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| 1.
Einleitung |
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Der Deutsche Bundestag hat am 12.11.1999 das oben genannte "Gesetz
zur Förderung der Selbständigkeit" (GFS) beschlossen,
womit das sogenannte "Korrekturgesetz" von Dezember 1998 korrigiert
bzw. ersetzt wird (BT-Dr. 14/1855 vom 26.10.1999). Das GSF ist am
10.01.2000 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und ,
bis auf eine Bestimmung des (alten) Korrekturgesetzes, die bis zum
31.03.2000 gültig bleibt, rückwirkend zum 01.01.1999 in
Kraft getreten. Der Text des GFS ist abrufbar unter www.bundesanzeiger.de .
Im folgenden wird auch Bezug genommen auf die Stellungnahme vom
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) vom 20.12.1999.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dem VDR und den anderen Versicherungsträgern
zukünftig eine wichtige Rolle bei der Anwendung bzw. Auslegung
des GFS zukommen, so dass auch weiterhin die entsprechenden Stellungnahmen
beachtet werden sollten. Die Stellungnahmen des VDR sind abrufbar
unter www.vdr.de 
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| 2.
Definition der nichtselbstständigen Tätigkeit |
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Durch das GFS wird § 7 Abs. 1 SGB IV um einen Satz ergänzt.
Somit lautet diese Regelung nunmehr insgesamt:
"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere
in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in
die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
Wie der Gesetzgeber selbst in der Begründung zum GFS ausführt,
sind die Kriterien "Weisungsgebundenheit" und "Eingliederung" typische
Merkmale einer (abhängigen) Beschäftigung. Es handelt
sich aber nur um Anhaltspunkte, die nicht als abschließend
zu verstehen sind, d.h. zur Beurteilung kommen i.d.R. weitere Aspekte
hinzu.
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| 3.
Die neue Vermutungsregelung |
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3.1 Einleitung
Eine der am häufigsten kritisierten Bestimmungen des
(alten) Korrekturgesetzes war die Vermutungsregelung aufgrund
von vier Kriterien unter Umkehr der Beweislast für den betroffenen
(Schein)Selbständigen.
Hier hat der Gesetzgeber nun eine andere Regelung getroffen, die
sowohl die Vermutungsregelung als auch die Kriterien neu formuliert
und damit die Situation potentiell Betroffener, zumindest teilweise,
"entschärft" zumal nun drei der fünf Kriterien erfüllt
sein müssen.
3.2 Die Vermutung als Ausnahme
Durch das GFS erhält § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV folgende
Fassung:
"Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre
Mitwirkungspflicht nach § 206 SGB V oder nach § 196 Abs. 1 SGB
VI nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt
ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:".
Die hier genannte Mitwirkungspflicht betrifft diejenigen, die
bereits versichert sind oder "als Versicherte in Betracht kommen"
(§ 206 SGB V) bzw. "Personen, für die eine Versicherung durchgeführt
werden soll" (§ 196 Abs. 1 SGB VI).
Es besteht danach eine mehr oder minder umfassende Auskunftspflicht
hinsichtlich aller Tatsachen, die "für die Feststellung der
Versicherungs- und Beitragspflicht" relevant sind (§ 206 Abs.
1 Nr. 1 SGB V; § 196 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Diese betrifft auch
"Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung
der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind" (§ 206
Abs. 1 Nr. 2 SGB V; § 196 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Außerdem
sind "auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder
die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse
(§ 206 Abs. 1 Satz 2 SGB V) oder dem Rentenversicherungsträger
(§ 196 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) unverzüglich vorzulegen".
Aus dieser Bestimmung des GFS folgt, dass die Anwendung der Vermutungsregelung
(hierzu ausführlich unter 3.3) nur dann erfolgt, wenn der
Betroffene keine oder nur unvollständige Angaben gemacht
hat, also seine gesetzliche Mitwirkungspflicht nicht erfüllt
3.3 Die fünf Kriterien der Vermutungsregelung
3.3.1 Kein eigener Mitarbeiter (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
SGB IV)
Durch das GFS erhält § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IV
folgenden Wortlaut: "Die Person beschäftigt im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt".
Damit ist die bisherige Einschränkung, dass Familienangehörige
nicht als Mitarbeiter angestellt werden dürfen, korrigiert
- auch sie können zukünftig vom Selbständigen
beschäftigt werden.
Aber Achtung!
Das in Kraft getretene Gesetz beinhaltet eine kleine aber
wichtige Änderung gegenüber dem ursprünglichen
Entwurf: Die alte Regelung des Korrekturgesetzes, wonach die
Beschäftigung von Angehörigen nicht berücksichtigt
wird, gilt weiter bis zum 31.03.2000! Erst danach tritt die
neue Bestimmung des GFS in Kraft!
Mit dem Begriff "regelmäßig" will der Gesetzgeber
verhindern, dass mit einer kurzfristigen Beschäftigung
von Mitarbeitern dieses Kriterium umgangen werden kann. Es soll
jedoch unschädlich sein, wenn z.B. aufgrund einer Kündigung
zeitweise keine Mitarbeiter vorhanden ist.
3.3.2 Ein Auftraggeber (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IV)
Das Kriterium "ein Auftraggeber" bleibt erhalten, wird aber
etwas anders formuliert und heißt nun: "sie (die Person)
ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig". Hierzu betont der Gesetzgeber in seiner Begründung,
dass neben den zeitlichen auch die wirtschaftlichen Kriterien
zu berücksichtigen und auch "branchenspezifische Besonderheiten"
von Bedeutung seien.
Weiter führt der Gesetzgeber aus: "Im Übrigen kommt
es darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept
die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies
nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg
verspricht. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn der
Auftragnehmer vertraglich zwar für mehrere Auftraggeber
tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen
Umständen nicht kann".
Diese Aussagen des Gesetzgebers korrespondieren mit der Stellungnahme
des VDR vom 18.08.1999 zu diesem Punkt bezogen auf die fast
gleichartig formulierte Bestimmung des Korrekturgesetzes: "Von
einer Regelmäßigkeit der Tätigkeit für
einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im
Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig
wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer
im voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit
für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen
Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine regelmäßige
Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn
die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann
auch bei längeren Projektzeiten keine regelmäßige
Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür
ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages eine vorausschauende
Betrachtung vorzunehmen".
Aus alledem folgt, dass es nicht zwingend notwendig ist, im
Laufe eines Jahres in mindestens zwei Projekten engagiert zu
sein, zumal dies gerade im IT-Bereich kaum möglich sein
dürfte.
Offen bleibt, wann die Dauer eines Projektes ihre kritische
Größe erreicht - der VDR hat bei zeitlichen Begrenzungen
von über einem Jahr keine Grenze definiert. Auch sagt das
GFS nichts zur Frage, wer eigentlich als "Auftraggeber" gilt.
Da in der Gesetzesbegründung von "Auftragsverhältnis"
gesprochen wird, kann man demnach annehmen, dass es in der Konstellation
"Selbständiger IT-Berater - Unternehmensberatung - Kunde"
auf Vertrag zwischen dem IT-Berater und der Unternehmensberatung
ankommt.
3.3.3 Vergleichbare Tätigkeit (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 SGB IV)
Das dritte Kriterium des Korrekturgesetzes wurde durch das
GFS gänzlich neu gefasst. Es lautet nun: "ihr (der Person)
Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt
entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von
ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten".
Mit dieser Bestimmung werden im wesentlichen drei Fragen aufgeworfen:
Wer gilt als "Auftraggeber"? Was heißt "vergleichbar"?
Was bedeutet "entsprechende Tätigkeiten"?
Außerdem wird mit der Formulierung "oder ein vergleichbarer
Auftraggeber" meiner Auffassung nach eine unzulässige Ausweitung
bewirkt. Letztlich dürften sich stets "vergleichbare" Auftraggeber
finden lassen, die fest Angestellte mit "entsprechenden" Tätigkeiten
beschäftigen, zumal fast alle Tätigkeiten sowohl als
freie Mitarbeit als auch in einem Beschäftigungsverhältnis
erbracht werden können. Dies gilt umso mehr in der IT-Branche.
So gesehen kann man schlußfolgern, dass es sich um ein
gänzlich untaugliches Kriterium handelt, welches jedoch
auf fast alle Selbständige anwendbar sein dürfte.
3.3.4 Unternehmerisches Handeln (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
SGB IV)
Das GFS hat das vierte Kriterium des Korrekturgesetzes ebenfalls
umformuliert. Die jetzige Bestimmung sieht folgendermaßen
aus: "ihre (der Person) Tätigkeit lässt typische Merkmale
unternehmerischen Handelns nicht erkennen".
Der Gesetzgeber geht in der Begründung des GFS an dieser
Stelle davon aus, "dass die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
zur Durchführung dieser Vorschrift kurzfristig branchenspezifische
Kataloge erarbeiten".
Der VDR hat einen derartigen Katalog bereits im Rahmen seiner
Stellungnahme vom 18.08.1999 begonnen. Er nennt dabei die Berufe
"EDV-Berater" und "Programmierer", bei denen er jedoch nur einen
Verweis auf die Kategorie "Freie Berufe" macht. Unter diesem
Stichwort finden sich jedoch nur sehr allgemeine Hinweise und
die Aussage, man müsste jeden Einzelfall für sich
betrachten. Maßstab dieser Gesamtbetrachtung sei die Frage,
ob der Einzelne in das Unternehmen des Auftaggebers(!) eingegliedert
und daher Arbeitnehmer sei. Möglicherweise wird dieser
Katalog seitens des VDR auch in Hinblick auf den IT-Bereich
fortgeschrieben.
Ansonsten wird der Begriff "typische Merkmale unternehmerischer
Tätigkeit" weder im Gesetz noch in der Begründung
näher erläutert. Grundsätzlich kann man davon
ausgehen, dass unternehmerisches Handeln stets auch eine Außenwirkung
entfaltet, also z.B. Werbung, Briefpapier, Beteiligung an Ausschreibungen
etc. Die meisten selbständigen IT-Berater müssen sich,
zumindest momentan, nicht um Aufträge "reißen" -
sie erhalten aber häufig unaufgefordert Angebote und werden
auf eine mögliche Projektmitarbeit angesprochen. Auch dies
dokumentiert ihr selbständiges Handeln. Hinzu kommen könnten
z.B. Einträge in Projekt-/Beraterdatenbanken, Telefonbucheintrag,
Homepage und Zugehörigkeit zu einem entsprechenden Berufsverband
wie z.B. dem BVSI (www.bvsi.de) .
3.3.5 Vorherige Beschäftigung beim Auftraggeber (§
7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IV
Dieses fünfte Kriterium ist neu. Es lautet: "ihre (der
Person) Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild
nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber
zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt
hat".
Hiermit will das GFS die Fälle erfassen, in denen ein Arbeitnehmer
"freigesetzt" worden ist und daran anschließend für
seinen ehemaligen Arbeitgeber als Selbständiger bzw. freier
Mitarbeiter weiter tätig ist. Diese Regelung soll, so der
Gesetzgeber in seiner Begründung, "Umgehungsversuche in
diesem Bereich wirksamer als bisher erfassen".
Auch hier stellt sich zunächst einmal die Frage nach dem
"Auftraggeber". Ist hiermit, wie bereits oben ausgeführt,
der konkrete Vertragspartner und damit in vielen Fällen
die Unternehmensberatung gemeint, so wird dieses Merkmal (fast)
nie erfüllt sein.
Allerdings wird dieses Merkmal, zumindest im IT-Bereich, auch
dann nur selten relevant sein, wenn unter "Auftraggeber" der
(End)Kunde verstanden wird, da die meisten selbständigen
IT-Berater zuvor nicht bei diesem beschäftigt gewesen sind.
Letztlich werden von diesem Kriterium also nur wenige IT-Berater
betroffen sein.
3.4 Widerlegung der Vermutung (§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB IV)
Der dritte und letzte Satz des § 7 Abs. 4 SGB IV lautet:
"Die Vermutung kann widerlegt werden". Hieraus folgt, dass die
von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
bzw. den Krankenkassen angestellte und begründete Vermutung
seitens des Betroffenen widerlegt werden kann. Damit räumt
der Gesetzgeber ein, dass selbst wenn drei oder mehr der genannten
Kriterien vorliegen, trotzdem eine Selbständigkeit gegeben
sein kann.
Im übrigen scheint mir an dieser Stelle folgender Hinweis
wichtig:
Die Vermutung, dass eine Scheinselbständigkeit und damit
ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt,
basiert auf dem Vorliegen von drei oder mehr Kriterien. Dafür,
dass diese Kriterien überhaupt vorliegen, trägt die
BfA bzw. Krankenkasse die Beweislast. Dafür, dass die Vermutung
der Scheinselbständigkeit trotz Vorliegens der Kriterien
nicht zutrifft, trägt der betroffene Selbständige
die Beweislast.
Dies bedeutet, der Betroffene kann zunächst einmal das
Vorliegen einzelner Kriterien anzweifeln und versuchen, diese
zu entkräften, z.B. dass er tatsächlich unternehmerisch
handelt. Damit könnte der Vermutung insgesamt der Boden
entzogen werden.
Erst wenn das Vorliegen der (drei oder mehr) Kriterien selbst
nicht angreifbar ist, ist die Widerlegung der Vermutung angezeigt.
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| 4.
Das neue Antragsverfahren |
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4.1 Freiwilliger Antrag an die BfA
Das GFS schafft mit § 7a SGB IV eine neue Regelung zur Klärung
des Status´ im Rahmen eines Antragsverfahrens bei der BfA. Gemäß
§ 7a Abs. 1 SGB IV können Beteiligte, d.h. sowohl Auftraggeber
(potentielle Arbeitgeber) als auch Auftragnehmer (potentielle
Arbeitnehmer), bei der BfA "schriftlich eine Entscheidung beantragen,
ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle
(d.h. Krankenkasse; Anmerkung des Autors) oder ein anderer Versicherungsträger
hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur
Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet".
Die BfA entscheidet dann nach § 7a Abs. 2 SGB IV "aufgrund einer
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls". In
der Gesetzesbegründung führt der Gesetzgeber hierzu
aus: "Die Vorschrift stellt klar, dass die BfA auf der Grundlage
ihrer Amtsermittlungen (§ 20 SGB X) nach den von der Rechtsprechung
entwickelten Abgrenzungskriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden hat, ob eine
abhängige Beschäftigung oder eine selbständige
Tätigkeit vorliegt".
4.2 Verfahrensgang
Die Bestimmungen des § 7a Abs. 3 bis 5 SGB IV regeln den Gang
des Antragsverfahrens. Danach teilt die BfA den Beteiligten mit,
welche Unterlagen und Angaben sie benötigt und setzt hierfür
eine angemessene Frist. Die BfA weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass nach Fristablauf die Vermutungsregelung angewendet werden
kann (§ 7a Abs. 3 SGB IV).
Nach Auswertung der angeforderten Informationen teilt die BfA
den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen gedenkt
und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 7a Abs. 4 SGB IV).
Schließlich setzt die BfA den Beteiligten im Falle einer
vermuteten Scheinselbständigkeit eine weitere Frist, um Gelegenheit
zur Widerlegung der Vermutung zu geben (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Hierzu
heißt es in der Gesetzesbegründung u.a.: "Der Gesetzgeber
geht davon aus, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen,
der VDR und die BfA sich auf gemeinsame Grundsätze über
das Verfahren zur Statusfeststellung verständigen ... um
für die Beteiligten ein transparentes und bürgerfreundliches
(sic!) Verfahren sicherzustellen".
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| 5.
Rückwirkende Beitragspflicht |
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Gemäß § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV tritt die Versicherungspflicht
erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA ein. Dies gilt
jedoch nur, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme
der Tätigkeit gestellt wird und der Beschäftigte zustimmt
(Nr. 1) und im Zeitraum zwischen Aufnahme der Tätigkeit und
der Entscheidung eine adäquate Absicherung gegen Krankheit
und zur Altersvorsorge getroffen worden ist (Nr. 2).
Mit diesem Verzicht rückwirkender Beitragserhebungen möchte
man offensichtlich erreichen, dass potentiell Betroffene möglichst
frühzeitig einen entsprechenden Antrag zur Statusfeststellung
stellen. In seiner Begründung zum Gesetz macht der Gesetzgeber
darüber hinaus deutlich, dass "diese Absicherung mit den Leistungen
der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nicht deckungsgleich
zu sein braucht; es genügt, dass ein ausreichender sozialer
Schutz besteht".
Nach § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV wird "der Gesamtsozialversicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass
eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist".
Gleiches gilt gemäß § 7b SGB IV auch in den Fällen,
in denen nicht im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 7a SGB IV
entschieden wird, sondern aufgrund des Tätigwerdens der BfA
oder Krankenkasse. Voraussetzung ist hier allerdings, dass der Beschäftigte
zustimmt (Nr. 1), im Zeitraum zwischen Aufnahme der Tätigkeit
und der Entscheidung eine adäquate Absicherung gegen Krankheit
und zur Altersvorsorge getroffen worden ist (Nr. 2) und der Beschäftigte
oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt haben (Nr. 3).
Weiterhin ist mit § 7c SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen
worden, wonach die Versicherungspflicht ebenfalls erst mit der Bekanntgabe
der Entscheidung der BfA eintritt, wenn der Antrag auf eine Entscheidung
bis zum 30.06.2000 gestellt wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn im
Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Entscheidung vorliegt
oder ein Verfahren eingeleitet worden ist (Nr. 1) oder der Arbeitgeber
seine Pflichten gemäß dem Dritten Abschnitt des SGB IV
(§§ 28a bis 28r SGB IV) hinsichtlich seiner Meldepflichten vorsätzlich
oder grob fahrlässig nicht erfüllt hat (Nr. 2).
Diese Übergangsregelung setzt also im Gegensatz zu den Regelungen
der § 7a Abs. 6 und 7b SGB IV nicht voraus, dass ein adäquater
Versicherungsschutz besteht!
Alle drei Bestimmungen beziehen sich auf den Fall, dass die Tätigkeit
nicht als selbständig, sondern als abhängige Beschäftigung
beurteilt wird. Es wird deutlich, dass nach wie vor keine Meldepflicht
seitens des selbständigen IT-Beraters besteht.
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| 6.
Aufschiebende Wirkung durch Widerspruch oder Klage |
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Durch die Regelung des § 7a Abs. 7 SGB IV haben Widerspruch und
Klage gegen eine Entscheidung über den Status des Betroffenen
aufschiebende Wirkung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der in
der Begründung zum GFS enthaltene Hinweis des Gesetzgebers,
dass diese Vorschrift nicht nur für Statusentscheidungen der
BfA, "sondern auch für die Statusentscheidungen der übrigen
Sozialversicherungsträger außerhalb des Antragsverfahrens
gilt".
Hieraus folgt, dass eine diesbezügliche angefochtene Entscheidung
zunächst keine rechtliche Wirkung hat, also keine Zahlungen
zu leisten sind.
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| 7.
"Arbeitnehmerähnliche Selbstständige" und Rentenversicherungspflicht |
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Zwar wird der noch im Korrekturgesetz enthaltene Begriff "arbeitnehmerähnlicher
Selbständiger" im GFS nicht mehr verwendet - er soll jedoch
aus Gründen der Verständlichkeit im Rahmen dieser Stellungnahme
beibehalten werden.
Auch das GFS bezieht durch Änderung bzw. Ergänzung des
§ 2 SGB VI Selbständige, die die beiden ersten Kriterien des
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV erfüllen (keinen eigenen
Mitarbeiter und nur einen Auftraggeber) in die Rentenversicherungspflicht
ein (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).
Allerdings sieht das GFS nunmehr weitere und z.T. andere Befreiungsmöglichkeiten
vor.
So sind Existenzgründer von der Versicherungspflicht "für
einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit" befreit (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB
VI).
Weiterhin sind Personen befreit, die "nach Vollendung des 58. Lebensjahres
... nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit
erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden".
Die Stichtagsregelung des § 231 Abs. 5 SGB VI sieht darüber
hinaus weitere Befreiungsmöglichkeiten vor: So sind die Personen,
die am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt
haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, auf Antrag
von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie vor dem 02.01.1949
geboren sind (§ 231 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI) oder vor dem 10.12.1998
eine adäquate Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen
haben, die bis zum 30.06.2000 erweitert werden kann (§ 231 Abs.
5 Nr. 2 SGB VI) oder vor dem 10.12.1998 eine adäquate andere
Form der Vorsorge getroffen haben, wozu auch vorhandenes oder angespartes
Vermögen zählt (§ 231 Abs. 5 Nr. 3 SGB VI).
In der Begründung zum Gesetz weist der Gesetzgeber darauf
hin, dass nunmehr neben einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung
auch andere Formen der Altersvorsorge berücksichtigt werden.
Dabei ist "Vermögen im Sinne von Vermögenswerten zu verstehen
und umfasst damit neben Grund- und Finanzvermögen auch sonstige
vermögenswerte Rechte (z.B. aus Risikoversicherungen)". Hier
besteht allerdings ein erheblicher Ermessenspielraum für die
BfA.
Gemäß § 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ist der Antrag auf
Befreiung "binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht
zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30.06.2000 ab.
Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an".
Sofern also ein Selbständiger der Auffassung ist, er falle
in die Kategorie "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger",
kann er den Befreiungsantrag bis zum 30.06.2000 stellen. Allerdings
setzt er damit ein Verfahren in Gang, an dessen Ende er als Scheinselbständiger
eingestuft werden kann!
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| 8.
Ausnahme: Handelsvertreter |
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Auch das GFS sieht, wie das (alte) Korrekturgesetz, eine Ausnahme
für Handelsvertreter vor. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV sind
Handelsvertreter von der Prüfung auf Scheinselbständigkeit
ausgenommen, wenn sie "im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit
gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können"
(§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV).
Hierzu hat der VDR in seiner Stellungnahme vom 18.08.1999 ausführlich
Stellung bezogen und dabei im wesentlichen auf die von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien hingewiesen. Da diesem Aspekt für den
IT-Bereich keine Bedeutung zukommt, soll er an dieser Stelle nicht
weiter vertieft werden.
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| 9.
Inkrafttreten des GFS |
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Das neue Gesetz tritt gemäß Artikel 3 Abs. 1 GFS mit
Wirkung vom 01.01.1999 in Kraft. Somit werden die Regelungen des
Korrekturgesetzes aufgehoben bzw. durch die neuen Bestimmungen des
GFS vollständig ersetzt.
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| 10.
Fazit |
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Das GFS erinnert sehr stark an die Redewendung "Alter Wein in neuen
Schläuchen". Inwieweit es sich um ein "Gesetz zur Förderung(!)
der Selbständigkeit" handelt, wird wohl auch der phantasievollste
Jurist nicht begründen können.
Zwar lässt sich insgesamt, im Vergleich mit den Regelungen
des alten Korrekturgesetzes, von einer "leichten Entwarnung" sprechen,
jedoch entpuppt sich die nunmehr schönere äußere
Erscheinung, heißt Gesetzesbezeichnung, zumindest in einigen
Punkten als Mogelpackung.
Positiv kann bewertet werden, dass der Amtsermittlungsgrundsatz
der BfA bzw. der Krankenkassen wieder in den Vordergrund gestellt
wurde und somit die Anwendung der Vermutungsregelung eher die Ausnahme
darstellen sollte.
Auch die Erweiterung der Vermutungskriterien auf nunmehr fünf
Punkte, von denen drei erfüllt sein müssen, um eine Scheinselbständigkeit
annehmen zu können, ist sicherlich für die meisten selbständigen
IT-Berater vorteilhaft.
Weiterhin sind die Ausführungen in der Gesetzesbegründung
zum Kriterium "ein Auftraggeber" eher günstig. Und schließlich
sind auch die erweiterten Befreiungsmöglichkeiten hinsichtlich
der Rentenversicherungspflicht zu begrüßen.
Demgegenüber enthält das GFS, abgesehen von der Tatsache,
dass die Regelungen des Korrekturgesetzes leider nicht komplett
zurückgenommen worden sind, neben alten auch einige neue unbestimmte
Rechtsbegriffe, die zu einer weiteren Verunsicherung führen.
So ist nach wie vor ungeklärt wer unter "Auftraggeber" zu
verstehen ist. Dieser Frage kommt aber gerade im IT-Bereich in der
Konstellation "Selbständiger IT-Berater - Unternehmensberatung
- Kunde" erhebliche Bedeutung zu.
Die neu eingefügten Begriffe "vergleichbarer Auftraggeber"
und "entsprechende Tätigkeiten" für das dritte Kriterium
der Vermutungsregelung wirft neue Fragen und Probleme auf.
Die Ausnahmeregelung für Handelsvertreter, auch wenn für
den IT-Bereich nicht bedeutsam, begegnet weiter verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Und schließlich sind die erweiterten Befreiungsmöglichkeiten
zwar im Grundsatz zu begrüßen, werfen aber insbesondere
in Hinblick auf den neu eingefügten Begriff "Vermögen"
ebenfalls neue Fragen auf.
Somit werden für jeden selbständigen IT-Berater, jede
Unternehmensberatung und jeden Endkunden auch zukünftig die
Regelungen des GFS zu beachten sein.
Hierbei ist sowohl der vertraglichen Form als auch der tatsächlichen
Ausgestaltung der Zusammenarbeit entsprechende Aufmerksamkeit zu
widmen und die durch das GFS, die Rechtsprechung und die Äußerungen
des VDR gesetzten Randbedigungen zu beachten.
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