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Softwarepatentierung: Das Warten auf Antworten dauert an

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(April 2004)
Inhalt dieses Artikels:
Richtlinie und Kompromiss und ... | Auf die Technizität kommt es an | Schutzfähig durch das Urheberrecht | Denkbare Möglichkeiten | Alles offen
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Wann ist Software patentierbar? Eine kurze Frage nur - die genaue Antwort lässt allerdings auf sich warten, denn die EU-Mitgliedsstaaten haben so ihre Probleme und eigenen Auslegungen zum europäischen Patentübereinkommen generell und aktuell zu den Vorschlägen des Rates der Europäischen Union. Rechtsanwalt Andreas Witte, der sich auf Software- und Urheberecht spezialisiert hat, gibt für GULP einen Status-quo-Bericht zur Situation:

Bereits seit 1973 wird die Patentierbarkeit von softwarebezogenen Erfindungen durch das europäische Patentübereinkommen (EPÜ) geregelt. Aber: Da die Mitgliedstaaten die in dem Übereinkommen formulierten Vorschriften sehr unterschiedlich auslegen, gehört die Frage nach dem Umfang der Patentierbarkeit von Software nach wie vor zu den umstrittensten Rechtsfragen des Computerrechts.

 

Richtlinie und Kompromiss und ...
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Der Rat der Europäischen Union hat im Jahr 2002 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, der allerdings wegen seiner Patentfreudigkeit heftig angegriffen wurde und deshalb nicht dazu führte, dass sich die Staaten einigten. Am 29. Januar 2004 hat man deshalb einen Kompromissvorschlag vorgelegt, der jedoch abermals als zu patentfreudig kritisiert wird. Es wird gegenwärtig heftig diskutiert, eine Entscheidung steht noch aus.

 

Auf die Technizität kommt es an
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Deutsche Entwickler halten sich deshalb weiterhin an das Patentgesetz, das wiederum in § 1 Abs. II Nr. 3 Computerprogramme „als solche“ von der Patentierbarkeit ausnimmt. Dies gilt jedoch nicht für computerimplementierte Erfindungen: Programmteile, die einen technischen Beitrag zum Stand der Technik liefern. Die Betonung liegt auf der Technizität des Beitrags – und das ist gleichzeitig das besonders heftig umstrittene Kriterium in der Debatte um Softwarepatente. Der Bundesgerichtshof entschied bereits 1980, dass eine „Methode“ (in diesem Falle eine Bremsregel für ein Antiblockiersystem) unabhängig davon, ob der Prozess computergesteuert abläuft, patentierbar sein kann – solange der beanspruchte Vorgang von Naturkräften abhängt und nicht allein durch Logik determiniert ist, in der Folgerung des BGH also das Kriterium der Technizität erfüllt.  

 

Schutzfähig durch das Urheberrecht
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Nicht zu verwechseln mit der Patentierbarkeit: Für Programmierer steht fest, dass ihre Leistungen unter den vergleichsweise leicht erfüllbaren Voraussetzungen des Urheberrechts (§§ 1, 2, 69a ff. UrhG; es reicht eine menschliche, individuelle und schöpferische Leistung) „regelmäßig schutzfähig“ sind, ohne dass es einer Anmeldung oder Registrierung bedarf. Schutzfähigkeit bedeutet in der Folge, dass der Urheber in den Genuss aller Vorteile des Urheberrechts kommt – also hauptsächlich die Kontrolle über die Verwertung hat und Lizenzen vergeben darf. In Arbeitsverhältnissen gelten gewisse Modifikationen zugunsten des Arbeitgebers.

Eine Patentierung kommt erst dann in Betracht, wenn das Programm zusätzlich einen technischen Bezug besitzt. Umgekehrt muss sich ein Entwickler aber versichern, dass seine Idee nicht bereits von einem Dritten als Verfahren patentrechtlich geschützt wurde. Diese Pflicht besteht übrigens generell, weshalb man im Sinne des Gesetzes einen Patentanwalt benötigt. Der allerdings kann in der Regel ebenfalls keine absolute Rechtssicherheit schaffen – in der Praxis wird er versuchen, mit potenziellen Gegnern Abgrenzungsvereinbarungen zu schließen.

Ein Patentrezept für einen Ausweg aus diesem Dilemma gibt es bisher nicht.

 

 

Denkbare Möglichkeiten
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Es ist denkbar, dass Entwicklungsverträge zukünftig um eine Regelung ergänzt werden müssen, welche die Haftung des Entwicklers für so genannte Rechtsmängel – hier Patentrechte Dritter – einschränkt oder auf den Auftraggeber überwälzt. Eine solche Abwälzung allerdings würde zumindest in vorformulierten Vertragsbedingungen des Entwicklers auf erheblichen Bedenken treffen: Wird damit eventuell gegen die Vorschriften der §§ 307 ff BGB (Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen) verstoßen – und damit eine entsprechende Klausel unwirksam, weil sie gegen das gesetzliche Leitbild der Haftungsverteilung verstößt?

Es ist ebenfalls denkbar, als Entwickler den Auftraggeber auf mögliche Drittrechte hinzuweisen, so dass er in einem solchen Fall Kenntnis des Mangels hatte und damit keine Mängelansprüche gegen den Entwickler hat. Auch eine solche Regelung verhindert jedoch nicht, dass der Patentinhaber selbst Ansprüche gegen den Entwickler hat. Deshalb bieten solche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern nur beschränkte Vorteile.

Ein anderes, in diesem Zusammenhang für den Entwickler kaum lösbares Problem: Eine umfassende Patentrecherche sprengt in der Regel all seine menschlichen und finanziellen Möglichkeiten; es müsste also der Auftraggeber die Kosten übernehmen.

 

 

Alles offen
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Es ist noch nicht absehbar, ob der Richtlinienvorschlag angenommen wird und welche Auswirkungen es gibt. Tatsachen sind, dass einerseits der Richtlinienvorschlag von 2002 viele Punkte ungeklärt lässt, andererseits der Kompromiss keiner ist und gerade in den Problemfeldern der Richtlinie sehr diffus bleibt. Ergo: Hard facts für den Entwickler, aber auch für die Unternehmen bleiben erst einmal Zukunftsmusik.

 

Nähere Informationen bei Andreas Witte extern

© 2004 Andreas Witte

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"ein sehr guter Situationsbericht, den ich endlich mal kapiere. (Mai 2004)"


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