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Verschärfte Hackerparagrafen kriminalisieren auch Sicherheitsexperten

(September 2007)
Inhalt dieses Artikels:
Gut und Böse über einen Kamm geschert | Viele Fragezeichen bleiben
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Mit dem am 11. August dieses Jahres in Kraft getretenen 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung von Computerkriminalität (41. StrÄndG externer Link ) geht es Hackern härter an den Kragen. Nach den neuen und verschärften Strafvorschriften wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft:

"[...] wer eine Straftat vorbereitet, indem er Passwörter oder sonstige Sicherheitscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen oder Computerprogramme deren Zweck die Begehung einer solchen Straftat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht [...]" (202c Strafgesetzbuch).

Strafbar sind des Weiteren der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen (§ 202a StGB) sowie das Verschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage (§ 202b StGB). Auch private Datenverarbeitungen sind nun vor Computersabotage (§ 303b StGB) strafrechtlich geschützt. Je nach Schwere der Tat drohen Hackern bis zu zehn Jahre Haft.

 

Gut und Böse über einen Kamm geschert nach oben
   

Was zum Schutz vor der rasant umgreifenden Computerkriminalität durchaus zu begrüßen ist, erweist sich jedoch an anderer Stelle als kontraproduktiv. Denn besonders die sehr weite Definition des § 202c StGB kriminalisiert auch IT-Sicherheitsexperten, die von Unternehmen engagiert werden, um deren Computersysteme auf Sicherheitslücken und Schwachstellen zu testen. Auch die Entwicklung von Spezialsoftware, mit der Computerangriffe zukünftig vermieden werden sollen, wäre demnach fragwürdig. Denn um Sicherheitslücken aufzudecken, bedient man sich der gleichen Methoden und Werkzeuge wie die Hacker - nur eben mit gänzlich anderer Absicht.

Nach Ansicht der Gesellschaft für Informatik e.V. (GI) sei der 202c StGB deshalb so problematisch, weil Programme und Tools nicht nach ihrer Einsatzart, sondern vielmehr nach ihrem Aufbau definiert würden. Eine Unterscheidung in Anwendungen, die zur Begehung von Straftaten und solche, die ausschließlich für legale Zwecke hergestellt werden, ist aber nicht möglich. Somit führe der gewählte Wortlaut zu einer Kriminalisierung der heute in allen Unternehmen, Behörden und von Privatleuten verwendeten Programme zur Aufdeckung von Sicherheitslücken in IT-Systemen. Derartige Programme und Tools sind zur Absicherung gegen Angriffe jedoch unverzichtbar. Genauso werde jegliche Lehre, Forschung und Entwicklung und auch der einfache Gedankenaustausch zu Prüftools an Universitäten und Fachhochschulen mit diesem Paragrafen unter Strafe gestellt. (Quelle: www.gi-ev.de, "Entwurfsfassung des § 202c StGB droht Informatiker/innen zu kriminialisieren", Pressemeldung vom 03.07.2007)

Der Chaos Computer Club (CCC) kritisiert ebenfalls, dass durch die ausgesprochen weite Fassung des neuen Gesetzes der Besitz, die Herstellung und die Verbreitung von präventiven Werkzeugen, mit denen die Sicherheit von Computern geprüft werden kann, in Deutschland strafbar werde. Diese Werkzeuge seien jedoch essentiell, um die Sicherheit von Computersystemen zu gewährleisten. Das allgemeine Verbot dieser Software sei etwa so hilfreich wie die Herstellung und den Verkauf von Hämmern zu verbieten, weil damit manchmal auch Sachbeschädigungen durchgeführt würden. Vielmehr werde so systematisch der gesetzliche und organisatorische Rahmen geschaffen, um Bürger und Unternehmen wehrlos gegenüber Computerangriffen, Wirtschaftsspionage und auch dem Bundestrojaner zu machen. (Quelle: www.ccc.de, "Verbot von Computersicherheitswerkzeugen öffnet Bundestrojaner Tür und Tor", 25.05.2007)

In der Tat sollte für das derzeitige Lieblingsprojekt "Bundestrojaner" unseres Bundesinnenministers Dr. Wolfgang Schäuble der § 202c StGB förderlich sein. Immerhin ist dieser bestrebt, die mittels Bundestrojaner realisierten Online-Durchsuchungen von Privatcomputern – selbstverständlich im Kampf gegen den internationalen Terrorismus – verdeckt zu halten.

 

 

Viele Fragezeichen bleiben nach oben
   

Andererseits führt die neue Gesetzgebung aber auch die Arbeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ad absurdum. Laut Drucksache 16/5860 externer Link des Deutschen Bundestages vom 29.06.2007 soll dessen bisher überwiegend beratende Funktion um operative Befugnisse zur Verbesserung der IT-Sicherheit der Bundesnetze erweitert werden. Dazu zählen insbesondere die Erhebung, Speicherung und Auswertung der für den technischen Schutz notwendigen Daten sowie die Anordnung von Maßnahmen zur Prävention und Abwehr IT-gestützter Angriffe. Zum Schutz vor internetbasierter Kriminalität wie Spionage, Ausspähen von Daten und Phishing stelle das BSI zielgruppenorientiert entsprechende Beratungs-, Warn- und Informationsdienstleistungen bereit und trage mit konkreten Produkten und Einsatzempfehlungen zu einer Grundabsicherung von IT-Systemen bei. Hierzu zählt z.B. die BSI Open Source Security Suite (BOSS), die Tools wie Nessus und Snort-2 enthält, die nach derzeitiger Ansicht als "Hackertools" gelten.

Und so legt das BSI die neue Gesetzeslage denn auch etwas anders aus als ihre Kritiker. Laut BSI-Pressesprecher Matthias Gärtner werde nach dem neuen § 202 c StGB das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von "Hacker-Tools" nicht als solches unter Strafe gestellt. Es mache sich danach nur derjenige strafbar, der eine Straftat nach § 202 a oder § 202 b StGB vorbereitet, indem er sich solche Tools verschafft. Die Hacker-Tools müssten also der Vorbereitung des unbefugtes Ausspähens oder Abfangens von Daten dienen und zu diesem Zweck auch bewusst eingesetzt werden. §§ 202 a und 202 b StGB sprächen aber übereinstimmend davon, dass die jeweilige Tathandlung "unbefugt" geschehen muss. Wo eine Einwilligung dessen vorliegt, bei dem Daten untersucht werden, etwa im Rahmen einer IT-Sicherheitsberatung, erfolge der Datenzugang mit einer entsprechenden Befugnis. Eine Strafbarkeit scheide in solchen Fällen aus. (www.linux-magazin.de, "Stimmen zum Verbot von Hackertools", Autor: Jan Rähm, 2007)

Dennoch haben erste Entwicklergruppen von Sicherheitswerkzeugen ihre Konsequenzen bereits gezogen und ihre Projekte gestoppt bzw. ins Ausland verlagert.

 

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Den Vorkommentator, der glaubt, es sei ja alles in Ordnung, möchte ich darauf hinweisen, dass vollkommen unerheblich ist, was in einer Bundestagssitzung gesagt wurde oder was das Justizministerium informell meint: Relevant ist nur, was im Gesetzestext steht, der schon Besitz, Herstellung und Verbreitung solcher Werkzeuge als Vorbereitungshandlung zu Straftaten strafbar macht. Eine Verwechselung oder falsche Anschuldigung reicht aus, tcpdump wird auf einem Rechner gefunden und schon ist der Benutzer des Rechners in der dankbaren Lage, nachweisen zu müssen, daß er keine Straftat vorbereitet hat - was vollkommen unmöglich ist. Und wahrscheinlich macht sich dann auch schon der Betriebssystemhersteller strafbar, der tcpdump, wireshark oder eine Firewall mit Loggingmöglichkeit mitliefert oder der Netzwerkadministrator, der letztere benutzt, denn bei vielen gängigen Protokollen, z. B. ftp, können darüber Passwörter im Klartext erfaßt werden. Es ist schon sehr merkwürdig, dass dieses Gesetz genau zu einem Zeitpunkt kommt, wo der "Bundestrojaner" in der Diskussion ist. Haben unsere lieben Politiker Angst, daß ihre Schnüffelsoftware entdeckt werden könnte und möchten deshalb das Entdecken von Trojanern kriminalisieren? Aber natürlich sind das alles haltlose Verschwörungstheorien! (September 2007)"

"Hier ist wohl dringend eine Gesetzesänderung notwendig. (September 2007)"

"Jetzt ist diese Panikkampagne auch hier gelandet. Der 202c StGB ist völlig harmlos. Es heißt nämlich "Wer eine Straftat *nach § 202a oder § 202b* vorbereitet, indem er". Da bleiben also keine Fragezeichen, denn wie erst der vorletzte (!) Absatz des Artikels erwähnt, ist in jedem Fall wegen der Referenz auf §202a/b "unbefugtes" Handeln erforderlich. Alle üblichen Sicherheitsmaßnahmen sind also weiterhin völlig problemlos. Mithin wird überhaupt gar niemand kriminalisiert, außer denen, die wohl jeder hier für kriminell halten wird, weil sie *unbefugt* in Rechner eindringen bzw. derartige Straftaten vorbereiten. Nur so ist es zu erklären, dass der Generalbundesanwalt beim BGH Michael Bruns keine großen Fallzahlen erwartet (http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/15_Computerkriminalitaet/05_Protokoll.pdf, Seite 3). Wäre es anders, müsste man wohl jeden einzelnen BSI-Mitarbeiter anklagen. (September 2007)"

"Danke für die Meinung des BSI - mir gibt es auch hier zu viel Polemik, als ob Richter nicht frei entscheiden könnten und dazu auch in der Lage sind, ihren Kopf zu benutzen. (September 2007)"


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