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IT-Berater zwischen Scheinselbständigkeit
und Arbeitnehmerüberlassung
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(Juni 2000)
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Inhalt dieses Artikels:
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
| Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt
für Arbeit | Rechtsprechung
| Fazit
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| Die Diskussion um die "Scheinselbständigkeit"
hat auch dem Thema "Arbeitnehmerüberlassung" zu neuer Aktualität
verholfen, da im IT-Bereich die Konstellation "IT-Berater - Unternehmensberatung
(Bodyleaser) - Endkunde" sehr häufig anzutreffen ist. Liegt eine
(unerlaubte) Arbeitnehmerüberlassung vor, so hat dies für
die Betroffenen zumeist unangenehme arbeitsrechtliche Folgen, die
sich vorrangig aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
ergeben. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage,
ob das AÜG überhaupt auf selbständige IT-Berater anwendbar
ist. |
| II.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) |
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Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung finden
sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Demnach
liegt eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vor,
wenn der Arbeitgeber (Verleiher) gewerbsmäßig einem anderen
Unternehmen (Entleiher) Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt
(§ 1 Abs. 1 AÜG). Übersteigt die Dauer der Überlassung
12 Monate, so wird vermutet, dass der Arbeitgeber (Verleiher) eine
(ebenfalls erlaubnispflichtige) Arbeitsvermittlung betreibt (§
1 Abs. 2 AÜG). Das AÜG wird dabei auch gegen den Willen
der betroffenen Mitarbeiter angewendet, d.h. unabhängig davon,
ob diese als Arbeitnehmer behandelt werden oder lieber selbständig
und frei bleiben möchten.
Handelt es sich um eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung,
so führt dies einerseits gemäß § 9 AÜG
zur Unwirksamkeit der Verträge zwischen Verleiher und Entleiher
sowie dem Leiharbeitnehmer. Dies hat wiederum zur Folge, dass nach
§ 10 Abs. 1 AÜG ein Vertrag zwischen dem entleihenden
Unternehmen und dem Arbeitnehmer als zustandegekommen gilt. Alle
drei Parteien können sich auf diesen fiktiven, qua Gesetz entstandenen
Vertrag berufen. Dies hätte für beide Vertragspartner
vielfältige sowohl arbeitsrechtliche (z.B. Kündigungsvorschriften,
Lohnfortzahlung etc.) als auch sozialrechtliche (Krankenversicherung,
Arbeitslosenversicherung etc.) Folgen.
Sowohl der Verleiher wie auch der Entleiher können weiterhin
mit einem Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeiten gemäß
§ 16 AÜG belegt werden. Außerdem steht dem Leiharbeitnehmer
gegenüber dem Verleiher ein Schadensersatzanspruch nach §
10 Abs. 2 AÜG zu.
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| III.
Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit |
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Zur Beurteilung des vermuteten Sachverhalts Arbeitnehmerüberlassung
hat die Bundesanstalt für Arbeit "Durchführungsanweisungen
(DA) zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)" erlassen,
die zur Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von Werk- und
selbständigen Dienstverträgen dienen soll. Diese Anweisungen
enthalten sie eine Reihe von Kriterien, die zur Abgrenzung zwischen
"Arbeitnehmer" und "freier Mitarbeiter" herangezogen werden können.
So heißt es unter 1.4 der Durchführungsanweisungen,
dass gegen eine Arbeitnehmerüberlassung und für einen
Werkvertrag u.a. insbesondere spricht: - "Vereinbarung und Erstellung
eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer (freier
Mitarbeiter) zurechenbares Werkergebnis - unternehmerische Dispositionsfreiheit
des Werkunternehmers (freier Mitarbeiter) gegenüber dem Besteller
(Auftraggeber) - Weisungsrecht des Werkunternehmers (freier Mitarbeiter)
gegenüber seinen im Betrieb des Bestellers tätigen Arbeitnehmern,
wenn das Werk dort zu erstellen ist (Auftraggeber) - Tragen des
Unternehmerrisikos, insbesondere der Gewährleistung, durch
den Werkunternehmer (freier Mitarbeiter) - erfolgsorientierte Abrechnung
der Werkleistung"
Unter 1.41.1 der Durchführungsanweisungen wird der Begriff
Werkergebnis genauer definiert. Es heißt dort: "Voraussetzung
für einen Werkvertrag ist u.a., dass das zu erstellende Werk
von vornherein ausreichend genau beschrieben ist, um so die erforderliche
qualitative Individualisierung vornehmen und das Werkergebnis dem
Werkunternehmer (freier Mitarbeiter) zuordnen zu können. ...
Ein typisches Element des Werkvertrags ist der projekt- und erfolgsbezogene
Einsatz ... im Betrieb des Werkbestellers (Auftraggebers)."
Die zu erbringende Leistung muss nach 1.41.2 der Durchführungsanweisungen
"präzise beschrieben sein". Da dies im Rahmen der Softwareerstellung
zu Beginn eines Projektes häufig nicht möglich ist, sollte
es genügen im Vertrag die Tätigkeit als solches (z.B.
"Entwicklung eines Programms zur Auftragsabwicklung") zu beschreiben
und auf die Konkretisierungen im Zuge des Projektes zu verweisen.
Weiterhin wird ein Werkvertrag gemäß 1.42.1 der Durchführungsanweisungen
dadurch gekennzeichnet, dass der Werkunternehmer (freier Mitarbeiter)
weitgehend frei über Ausbildung und Einarbeitung, Arbeitszeit,
Urlaub und Freizeit sowie Überwachung der Arbeitsabläufe
bestimmen kann. Zwar spricht die organisatorische Eingliederung
des freien Mitarbeiters in die Arbeitsabläufe des Auftraggebers
eher für eine Arbeitnehmerüberlassung, jedoch weist 1.42.2
der Durchführungsanweisungen daraufhin, dass betriebliche Gegebenheiten
berücksichtigt werden müssen. Unabhängig davon muss
es sich aber stets um ein abgrenzbares Werk handeln.
Gemäß 1.44 der Durchführungsanweisungen wird davon
ausgegangen, dass die Vergütung bei einem Werkvertrag regelmäßig
entweder als Pauschalpreis oder nach Aufwand gezahlt wird. Gleichzeitig
enthält dieser Punkt der Durchführungsanweisungen die
Aussage: "Dies schließt die Abrechnung nach Stundensätzen
in bestimmten Fällen nicht aus". Somit stellt sich auch die
aufwandsgemäße Honorierung nach Stunden, wie in der IT-Branche
üblich, als werkvertragsgemäß dar.
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| IV.
Rechtsprechung |
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage der Anwendbarkeit
des AÜG bereits mehrfach befasst. In seinem Urteil vom 09.11.1994
(NZA 1995, 572) führt das BAG aus, dass die Anwendung des AÜG
nur dann in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit die eines Arbeitnehmers
darstellt und sagt hierzu weiter: "Selbständige können
nicht als Leiharbeitnehmer an Entleiher überlassen werden."
Dies läuft letztlich auf die Frage hinaus, ob der betreffende
freie Mitarbeiter als Selbständiger oder als (Schein)Arbeitnehmer
betrachtet wird. Dazu sagt das BAG in der gleichen Entscheidung:
"... die Arbeitnehmerüberlassung ist dadurch gekennzeichnet,
dass dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt
werden, die er seinen Vorstellungen und Zielen gemäß
in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt. Die entliehenen
Arbeitskräfte sind vollständig in den Betrieb des Entleihers
eingegliedert und führen ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen
durch. Dagegen beschränkt sich die Vertragspflicht des Verleihers
auf die Auswahl des Arbeitnehmers. Sie endet, sobald er dem Entleiher
die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Er haftet nur
für das Verschulden bei der Auswahl des Arbeitnehmers.
Im Gegensatz dazu wird bei einem Werk- oder Dienstvertrag ein Unternehmer
für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung
eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen
betrieblichen Voraussetzungen." Für den IT-Bereich mit der
bereits erwähnten häufigen Konstellation "IT-Berater -
Unternehmensberatung (Bodyleaser) - Endkunde" bedeutet dies, dass
es einen Unterschied machen kann, ob der IT-Berater nur vermittelt
wird oder die Unternehmensberatung den IT-Berater im Rahmen eines
eigenen Projektes beim Endkunden einsetzt. Dies bestimmt sich insbesondere
nach der vertraglichen Gestaltung.
Das BAG hat hierzu allerdings klargestellt, dass es auf den "tatsächlichen
Geschäftsinhalt, der sich aus der getroffenen Vereinbarung
und deren praktische Durchführung ergibt" ankommt. "Stehen
beide nicht in Einklang, ist die faktische Vertragsausführung
maßgebend" (BAG, Urteil vom 09.11.1994, NZA 1995, 572). Im
Zweifel ist also entscheidend, wie und unter welchen Bedingungen
die Leistungen erbracht werden. Ob der Vertrag dabei den Titel "Werkvertrag"
oder "Dienstvertrag" trägt, ist zweitrangig. Die Anwendbarkeit
des AÜG setzt demnach voraus, dass es sich nicht um einen Selbständigen
sondern um einen Arbeitnehmer handelt.
Zur Differenzierung sagt das BAG in seiner Entscheidung vom 22.06.1994
(NZA 1995, 462): "... ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich
von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag)
durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der der
zur Dienstleistung Verpflichtete steht. Danach ist Arbeitnehmer,
wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten
Arbeitsorganisation zu erbringen hat ... selbständig ist, wer
im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit
bestimmen kann." Für selbständige IT-Berater, die via
Unternehmensberatung beim Endkunden tätig sind, kommt somit
der Frage der Eingliederung in die betrieblichen Abläufe eine
entscheidende Bedeutung zu.
Auch hierzu hat das BAG bereits Stellung genommen: "Eine Eingliederung
derjenigen Personen ... setzt voraus, dass diese Personen selbst
in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert werden,
so dass dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen
Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und
Ort zu treffen hat, er die Personalhoheit über diese Personen
hat" (BAG, Urteil vom 13.05.1992, NZA 1993, 357). Inwieweit dies
der Fall ist, wird jeweils nur einzelfallabhängig auf Basis
des Vertrags und der tatsächlichen Durchführung zu entscheiden
sein.
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| V.
Fazit |
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Das AÜG ist nicht auf Selbständige sondern nur auf Arbeitnehmer
und Mitarbeiter, die als solche bzw. als Scheinarbeitnehmer eingestuft
werden, anwendbar. Die oben genannten Kriterien der Rechtsprechung
definieren den Rahmen, innerhalb dessen aber ein erheblicher Spielraum
hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung und der konkreten Durchführung
besteht. Kernpunkte sind dabei Fragen der persönlichen Abhängigkeit
und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Da diese Aspekte
heute schon aus Gründen der Scheinselbständigkeit meist
entsprechende Beachtung finden, reduziert sich damit auch das Risiko
der (unerlaubten) Arbeitnehmerüberlassung. Dennoch dürfte
grundsätzlich eine rechtliche Prüfung der vertraglichen
und tatsächlichen Situation für alle Beteiligten sinnvoll
sein.
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