Anders, als bei der Scheinselbstständigkeit
wurden die beiden Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, welche
die Rentenversicherungspflicht des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen
definieren, im Rahmen des oben genannten Gesetzes zum 1. Januar
2003 nicht geändert.
Daher gilt nach wie vor ein Selbstständiger als rentenversicherungspflichtig,
wenn er regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigt UND auf Dauer und im Wesentlichen nur für
einen Auftraggeber tätig ist.
Der Selbstständige muss dann ausschließlich vom ihm
selbst aufzubringenden monatlichen Beiträgen in die Gesetzliche
Rentenversicherung einzahlen - und zwar ab 2005 monatlich 470,93
Euro. Auch hier kann die BfA noch bis zum Jahr 2001 zurück
Beiträge verlangen, die nur wenig unter dem aktuellen Betrag
liegen.
Geändert hat sich allerdings die Höhe des Einkommens,
das der vom Selbstständigen angestellte Arbeitnehmer zu erhalten
hat, damit er als versicherungspflichtig gilt: Hier beträgt
ab 1. April 2003 das monatliche Mindestgehalt nunmehr 401,00 Euro.
Somit ist das Risiko der Rentenversicherungspflicht auch durch
die neuen Gesetzesänderungen nicht minimiert worden. |