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Anmerkungen zum Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit (GFS) vom 20.12.1999 (BGBl. I vom 10.01.2000, Seite 2)

(Januar 2000)
Inhalt dieses Artikels:
Einleitung | Definition | Vermutungsregelung | Antragsverfahren | Beitragspflicht | Aufschiebende Wirkung | Rentenversicherungspflicht | Ausnahme | Inkrafttreten | Fazit
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1. Einleitung
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Der Deutsche Bundestag hat am 12.11.1999 das oben genannte "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" (GFS) beschlossen, womit das sogenannte "Korrekturgesetz" von Dezember 1998 korrigiert bzw. ersetzt wird (BT-Dr. 14/1855 vom 26.10.1999). Das GSF ist am 10.01.2000 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und , bis auf eine Bestimmung des (alten) Korrekturgesetzes, die bis zum 31.03.2000 gültig bleibt, rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft getreten. Der Text des GFS ist abrufbar unter www.bundesanzeiger.de extern. Im folgenden wird auch Bezug genommen auf die Stellungnahme vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) vom 20.12.1999. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dem VDR und den anderen Versicherungsträgern zukünftig eine wichtige Rolle bei der Anwendung bzw. Auslegung des GFS zukommen, so dass auch weiterhin die entsprechenden Stellungnahmen beachtet werden sollten. Die Stellungnahmen des VDR sind abrufbar unter www.vdr.de extern

 

 

2. Definition der nichtselbstständigen Tätigkeit
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Durch das GFS wird § 7 Abs. 1 SGB IV um einen Satz ergänzt. Somit lautet diese Regelung nunmehr insgesamt:

"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

Wie der Gesetzgeber selbst in der Begründung zum GFS ausführt, sind die Kriterien "Weisungsgebundenheit" und "Eingliederung" typische Merkmale einer (abhängigen) Beschäftigung. Es handelt sich aber nur um Anhaltspunkte, die nicht als abschließend zu verstehen sind, d.h. zur Beurteilung kommen i.d.R. weitere Aspekte hinzu.

 

 

3. Die neue Vermutungsregelung
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3.1 Einleitung
Eine der am häufigsten kritisierten Bestimmungen des (alten) Korrekturgesetzes war die Vermutungsregelung aufgrund von vier Kriterien unter Umkehr der Beweislast für den betroffenen (Schein)Selbständigen.
Hier hat der Gesetzgeber nun eine andere Regelung getroffen, die sowohl die Vermutungsregelung als auch die Kriterien neu formuliert und damit die Situation potentiell Betroffener, zumindest teilweise, "entschärft" zumal nun drei der fünf Kriterien erfüllt sein müssen.

3.2 Die Vermutung als Ausnahme
Durch das GFS erhält § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV folgende Fassung:
"Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflicht nach § 206 SGB V oder nach § 196 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:".
Die hier genannte Mitwirkungspflicht betrifft diejenigen, die bereits versichert sind oder "als Versicherte in Betracht kommen" (§ 206 SGB V) bzw. "Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll" (§ 196 Abs. 1 SGB VI).

Es besteht danach eine mehr oder minder umfassende Auskunftspflicht hinsichtlich aller Tatsachen, die "für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht" relevant sind (§ 206 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 196 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Diese betrifft auch "Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind" (§ 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V; § 196 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Außerdem sind "auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse (§ 206 Abs. 1 Satz 2 SGB V) oder dem Rentenversicherungsträger (§ 196 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) unverzüglich vorzulegen".
Aus dieser Bestimmung des GFS folgt, dass die Anwendung der Vermutungsregelung (hierzu ausführlich unter 3.3) nur dann erfolgt, wenn der Betroffene keine oder nur unvollständige Angaben gemacht hat, also seine gesetzliche Mitwirkungspflicht nicht erfüllt

3.3 Die fünf Kriterien der Vermutungsregelung

3.3.1 Kein eigener Mitarbeiter (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IV)
Durch das GFS erhält § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IV folgenden Wortlaut: "Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt".
Damit ist die bisherige Einschränkung, dass Familienangehörige nicht als Mitarbeiter angestellt werden dürfen, korrigiert - auch sie können zukünftig vom Selbständigen beschäftigt werden.

Aber Achtung!
Das in Kraft getretene Gesetz beinhaltet eine kleine aber wichtige Änderung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf: Die alte Regelung des Korrekturgesetzes, wonach die Beschäftigung von Angehörigen nicht berücksichtigt wird, gilt weiter bis zum 31.03.2000! Erst danach tritt die neue Bestimmung des GFS in Kraft!

Mit dem Begriff "regelmäßig" will der Gesetzgeber verhindern, dass mit einer kurzfristigen Beschäftigung von Mitarbeitern dieses Kriterium umgangen werden kann. Es soll jedoch unschädlich sein, wenn z.B. aufgrund einer Kündigung zeitweise keine Mitarbeiter vorhanden ist.

3.3.2 Ein Auftraggeber (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IV)
Das Kriterium "ein Auftraggeber" bleibt erhalten, wird aber etwas anders formuliert und heißt nun: "sie (die Person) ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig". Hierzu betont der Gesetzgeber in seiner Begründung, dass neben den zeitlichen auch die wirtschaftlichen Kriterien zu berücksichtigen und auch "branchenspezifische Besonderheiten" von Bedeutung seien.

Weiter führt der Gesetzgeber aus: "Im Übrigen kommt es darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer vertraglich zwar für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann".
Diese Aussagen des Gesetzgebers korrespondieren mit der Stellungnahme des VDR vom 18.08.1999 zu diesem Punkt bezogen auf die fast gleichartig formulierte Bestimmung des Korrekturgesetzes: "Von einer Regelmäßigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Bei einer im voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine regelmäßige Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine regelmäßige Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrages eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen".

Aus alledem folgt, dass es nicht zwingend notwendig ist, im Laufe eines Jahres in mindestens zwei Projekten engagiert zu sein, zumal dies gerade im IT-Bereich kaum möglich sein dürfte.

Offen bleibt, wann die Dauer eines Projektes ihre kritische Größe erreicht - der VDR hat bei zeitlichen Begrenzungen von über einem Jahr keine Grenze definiert. Auch sagt das GFS nichts zur Frage, wer eigentlich als "Auftraggeber" gilt. Da in der Gesetzesbegründung von "Auftragsverhältnis" gesprochen wird, kann man demnach annehmen, dass es in der Konstellation "Selbständiger IT-Berater - Unternehmensberatung - Kunde" auf Vertrag zwischen dem IT-Berater und der Unternehmensberatung ankommt.

3.3.3 Vergleichbare Tätigkeit (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB IV)
Das dritte Kriterium des Korrekturgesetzes wurde durch das GFS gänzlich neu gefasst. Es lautet nun: "ihr (der Person) Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten".
Mit dieser Bestimmung werden im wesentlichen drei Fragen aufgeworfen:
Wer gilt als "Auftraggeber"? Was heißt "vergleichbar"? Was bedeutet "entsprechende Tätigkeiten"?

Außerdem wird mit der Formulierung "oder ein vergleichbarer Auftraggeber" meiner Auffassung nach eine unzulässige Ausweitung bewirkt. Letztlich dürften sich stets "vergleichbare" Auftraggeber finden lassen, die fest Angestellte mit "entsprechenden" Tätigkeiten beschäftigen, zumal fast alle Tätigkeiten sowohl als freie Mitarbeit als auch in einem Beschäftigungsverhältnis erbracht werden können. Dies gilt umso mehr in der IT-Branche.

So gesehen kann man schlußfolgern, dass es sich um ein gänzlich untaugliches Kriterium handelt, welches jedoch auf fast alle Selbständige anwendbar sein dürfte.

3.3.4 Unternehmerisches Handeln (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IV)
Das GFS hat das vierte Kriterium des Korrekturgesetzes ebenfalls umformuliert. Die jetzige Bestimmung sieht folgendermaßen aus: "ihre (der Person) Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen".
Der Gesetzgeber geht in der Begründung des GFS an dieser Stelle davon aus, "dass die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur Durchführung dieser Vorschrift kurzfristig branchenspezifische Kataloge erarbeiten".

Der VDR hat einen derartigen Katalog bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18.08.1999 begonnen. Er nennt dabei die Berufe "EDV-Berater" und "Programmierer", bei denen er jedoch nur einen Verweis auf die Kategorie "Freie Berufe" macht. Unter diesem Stichwort finden sich jedoch nur sehr allgemeine Hinweise und die Aussage, man müsste jeden Einzelfall für sich betrachten. Maßstab dieser Gesamtbetrachtung sei die Frage, ob der Einzelne in das Unternehmen des Auftaggebers(!) eingegliedert und daher Arbeitnehmer sei. Möglicherweise wird dieser Katalog seitens des VDR auch in Hinblick auf den IT-Bereich fortgeschrieben.

Ansonsten wird der Begriff "typische Merkmale unternehmerischer Tätigkeit" weder im Gesetz noch in der Begründung näher erläutert. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass unternehmerisches Handeln stets auch eine Außenwirkung entfaltet, also z.B. Werbung, Briefpapier, Beteiligung an Ausschreibungen etc. Die meisten selbständigen IT-Berater müssen sich, zumindest momentan, nicht um Aufträge "reißen" - sie erhalten aber häufig unaufgefordert Angebote und werden auf eine mögliche Projektmitarbeit angesprochen. Auch dies dokumentiert ihr selbständiges Handeln. Hinzu kommen könnten z.B. Einträge in Projekt-/Beraterdatenbanken, Telefonbucheintrag, Homepage und Zugehörigkeit zu einem entsprechenden Berufsverband wie z.B. dem BVSI (www.bvsi.deextern.

3.3.5 Vorherige Beschäftigung beim Auftraggeber (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IV
Dieses fünfte Kriterium ist neu. Es lautet: "ihre (der Person) Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat".
Hiermit will das GFS die Fälle erfassen, in denen ein Arbeitnehmer "freigesetzt" worden ist und daran anschließend für seinen ehemaligen Arbeitgeber als Selbständiger bzw. freier Mitarbeiter weiter tätig ist. Diese Regelung soll, so der Gesetzgeber in seiner Begründung, "Umgehungsversuche in diesem Bereich wirksamer als bisher erfassen".

Auch hier stellt sich zunächst einmal die Frage nach dem "Auftraggeber". Ist hiermit, wie bereits oben ausgeführt, der konkrete Vertragspartner und damit in vielen Fällen die Unternehmensberatung gemeint, so wird dieses Merkmal (fast) nie erfüllt sein.
Allerdings wird dieses Merkmal, zumindest im IT-Bereich, auch dann nur selten relevant sein, wenn unter "Auftraggeber" der (End)Kunde verstanden wird, da die meisten selbständigen IT-Berater zuvor nicht bei diesem beschäftigt gewesen sind.
Letztlich werden von diesem Kriterium also nur wenige IT-Berater betroffen sein.

3.4 Widerlegung der Vermutung (§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB IV)
Der dritte und letzte Satz des § 7 Abs. 4 SGB IV lautet: "Die Vermutung kann widerlegt werden". Hieraus folgt, dass die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bzw. den Krankenkassen angestellte und begründete Vermutung seitens des Betroffenen widerlegt werden kann. Damit räumt der Gesetzgeber ein, dass selbst wenn drei oder mehr der genannten Kriterien vorliegen, trotzdem eine Selbständigkeit gegeben sein kann.
Im übrigen scheint mir an dieser Stelle folgender Hinweis wichtig:
Die Vermutung, dass eine Scheinselbständigkeit und damit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, basiert auf dem Vorliegen von drei oder mehr Kriterien. Dafür, dass diese Kriterien überhaupt vorliegen, trägt die BfA bzw. Krankenkasse die Beweislast. Dafür, dass die Vermutung der Scheinselbständigkeit trotz Vorliegens der Kriterien nicht zutrifft, trägt der betroffene Selbständige die Beweislast.

Dies bedeutet, der Betroffene kann zunächst einmal das Vorliegen einzelner Kriterien anzweifeln und versuchen, diese zu entkräften, z.B. dass er tatsächlich unternehmerisch handelt. Damit könnte der Vermutung insgesamt der Boden entzogen werden.
Erst wenn das Vorliegen der (drei oder mehr) Kriterien selbst nicht angreifbar ist, ist die Widerlegung der Vermutung angezeigt.

 

 

4. Das neue Antragsverfahren
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4.1 Freiwilliger Antrag an die BfA
Das GFS schafft mit § 7a SGB IV eine neue Regelung zur Klärung des Status´ im Rahmen eines Antragsverfahrens bei der BfA. Gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV können Beteiligte, d.h. sowohl Auftraggeber (potentielle Arbeitgeber) als auch Auftragnehmer (potentielle Arbeitnehmer), bei der BfA "schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle (d.h. Krankenkasse; Anmerkung des Autors) oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet".

Die BfA entscheidet dann nach § 7a Abs. 2 SGB IV "aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls". In der Gesetzesbegründung führt der Gesetzgeber hierzu aus: "Die Vorschrift stellt klar, dass die BfA auf der Grundlage ihrer Amtsermittlungen (§ 20 SGB X) nach den von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden hat, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt".

4.2 Verfahrensgang
Die Bestimmungen des § 7a Abs. 3 bis 5 SGB IV regeln den Gang des Antragsverfahrens. Danach teilt die BfA den Beteiligten mit, welche Unterlagen und Angaben sie benötigt und setzt hierfür eine angemessene Frist. Die BfA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach Fristablauf die Vermutungsregelung angewendet werden kann (§ 7a Abs. 3 SGB IV).

Nach Auswertung der angeforderten Informationen teilt die BfA den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen gedenkt und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 7a Abs. 4 SGB IV).

Schließlich setzt die BfA den Beteiligten im Falle einer vermuteten Scheinselbständigkeit eine weitere Frist, um Gelegenheit zur Widerlegung der Vermutung zu geben (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung u.a.: "Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen, der VDR und die BfA sich auf gemeinsame Grundsätze über das Verfahren zur Statusfeststellung verständigen ... um für die Beteiligten ein transparentes und bürgerfreundliches (sic!) Verfahren sicherzustellen".

 

 

5. Rückwirkende Beitragspflicht
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Gemäß § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA ein. Dies gilt jedoch nur, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und der Beschäftigte zustimmt (Nr. 1) und im Zeitraum zwischen Aufnahme der Tätigkeit und der Entscheidung eine adäquate Absicherung gegen Krankheit und zur Altersvorsorge getroffen worden ist (Nr. 2).
Mit diesem Verzicht rückwirkender Beitragserhebungen möchte man offensichtlich erreichen, dass potentiell Betroffene möglichst frühzeitig einen entsprechenden Antrag zur Statusfeststellung stellen. In seiner Begründung zum Gesetz macht der Gesetzgeber darüber hinaus deutlich, dass "diese Absicherung mit den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nicht deckungsgleich zu sein braucht; es genügt, dass ein ausreichender sozialer Schutz besteht".

Nach § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV wird "der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist".
Gleiches gilt gemäß § 7b SGB IV auch in den Fällen, in denen nicht im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 7a SGB IV entschieden wird, sondern aufgrund des Tätigwerdens der BfA oder Krankenkasse. Voraussetzung ist hier allerdings, dass der Beschäftigte zustimmt (Nr. 1), im Zeitraum zwischen Aufnahme der Tätigkeit und der Entscheidung eine adäquate Absicherung gegen Krankheit und zur Altersvorsorge getroffen worden ist (Nr. 2) und der Beschäftigte oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben (Nr. 3).

Weiterhin ist mit § 7c SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen worden, wonach die Versicherungspflicht ebenfalls erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA eintritt, wenn der Antrag auf eine Entscheidung bis zum 30.06.2000 gestellt wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Entscheidung vorliegt oder ein Verfahren eingeleitet worden ist (Nr. 1) oder der Arbeitgeber seine Pflichten gemäß dem Dritten Abschnitt des SGB IV (§§ 28a bis 28r SGB IV) hinsichtlich seiner Meldepflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt hat (Nr. 2).

Diese Übergangsregelung setzt also im Gegensatz zu den Regelungen der § 7a Abs. 6 und 7b SGB IV nicht voraus, dass ein adäquater Versicherungsschutz besteht!

Alle drei Bestimmungen beziehen sich auf den Fall, dass die Tätigkeit nicht als selbständig, sondern als abhängige Beschäftigung beurteilt wird. Es wird deutlich, dass nach wie vor keine Meldepflicht seitens des selbständigen IT-Beraters besteht.

 

 

6. Aufschiebende Wirkung durch Widerspruch oder Klage
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Durch die Regelung des § 7a Abs. 7 SGB IV haben Widerspruch und Klage gegen eine Entscheidung über den Status des Betroffenen aufschiebende Wirkung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der in der Begründung zum GFS enthaltene Hinweis des Gesetzgebers, dass diese Vorschrift nicht nur für Statusentscheidungen der BfA, "sondern auch für die Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb des Antragsverfahrens gilt".

Hieraus folgt, dass eine diesbezügliche angefochtene Entscheidung zunächst keine rechtliche Wirkung hat, also keine Zahlungen zu leisten sind.

 

 

7. "Arbeitnehmerähnliche Selbstständige" und Rentenversicherungspflicht
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Zwar wird der noch im Korrekturgesetz enthaltene Begriff "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" im GFS nicht mehr verwendet - er soll jedoch aus Gründen der Verständlichkeit im Rahmen dieser Stellungnahme beibehalten werden.

Auch das GFS bezieht durch Änderung bzw. Ergänzung des § 2 SGB VI Selbständige, die die beiden ersten Kriterien des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV erfüllen (keinen eigenen Mitarbeiter und nur einen Auftraggeber) in die Rentenversicherungspflicht ein (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).
Allerdings sieht das GFS nunmehr weitere und z.T. andere Befreiungsmöglichkeiten vor.

So sind Existenzgründer von der Versicherungspflicht "für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit" befreit (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI).

Weiterhin sind Personen befreit, die "nach Vollendung des 58. Lebensjahres ... nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden".

Die Stichtagsregelung des § 231 Abs. 5 SGB VI sieht darüber hinaus weitere Befreiungsmöglichkeiten vor: So sind die Personen, die am 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie vor dem 02.01.1949 geboren sind (§ 231 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI) oder vor dem 10.12.1998 eine adäquate Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, die bis zum 30.06.2000 erweitert werden kann (§ 231 Abs. 5 Nr. 2 SGB VI) oder vor dem 10.12.1998 eine adäquate andere Form der Vorsorge getroffen haben, wozu auch vorhandenes oder angespartes Vermögen zählt (§ 231 Abs. 5 Nr. 3 SGB VI).

In der Begründung zum Gesetz weist der Gesetzgeber darauf hin, dass nunmehr neben einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung auch andere Formen der Altersvorsorge berücksichtigt werden. Dabei ist "Vermögen im Sinne von Vermögenswerten zu verstehen und umfasst damit neben Grund- und Finanzvermögen auch sonstige vermögenswerte Rechte (z.B. aus Risikoversicherungen)". Hier besteht allerdings ein erheblicher Ermessenspielraum für die BfA.

Gemäß § 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ist der Antrag auf Befreiung "binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30.06.2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an".

Sofern also ein Selbständiger der Auffassung ist, er falle in die Kategorie "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger", kann er den Befreiungsantrag bis zum 30.06.2000 stellen. Allerdings setzt er damit ein Verfahren in Gang, an dessen Ende er als Scheinselbständiger eingestuft werden kann!

 

 

8. Ausnahme: Handelsvertreter
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Auch das GFS sieht, wie das (alte) Korrekturgesetz, eine Ausnahme für Handelsvertreter vor. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV sind Handelsvertreter von der Prüfung auf Scheinselbständigkeit ausgenommen, wenn sie "im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können" (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV).

Hierzu hat der VDR in seiner Stellungnahme vom 18.08.1999 ausführlich Stellung bezogen und dabei im wesentlichen auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hingewiesen. Da diesem Aspekt für den IT-Bereich keine Bedeutung zukommt, soll er an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden.

 

 

9. Inkrafttreten des GFS
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Das neue Gesetz tritt gemäß Artikel 3 Abs. 1 GFS mit Wirkung vom 01.01.1999 in Kraft. Somit werden die Regelungen des Korrekturgesetzes aufgehoben bzw. durch die neuen Bestimmungen des GFS vollständig ersetzt.

 

 

10. Fazit
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Das GFS erinnert sehr stark an die Redewendung "Alter Wein in neuen Schläuchen". Inwieweit es sich um ein "Gesetz zur Förderung(!) der Selbständigkeit" handelt, wird wohl auch der phantasievollste Jurist nicht begründen können.

Zwar lässt sich insgesamt, im Vergleich mit den Regelungen des alten Korrekturgesetzes, von einer "leichten Entwarnung" sprechen, jedoch entpuppt sich die nunmehr schönere äußere Erscheinung, heißt Gesetzesbezeichnung, zumindest in einigen Punkten als Mogelpackung.

Positiv kann bewertet werden, dass der Amtsermittlungsgrundsatz der BfA bzw. der Krankenkassen wieder in den Vordergrund gestellt wurde und somit die Anwendung der Vermutungsregelung eher die Ausnahme darstellen sollte.
Auch die Erweiterung der Vermutungskriterien auf nunmehr fünf Punkte, von denen drei erfüllt sein müssen, um eine Scheinselbständigkeit annehmen zu können, ist sicherlich für die meisten selbständigen IT-Berater vorteilhaft.
Weiterhin sind die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Kriterium "ein Auftraggeber" eher günstig. Und schließlich sind auch die erweiterten Befreiungsmöglichkeiten hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht zu begrüßen.

Demgegenüber enthält das GFS, abgesehen von der Tatsache, dass die Regelungen des Korrekturgesetzes leider nicht komplett zurückgenommen worden sind, neben alten auch einige neue unbestimmte Rechtsbegriffe, die zu einer weiteren Verunsicherung führen.

So ist nach wie vor ungeklärt wer unter "Auftraggeber" zu verstehen ist. Dieser Frage kommt aber gerade im IT-Bereich in der Konstellation "Selbständiger IT-Berater - Unternehmensberatung - Kunde" erhebliche Bedeutung zu.
Die neu eingefügten Begriffe "vergleichbarer Auftraggeber" und "entsprechende Tätigkeiten" für das dritte Kriterium der Vermutungsregelung wirft neue Fragen und Probleme auf.

Die Ausnahmeregelung für Handelsvertreter, auch wenn für den IT-Bereich nicht bedeutsam, begegnet weiter verfassungsrechtlichen Bedenken.

Und schließlich sind die erweiterten Befreiungsmöglichkeiten zwar im Grundsatz zu begrüßen, werfen aber insbesondere in Hinblick auf den neu eingefügten Begriff "Vermögen" ebenfalls neue Fragen auf.

Somit werden für jeden selbständigen IT-Berater, jede Unternehmensberatung und jeden Endkunden auch zukünftig die Regelungen des GFS zu beachten sein.
Hierbei ist sowohl der vertraglichen Form als auch der tatsächlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen und die durch das GFS, die Rechtsprechung und die Äußerungen des VDR gesetzten Randbedigungen zu beachten.

 

 

Für weitere Informationen besuchen Sie die Homepage des Autors: www.dr-grunewald.de  extern

Der Autor behält sich alle Rechte vor. © 2001 Dr. Grunewald.

 


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