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Was zum Schutz vor der rasant umgreifenden Computerkriminalität
durchaus zu begrüßen ist, erweist sich jedoch an anderer
Stelle als kontraproduktiv. Denn besonders die sehr weite Definition
des § 202c StGB kriminalisiert auch IT-Sicherheitsexperten,
die von Unternehmen engagiert werden, um deren Computersysteme auf
Sicherheitslücken und Schwachstellen zu testen. Auch die Entwicklung
von Spezialsoftware, mit der Computerangriffe zukünftig vermieden
werden sollen, wäre demnach fragwürdig. Denn um Sicherheitslücken
aufzudecken, bedient man sich der gleichen Methoden und Werkzeuge
wie die Hacker - nur eben mit gänzlich anderer Absicht.
Nach Ansicht der Gesellschaft für Informatik e.V. (GI) sei
der 202c StGB deshalb so problematisch, weil Programme und Tools
nicht nach ihrer Einsatzart, sondern vielmehr nach ihrem Aufbau
definiert würden. Eine Unterscheidung in Anwendungen, die zur
Begehung von Straftaten und solche, die ausschließlich für
legale Zwecke hergestellt werden, ist aber nicht möglich. Somit
führe der gewählte Wortlaut zu einer Kriminalisierung
der heute in allen Unternehmen, Behörden und von Privatleuten
verwendeten Programme zur Aufdeckung von Sicherheitslücken
in IT-Systemen. Derartige Programme und Tools sind zur Absicherung
gegen Angriffe jedoch unverzichtbar. Genauso werde jegliche Lehre,
Forschung und Entwicklung und auch der einfache Gedankenaustausch
zu Prüftools an Universitäten und Fachhochschulen mit
diesem Paragrafen unter Strafe gestellt. (Quelle: www.gi-ev.de,
"Entwurfsfassung des § 202c StGB droht Informatiker/innen
zu kriminialisieren", Pressemeldung vom 03.07.2007)
Der Chaos Computer Club (CCC) kritisiert ebenfalls, dass durch
die ausgesprochen weite Fassung des neuen Gesetzes der Besitz, die
Herstellung und die Verbreitung von präventiven Werkzeugen,
mit denen die Sicherheit von Computern geprüft werden kann,
in Deutschland strafbar werde. Diese Werkzeuge seien jedoch essentiell,
um die Sicherheit von Computersystemen zu gewährleisten. Das
allgemeine Verbot dieser Software sei etwa so hilfreich wie die
Herstellung und den Verkauf von Hämmern zu verbieten, weil
damit manchmal auch Sachbeschädigungen durchgeführt würden.
Vielmehr werde so systematisch der gesetzliche und organisatorische
Rahmen geschaffen, um Bürger und Unternehmen wehrlos gegenüber
Computerangriffen, Wirtschaftsspionage und auch dem Bundestrojaner
zu machen. (Quelle: www.ccc.de, "Verbot von Computersicherheitswerkzeugen
öffnet Bundestrojaner Tür und Tor", 25.05.2007)
In der Tat sollte für das derzeitige Lieblingsprojekt "Bundestrojaner"
unseres Bundesinnenministers Dr. Wolfgang Schäuble der §
202c StGB förderlich sein. Immerhin ist dieser bestrebt, die
mittels Bundestrojaner realisierten Online-Durchsuchungen von Privatcomputern
– selbstverständlich im Kampf gegen den internationalen
Terrorismus – verdeckt zu halten.
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