auftraggeber
untragbare Unsicherheit.
|
|
| Auftragskonstruktion |
|
| |
|
|
Das Kriterium Nr. 3 verlangt, dass der Auftraggeber oder ein vergleichbarer
Auftraggeber entsprechende Tätigkeiten regelmäßig
durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten lässt.
Dieses Kriterium knüpft an die Üblichkeit der Auftragskonstruktion
an. Es lässt sich nachvollziehen, soweit es auf den internen
Vergleich abstellt. Der externe Vergleich ist jedoch völlig
absurd. Um es knapp und hart zu sagen: Die Einfallslosigkeit der
Konkurrenz darf doch nicht dazu führen, dass man selbst dazu
gezwungen wird, sich dem anzupassen! Auch Kriterium Nr. 5, das auf
den Wechsel von abhängiger zu behaupteter selbständiger
Tätigkeit für denselben Auftraggeber abstellt, ist keineswegs
so "koscher", wie es auf den ersten Blick scheinen mag. Dazu ein
Beispiel: Einer der EDV-Spezialisten des Hauses möchte sich
selbständig machen. Er vereinbart mit seinem wohlwollenden
Arbeitgeber, künftig für eigene Rechnung und zunehmend
auch für andere Unternehmen tätig zu sein. Vorerst sind
beide Partner sich allerdings darüber einig, dass der EDV-Mann
einen wesentlichen Teil seiner Aufträge weiter aus dem Hause
bezieht. Hier wird ein wunderbarer Weg zur Selbständigkeit
geebnet, wenn er nur nicht eindeutig die Kriterien 1, 3 und 5 -
und für eine gewisse Zeit wahrscheinlich auch noch 2 - erfüllen
würde.
|
|
| Unternehmerisches
Handeln |
|
| |
|
|
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 umfasst - wie in der bisherigen Gesetzesfassung
die Kriterien 3 und 4 - das "Universum" der Abgrenzung. Wenn tatsächlich
typische Merkmale unternehmerischen Handelns erkennbar sind, sollten
alle anderen Kriterien zur Makulatur verkommen. Dies zeigt der oben
zitierte Beispielfall nur zu deutlich. Die Frage nach den typischen
Merkmalen unternehmerischen Handelns hat daher auch stets in der
Rechtsprechung eine herausragende Rolle gespielt. In der Begründung
des Gesetzentwurfs heißt es lapidar, es werde davon ausgegangen,
dass die Sozialversicherungsträger zur Durchführung dieser
Vorschrift kurzfristig branchenspezifische Kataloge erarbeiten würden.
Die Sozialversicherungsträger wiederum schauen auf die Wirtschaftsverbände,
die unter der Führung des Deutschen Industrie- und Handelstages
(DIHT) schon einmal Vorschläge dazu erarbeitet haben. Es bleibt
abzuwarten, wie sie sich unter den neuen Prämissen zu derartigen
Vorschlägen stellen werden. Selbst wenn drei der fünf
Vermutungskriterien erfüllt sind, ist damit die Sozialversicherungspflicht
nicht abschließend festgestellt. Nach § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB
IV kann nämlich die Vermutung widerlegt werden. Das kann einmal
durch den Nachweis geschehen, dass sich der zuständige Sozialversicherungsträger
bei der Annahme eines der Vermutungskriterien geirrt hat. Zum anderen
muss den Betroffenen auch jetzt noch die Möglichkeit bleiben
nachzuweisen, dass trotz des Vorliegens von drei Vermutungskriterien
bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles
doch kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. In dem oben
zitierten Beispielfall etwa sollte dies möglich sein. Grundsätzlich
zu begrüßen ist das in dem neuen § 7a SGB IV geregelte
Anfrageverfahren. Danach können die Beteiligten bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte nunmehr schriftlich eine Entscheidung beantragen.
Der Vorteil ist, dass im Fall einer positiven Entscheidung die Sozialversicherungspflicht
erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintritt, wenn die Anfrage
innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt
wurde, der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum
zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine
Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge
vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht
(§ 7a Abs. 6 5GB IV). Die BfA hat aufgrund einer Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die Vermutungskriterien
darf sie erst heranziehen, wenn die Beteiligten eine ihnen gesetzte
angemessene Frist zur Mitwirkung haben fruchtlos verstreichen lassen.
Bei Fristsetzung muss auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sein.
Großzügig verfährt der Gesetzgeber fortan beim Beitragseinzug.
Nach § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass
eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Abweichend
vom üblichen Verfahren bei öffentlichen Abgaben haben
zudem gemäß § 7a Abs. 7 SGB IV Widerspruch und Klage
generell aufschiebende Wirkung. Das gilt ohne Rücksicht, ob
eine Entscheidung im Anfrageverfahren oder im Rahmen der normalen
Feststellung der Beschäftigung angefochten wird. Auch bei Feststellung
der Beschäftigung außerhalb des Anfrageverfahrens tritt
die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung
ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und - wie bei § 7a Abs.
6 -er über eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit und
eine Altersvorsorge verfügt. Allerdings darf weder der Beschäftigte
noch sein Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig
von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sein.
|
|
| Übergangsregelung |
|
| |
|
|
Eine Übergangsregelung gilt nach § 7c SGB IV bis zum 30. Juni
2000. Wenn Auftraggeber oder Auftragnehmer den Antrag zur Statusklärung
im Anfrageverfahren an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA) bis zu diesem Zeitpunkt stellen, tritt die Versicherungs-
und Beitragspflicht ebenfalls erst am Tag der Entscheidung ein -
und zwar selbst dann, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung entsprechende soziale Absicherung
bestanden hat. Dazu bedarf es in diesem Fall auch nicht der Zustimmung
des Beschäftigten. Allerdings ist Voraussetzung für die
"ex nunc"-Regelung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
seitens eines anderen Versicherungsträgers ein Verfahren zur
Statusklärung eingeleitet worden ist und der Arbeitgeber nicht
seine Meldepflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt hat.
|
|
| Rentenversicherungspflicht |
|
| |
|
| Die
neuen Befreiungstatbestände zur Rentenversicherungspflicht
|
 |
Erstmalige Existenzgründer:
Befreiungsmöglichkeit für drei Jahre ab
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. |
 |
Existenzgründer (2. Versuch):
Befreiungsmöglichkeit für weitere drei
Jahre ab Aufnahme der zweiten selbständigen
Tätigkeit gilt nicht, wenn erste Tätigkeit
lediglich umbenannt wird bzw. keine wesentliche
Veränderung des Geschäftszwecks vorliegt. |
 |
Vollendung des 58. Lebensjahrs:
generelle Befreiungsmöglichkeit, wenn bereits
selbständig und Versicherungspflicht erstmalig
aufgrund der Regelungen zum "arbeitnehmerähnlichen
Selbständigen" eintritt. |
 |
Vor 2. Januar 1949 Geborene:
Befreiungsmöglichkeit auf Antrag, wenn sie
bereits am 31. Dezember 1998 eine selbständige,
aber nicht versicherungspflichtige Tätigkeit
ausgeübt haben. Antragsfrist ein Jahr nach
Eintritt der Versicherungspflicht, endet jedoch
nicht vor dem 30. Juni 2000 |
 |
Gleichwertig Versicherte:
unter den gleichen Voraussetzungen und Antragsfristen
wie Kategorie 4. Gleichwertig versichert ist, wer
vor dem 10. Dezember 1998 eine Lebens- oder Rentenversicherung
abgeschlossen und diese bis spätestens zum
30. Juni 2000 so ausgestaltet hat, dass Leistungen
für Invalidität, das Alter (ab 60. Lebensjahr
oder mehr) und Hinterbliebenenversorgung erbracht
werden. Die Beiträge müssen der Höhe
nach mindestens der Rentenversicherung nach dem
SGB IV entsprechen. |
 |
Vergleichbare Altersvorsorge:
unter den gleichen leistungsbezogenen Voraussetzungen
und Fristen wie Kategorie 5, Als vergleichbar gelten
vorhandenes oder aufgrund einer auf Dauer angelegten
vertraglichen Ansparverpflichtung noch zu erwerbendes
Vermögen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht
hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung
der Kategorie 5 zurückbleibt. |
 |
Betriebliche Altersvorsorge:
unter den gleichen Ieistungs- und aufwandsbezogenen
Voraussetzungen und Fristen wie Kategorie 5. |
|
|
Wie ein "Schweizer Käse" mutet die neue Regelung der Rentenversicherungspflicht
für
"arbeitnehmerähnliche Selbständige" nach § 2 Satz 1 Nr.
9, § 6 Abs. 1a, § 134 und § 231 Abs. 5 SGB VI an. Grundsätzlich
sind danach Selbständige rentenversicherungspflichtig, wenn
sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Arbeitsverhältnis
regelmäßig 630 Mark im Monat übersteigt, und auf
Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
sind. Der Wortlaut der Vorschrift wurde insoweit der Neufassung
der beiden ersten Kriterien für die "Scheinselbständigkeit"
(s. o.) angepasst.
Dieser Grundsatz ist nunmehr von zahlreichen Ausnahmen durchlöchert.
So sind nach § 6 Abs. 1a Nr. 1 Existenzgründer für einen
Zeitraum von bis zu drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer
- arbeitnehmerähnlichen - selbständigen Tätigkeit
von der Rentenversicherungspflicht befreit. Das gilt auch für
einen "zweiten Versuch" von noch einmal drei Jahren, soweit es sich
dabei um eine neue selbständige Tätigkeit handelt. Auch
"arbeitnehmerähnliche Selbständige", die das 58. Lebensjahr
vollendet haben, werden nach § 6 Abs. 1a Nr. 2 nicht mehr von der
Rentenversicherungspflicht erfasst. Wer bereits am 31. Dezember
1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, kann
sich nach § 231 Abs. 5 auf Antrag befreien lassen, wenn er vor dem
2. Januar 1949 geboren ist (Nr. 1) oder bereits vor dem 10. Dezember
1998 über einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag (Nr.
2) oder eine vergleichbare Altersvorsorge (Nr. 3) verfügte.
Er muss diese allerdings spätestens bis zum 30. Juni 2000 oder
binnen eines Jahres nach Eintritt der' Versicherungspflicht so ausgestalten,
dass sie ihm für den Fall der Invalidität oder das Alter
ab sechzig bzw. seinen Hinterbliebenen im Falle seines Todes eine
adäquate Absicherung gewähren. Bei der Lebens- oder Rentenversicherung
wird Letzteres unterstellt, wenn für diese ebenso viele Beiträge
aufzuwenden sind, wie auch an die staatliche Rentenversicherung
zu zahlen waren. Baut die Altersvorsorge auf sonstigem Vermögen
auf, so reicht dies für die Freistellung aus, wenn der wirtschaftliche
Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach
Nr. 2 zurückbleibt.
Und schließlich wirkt auch noch eine betriebliche Versorgungszusage
befreiend, wenn sie die leistungs- und aufwandsbezogenen Voraussetzungen
der befreienden Lebens- bzw. Rentenversicherung erfüllt.
Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht
zu beantragen. Die Frist läuft aber keinesfalls vor dem 30.
Juni 2000 ab. De facto kann sich damit jetzt ein Großteil
der "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" von der staatlichen
Rentenversicherungspflicht für "arbeitnehmerähnliche Selbständige"
befreien lassen.
Das ist ein deutlicher Fortschritt gegenüber der Rechtslage nach
dem "Korrekturgesetz". Zu begrüßen sind insbesondere
auch die nunmehr großzügig bemessenen Fristen. Aber hat
es dazu wirklich dieses "Lindwurms" eines Gesetzes bedurft?
|
|
|
von Dr.
Jürgen Möllering (DIHT)
Der Artikel erschien in wirtschaft,
dem IHK Magazin für München und Oberbayern, Ausgabe 1/2000.
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung.
|
|