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| Zur Rentenversicherungspflicht
von Ein-Mann-GmbHs
Teil
1 | Teil 2 |
| (Dezember
2006) |
Inhalt dieses Artikels:
Die neue gesetzliche Regelung |
Alle Gesellschafter umfasst |
Nicht nur die GmbH betroffen |
Neue Lösungen der alten Probleme |
Überraschende Ergebnisse |
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| Autor: Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt
Nach dem Aufsehen erregenden Urteil
des Bundessozialgericht (BSG) vom 24.11.2005 (Az. B 12 RA 1/04
R) erreichten die Wogen des Entsetzens unter den Unternehmen und
Selbstständigen ziemlich schnell auch den Gesetzgeber. Zu abstrus
erschien dieses Urteil, welches alle geschäftsführenden
Gesellschafter, die ihr Unternehmen als Ein-Mann-GmbH oder mit maßgeblichem
Einfluss führten, in die Rentenversicherungspflicht zwingen
wollte mit der Begründung, die GmbH sei deren alleiniger Auftraggeber.
Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald berichtet, wie der Gesetzgeber
das bestehende Problem gelöst hat und was sich dadurch für
Selbstständige und Freiberufler ändert. |
| Die
neue gesetzliche Regelung |
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| Der Gesetzgeber reagierte in diesem Fall
prompt. So wurden in § 2 Satz 1 Nr. 9 b und Satz 4 Sozialgesetzbuch
(SGB) VI zwei Zusätze eingefügt, die speziell die Situation
von Gesellschaftern regeln und nunmehr seit dem 01.07.2006 gelten.
Somit lauten die beiden, für die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger,
relevanten gesetzlichen Bestimmungen folgendermaßen (der kursiv
gesetzte Text stellt die neuen ergänzenden Regelungen dar):
§
2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI:
"Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige
Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis
regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt,
und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber
die Auftraggeber der Gesellschaft."
§ 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI:
"Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 gelten
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft."
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Diese Ergänzungen gelten rückwirkend ab dem 1.01.1999.
Damit ist zwar der unsäglichen oben genannten Entscheidung
des BSG für die Zukunft der rechtliche Boden entzogen, jedoch
bleiben dennoch eine Reihe von Fragen offen bzw. werden neue Fragen
aufgeworfen. |
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| Alle
Gesellschafter umfasst |
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Bislang galten die gesetzlichen Regelungen
nur für Selbstständige als Einzelunternehmer. Geschäftsführende
Gesellschafter wurden sozialrechtlich als Unternehmer und damit
weder als scheinselbständig noch als rentenversicherungspflichtig
eingestuft, wenn sie über maßgeblichen Einfluss auf die
Gesellschaft (mindestens 50 % Gesellschaftsanteile oder Sperrminorität)
verfügten. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gab
es hierzu bislang nicht; Basis war die Rechtsprechung der Gerichte.
Nunmehr existiert hierzu eine entsprechende gesetzliche Regelung,
die von dieser Rechtsprechung abweicht.
Demnach gilt für Gesellschafter einer Gesellschaft die Anzahl
der Auftraggeber der Gesellschaft als maßgebliches Kriterium.
Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen einflussreichen oder
einflussarmen Gesellschaftern mit oder ohne Sperrminorität.
Das heißt, dass alle für ihre Gesellschaft tätigen
Gesellschafter von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen sind,
wenn ihre Gesellschaft die gesetzlichen Voraussetzungen "mehrere
Auftraggeber" oder "ein Mitarbeiter" erfüllt.
Zu den Kriterien "Ein
Auftraggeber" und "Eigener
Mitarbeiter" habe ich bereits in verschiedenen anderen
GULP-Beiträgen Stellung genommen. Da hier lediglich der Bezugspunkt
– statt des Einzelunternehmers nunmehr hier die Gesellschaft
– wechselt, gibt es dazu keine andere Betrachtungsweise. Erheblich
interessanter ist in diesem Zusammenhang die Frage, was unter dem
Begriff "Gesellschafter" zu verstehen ist und welche Gesellschaften
davon betroffen sind. |
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| Nicht
nur die GmbH betroffen |
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| Unter "Gesellschaft" können
wirtschafts- bzw. gesellschaftsrechtlich unterschiedliche Unternehmensformen
verstanden werden: Da gibt es die weit verbreitete GmbH,
die gerade unter Selbstständigen und Freiberuflern häufig
anzutreffende GbR
(auch BGB- Gesellschaft genannt), die seltenere PartG (Partnerschaftsgesellschaft),
die ebenfalls eher seltene KG
(Kommanditgesellschaft) und ihre schon wieder häufiger vorkommende
Abwandlung zur GmbH & Co. KG sowie die noch seltener zu findende
OHG (Offene Handelsgesellschaft).
Und auch die AG sowie ausländische Unternehmen wie beispielsweise
die englische
Limited sind Gesellschaften.
Die neuen gesetzlichen Regelungen verwenden neben dem Begriff "Gesellschaft"
auch die Bezeichnung "Gesellschafter". Von Gesellschaftern
spricht man bei den oben genannten Unternehmensformen nur bei der
GmbH, der GbR und der OHG. Die Frage, die sich hieraus ergibt lautet:
Für welche Gesellschaften und welche Gesellschafter sollen
die neuen Regelung gelten? Und: welche Konsequenzen ergeben sich
daraus?
Keine Zweifel bestehen daran, dass die GmbH und deren Gesellschafter
erfasst werden, was sich aus der oben dargestellten Entscheidung
des BSG ergibt. Da das Gesetz aber nicht explizit die GmbH benennt,
müssen die Bestimmungen meines Erachtens auch für die
GbR gelten, denn auch hier haben wir es begrifflich mit einer Gesellschaft
und deren Gesellschaftern zu tun. Und gleiches gilt auch für
die Partnerschaftsgesellschaft, die eine privilegierte GbR darstellt,
da sie einerseits ausschließlich Freiberuflern vorbehalten
und andererseits ausschließlich berechtigt ist, den Begriff
"Partnerschaft" oder "und Partner" in ihrem
Namen zu führen.
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| Neue
Lösungen der alten Probleme |
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| Somit sind alle Gesellschafter einer
GbR/Partnerschaftsgesellschaft von der Rentenversicherungspflicht
befreit, wenn die Gesellschaft einen Arbeitnehmer beschäftigt,
d.h. wenn sich beispielsweise die Gesellschafter der GbR/ Partnerschaftsgesellschaft
eine einzige Sekretärin (mit einem Monatsgehalt von über
400 Euro) "teilen".
Auch käme in Betracht, dass beispielsweise drei Selbstständige,
die länger nur für einen einzigen Auftraggeber tätig
sind, ihren Auftraggeber in eine 3er-GbR "einbringen",
so dass die Gesellschaft damit drei Auftraggeber hätte, was
für jeden einzelnen der Gesellschafter zur Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht führen würde.
Aber Achtung! Diese auf den ersten Blick verlockende
rentenversicherungsrechtliche Lösung kann erheblichen steuerrechtlichen
Sprengstoff beinhalten. Das Problem besteht darin, dass die Einnahmen
aller ansonsten freiberuflichen Gesellschafter als gewerblich eingestuft
werden, wenn nur ein kleiner Teil der Einkünfte gewerblich
ist. Weiterhin muss bei der GbR der Haftungsfrage eine größere
Aufmerksamkeit geschenkt werden. Daher sollten sich alle Selbstständigen
vor der Gründung einer GbR bzw. der Beteiligung daran eingehend,
sowohl in steuerrechtlicher und sozialrechtlicher aber auch zivilrechtlicher
Hinsicht, fachkundig beraten lassen.
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| Überraschende
Ergebnisse |
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| 1. |
Die neuen Regelungen zur Rentenversicherungspflicht gelten
sowohl für die GmbH als auch für die GbR und die PartG
und deren jeweilige Gesellschafter. |
| 2. |
Dabei kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die geschäftsführenden
Gesellschafter bestimmenden Einfluss haben. |
| 3. |
Sofern die Gesellschaft mehrere Auftraggeber hat oder mindestens
einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt,
sind sämtliche geschäftsführenden Gesellschafter
von der Rentenversicherungspflicht befreit. |
| 4. |
Vor diesem Hintergrund erscheint die einfache (fast) kostenlose
Gründung einer GbR alle rentenversicherungspflichtigen
Probleme von Selbstständigen zu beseitigen – dies
bedarf jedoch einer eingehenden und umfassenden rechtlichen
Beratung. |
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