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| Sonderausgabenabzug
für Vorsorgeaufwendungen ab 2005 |
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Für den Sonderausgabenabzug werden
zwei Gruppen gebildet – nämlich Beiträge zur Altersversorgung
(= Basisversorgung) und Beiträge zu sonstigen Versicherungen
(Kranken- und Lebensversicherung, Haftpflichtversicherung etc.).
Allerdings sollen steuerlich im Wesentlichen nur die Beiträge
zur Altersversorgung begünstigt werden. Zu dieser so genannten
Basisversorgung gehören:
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gesetzliche Rentenversicherungen, |
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landwirtschaftliche Alterskassen, |
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berufsständische Versorgungseinrichtungen, |
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Kapital gedeckte Altersvorsorgeprodukte, die die Zahlung einer
monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen Leibrente
nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen und deren
Ansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht
beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar
sind; eine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit
(Berufsunfähigkeitsrente, der verminderten Erwerbsfähigkeit
(Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen ist möglich. |
Aufgrund der einengenden Definition bleibt abzuwarten, in welchem
Umfang Kapital gedeckte Altersvorsorgeprodukte angeboten werden.
WICHTIG: Die bisher übliche Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht
gehört nicht zur begünstigten Basisversorgung. Diese dient
im Regelfall zwar auch der Altersvorsorge. Nach Ansicht des Gesetzgebers
überwiegt jedoch bei dieser Anlageform der Charakter einer
(frei verfügbaren) Kapitalanlage.
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| Die
Höhe des Abzugsvolumens |
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| Das Gesetz sieht einen Abzugshöchstbetrag
von 20.000 EUR für Ledige und 40.000 EUR für Verheiratete
vor. Die steuerliche Abziehbarkeit beginnt 2005 mit 60 Prozent der
begünstigten Beiträge und steigt in den Folgejahren jährlich
um zwei Prozentpunkte – 2025 sind also nach Planung des Gesetzgebers
100 abziehbar.
Begünstigte Aufwendungen: Bei Arbeitnehmern, die gesetzlich
rentenversichert sind, gehören nunmehr auch die Arbeitgeberanteile
zu den begünstigten Aufwendungen. Die Beiträge zu den
Landwirtschaftliche Alterskassen und zu den berufsständischen
Einrichtungen sind nach Gesetzeswortlaut wohl stets begünstigt
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
Wie ermittelt aber ein selbstständiger IT-Experte den tatsächlichen
Abzugsbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG? Ein Beispiel:
Ein Selbstständiger hat 2005 insgesamt 10.000 EUR in eine
private Leibrentenversicherung i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b EStG eingezahlt. Die Abzugsmöglichkeiten:
| Rentenbeiträge |
10.000 EUR |
| Höchstbetrag |
20.000 EUR |
| Anzusetzende Aufwendungen |
10.000 EUR |
| davon 60 % |
6.000 EUR |
Dem Selbstständigen, der seine Alterssicherung in vollem Umfang
aus eigenen Beiträgen bestreitet, steht also das volle Abzugsvolumen
ohne Kürzungen zur Verfügung.
Zum Vergleich ein Beispiel aus dem Bereich der Festanstellung:
Ein lediger Arbeitnehmer zahlt im Jahr 2005 einen Arbeitnehmeranteil
zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3.000 EUR.
Der Arbeitgeberanteil ist gleich hoch. Daneben hat er Beiträge
für eine private Versicherung zur Altersvorsorge in Höhe
von 2.000 EUR geleistet. Die Abzugsmöglichkeiten:
| Tatsächlicher ArbN-Beitrag |
3.000 EUR |
| Tatsächlicher ArbG-Beitrag |
3.000 EUR |
| Zusatzversicherung |
2.000 EUR |
| Insgesamt |
8.000 EUR |
| Höchstbetrag |
20.000 EUR |
60% des geringeren Betrags
(hier die 8.000 EUR) |
4.800 EUR |
| abzüglich steuerfreier ArbGAnteil |
3.000 EUR |
| Verbleibender Abzugsbetrag |
1.800 EUR |
Damit sind 60 Prozent des freiwillig geleisteten Beitrags zur Altersvorsorge,
nämlich 1.200 EUR abziehbar. Von den Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung sind ebenfalls 60 Prozent steuerfrei gestellt
(3.000 EUR ArbG-Anteil und 600 EUR Sonderausgabenabzug). |
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| Die
"Günstigerprüfung" |
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| Der schrittweise Übergang zur
vollständigen Freistellung kann für bestimmte Personengruppen
zu Schlechterstellungen führen- z. B. für Ledige mit Einkommen
bis 12.000 EUR und für Verheiratete bis 24.000 EUR Einkommen.
Daneben gilt dies auch für diejenigen Personengruppen, die
zur Altersvorsorge lediglich eine Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht
abgeschlossen haben. Denn diese Produkte sind lediglich als sonstige
Vorsorgeaufwendungen beschränkt abzugsfähig. Aus diesem
Grund wurde § 10 Abs. 4a EStG eingeführt, der in den Jahren
2005 bis 2019 prüft, ob die Anwendung des § 10 Abs. 3
EStG alter Fassung zu günstigeren Ergebnissen führt.
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| Besteuerung
der Renten aus der Basisversorgung |
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| § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG
nF sieht über einen Zeitraum von 35 Jahren den Übergang
zu einer vollständigen Besteuerung der aufgeführten Renten
vor: Leibrenten und andere Renten aus der Basisversorgung unterliegen
ab 2005 zu 50 Prozent der Einkommensteuer – und zwar sowohl
Bestandsrenten als auch Renten, die in 2005 erstmals gezahlt werden.
Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich
der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 Prozent,
ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 um 1 Prozent – bis schließlich
100 Prozent erreicht worden sind.
Der Prozentsatz bei Renteneintritt bleibt lebenslang bestehen.
Allerdings wird nicht – wie bisher bei der Ertragsanteilbesteuerung
- der individuell maßgebende, einmal festgelegte Vomhundertsatz
auf die in den folgenden Jahren erzielten Renteneinkünfte angewandt.
Vielmehr wird der steuerfrei bleibende Anteil im Jahr des Rentenbeginns
als lebenslang feststehender Freibetrag festgeschrieben (§
22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 und 5 EStG nF).
Ein Beispiel:
Ein IT-Experte erhält ab 1. September 2005 Rente in Höhe
von 1.000 EUR. Zum 1. Juli 2006 erfolgte eine Rentenanpassung auf
1.100 EUR, ein Jahr später auf 1.200 EUR. Die Versteuerung
gestaltet sich folgendermaßen:
| Renteneinkünfte 2005 |
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| Rente: 4 (Monate) x 1000 EUR |
4.000 EUR |
| davon bleiben steuerfrei 50 % |
2.000 EUR |
| abzüglich Werbungskostenpauschale |
102 EUR |
| zu versteuernde Einkünfte |
1.898 EUR |
| Renteneinkünfte 2006 |
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| Rente: 6 Monate x 1.000 EUR |
6.000 EUR |
| Rente: 6 Monate x 1.100 EUR |
6.600 EUR |
| Summe |
12.600 EUR |
| davon bleiben 50 % steuerfrei |
6.300 EUR |
| abzüglich Werbungskostenpauschale |
102 EUR |
| zu versteuernde Einkünfte |
6.198 EUR |
In 2006 bleiben also 50% der Rente, also 6.300 EUR steuerfrei.
Dieser Betrag in Höhe von 6.300 EUR wird lebenslang festgeschrieben
– vergleiche hierzu die Berechnung in 2007:
| Renteneinkünfte 2007 |
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| Rente: 6 Monate x 1.100 EUR |
6.600 EUR |
| Rente: 6 Monate x 1.200 EUR |
7.200 EUR |
| Summe |
13.800 EUR |
| abzüglich festgeschriebener Freibetrag |
6.300 EUR |
| abzüglich Werbungskostenpauschale |
102 EUR |
| zu versteuernde Einkünfte |
7.398 EUR |
Durch die Festschreibung des Freibetrags soll sichergestellt werden,
dass spätere Rentenerhöhungen vollständig in die
Besteuerung eingehen.
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| Besteuerung
der übrigen Renten |
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| Renteneinkünfte die nicht der
Basisversorgung zuzurechnen sind, werden mit einem Ertragsanteil
besteuert. Hierzu gehören z. B. Renten aus bereits bestehenden
privaten Rentenversicherungsverträgen und Veräußerungsleibrenten.
Allerdings werden die Ertragsanteile im Vergleich zum geltenden
Recht abgesenkt. Danach ergibt sich z. B. bei Rentenbeginn mit Vollendung
des 60. Lebensjahrs ein Ertragsanteil von 18 statt bisher 27 Prozent.
Die neuen Ertragsanteile sind erstmals 2005 anzuwenden und gelten
auch für bereits laufende Leibrenten.
Für Selbstständige, die vor dem 31. Dezember 2004 zehn
Jahre lang Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in
berufsständische Versorgungseinrichtungen einbezahlt haben,
besteht eine so genannte Escapeklausel. Demnach könne die Leistungen,
die auf den überhöhten Einzahlungen beruhen, ebenfalls
mit dem Ertragsanteil besteuert werden. |
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| Abschmelzung
des Altersentlastungsbetrages |
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| Der Altersentlastungsbetrag wird bis
zum Jahr 2040 auf 0 EUR abgeschmolzen. Der im Jahr der Vollendung
des 64. Lebensjahr geltende Prozentsatz wird lebenslang eingefroren.
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| Zusammenfassung
und Ausblick |
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| Der Abzug von Versicherungsbeiträgen
setzt sich ab 2005 aus zwei Beträgen zusammen:
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ein Betrag für die reine Altersvorsorge in Höhe
von maximal 12.000 EUR und |
| - |
ein Höchstbetrag für die übrigen Versicherungsbeiträge
(insbesondere Kranken- und Lebensversicherung) in Höhe
von 2.400 EUR. |
Für den Selbstständigen kann dies zunächst günstiger
sein, ein Beispiel:
Ein lediger IT-Freiberufler bezahlt sowohl in 2004 als auch 2005
Beiträge an eine begünstigte Rentenversicherung in Höhe
von 10.000 EUR (Achtung: Die bisher üblichen Lebensversicherungen
mit Kapitalwahlrecht gelten nicht als Aufwendungen für die
Altersvorsorge). Daneben bezahlt er 5.000 EUR an seine private Krankenversicherung.
In 2004 konnte der Freiberufler einen Sonderausgabenabzug in Höhe
von 5.069 EUR vornehmen.
In 2005 sind 60 Prozent der Rentenbeiträge in Höhe von
10.000 EUR abzugsfähig (= 6.000 EUR). Daneben sind die Beiträge
an die Krankenversicherung mit einem Höchstbetrag von 2.400
EUR abzugsfähig. Insgesamt sind in 2005 also 8.400 EUR an Sonderausgaben
zu berücksichtigen. Der Mehrbetrag in Höhe von 2.400 EUR
führt bei einem Steuersatz von 40 Prozent zu einer steuerlichen
Entlastung in Höhe von 960 EUR.
Hätte der Freiberufler in diesem Beispiel eine Lebensversicherung
mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen, könnten nur 2.400 EUR als
sonstige Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Zur Vermeidung einer
Mehrbelastung könnte im Rahmen der Günstigerprüfung
derselbe Betrag wie 2004 steuerlich geltend gemacht werden (5.069
EUR). Für viele Selbstständige ist das Alterseinkünftegesetz
daher wenig vorteilhaft.
Ob die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes langfristig
Bestand haben werden, bleibt schließlich abzuwarten. Ein derzeit
25jähriger Selbständiger kann beispielsweise seine Rentenbeiträge
in 2005 nur zu 60 Prozent absetzen. Bei Renteneintritt im Jahr 2040
hat er jedoch 100 Prozent seiner Renteneinnahmen zu besteuern.
Es ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht die
neue Gesetzeslage erneut prüfen wird. |
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