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Scheinselbstständigkeit - Auswirkungen in der Praxis

(Juni 2002)
Inhalt dieses Artikels:
Worum ging es dabei? | Wann wird geprüft? | Was wird geprüft? | Was hat sich in der Praxis geändert? | Einstieg in die Freiberuflichkeit | Fazit
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Die Gesetzgebung bzgl. der Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit hatte Anfang 1999 für Verunsicherung in der IT-Branche gesorgt. Speziell IT-Freiberufler waren gefährdet, denn diese arbeiten oft mehrere Monate lang an einem Projekt für nur einen Kunden. Inzwischen ist es ruhig um das Thema geworden. Was ist daraus geworden? Welche Auswirkungen hat dieses Gesetz in der Praxis gehabt? Das wird in folgendem Artikel untersucht.

 

Worum ging es dabei?
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Kurz zusammengefasst ging es um die Einstufungen des Erwerbstätigen als:

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Arbeitnehmer

>

Echter Selbstständiger

>

Rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger

>

Scheinselbstständiger (Vorübergehender Zustand, der durch die BfA Prüfung zu den oben aufgeführten drei Punkten führt)

Die Einstufung soll anhand von folgenden 5 Kriterien beurteilt werden:

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Keine eigene Mitarbeiter

>

Nur ein Auftraggeber

>

Vergleichbare Tätigkeit - ersetzt Tätigkeit eines Festangestellten bei Auftraggeber

>

Kein unternehmerisches Handeln - nicht aktiv am Markt tätig

>

Vorherige Beschäftigung beim Auftraggeber

Sind 3 von diesen 5 Kriterien erfüllt, spricht dies für die Vermutung der Scheinselbstständigkeit. Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Punkten finden Sie im Artikel "Scheinselbständigkeit - der Stand der Dinge".

 

 

Wann wird geprüft?
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Die BfA prüft routinemäßig mindestens alle 4 Jahre alle Unternehmen auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ihrer (festangestellten) Mitarbeiter. Aufgrund von Verträgen und sonstigen Unterlagen des Unternehmens erkennt der BfA Prüfer, ob ein freier Mitarbeiter tätig ist. Dieser erhält dann den Fragebogen zum Statusfeststellungsverfahren der BfA. Diesen Fragebogen muss der Selbstständige beantworten und zurücksenden.

 

 

Was wird geprüft?
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In aller Regel prüft die BfA die Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Freiberufler. Die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort werden praktisch nie geprüft. Daher sollten bei der Gestaltung der Verträge folgende Punkte besonders beachtet werden:

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Arbeitszeit und -ort: Die Wahl sollte laut Vertrag völlig frei sein, kann aber aus "betrieblichen Erfordernissen" zulässig eingeschränkt werden.

>

Kundenschutz: Es muss die Möglichkeit bestehen, für andere Auftraggeber (keine Konkurrenten) tätig zu sein.

>

Honorierung: Ein Tagessatz (z. B. auf Basis von 8 Stunden) ist einem Stundensatz vorzuziehen.

>

Auftraggeber: Läuft ein Projekt deutlich länger als ein Jahr, sollte der Freiberufler zu mindestens 1/6 für einen anderen Auftraggeber tätig werden. Ist dies nicht möglich, ist eine Bestätigung des Auftraggebers empfehlenswert, dass gerade dieser Freiberufler für das Projekt unverzichtbar ist.

Im Artikel "Auslegungspraxis der BfA" werden exemplarisch fünf Fälle betrachtet, in denen die BfA versuchte, einen Freiberufler als Arbeitnehmer einzustufen.

 

 

Was hat sich in der Praxis geändert?
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Wird ein Freiberufler als echter Selbstständiger eingestuft, erhält er von der BfA die entsprechende Bescheinigung ("Persilschein"). In unsere Umfrage vom März 2002 unter 281 Freiberuflern stellte sich heraus, dass zwar ein Drittel die BfA Bescheinigung besitzen, aber 78 Prozent noch nie und 13 Prozent genau ein Einziges Mal von einem Projektanbieter danach gefragt wurden - und das im Laufe von drei Jahren!

In die selbe Richtung geht das Ergebnis der Umfrage "Scheinselbstständigkeit - Was hat sich für Sie durch die Neuregelung geändert" vom Mai 2002 unter 158 Teilnehmern. Für 58 Prozent der Freiberufler hat sich überhaupt nichts geändert, 24 Prozent sind sorgfältiger bei der Formulierung der Verträge. Nur 6 Prozent wechseln den Auftraggeber öfters als früher.

 

 

Einstieg in die Freiberuflichkeit
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Hat die Gesetzgebung bezüglich der Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit für Freiberufler in der Praxis keine nennenswerten Auswirkungen gehabt, so erschwert sie doch den Einstieg eines Festangestellten in die Freiberuflichkeit. Viele Existenzgründer bekommen ihren ersten Auftrag von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Sie üben die gleiche Tätigkeit wie als Festangestellter aus und haben vorerst nur einen Auftraggeber, wodurch Sie als Arbeitnehmer eingestuft werden.

Das erkennen im Wahljahr 2002 auch die Parteien. "Das Gesetz gegen die so genannte Scheinselbstständigkeit werden wir aufheben " verspricht Edmund Stoiber. "Wie weit ist eigentlich eine Regierung vom Alltag entfernt, die solch eine Regelung beschließt?", fragt Guido Westerwelle und Rezzo Schlauch, Fraktionsvorsitzender von Bündnis 90/die Grünen, regt an, bei der Regelung zur Scheinselbstständigkeit nachzubessern.

 

 

Fazit
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Das Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ist ein zahnloser Tiger. Faktisch hat sich der Status quo gehalten. Einzige nennenswerte Auswirkung in der Praxis: Existenzgründern werden neue Steine in den Weg gelegt.

 

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"War selber 1,5 Jahre als It Dienstleiter Selbständig und habe dann, kurz nach Gesetzesentwurf Anfang ´99, in die Festanstellung gewechselt. Anfragen bzw. etwaige Randbedingungen lenken mich aber wieder in Richtung "Freier Mitarbeit". Genau hier hat mir dieser Artikel eine Entscheidungshilfe geliefert. Ich denke, ich werde den Schritt wagen. Weiteres Plus: Kurz und prägnant! Prima, wenn man mit wenigen Worten und ohne Paragraphen-Gnö viel aussagt... (Februar 2003)"

"Ich mache zur Zeit ganz andere Erfahrungen. Mein Auftraggeber verlangt von den Freiberuflern, die in einem Projekt mit Laufzeit bis Ende 2004 bzw. Ende 2005 arbeiten sollen, entweder den Persilschein zu liefern oder eine GmbH zu gründen. Andernfalls gibt's keinen Auftrag! (Dezember 2002)"

"Bitte noch hinzufügen, daß Existenzgründer hierfür drei Jahre freigestellt sind! Gruss R.V (Oktober 2002)"


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