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Mit „neuen Tatsachen“ gegen den Steuerbescheid

(Januar 2004)
Inhalt dieses Artikels:
Zuerst so und später dann anders | Nur konsequent im Sinne der Abgabenordnung | Es kommt auf die „neuen Tatsachen“ an
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Viele Steuerpflichtige sind der Auffassung, dass Steuerbescheide, gegen die nicht fristgemäß Einspruch eingelegt worden ist, nicht mehr geändert werden können. Diese Ansicht ist falsch – wie GULP Autor und Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald an einem Fall aus der Praxis erläutert.

Auch wenn die Frist für den Einspruch vorüber ist: Es gibt unter bestimmten Umständen sehr wohl rechtliche Mittel gegen einen an sich bestandskräftigen Bescheid, so dass das Finanzamt den Bescheid ändern oder gar aufheben muss. Dazu müssen aber dem Finanzamt „neue Tatsachen“ vorgelegt werden.

 

Zuerst so und später dann anders ...
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Ein Fall aus der Praxis: Ein Selbstständiger, der ohne einschlägiges Diplom im IT-Bereich seit 1995 beratend tätig war, hatte im Jahre 2001 eine Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung kam der Betriebsprüfer zum Ergebnis, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorlag – woraufhin das Finanzamt Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1995 bis 1999 erließ. Der Selbstständige akzeptierte diese Einstufung und zahlte die Gewerbesteuer.

 
   
Ein Jahr später, 2002, nahm der Selbstständige Kontakt zum Rechtsanwalt auf, der wiederum gegen den aktuellen Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid für 2002 Einspruch einlegte. Im Antrag, die Vollziehung der Gewerbesteuer auszusetzen, wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit des Selbständigen gegeben waren. Das Finanzamt folgte der Argumentation und stufte den Selbstständigen als freiberuflich ab dem Jahr 2000 ein.
 

 

Nur konsequent im Sinne der Abgabenordnung
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Da der Selbstständige jedoch bereits seit 1995 tätig war und sich seine Tätigkeit nicht wesentlich geändert hatte, beantragte der Rechtsanwalt, in der Konsequenz auch die Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1999 aufzuheben. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit Hinweis auf § 173 AO (Abgabenordnung) sowie den dazugehörigen Änderungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. August 2001.

 
   

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind demnach Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn

Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 AO vorliegen,
diese Tatsachen rechtserheblich sind, also wahrscheinlich zu einer veränderten (niedrigeren) Steuer führen und
kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt

Im vorliegenden Fall konnten die Voraussetzungen im Einzelnen dargelegt werden, ergo: Das Finanzamt hob die Gewerbesteuermessbescheide für 1995 bis 1999 ersatzlos auf und erkannte den Selbständigen damit im vollen Umfang als Freiberufler an.

 

 

Es kommt auf die „neuen Tatsachen“ an
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Steuerbescheide sind also nicht nur durch einen fristgerechten Einspruch angreifbar. Auch Bescheide, für welche die Einspruchsfrist (1 Monat nach Zugang des Bescheids) bereits abgelaufen ist, sind noch änderbar bzw. können noch aufgehoben werden. Ob diese Möglichkeit besteht, hängt allerdings in diesem Zusammenhang davon ab, ob die genannten „neuen Tatsachen“ existieren und dem Finanzamt gegenüber glaubhaft gemacht werden können. Sofern auch nur eine entfernte Möglichkeit besteht, sollte der betroffene Selbstständige deshalb diese Chance prüfen bzw. durch einen fachkundigen Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen lassen.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Dr. Grunewald >
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2003 Dr. Grunewald.

 



Kommentare zu diesem Artikel:

"Anwenderentwickler dürfen jetzt auch Freiberufler sein, was ein "neue Tatsache" ist - endlich ist der Durchbruch da! Ich bin zwar selbst schon aus dem Schneider, da ich Informatik studiert habe und die beiden Herren mir bereits vor etlichen Jahren geholfen haben, aber für viele Kollegen müsste jetzt das Damoklesschwert verschwunden oder weniger bedrohlich sein als bisher. Ich persönlich habe jetzt weniger die Furcht, dass sich die Finanzbehörden doch noch etwas einfallen lassen können, um Fälle wie meinen (Anw.SW UND System-SW) wieder anders zu beurteilen. (September 2004)"

"Sehr interessant. Ich hatte ein ähnliches Problem und werde jetzt gleich mal zum Anwalt gehen. Danke. (Januar 2004)"


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