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Die aktuelle GULP Nachfrage:
Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht 2005

(Januar 2005)

Inhalt dieses Artikels:
Zur Scheinselbstständigkeit | Zur Rentenversicherungspflicht | Fazit

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Nach langer Abstinenz bewegte das Thema "Scheinselbstständigkeit" zur Jahreswende wieder die Freiberufler-Gemüter im GULP Forum. Manch selbstständiger IT-Experte blieb in der Diskussion unsicher - GULP hat deshalb Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald gebeten, die aktuelle Rechtslage zu Beginn 2005 kurz zu skizzieren. Seine Einschätzung zur aktuellen Rechtslage:

Die Begriffe Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht haben die meisten Selbstständigen aus ihrem Sprachschatz gestrichen. Es herrscht die Ansicht vor, dass dieses Thema keine Bedeutung mehr hat.

Dies ist jedoch falsch.

Tatsächlich verfolgt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach wie vor das Ziel, insbesondere für die Gesetzliche Rentenversicherung möglichst viele Beitragszahler selbst zu generieren.

Dabei muss jedoch klar zwischen den Bereichen Scheinselbstständigkeit auf der einen und Rentenversicherungspflicht auf der anderen Seite unterschieden werden.

 

Zur Scheinselbstständigkeit
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Mit ihrem „Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit“(!) hatte die Bundesregierung gravierende Verschlechterungen für Selbstständige ab dem 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Hierzu gehörten insbesondere die in § 7 Abs. 4 SGB IV eingefügten fünf Kriterien (eigener Mitarbeiter, ein Auftraggeber, vergleichbare Tätigkeit, unternehmerisches Handeln und vorherige Beschäftigung beim Auftraggeber) zur Definition der Scheinselbstständigkeit nebst einer Beweislastumkehr gegen den Selbständigen.

Diese fünf Kriterien wurden dann durch das „Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ zum 01. Januar 2003 ersatzlos gestrichen. Zudem hat § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nunmehr folgenden Wortlaut: „Anhaltspunkte für eine (nichtselbständige) Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“.
Die Folge: Das Risiko der Scheinselbstständigkeit ist seit 2003 erheblich reduziert, zumal der BfA wieder die volle Beweislast zukommt.

Generelle Entwarnung gibt es allerdings u. a. aus folgenden beiden Gründen nicht:
1) Die bislang im Gesetz enthaltenen Kriterien stellen nur fünf von ca. 30 bis 40 Kriterien dar.
2) Die BfA kann heute, im Jahr 2005, auch noch Beiträge für 2001 und 2002 beanspruchen - also für einen Zeitraum, in welchem die oben genannten fünf Kriterien einschließlich der Beweislastumkehr zu Ungunsten des Selbstständigen noch galten.
 

 

Zur Rentenversicherungspflicht
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Anders, als bei der Scheinselbstständigkeit wurden die beiden Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, welche die Rentenversicherungspflicht des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen definieren, im Rahmen des oben genannten Gesetzes zum 1. Januar 2003 nicht geändert.

Daher gilt nach wie vor ein Selbstständiger als rentenversicherungspflichtig, wenn er regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt UND auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Der Selbstständige muss dann ausschließlich vom ihm selbst aufzubringenden monatlichen Beiträgen in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlen - und zwar ab 2005 monatlich 470,93 Euro. Auch hier kann die BfA noch bis zum Jahr 2001 zurück Beiträge verlangen, die nur wenig unter dem aktuellen Betrag liegen.

Geändert hat sich allerdings die Höhe des Einkommens, das der vom Selbstständigen angestellte Arbeitnehmer zu erhalten hat, damit er als versicherungspflichtig gilt: Hier beträgt ab 1. April 2003 das monatliche Mindestgehalt nunmehr 401,00 Euro.

Somit ist das Risiko der Rentenversicherungspflicht auch durch die neuen Gesetzesänderungen nicht minimiert worden.

 

 

Fazit
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Aus alledem folgt: Auch heute noch kann die BfA Selbstständige zu Beitragszahlern machen bzw. dies zumindest versuchen.

Es empfiehlt sich deshalb bei Anschreiben und Fragebögen der BfA oder LVA fachkundige Beratung z. B. von einem in dieser Materie bewanderten Rechtsanwalt einzuholen.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Dr. Grunewald extern.
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2005 Dr. Grunewald.

 

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"sehr interessant (Februar 2005)"

"sehr informativ (Februar 2005)"

"Danke für die Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage (Februar 2005)"

"Es war nicht zu glauben, ich habe extra deswegen in Berlin meinen Sachbearbeiter angerufen : 3 Monate nach der Anmeldung als Selbständiger kam ein Brief mit der stereotypen Formel : "Nach unseren Feststellungen fallen Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeiten unter die Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber". Ich fragte, wie es sei, wenn man ständig andere Auftraggeber mit einer typischen Projektdauer bis zu einem Jahr akquiriert. Die Antwort lautete, das spiele keine Rolle, auch wenn man sehr viele Auftraggeber HINTEREINANDER bediene, immer einen zu einer Zeit, dann arbeitet man im Sinne der BfA immer nur für einen Auftraggeber zu einer Zeit und falle damit unter die Versicherungspflicht !! Man müsse zu mindestens 1/6 der Arbeitszeit für einen zweiten parallel tätig gewesen sein, um nicht unter diese Regel zu fallen. Wie das bei der Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit der Aufgaben zu bewerkstelligen ist, bedarf schon einiger Kunstgriffe. Wenn man z.B. 9 Monate arbeitet und 3 Monate akquiriert ,bedeutet das immerhin einen Überlapp von 1,5 Monaten (9/6) hinzubekommen und ohne Pause (bedeutet : Akquise im Hintergrund nebenher)in die nächste Aufgabe bei einem anderen Auftraggeber hineinzugleiten und vertraglich noch an den vorigen gebunden zu sein (mit Tätigkeiten!). Gegenrechnung : 12 x 471 Euro RV zu zahlen sind im Jahr ca. 5650 Euro. Für diesen "Rentenpunkt" gibt es ca. 25 Euro Monatsrente ab 65(?). Hoffentlich wird man dann 84 Jahre oder älter, um wenigstens die Einzahlung zurück zu bekommen. Die Verzinsung auf diesen langen Zeitraum bleibt dabei noch ganz außen vor. (Februar 2005)"


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