| Zuerst
so und später dann anders ... |
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| Ein Fall aus der Praxis: Ein Selbstständiger,
der ohne einschlägiges Diplom im IT-Bereich seit 1995 beratend
tätig war, hatte im Jahre 2001 eine Betriebsprüfung für
die Jahre 1997 bis 1999. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung kam
der Betriebsprüfer zum Ergebnis, dass eine gewerbliche Tätigkeit
vorlag – woraufhin das Finanzamt Gewerbesteuermessbescheide
für die Jahre 1995 bis 1999 erließ. Der Selbstständige
akzeptierte diese Einstufung und zahlte die Gewerbesteuer. |
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Ein Jahr später, 2002, nahm der Selbstständige
Kontakt zum Rechtsanwalt auf, der wiederum gegen den aktuellen Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid
für 2002 Einspruch einlegte. Im Antrag, die Vollziehung der Gewerbesteuer
auszusetzen, wurde dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine
freiberufliche Tätigkeit des Selbständigen gegeben waren.
Das Finanzamt folgte der Argumentation und stufte den Selbstständigen
als freiberuflich ab dem Jahr 2000 ein.
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