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Kein eigener Mitarbeiter
Durch das GFS erhält § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IV folgenden
Wortlaut:
"Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt".
Damit ist die bisherige Einschränkung, dass Familienangehörige
nicht als Mitarbeiter angestellt werden dürfen, korrigiert
- auch sie können zukünftig vom Selbständigen beschäftigt
werden. Als Mitarbeiter gelten auch Auszubildende, wenn diese eine
Ausbildungsvergütung von monatlich über DM 630,00 erhalten.
Mit dem Begriff "regelmäßig" will der Gesetzgeber
verhindern, dass mit einer kurzfristigen Beschäftigung von
Mitarbeitern dieses Kriterium umgangen werden kann. Es soll jedoch
unschädlich sein, wenn z.B. aufgrund einer Kündigung zeitweise
keine Mitarbeiter vorhanden ist.
Ein Auftraggeber
Das Kriterium "ein Auftraggeber" bleibt erhalten (§
7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IV), wird aber etwas anders formuliert
und heißt nun: "sie (die Person) ist auf Dauer und im
Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig". Hierzu
betont der Gesetzgeber in seiner Begründung, dass neben den
zeitlichen auch die wirtschaftlichen Kriterien zu berücksichtigen
und auch "branchenspezifische Besonderheiten" von Bedeutung
seien.
Weiter führt der Gesetzgeber aus: "Im Übrigen kommt
es darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept
die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies
nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg
verspricht. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer
vertraglich zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein darf,
dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann".
Diese Aussagen des Gesetzgebers korrespondieren mit der Stellungnahme
des VDR vom 18.08.1999 zu diesem Punkt bezogen auf die fast gleichartig
formulierte Bestimmung des Korrekturgesetzes:
"Von einer Regelmäßigkeit der Tätigkeit für
einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen
eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig
wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im
voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit
für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten)
wird grundsätzlich keine regelmäßige Tätigkeit
für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb
eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten
keine regelmäßige Tätigkeit nur für einen Auftraggeber
vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages
eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen".
Aus alledem folgt, dass es nicht zwingend notwendig ist, im Laufe
eines Jahres in mindestens zwei Projekten engagiert zu sein, zumal
dies gerade im IT-Bereich kaum möglich sein dürfte.
Offen bleibt, wann die Dauer eines Projektes ihre kritische Größe
erreicht - der VDR hat bei zeitlichen Begrenzungen von über
einem Jahr keine Grenze definiert. Auch sagt das GFS nichts zur
Frage, wer eigentlich als "Auftraggeber" gilt. Da in der
Gesetzesbegründung von "Auftragsverhältnis"
gesprochen wird, kann man demnach annehmen, dass es in der Konstellation
"Selbständiger IT-Berater - Unternehmensberatung - Kunde"
auf Vertrag zwischen dem IT-Berater und der Unternehmensberatung
ankommt.
Vergleichbare Tätigkeit
Das dritte Kriterium des Korrekturgesetzes wurde durch das GFS
gänzlich neu gefasst (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB IV).
Es lautet nun: "ihr (der Person) Auftraggeber oder ein vergleichbarer
Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig
durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten".
Mit dieser Bestimmung werden im wesentlichen drei Fragen aufgeworfen:
Wer gilt als "Auftraggeber"? Was heißt "vergleichbar"?
Was bedeutet "entsprechende Tätigkeiten"?
Außerdem wird mit der Formulierung "oder ein vergleichbarer
Auftraggeber" meiner Auffassung nach eine unzulässige
Ausweitung bewirkt. Letztlich dürften sich stets "vergleichbare"
Auftraggeber finden lassen, die fest Angestellte mit "entsprechenden"
Tätigkeiten beschäftigen, zumal fast alle Tätigkeiten
sowohl als freie Mitarbeit als auch in einem Beschäftigungsverhältnis
erbracht werden können. Dies gilt um so mehr in der IT-Branche.
So gesehen kann man schlussfolgern, dass es sich um ein gänzlich
untaugliches Kriterium handelt, welches jedoch auf fast alle Selbständige
anwendbar sein dürfte.
Unternehmerisches Handeln
Das GFS hat das vierte Kriterium des Korrekturgesetzes ebenfalls
umformuliert. Die jetzige Bestimmung sieht folgendermaßen
aus: "ihre (der Person) Tätigkeit lässt typische
Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen" (§
7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV).
Der Gesetzgeber geht in der Begründung des GFS an dieser Stelle
davon aus, "dass die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
zur Durchführung dieser Vorschrift kurzfristig branchenspezifische
Kataloge erarbeiten".
Der VDR hat einen derartigen Katalog bereits im Rahmen seiner Stellungnahme
vom 18.08.1999 begonnen. Er nennt dabei die Berufe "EDV-Berater"
und "Programmierer", bei denen er jedoch nur einen Verweis
auf die Kategorie "Freie Berufe" macht. Unter diesem Stichwort
finden sich jedoch nur sehr allgemeine Hinweise und die Aussage,
man müsste jeden Einzelfall für sich betrachten. Maßstab
dieser Gesamtbetrachtung sei die Frage, ob der Einzelne in das Unternehmen
des Auftraggebers(!) eingegliedert und daher Arbeitnehmer sei. Möglicherweise
wird dieser Katalog seitens des VDR auch in Hinblick auf den IT-Bereich
fortgeschrieben.
Ansonsten wird der Begriff "typische Merkmale unternehmerischer
Tätigkeit" weder im Gesetz noch in der Begründung
näher erläutert. Grundsätzlich kann man davon ausgehen,
dass unternehmerisches Handeln stets auch eine Außenwirkung
entfaltet, also z.B. Werbung, Briefpapier, Beteiligung an Ausschreibungen
etc. Die meisten selbständigen IT-Berater müssen sich,
zumindest momentan, nicht um Aufträge "reißen"
- sie erhalten aber häufig unaufgefordert Angebote und werden
auf eine mögliche Projektmitarbeit angesprochen. Auch dies
dokumentiert ihr selbständiges Handeln.
Hinzu kommen könnten z.B. Einträge in Projekt-/Beraterdatenbanken,
Telefonbucheintrag, Homepage und Zugehörigkeit zu einem entsprechenden
Berufsverband wie z.B. dem BVSI (www.bvsi.de).
Vorherige Beschäftigung beim Auftraggeber
Dieses fünfte Kriterium ist neu (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr.
5 SGB IV). Es lautet: "ihre (der Person) Tätigkeit entspricht
dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit,
die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt hat".
Hiermit will das GFS die Fälle erfassen, in denen ein Arbeitnehmer
"freigesetzt" worden ist und daran anschließend
für seinen ehemaligen Arbeitgeber als Selbständiger bzw.
freier Mitarbeiter weiter tätig ist. Diese Regelung soll, so
der Gesetzgeber in seiner Begründung, "Umgehungsversuche
in diesem Bereich wirksamer als bisher erfassen".
Auch hier stellt sich zunächst einmal die Frage nach dem "Auftraggeber".
Ist hiermit, wie bereits oben ausgeführt, der konkrete Vertragspartner
und damit in vielen Fällen die Unternehmensberatung gemeint,
so wird dieses Merkmal (fast) nie erfüllt sein.
Allerdings wird dieses Merkmal, zumindest im IT-Bereich, auch dann
nur selten relevant sein, wenn unter "Auftraggeber" der
(End)Kunde verstanden wird, da die meisten selbständigen IT-Berater
zuvor nicht bei diesem beschäftigt gewesen sind.
Letztlich werden von diesem Kriterium also nur wenige IT-Berater
betroffen sein.
Sind 3 von diesen 5 Kriterien erfüllt, spricht dies für
die Vermutung der Scheinselbständigkeit. Allerdings soll die
BfA zunächst einmal im Rahmen der Prüfung die Gesamtsituation
des Betroffenen prüfen und beurteilen. Nur wenn dieser seiner
Mitwirkungspflicht nicht in genügendem Maße nachkommt,
kann die BfA die beschriebenen Kriterien anwenden. Jedoch ist festzustellen,
dass sämtliche dieser Kriterien im Fragebogen zur Statusfeststellung
enthaltenen sind - und dieser Fragebogen stellt den Beginn der Prüfung
dar!
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