Wohl und Wehe des Statusfeststellungsverfahrens
Teil 3: Was man sonst noch tun kann
(November 2009)
| Inhalt dieses Artikels: Gestaltung der Vertragsbeziehung | Vertragsdurchführung | Hilfreich: Der "Scheinselbstständigkeits-Check" |
Autor: Jan Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Auch die in Teil 2 geschilderten Maßnahmen – dies muss nochmal deutlich betont werden – sind angesichts der derzeitigen Haltung der DRB mitnichten ein Garant für einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. Oftmals liegt der Mehrwert der in Teil 2 beschriebenen Vorgehensweise vordringlich darin, dass Fehler vermieden werden, welche die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der DRB verringern oder gar gegen Null tendieren lassen. Nicht zuletzt deshalb sind die Parteien gut damit beraten, die Thematik der Scheinselbstständigkeit bereits frühzeitig, idealer Weise schon beim Vertragsschluss und vor Beginn der Vertragsdurchführung im Blick zu halten:
Auch die in Teil 2 geschilderten Maßnahmen – dies muss nochmal deutlich betont werden – sind angesichts der derzeitigen Haltung der DRB mitnichten ein Garant für einen erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. Oftmals liegt der Mehrwert der in Teil 2 beschriebenen Vorgehensweise vordringlich darin, dass Fehler vermieden werden, welche die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der DRB verringern oder gar gegen Null tendieren lassen. Nicht zuletzt deshalb sind die Parteien gut damit beraten, die Thematik der Scheinselbstständigkeit bereits frühzeitig, idealer Weise schon beim Vertragsschluss und vor Beginn der Vertragsdurchführung im Blick zu halten:
| Vertragsdurchführung |
| Wie schon gesagt entfalten die vertraglichen Bedingungen bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status eher "Indizcharakter" und eröffnen ggf.
Argumentationsmöglichkeiten. Ausschlaggebend sind letztlich, jedenfalls nach Auffassung der Gerichte, die tatsächlichen Umstände, d. h. wie der vereinbarte Vertrag tatsächlich
gelebt wird. Sollte also das Vertragsverhältnis in tatsächlicher Hinsicht wider den vertraglichen Abreden im Sinne einer abhängigen Beschäftigung gelebt werden und dies der
prüfenden Behörde zur Kenntnis gelangen, werden sich diese Umstände durch die Vorlage des Vertrages in aller Regel nicht widerlegen lassen. Wenn man also das Risiko der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung möglichst weitgehend minimieren möchte, so muss bei der tatsächlichen Leistungserbringung ständig darauf geachtet werden, dass möglichst keine Indizien verwirklicht werden, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Zur Überprüfung kann wieder der von der Rechtsprechung entwickelte Kriterienkatalog herangezogen werden, z. B. indem die in Teil 2 zu den tatsächlichen Umständen beispielhaft formulierten Fragen regelmäßig abgearbeitet werden. Natürlich ist es – auch der DRB – hinlänglich bekannt, dass die Arbeit der IT-Freelancer in der Praxis häufig nicht den unternehmerischen Idealfall darstellen kann. Nicht selten müssen aus Projekterfordernissen heraus auch "arbeitnehmerähnliche" Arbeiten verrichtet werden, häufig auch vor Ort beim Kunden. Dennoch lassen sich durch einige Umsicht und auch Selbstdisziplin im Rahmen der Vertragsdurchführung viele indiziell auf eine abhängige Beschäftigung hindeutende Verhaltensweisen vermeiden, ohne dass die Qualität der Leistungserbringung im Projekt leidet. |
Jan Schneider ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Partner des Düsseldorfer Büros der Sozietät
SKW Schwarz Rechtsanwälte
. Seit über
zehn Jahren berät er sowohl Anbieter als auch Anwender in allen Bereichen des Informationstechnologierechts, des Rechts der neuen Medien und im Urheberrecht.
. Seit über
zehn Jahren berät er sowohl Anbieter als auch Anwender in allen Bereichen des Informationstechnologierechts, des Rechts der neuen Medien und im Urheberrecht. Der Autor behält sich sämtliche Rechte am vorstehenden Beitrag vor. © 2010 Jan Schneider

