Kurz berichtet: Verpflegungsmehraufwendungen bei längerfristiger Auswärtstätigkeit

Verpflegungsmehraufwendungen auch nach drei Monaten berechtigt? Es kommt auf die Argumentation an.

(Oktober 2010)

Autor: Axel Utecht, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Bei einer Auswärtstätigkeit entstehen einem Selbstständigen Reisekosten. Das sind in erster Linie Fahrtkosten und Übernachtungskosten, meistens folgt noch eine ganze Reihe an Kosten "nebenher". Die Frage der Verpflegungskosten ist reglementiert. Die Finanzverwaltung hat hierfür Pauschalen eingeführt, die den Mehraufwand an Verpflegung ausgleichen sollen. Der Unternehmer kann diese sog. Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben absetzen. Diese Verpflegungsmehraufwendungen sind gestaffelt nach der Abwesenheitsdauer vom Unternehmenssitz oder von der Wohnung. Doch so einfach, wie es klingt, ist es nicht immer.

Unternehmer: Drei Tage pro Woche auswärts tätig
 

Immer wieder beschäftigen sich verschiedene Gerichte mit Entscheidungen in der Frage über Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzgericht München befasste sich mit einer Frage zur Abziehbarkeit der Verpflegungsmehraufwendungen. In dem Fall ging es um einen Unternehmensberater, der einige Monate lang etwa drei Tage pro Woche für einen Auftraggeber auswärts tätig war. Der Unternehmensberater wollte die Verpflegungsmehraufwendungen für die komplette Zeit ansetzen. Doch das Finanzgericht München hatte andere Vorstellungen.

Länger als drei Monate am gleichen Tätigkeitsort
 

Ist ein Unternehmer länger als drei Monate am gleichen Tätigkeitsort aktiv, handelt es sich um eine sog. "längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte". Damit werden die Verpflegungsmehraufwendungen nach drei Monaten gekappt. Da half es dem Unternehmensberater auch nicht, dass er immer wieder andere Aufträge bearbeitete und dass er immer wieder neu beauftragt wurde.

Letztlich wird nur darauf abgestellt, wo der Tätigkeitsort liegt (siehe dazu auch den Artikel "Steuerliche Absetzbarkeit der Fahrten zum Kunden"). Ist dieser nach drei Monaten immer noch in einem Büroraum des Kunden, fallen die Verpflegungsmehraufwendungen weg. Die Argumentation der Finanzverwaltung ist die, dass sie es ihren Steuerbürgern zutraut, sich innerhalb von drei Monaten einen Überblick über das Verpflegungsangebot am Tätigkeitsort zu verschaffen und sich danach so gut auszukennen, dass keine Mehraufwendungen mehr entstehen.

IT-Freiberufler: Vorsicht
 

Dies könnte sicherlich auch die IT-Freiberufler betreffen, die oft für eine gewisse Zeit beim Kunden tätig werden. Sofern der Tätigkeitsort mehrere Tage pro Woche beim Kunden liegt, ist ebenfalls auf die Drei-Monats-Frist abzustellen. Wechselt der Auftraggeber danach und damit auch der Tätigkeitsort, beginnt die Zeit neu zu laufen.

Allerdings ist hier trotz Auftraggeberwechsel Vorsicht geboten. Denn das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied in einem Fall eines EDV-Systemberaters, dessen Kunden zwar unterschiedlich waren, aber alle in einem Stadtteil innerhalb eines Radius von 1,5 km lagen, dass sich hier nicht der Tätigkeitsort veränderte. Geht man davon aus, dass die ersten drei Monate dafür da sind, sich Überblick über das Verpflegungsangebot zu machen, ist dies auch bei einem Umkreis von 1,5 km nachvollziehbar.

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2010 steuerberaten.de Steuerberatungsgesellschaft mbH externer Link.

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Kommentare zu diesem Artikel:

"Was passiert eigentlich, wenn als Freiberufler mal (nicht dauerhaft) privat bei Freunden und nich in einem Hotel (z.B. zu Messezeiten) übernachtet. Kann man dann ähnlcih wie ein Festangestellter 20 EUR pauschal absetzten? Diese Regel (wenn es so ist) wäre dann bestimmt unabhängig von der drei Monatsfrist - oder? (Oktober 2010)"

"Der Verpflegungsmehraufwand etsteht ja nicht (nur) dadurch, daß man die "normalen" Einkaufsmöglichkeiten nicht kennt, sondern dadurch, daß man am Einsatzort oft keinen eigenen Haushalt hat und sich dadurch kein preiswertes Essen zubereiten kann. Insbesondere, wenn man nur drei tage pro Woche vor Ort ist, wohnt man im Hotel und hat keinen Kühlschrank, um Wurst und Butter zu bunkern. Also geht man irgendwo essen, was nun mal teurer ist, als Frühstück/Abendbrot zu Hause. Auch beim Mittagesssen zahlt man als Freiberufler oft drauf. beim kunden zahlt man i.d.R. die horrenden Externen-Tarife und in der umgebung ist nicht immer eine brauchbare Alternative vorhanden. Meine Meinung daher: Der größte Steuerbetrüger ist der Staat. (Oktober 2010)"

"Hier die angesprochene Frage: Wie sind die Staffeln für VMA: Verpflegungsmehraufwände (VMA) sind wie folgt absetzbar: - Abwesenheit von bis zu 7,99 Stunden = nicht absetzbar - Abwesenheit >=8 Std. bis <14 Std. = 6 EUR VMA - Abwesenheit >=14 Std. bis 23,99 Std. = 12 EUR VMA - Abwesenheit >=24 Std. = 24 EUR VMA. Der Artikel ist interessant, der Inhalt jedoch betraf mich bisher nie, wenn ich mich recht erinnere. Wie mein "Vorredner" schon angemerkt hat, wäre interessant, wie die örtliche Unterbrechungslänge die 3 Monate wieder auf Null stellt. (Oktober 2010)"

"Nichts NEUES! (Oktober 2010)"

"Interessant wäre die steuerlich abzusetztenden Tagessätze für den Verpflegungsmehraufwand zu erfahren. (Oktober 2010)"

"Sehr informativer Artikel, der mir persönlich ob der ignoranten und die Wirklichkeit verkennenden Sicht der Finanzverwaltung bzw. des Finanzgerichts Münchens sauer aufstößt. Die Herren im Gericht und der Finanzverwaltung können uns doch auch sicher die Hotels benennen, in denen im bezahlbaren Zimmer Herd, Kühlschrank und Kochutensilien stehen, so dass man sich ohne Mehraufwand wie zu Hause einen Topf Milchreis für knapp 2 EUR kochen kann, mit dem man dann anderhalb Tage auskommt. Weltfremde, ignorante Sicht und entsprechendes Urteil. Aber mit dem deutschen Michel kann man das ja machen. Da ich als jemand, der 2009 durchweg ausserhalb beschäftigt war, und somit sicherlich 2500-3000 EUR abzusetzen hätte, persönlich von dieser Entscheidung betroffen sein könnte (werde?), sehe ich da u.U. einen Prozess am Horizont. Schade dass man in diesem Land nicht einfach arbeiten und Leben kann. (Oktober 2010)"

"Herr Utecht könnte doch auch mal sagen welche örtliche Unterbrechungslänge die 3 Monate auf Null stellt. Ich kann einen Bestandskunden in F haben und bin 3 Monate vorort tätig danach ? Monate remote dann 2 Monate vorort, dann für anderen Bestandskunden in H 2 Monate vorort, dann wieder in F für 3 Monate. Gibt es fürs FAmt eine weitere Dauerregel. Können FAmt-Menschen sich vorstellen das FB in unsicheren Verhältnisen arbeitet. (Oktober 2010)"

"Als ich noch Angestellter war galt die Regel dass ein anderer Einsatzort 20 KM vom bisherigen Einsatzort für wenigstens einen Tag besucht werden musste, damit die Spesen steuerfrei blieben und die 3-Monatsfrist begann von neuem an zu laufen. Angestellte mussten die Spesen dann versteuern. Selbständige können weiterhin, je nach Dauer der dienstlichen Abwesenheit (>10 bzw. >14 Stunden), 10 bzw. bis zu 20 Euro Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen. (Oktober 2010)"