Die Gesetzgebung bzgl. der Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit
hatte Anfang 1999 für Verunsicherung in der IT-Branche gesorgt.
Speziell IT-Freiberufler waren gefährdet, denn diese arbeiten
oft mehrere Monate lang an einem Projekt für nur einen Kunden.
Inzwischen ist es ruhig um das Thema geworden. Was ist daraus geworden?
Welche Auswirkungen hat dieses Gesetz in der Praxis gehabt? Das
wird in folgendem Artikel untersucht.
Worum
ging es dabei?
Kurz zusammengefasst ging es um die Einstufungen des Erwerbstätigen
als:
Arbeitnehmer
Echter Selbstständiger
Rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger
Scheinselbstständiger (Vorübergehender Zustand,
der durch die BfA Prüfung zu den oben aufgeführten
drei Punkten führt)
Die Einstufung soll anhand von folgenden 5 Kriterien beurteilt
werden:
Keine eigene Mitarbeiter
Nur ein Auftraggeber
Vergleichbare Tätigkeit - ersetzt Tätigkeit eines
Festangestellten bei Auftraggeber
Kein unternehmerisches Handeln - nicht aktiv am Markt tätig
Vorherige Beschäftigung beim Auftraggeber
Sind 3 von diesen 5 Kriterien erfüllt, spricht dies für
die Vermutung der Scheinselbstständigkeit. Nähere Erläuterungen
zu den einzelnen Punkten finden Sie im Artikel "Scheinselbständigkeit
- der Stand der Dinge".
Wann
wird geprüft?
Die BfA prüft routinemäßig mindestens alle 4 Jahre
alle Unternehmen auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
ihrer (festangestellten) Mitarbeiter. Aufgrund von Verträgen
und sonstigen Unterlagen des Unternehmens erkennt der BfA Prüfer,
ob ein freier Mitarbeiter tätig ist. Dieser erhält dann
den Fragebogen zum Statusfeststellungsverfahren der BfA. Diesen
Fragebogen muss der Selbstständige beantworten und zurücksenden.
Was
wird geprüft?
In aller Regel prüft die BfA die Verträge zwischen dem
Auftraggeber und dem Freiberufler. Die tatsächlichen Gegebenheiten
vor Ort werden praktisch nie geprüft. Daher sollten bei der
Gestaltung der Verträge folgende Punkte besonders beachtet
werden:
Arbeitszeit und -ort: Die Wahl sollte laut Vertrag
völlig frei sein, kann aber aus "betrieblichen Erfordernissen"
zulässig eingeschränkt werden.
Kundenschutz: Es muss die Möglichkeit bestehen,
für andere Auftraggeber (keine Konkurrenten) tätig
zu sein.
Honorierung: Ein Tagessatz (z. B. auf Basis von 8
Stunden) ist einem Stundensatz vorzuziehen.
Auftraggeber: Läuft ein Projekt deutlich länger
als ein Jahr, sollte der Freiberufler zu mindestens 1/6 für
einen anderen Auftraggeber tätig werden. Ist dies nicht
möglich, ist eine Bestätigung des Auftraggebers
empfehlenswert, dass gerade dieser Freiberufler für das
Projekt unverzichtbar ist.
Im Artikel "Auslegungspraxis
der BfA" werden exemplarisch fünf Fälle betrachtet,
in denen die BfA versuchte, einen Freiberufler als Arbeitnehmer
einzustufen.
Was
hat sich in der Praxis geändert?
Wird ein Freiberufler als echter Selbstständiger eingestuft,
erhält er von der BfA die entsprechende Bescheinigung ("Persilschein").
In unsere Umfrage
vom März 2002 unter 281 Freiberuflern stellte sich heraus,
dass zwar ein Drittel die BfA Bescheinigung besitzen, aber 78 Prozent
noch nie und 13 Prozent genau ein Einziges Mal von einem Projektanbieter
danach gefragt wurden - und das im Laufe von drei Jahren!
In die selbe Richtung geht das Ergebnis der Umfrage "Scheinselbstständigkeit
- Was hat sich für Sie durch die Neuregelung geändert"
vom Mai 2002 unter 158 Teilnehmern. Für 58 Prozent der Freiberufler
hat sich überhaupt nichts geändert, 24 Prozent sind sorgfältiger
bei der Formulierung der Verträge. Nur 6 Prozent wechseln den
Auftraggeber öfters als früher.
Einstieg
in die Freiberuflichkeit
Hat die Gesetzgebung bezüglich der Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit
für Freiberufler in der Praxis keine nennenswerten Auswirkungen
gehabt, so erschwert sie doch den Einstieg eines Festangestellten
in die Freiberuflichkeit. Viele Existenzgründer bekommen ihren
ersten Auftrag von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Sie üben die
gleiche Tätigkeit wie als Festangestellter aus und haben vorerst
nur einen Auftraggeber, wodurch Sie als Arbeitnehmer eingestuft
werden.
Das erkennen im Wahljahr 2002 auch die Parteien. "Das Gesetz
gegen die so genannte Scheinselbstständigkeit werden wir aufheben
" verspricht Edmund Stoiber. "Wie weit ist eigentlich
eine Regierung vom Alltag entfernt, die solch eine Regelung beschließt?",
fragt Guido Westerwelle und Rezzo Schlauch, Fraktionsvorsitzender
von Bündnis 90/die Grünen, regt an, bei der Regelung zur
Scheinselbstständigkeit nachzubessern.
Fazit
Das Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit
ist ein zahnloser Tiger. Faktisch hat sich der Status quo gehalten.
Einzige nennenswerte Auswirkung in der Praxis: Existenzgründern
werden neue Steine in den Weg gelegt.
Kommentare zu diesem Artikel:
"War selber 1,5 Jahre als It Dienstleiter Selbständig und habe dann, kurz nach Gesetzesentwurf Anfang ´99, in die Festanstellung gewechselt. Anfragen bzw. etwaige Randbedingungen lenken mich aber wieder in Richtung "Freier Mitarbeit". Genau hier hat mir dieser Artikel eine Entscheidungshilfe geliefert. Ich denke, ich werde den Schritt wagen. Weiteres Plus: Kurz und prägnant! Prima, wenn man mit wenigen Worten und ohne Paragraphen-Gnö viel aussagt... (Februar 2003)"
"Ich mache zur Zeit ganz andere Erfahrungen. Mein Auftraggeber verlangt von den Freiberuflern, die in einem Projekt mit Laufzeit bis Ende 2004 bzw. Ende 2005 arbeiten sollen, entweder den Persilschein zu liefern oder eine GmbH zu gründen. Andernfalls gibt's keinen Auftrag! (Dezember 2002)"
"Bitte noch hinzufügen, daß Existenzgründer hierfür drei Jahre freigestellt sind!
Gruss
R.V (Oktober 2002)"
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