Häufige Fragen zur E-Mail-Archivierung
Autor: RA Max-Lion Keller, LL.M. (Informationsrecht)
Bereits seit längerem verlangt das Gesetz von Unternehmern, dass sie ihre E-Mails ordnungsgemäß - nach handelsrechtlichen sowie
steuerrechtlichen Anforderungen - mehrere Jahre archivieren. Diese Pflicht umfasst alle E-Mails, die in Bezug zu Rechtsgeschäften stehen oder sonst wie steuerrechtlich relevant sind.
| Wer muss archivieren? |
Die E-Mail-Archivierungspflicht gilt für jeden Kaufmann (vgl. §§ 1,2,3
HGB ), Handelsgesellschaften,
eingetragene Genossenschaft sowie die juristischen Personen i.S.d. §33 HGB .
Dagegen gilt die E-Mail Archivierungspflicht nicht für Nichtkaufleute,
wie z.B. Kleingewerbetreibende und Freiberufler. |
| Was wird archiviert? |
In 238 Abs. 2 HGB schreibt der Gesetzgeber für einen Kaufmann die
Verpflichtung vor, eine Kopie der abgesendeten "Handelsbriefe" zurückzubehalten bzw. sicher aufzubewahren (sei es in Papierform, als Grafik- oder auch Textdatei). Da man unter
einem Handelsbrief jedes Schreiben versteht, welches "der Vorbereitung, den Abschluss, der Durchführung oder auch der Rückgängimachung eines Geschäfts" (vgl. Bonner
Handbuch der Rechnungslegung, § 257, Rn 34) dient, ist damit auch die gesamte in E-Mails gehaltene Geschäftskorrespondenz eines Unternehmens betroffen. Dazu gehören etwa Aufträge
(auch Änderungen und Ergänzungen), Auftragsbestätigungen, Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferpapiere, Reklamationsschreiben, Rechnungen und Zahlungsbelege sowie schriftlich
gefasste Verträge. Nicht dazu gehören z.B. unverbindliche Werbeschreiben, simple Kontakt-E-Mails des Vertriebes etc.Für den Fall, dass das Handelsgeschäft nicht zu einem Abschluss gekommen ist, wäre die diesbezüglich geführte Korrespondenz nicht aufbewahrungspflichtig. Neben den Handels- oder auch Geschäftsbriefen sind auch all diejenigen abgesandten E-Mails aufzubewahren, die in steuerrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sind (vgl. § 147 AO ).
Das können insbesondere E-Mails sein, die folgende Inhalte enthalten: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die
zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die empfangenen aber auch abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege, sonstige Inhalte,
die für die Besteuerung von Bedeutung sind.Bei der Eingangspost spielt § 257 HGB und auch wiederum § 147 der AO eine Rolle,
wonach jeder Kaufmann verpflichtet ist, empfangene Handelsbriefe in Form von E-Mails geordnet aufzubewahren (vgl. § 257 I S. 2 HGB). Das Gesetz schreibt hierbei gem. § 257 Abs. 4 HGB
eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht vor. Die Aufbewahrungsfrist beginnt gem. § 257 Abs. 5 HGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem die Handelsbriefe empfangen oder abgesandt
worden sind. Nach Ablauf der sechs Jahre können die Handelsbriefe sodann in der Regel vernichtet werden.Unklar ist oft, ob auch die Anlagen zu den Handels- oder auch Geschäftsmails zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen i.S.d. § 238 II HGB gehören. Dies ist immer dann der Fall, wenn die jeweiligen Mails ohne die zugehörigen Anlagen nicht verständlich sind. Der Bundesfinanzhof entschied bereits am 19.08.2002 (BStBl 2003 II S. 131), dass für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen gemäß § 257 HGB und § 147 AO verpflichtet ist, im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden ist. |
| Wann ist Archivierung revisionssicher? |
Hierzu hat etwa der Verband Organisations- und Informationssysteme e.V. (VOI) die folgenden zehn Grundsätze zur Revisionssicherheit von elektronischen Mitteilungen
(und Archiven) definiert:
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| Ist zentrale Archivierung die Lösung? |
| Eine zentrale Archivierungslösung aller "unternehmenseigenen" E-Mails stößt dann auf Vorbehalte, wenn das jeweilige Unternehmen den Mitarbeitern auch
die Nutzung des E-Mail-Postfachs zu privaten Zwecken gestattet. Stellt man nämlich den betriebseigenen Internetzugang für
betriebsfremde (also private) Zwecke zur Verfügung, wird das Unternehmen in diesem Fall geschäftsmäßiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Unternehmen, die die private Nutzung des Internet/E-Mailzugangs erlauben, unterliegen als Telekommunikations- und Telediensteanbieter den folgenden, sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Telekommunikationsgesetz (TKG) ergebenden rechtlichen Pflichten:
Diejenigen Unternehmen, die die private Internetnutzung erlauben, können eben nicht so ohne weiteres auf private E-Mails der Mitarbeiter zugreifen. Dasselbe gilt für die Archivierung privater E-Mails. So sind die betreffenden E-Mails während des Übertragungsvorganges durch das Fernmeldegeheimnis und anschließend durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt (Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz; Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Für den Fall, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird, drohen ernst zu nehmende Sanktionen für das Unternehmen, im schlimmsten Fall kommen Freiheitsstrafen in Betracht. |
, die sich auf das IT- und Vergaberecht spezialisiert hat. Neben Datenschutz und
IT-Security beschäftigt sich der Autor schwerpunktmäßig mit den Themen E-Commerce, Softwarelizenzrecht
und IT-Vertragsrecht.
"Ein Verbot ist nicht unbedingt erforderlich - und in der Praxis auch nicht unbedingt zielführend. Sie können sich statt dessen mit Ihren Beschäftigten bzw. der Personalvertretung einigen, dass Sie die private E-Mail-Korrespondenz in Ihrem eigenen Interesse auf einen geeigneten kostenfrei nutzbaren Webmailer eines Drittanbeiters verlagern, sofern die private Internetnutzung gestattet ist. Nach einer entsprechenden Übergangsphase (z.B. 3-4 Monate) können Sie dann Ihre geschäftlichen Postfächer guten Gewissens archivieren. (November 2009)" |

