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Zur Rentenversicherungspflicht von Ein-Mann-GmbHs

Teil 1 | Teil 2

(Dezember 2006)
Inhalt dieses Artikels:
Die neue gesetzliche Regelung | Alle Gesellschafter umfasst | Nicht nur die GmbH betroffen | Neue Lösungen der alten Probleme | Überraschende Ergebnisse
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Autor: Dr. Benno Grunewald, Rechtsanwalt

Nach dem Aufsehen erregenden Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 24.11.2005 (Az. B 12 RA 1/04 R) erreichten die Wogen des Entsetzens unter den Unternehmen und Selbstständigen ziemlich schnell auch den Gesetzgeber. Zu abstrus erschien dieses Urteil, welches alle geschäftsführenden Gesellschafter, die ihr Unternehmen als Ein-Mann-GmbH oder mit maßgeblichem Einfluss führten, in die Rentenversicherungspflicht zwingen wollte mit der Begründung, die GmbH sei deren alleiniger Auftraggeber. Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald berichtet, wie der Gesetzgeber das bestehende Problem gelöst hat und was sich dadurch für Selbstständige und Freiberufler ändert.

 

Die neue gesetzliche Regelung
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Der Gesetzgeber reagierte in diesem Fall prompt. So wurden in § 2 Satz 1 Nr. 9 b und Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VI zwei Zusätze eingefügt, die speziell die Situation von Gesellschaftern regeln und nunmehr seit dem 01.07.2006 gelten. Somit lauten die beiden, für die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger, relevanten gesetzlichen Bestimmungen folgendermaßen (der kursiv gesetzte Text stellt die neuen ergänzenden Regelungen dar):

§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI:

"Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt,
und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft."

§ 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI:
"Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft."

Diese Ergänzungen gelten rückwirkend ab dem 1.01.1999.

Damit ist zwar der unsäglichen oben genannten Entscheidung des BSG für die Zukunft der rechtliche Boden entzogen, jedoch bleiben dennoch eine Reihe von Fragen offen bzw. werden neue Fragen aufgeworfen.

 

 

Alle Gesellschafter umfasst
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Bislang galten die gesetzlichen Regelungen nur für Selbstständige als Einzelunternehmer. Geschäftsführende Gesellschafter wurden sozialrechtlich als Unternehmer und damit weder als scheinselbständig noch als rentenversicherungspflichtig eingestuft, wenn sie über maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft (mindestens 50 % Gesellschaftsanteile oder Sperrminorität) verfügten. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gab es hierzu bislang nicht; Basis war die Rechtsprechung der Gerichte. Nunmehr existiert hierzu eine entsprechende gesetzliche Regelung, die von dieser Rechtsprechung abweicht.

Demnach gilt für Gesellschafter einer Gesellschaft die Anzahl der Auftraggeber der Gesellschaft als maßgebliches Kriterium. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen einflussreichen oder einflussarmen Gesellschaftern mit oder ohne Sperrminorität. Das heißt, dass alle für ihre Gesellschaft tätigen Gesellschafter von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen sind, wenn ihre Gesellschaft die gesetzlichen Voraussetzungen "mehrere Auftraggeber" oder "ein Mitarbeiter" erfüllt.

Zu den Kriterien "Ein Auftraggeber" und "Eigener Mitarbeiter" habe ich bereits in verschiedenen anderen GULP-Beiträgen Stellung genommen. Da hier lediglich der Bezugspunkt – statt des Einzelunternehmers nunmehr hier die Gesellschaft – wechselt, gibt es dazu keine andere Betrachtungsweise. Erheblich interessanter ist in diesem Zusammenhang die Frage, was unter dem Begriff "Gesellschafter" zu verstehen ist und welche Gesellschaften davon betroffen sind.

 

 

Nicht nur die GmbH betroffen
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Unter "Gesellschaft" können wirtschafts- bzw. gesellschaftsrechtlich unterschiedliche Unternehmensformen verstanden werden: Da gibt es die weit verbreitete GmbH, die gerade unter Selbstständigen und Freiberuflern häufig anzutreffende GbR (auch BGB- Gesellschaft genannt), die seltenere PartG (Partnerschaftsgesellschaft), die ebenfalls eher seltene KG (Kommanditgesellschaft) und ihre schon wieder häufiger vorkommende Abwandlung zur GmbH & Co. KG sowie die noch seltener zu findende OHG (Offene Handelsgesellschaft). Und auch die AG sowie ausländische Unternehmen wie beispielsweise die englische Limited sind Gesellschaften.

Die neuen gesetzlichen Regelungen verwenden neben dem Begriff "Gesellschaft" auch die Bezeichnung "Gesellschafter". Von Gesellschaftern spricht man bei den oben genannten Unternehmensformen nur bei der GmbH, der GbR und der OHG. Die Frage, die sich hieraus ergibt lautet: Für welche Gesellschaften und welche Gesellschafter sollen die neuen Regelung gelten? Und: welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Keine Zweifel bestehen daran, dass die GmbH und deren Gesellschafter erfasst werden, was sich aus der oben dargestellten Entscheidung des BSG ergibt. Da das Gesetz aber nicht explizit die GmbH benennt, müssen die Bestimmungen meines Erachtens auch für die GbR gelten, denn auch hier haben wir es begrifflich mit einer Gesellschaft und deren Gesellschaftern zu tun. Und gleiches gilt auch für die Partnerschaftsgesellschaft, die eine privilegierte GbR darstellt, da sie einerseits ausschließlich Freiberuflern vorbehalten und andererseits ausschließlich berechtigt ist, den Begriff "Partnerschaft" oder "und Partner" in ihrem Namen zu führen.

 

 

Neue Lösungen der alten Probleme
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Somit sind alle Gesellschafter einer GbR/Partnerschaftsgesellschaft von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn die Gesellschaft einen Arbeitnehmer beschäftigt, d.h. wenn sich beispielsweise die Gesellschafter der GbR/ Partnerschaftsgesellschaft eine einzige Sekretärin (mit einem Monatsgehalt von über 400 Euro) "teilen".

Auch käme in Betracht, dass beispielsweise drei Selbstständige, die länger nur für einen einzigen Auftraggeber tätig sind, ihren Auftraggeber in eine 3er-GbR "einbringen", so dass die Gesellschaft damit drei Auftraggeber hätte, was für jeden einzelnen der Gesellschafter zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führen würde.

Aber Achtung! Diese auf den ersten Blick verlockende rentenversicherungsrechtliche Lösung kann erheblichen steuerrechtlichen Sprengstoff beinhalten. Das Problem besteht darin, dass die Einnahmen aller ansonsten freiberuflichen Gesellschafter als gewerblich eingestuft werden, wenn nur ein kleiner Teil der Einkünfte gewerblich ist. Weiterhin muss bei der GbR der Haftungsfrage eine größere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Daher sollten sich alle Selbstständigen vor der Gründung einer GbR bzw. der Beteiligung daran eingehend, sowohl in steuerrechtlicher und sozialrechtlicher aber auch zivilrechtlicher Hinsicht, fachkundig beraten lassen.

 

 

Überraschende Ergebnisse
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1. Die neuen Regelungen zur Rentenversicherungspflicht gelten sowohl für die GmbH als auch für die GbR und die PartG und deren jeweilige Gesellschafter.
2. Dabei kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die geschäftsführenden Gesellschafter bestimmenden Einfluss haben.
3. Sofern die Gesellschaft mehrere Auftraggeber hat oder mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt, sind sämtliche geschäftsführenden Gesellschafter von der Rentenversicherungspflicht befreit.
4. Vor diesem Hintergrund erscheint die einfache (fast) kostenlose Gründung einer GbR alle rentenversicherungspflichtigen Probleme von Selbstständigen zu beseitigen – dies bedarf jedoch einer eingehenden und umfassenden rechtlichen Beratung.
 

 

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie vom Autor Dr. Benno Grunewald.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2006 Dr. Benno Grunewald externer Link

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Die gesetzliche Renterversicherung ist ganz klar verfassungswiedrig! Sie greift in das Vermögen der Bürger ein. Leider findet sich keine Richter in Dt. oder der EU, der den Mut besitzt, dies klipp und klar so zu benennen :-( (März 2008)"

"Für mich ist die gesetzliche Rentenversicherung ein Riesenbetrug, vor allem aus Sicht der Männer: Heutzutage haben Männer eine durchschnittliche Lebenserwartung von 75 Jahren, Frauen eine von 81 Jahren. Nach der geplanten Regelung, Rente mit 67 verliert man sofort 20% der zu erwartenden Ausschüttung und zahlt noch 2 Jahre länger ein. Danach bekämen Männer 8 Jahre lang Rente, Frauen 14 Jahre lang. Wo bleibt hier die überall herbeigerufene Gleichberechtigung ? Als Ausgleich dafür müssten Männer monatlich ca. 175% der Rentenbezüge erhalten! Freiwillig zahle ich niemals in diese Kasse ein, wenn man mich zu zwingen versucht, denke ich eher an auswandern! (Januar 2007)"

"Ich wandere nach Österreich aus, später bestimmt in die USA. Ich war in vielen Ländern, weil sich die deutsche Politik seit den 90ern zur Lügenpolitik gewandelt hat. Ehrgeiz wird bestraft! Die Rentenlüge ist eine Frechheit. Überall Auflagen, Bestimmungen, Verordnungen, sagen wir mal so ..... du musst das .... du musst das .... du musst das. Woanders ist auch nicht alles Gold was glänzt, aber oft ehrlicher, und man weiß, woran man ist. (Januar 2007)"

"Es ist schon erbärmlich anzusehen, mit welchen Kniffen die Politiker versuchen, auch dem letzten potentiellen Besserverdiener das Geld aus der Tasche zu ziehen. Sie versuchen einen mit Gewalt zu seinem "Glück" (der gesetzlichen Rentenversicherung) zu zwingen, die aus wirtschaftlicher Sicht zumindest für jüngere Jahrgänge nichts weiter als eine erstklassige Geldvernichtungsmaschinerie ist. (Januar 2007)"

"Einfach danke, dass solche für uns wichtigen Themen hier bei GULP aufgegriffen werden. (Januar 2007)"

"Kurz, bündig und gut :-) (Januar 2007)"

"Sehr interessanter Überblick. (Januar 2007)"

"Ist ja erstaunlich, wie schnell der Gesetzgeber auf die künstlerische Definitionsfreiheit des BSG reagiert hat. Bleibt noch die Frage offen, ob der im Verfahren unterlegene Gesellschafter auf den Prozesskosten hängenbleibt, die ihm durch dieses realitätsferne Urteil beschert wurden. Wahrscheinlich ja. Wie leicht sich Recht durch pure Definition beugen lässt, zeigt z.B. folgender Ingenieurswitz, der sich auch auf Juristen anwenden lässt: Ein Richter des BSG wettet mit einem Bauern, wer am schnellsten das größte Stück Land einzäunen kann. Der Bauer legt sich richtig ins Zeug und zieht einen Meter Zaun nach dem anderen. Der Richter fängt gemütlich an, eine Fläche von 1 m² einzuzäunen. Als er damit fertig ist, stellt er sich ins eingezäunte Arreal und ruft laut; "Ich definiere, hier ist außen!" (Dezember 2006)"


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