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| Softwarepatentierung: Das Warten auf Antworten dauert an
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4 | Teil
5
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(April 2004)
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Inhalt dieses Artikels:
Richtlinie und Kompromiss und ... | Auf die Technizität kommt es an |
Schutzfähig durch das Urheberrecht | Denkbare
Möglichkeiten | Alles offen |
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| Wann ist Software patentierbar? Eine kurze Frage
nur - die genaue Antwort lässt allerdings auf sich warten, denn
die EU-Mitgliedsstaaten haben so ihre Probleme und eigenen Auslegungen
zum europäischen Patentübereinkommen generell und aktuell zu den
Vorschlägen des Rates der Europäischen Union. Rechtsanwalt Andreas
Witte, der sich auf Software- und Urheberecht spezialisiert hat,
gibt für GULP einen Status-quo-Bericht zur Situation:
Bereits seit 1973 wird die Patentierbarkeit von softwarebezogenen
Erfindungen durch das europäische Patentübereinkommen
(EPÜ) geregelt. Aber: Da die Mitgliedstaaten die in dem Übereinkommen
formulierten Vorschriften sehr unterschiedlich auslegen, gehört
die Frage nach dem Umfang der Patentierbarkeit von Software nach
wie vor zu den umstrittensten Rechtsfragen des Computerrechts.
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| Richtlinie
und Kompromiss und ... |
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| Der Rat der Europäischen Union hat
im Jahr 2002 einen Richtlinienvorschlag
vorgelegt, der allerdings wegen seiner Patentfreudigkeit heftig angegriffen
wurde und deshalb nicht dazu führte, dass sich die Staaten einigten.
Am 29. Januar 2004 hat man deshalb einen Kompromissvorschlag vorgelegt,
der jedoch abermals als zu patentfreudig kritisiert wird. Es wird
gegenwärtig heftig diskutiert, eine Entscheidung steht noch aus. |
| Auf
die Technizität kommt es an |
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| Deutsche Entwickler halten sich deshalb
weiterhin an das Patentgesetz, das wiederum in § 1 Abs. II
Nr. 3 Computerprogramme „als solche“ von der Patentierbarkeit
ausnimmt. Dies gilt jedoch nicht für computerimplementierte
Erfindungen: Programmteile, die einen technischen Beitrag zum Stand
der Technik liefern. Die Betonung liegt auf der Technizität
des Beitrags – und das ist gleichzeitig das besonders heftig
umstrittene Kriterium in der Debatte um Softwarepatente. Der Bundesgerichtshof
entschied bereits 1980, dass eine „Methode“ (in diesem
Falle eine Bremsregel für ein Antiblockiersystem) unabhängig
davon, ob der Prozess computergesteuert abläuft, patentierbar
sein kann – solange der beanspruchte Vorgang von Naturkräften
abhängt und nicht allein durch Logik determiniert ist, in der
Folgerung des BGH also das Kriterium der Technizität erfüllt.
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| Schutzfähig
durch das Urheberrecht |
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| Nicht zu verwechseln mit der Patentierbarkeit:
Für Programmierer steht fest, dass ihre Leistungen unter den
vergleichsweise leicht erfüllbaren Voraussetzungen des Urheberrechts
(§§ 1, 2, 69a ff. UrhG; es reicht eine menschliche, individuelle
und schöpferische Leistung) „regelmäßig schutzfähig“
sind, ohne dass es einer Anmeldung oder Registrierung bedarf. Schutzfähigkeit
bedeutet in der Folge, dass der Urheber in den Genuss aller Vorteile
des Urheberrechts kommt – also hauptsächlich die Kontrolle
über die Verwertung hat und Lizenzen vergeben darf. In Arbeitsverhältnissen
gelten gewisse Modifikationen zugunsten des Arbeitgebers.
Eine Patentierung kommt erst dann in Betracht, wenn das Programm
zusätzlich einen technischen Bezug besitzt. Umgekehrt muss
sich ein Entwickler aber versichern, dass seine Idee nicht bereits
von einem Dritten als Verfahren patentrechtlich geschützt wurde.
Diese Pflicht besteht übrigens generell, weshalb man im Sinne
des Gesetzes einen Patentanwalt benötigt. Der allerdings kann
in der Regel ebenfalls keine absolute Rechtssicherheit schaffen
– in der Praxis wird er versuchen, mit potenziellen Gegnern
Abgrenzungsvereinbarungen zu schließen.
Ein Patentrezept für einen Ausweg aus diesem Dilemma gibt
es bisher nicht. |
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| Denkbare
Möglichkeiten |
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| Es ist denkbar, dass Entwicklungsverträge
zukünftig um eine Regelung ergänzt werden müssen,
welche die Haftung des Entwicklers für so genannte Rechtsmängel
– hier Patentrechte Dritter – einschränkt oder
auf den Auftraggeber überwälzt. Eine solche Abwälzung
allerdings würde zumindest in vorformulierten Vertragsbedingungen
des Entwicklers auf erheblichen Bedenken treffen: Wird damit eventuell
gegen die Vorschriften der §§ 307 ff BGB (Gestaltung rechtsgeschäftlicher
Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen)
verstoßen – und damit eine entsprechende Klausel unwirksam,
weil sie gegen das gesetzliche Leitbild der Haftungsverteilung verstößt?
Es ist ebenfalls denkbar, als Entwickler den Auftraggeber auf mögliche
Drittrechte hinzuweisen, so dass er in einem solchen Fall Kenntnis
des Mangels hatte und damit keine Mängelansprüche gegen
den Entwickler hat. Auch eine solche Regelung verhindert jedoch
nicht, dass der Patentinhaber selbst Ansprüche gegen den Entwickler
hat. Deshalb bieten solche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern
nur beschränkte Vorteile.
Ein anderes, in diesem Zusammenhang für den Entwickler kaum
lösbares Problem: Eine umfassende Patentrecherche sprengt in
der Regel all seine menschlichen und finanziellen Möglichkeiten;
es müsste also der Auftraggeber die Kosten übernehmen.
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| Alles offen |
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| Es ist noch nicht absehbar, ob der
Richtlinienvorschlag angenommen wird und welche Auswirkungen es
gibt. Tatsachen sind, dass einerseits der Richtlinienvorschlag von
2002 viele Punkte ungeklärt lässt, andererseits der Kompromiss
keiner ist und gerade in den Problemfeldern der Richtlinie sehr
diffus bleibt. Ergo: Hard facts für den Entwickler, aber auch
für die Unternehmen bleiben erst einmal Zukunftsmusik.
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