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Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen

(April 2005)
Inhalt dieses Artikels:
Grundzüge der gesetzlichen Neuregelung | Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen ab 2005 | Die Höhe des Abzugsvolumens | Sonstige Vorsorgeaufwendungen | Die "Günstigerprüfung" | Besteuerung der Renten aus der Basisversorgung | Besteuerung der übrigen Renten | Abschmelzung des Altersentlastungsbetrages | Zusammenfassung und Ausblick
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Und was bleibt unterm Strich übrig? Es geht ums Geld, es geht um die Altersversorgung – für GULP haben die Rechtsanwälte Robert Neumaier und Frieder Backu von der Kanzlei SSW Schneider Schiffer Weihermüller das Alterseinkünftegesetz und die daraus resultierenden Änderungen in der privaten Altersversorgung unter die Lupe genommen:

Es begann damit, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 6. März 2002 die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen hat. Deshalb wurde der Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen:

 

Grundzüge der gesetzlichen Neuregelung
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Die Altersvorsorge ist künftig zu unterteilen in

o Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgungseinrichtungen, neu zu schaffende Kapital gedeckte Rentenversicherungen),
o Zusatzversorgung (Riesterrente, betriebliche Altersversorgung) und
o Kapitalanlageprodukte (z. B. Sparpläne, Kapitallebensversicherungen).

Dabei gilt:

o Kernelement der nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften ist ein höherer steuerlicher Abzug von Altersvorsorgebeiträgen bei den Erwerbstätigen.
o Rentenbeiträge sollen im Zeitpunkt der Zahlung voll abgesetzt werden können.
o Im Gegenzug soll die später ausgezahlte Rente komplett versteuert werden.

 

Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen ab 2005
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Für den Sonderausgabenabzug werden zwei Gruppen gebildet – nämlich Beiträge zur Altersversorgung (= Basisversorgung) und Beiträge zu sonstigen Versicherungen (Kranken- und Lebensversicherung, Haftpflichtversicherung etc.). Allerdings sollen steuerlich im Wesentlichen nur die Beiträge zur Altersversorgung begünstigt werden. Zu dieser so genannten Basisversorgung gehören:

o gesetzliche Rentenversicherungen,
o landwirtschaftliche Alterskassen,
o berufsständische Versorgungseinrichtungen,
o Kapital gedeckte Altersvorsorgeprodukte, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen und deren Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind; eine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente, der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen ist möglich.

Aufgrund der einengenden Definition bleibt abzuwarten, in welchem Umfang Kapital gedeckte Altersvorsorgeprodukte angeboten werden.

WICHTIG: Die bisher übliche Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht gehört nicht zur begünstigten Basisversorgung. Diese dient im Regelfall zwar auch der Altersvorsorge. Nach Ansicht des Gesetzgebers überwiegt jedoch bei dieser Anlageform der Charakter einer (frei verfügbaren) Kapitalanlage.

 

 

Die Höhe des Abzugsvolumens
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Das Gesetz sieht einen Abzugshöchstbetrag von 20.000 EUR für Ledige und 40.000 EUR für Verheiratete vor. Die steuerliche Abziehbarkeit beginnt 2005 mit 60 Prozent der begünstigten Beiträge und steigt in den Folgejahren jährlich um zwei Prozentpunkte – 2025 sind also nach Planung des Gesetzgebers 100 abziehbar.

Begünstigte Aufwendungen: Bei Arbeitnehmern, die gesetzlich rentenversichert sind, gehören nunmehr auch die Arbeitgeberanteile zu den begünstigten Aufwendungen. Die Beiträge zu den Landwirtschaftliche Alterskassen und zu den berufsständischen Einrichtungen sind nach Gesetzeswortlaut wohl stets begünstigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).

Wie ermittelt aber ein selbstständiger IT-Experte den tatsächlichen Abzugsbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG? Ein Beispiel:

Ein Selbstständiger hat 2005 insgesamt 10.000 EUR in eine private Leibrentenversicherung i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG eingezahlt. Die Abzugsmöglichkeiten:

Rentenbeiträge
10.000 EUR
Höchstbetrag
20.000 EUR
Anzusetzende Aufwendungen
10.000 EUR
davon 60 %
6.000 EUR

Dem Selbstständigen, der seine Alterssicherung in vollem Umfang aus eigenen Beiträgen bestreitet, steht also das volle Abzugsvolumen ohne Kürzungen zur Verfügung.

Zum Vergleich ein Beispiel aus dem Bereich der Festanstellung: Ein lediger Arbeitnehmer zahlt im Jahr 2005 einen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3.000 EUR. Der Arbeitgeberanteil ist gleich hoch. Daneben hat er Beiträge für eine private Versicherung zur Altersvorsorge in Höhe von 2.000 EUR geleistet. Die Abzugsmöglichkeiten:

Tatsächlicher ArbN-Beitrag
3.000 EUR
Tatsächlicher ArbG-Beitrag
3.000 EUR
Zusatzversicherung
2.000 EUR
Insgesamt
8.000 EUR
Höchstbetrag
20.000 EUR
60% des geringeren Betrags
(hier die 8.000 EUR)
4.800 EUR
abzüglich steuerfreier ArbGAnteil
3.000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag
1.800 EUR

Damit sind 60 Prozent des freiwillig geleisteten Beitrags zur Altersvorsorge, nämlich 1.200 EUR abziehbar. Von den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind ebenfalls 60 Prozent steuerfrei gestellt (3.000 EUR ArbG-Anteil und 600 EUR Sonderausgabenabzug).

 

 

Sonstige Vorsorgeaufwendungen
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Anders als nach bisherigem Recht werden künftig Altersvorsorgeaufwendungen für die Basisversorgung und sonstige Vorsorgeaufwendungen nach getrennten Vorschriften und mit separaten Höchstbeträgen gefördert. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zu:

o Arbeitslosenversicherung,
o Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht die Voraussetzungen für die Basisversorgung erfüllen,
o Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen,
o Haftpflichtversicherungen sowie
o insbesondere die Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht (soweit Sie vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde und bereits in 2004 Beiträge eingezahlt wurden).

Die Aufwendungen können bis zu 2.400 EUR bei Ledigen berücksichtigt werden. Bei gesetzlich Krankenversicherten ermäßigt sich der Betrag auf 1.500 EUR.

 

 

Die "Günstigerprüfung"
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Der schrittweise Übergang zur vollständigen Freistellung kann für bestimmte Personengruppen zu Schlechterstellungen führen- z. B. für Ledige mit Einkommen bis 12.000 EUR und für Verheiratete bis 24.000 EUR Einkommen. Daneben gilt dies auch für diejenigen Personengruppen, die zur Altersvorsorge lediglich eine Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen haben. Denn diese Produkte sind lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen beschränkt abzugsfähig. Aus diesem Grund wurde § 10 Abs. 4a EStG eingeführt, der in den Jahren 2005 bis 2019 prüft, ob die Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG alter Fassung zu günstigeren Ergebnissen führt.

 

Besteuerung der Renten aus der Basisversorgung
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§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG nF sieht über einen Zeitraum von 35 Jahren den Übergang zu einer vollständigen Besteuerung der aufgeführten Renten vor: Leibrenten und andere Renten aus der Basisversorgung unterliegen ab 2005 zu 50 Prozent der Einkommensteuer – und zwar sowohl Bestandsrenten als auch Renten, die in 2005 erstmals gezahlt werden.
Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 Prozent, ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 um 1 Prozent – bis schließlich 100 Prozent erreicht worden sind.

Der Prozentsatz bei Renteneintritt bleibt lebenslang bestehen. Allerdings wird nicht – wie bisher bei der Ertragsanteilbesteuerung - der individuell maßgebende, einmal festgelegte Vomhundertsatz auf die in den folgenden Jahren erzielten Renteneinkünfte angewandt. Vielmehr wird der steuerfrei bleibende Anteil im Jahr des Rentenbeginns als lebenslang feststehender Freibetrag festgeschrieben (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 und 5 EStG nF).

Ein Beispiel:

Ein IT-Experte erhält ab 1. September 2005 Rente in Höhe von 1.000 EUR. Zum 1. Juli 2006 erfolgte eine Rentenanpassung auf 1.100 EUR, ein Jahr später auf 1.200 EUR. Die Versteuerung gestaltet sich folgendermaßen:

Renteneinkünfte 2005  
Rente: 4 (Monate) x 1000 EUR
4.000 EUR
davon bleiben steuerfrei 50 %
2.000 EUR
abzüglich Werbungskostenpauschale
102 EUR
zu versteuernde Einkünfte
1.898 EUR


Renteneinkünfte 2006  
Rente: 6 Monate x 1.000 EUR
6.000 EUR
Rente: 6 Monate x 1.100 EUR
6.600 EUR
Summe
12.600 EUR
davon bleiben 50 % steuerfrei
6.300 EUR
abzüglich Werbungskostenpauschale
102 EUR
zu versteuernde Einkünfte
6.198 EUR

In 2006 bleiben also 50% der Rente, also 6.300 EUR steuerfrei. Dieser Betrag in Höhe von 6.300 EUR wird lebenslang festgeschrieben – vergleiche hierzu die Berechnung in 2007:

Renteneinkünfte 2007  
Rente: 6 Monate x 1.100 EUR
6.600 EUR
Rente: 6 Monate x 1.200 EUR
7.200 EUR
Summe
13.800 EUR
abzüglich festgeschriebener Freibetrag
6.300 EUR
abzüglich Werbungskostenpauschale
102 EUR
zu versteuernde Einkünfte
7.398 EUR

Durch die Festschreibung des Freibetrags soll sichergestellt werden, dass spätere Rentenerhöhungen vollständig in die Besteuerung eingehen.

 

Besteuerung der übrigen Renten
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Renteneinkünfte die nicht der Basisversorgung zuzurechnen sind, werden mit einem Ertragsanteil besteuert. Hierzu gehören z. B. Renten aus bereits bestehenden privaten Rentenversicherungsverträgen und Veräußerungsleibrenten.

Allerdings werden die Ertragsanteile im Vergleich zum geltenden Recht abgesenkt. Danach ergibt sich z. B. bei Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahrs ein Ertragsanteil von 18 statt bisher 27 Prozent. Die neuen Ertragsanteile sind erstmals 2005 anzuwenden und gelten auch für bereits laufende Leibrenten.

Für Selbstständige, die vor dem 31. Dezember 2004 zehn Jahre lang Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in berufsständische Versorgungseinrichtungen einbezahlt haben, besteht eine so genannte Escapeklausel. Demnach könne die Leistungen, die auf den überhöhten Einzahlungen beruhen, ebenfalls mit dem Ertragsanteil besteuert werden.

 

Abschmelzung des Altersentlastungsbetrages
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Der Altersentlastungsbetrag wird bis zum Jahr 2040 auf 0 EUR abgeschmolzen. Der im Jahr der Vollendung des 64. Lebensjahr geltende Prozentsatz wird lebenslang eingefroren.

 

Zusammenfassung und Ausblick
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Der Abzug von Versicherungsbeiträgen setzt sich ab 2005 aus zwei Beträgen zusammen:

- ein Betrag für die reine Altersvorsorge in Höhe von maximal 12.000 EUR und
- ein Höchstbetrag für die übrigen Versicherungsbeiträge (insbesondere Kranken- und Lebensversicherung) in Höhe von 2.400 EUR.

Für den Selbstständigen kann dies zunächst günstiger sein, ein Beispiel:

Ein lediger IT-Freiberufler bezahlt sowohl in 2004 als auch 2005 Beiträge an eine begünstigte Rentenversicherung in Höhe von 10.000 EUR (Achtung: Die bisher üblichen Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht gelten nicht als Aufwendungen für die Altersvorsorge). Daneben bezahlt er 5.000 EUR an seine private Krankenversicherung.

In 2004 konnte der Freiberufler einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 5.069 EUR vornehmen.

In 2005 sind 60 Prozent der Rentenbeiträge in Höhe von 10.000 EUR abzugsfähig (= 6.000 EUR). Daneben sind die Beiträge an die Krankenversicherung mit einem Höchstbetrag von 2.400 EUR abzugsfähig. Insgesamt sind in 2005 also 8.400 EUR an Sonderausgaben zu berücksichtigen. Der Mehrbetrag in Höhe von 2.400 EUR führt bei einem Steuersatz von 40 Prozent zu einer steuerlichen Entlastung in Höhe von 960 EUR.

Hätte der Freiberufler in diesem Beispiel eine Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen, könnten nur 2.400 EUR als sonstige Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Zur Vermeidung einer Mehrbelastung könnte im Rahmen der Günstigerprüfung derselbe Betrag wie 2004 steuerlich geltend gemacht werden (5.069 EUR). Für viele Selbstständige ist das Alterseinkünftegesetz daher wenig vorteilhaft.

Ob die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes langfristig Bestand haben werden, bleibt schließlich abzuwarten. Ein derzeit 25jähriger Selbständiger kann beispielsweise seine Rentenbeiträge in 2005 nur zu 60 Prozent absetzen. Bei Renteneintritt im Jahr 2040 hat er jedoch 100 Prozent seiner Renteneinnahmen zu besteuern.

Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht die neue Gesetzeslage erneut prüfen wird.

 

Weitere Informationen erhalten Sie von den Autoren Frieder Backu und Robert Neumaier extern
Die Autoren behalten sich alle Rechte am Artikel vor. © 2005 Rechtsanwalt Frieder Backu

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"Auch für Laien verständlich, danke!! (Dezember 2005)"

"Sehr übersichtlich und verständlich! (April 2005)"


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