 |
|
Anwendungssoftware: To be Freiberufler or not to be
Die nächste Phase: Entscheidung liegt
beim Bundesfinanzhof
|
|
(Juli 2003)
|
Inhalt dieses Artikels:
Noch zählt die Auffassung von 1989 und 1991 |
Mehrere Finanzgerichte
entschieden anders | Warten auf die Entscheidung |
Das Verfahren offen halten! |
|
| |
|
Es geht in die entscheidende Phase: Werden IT-Spezialisten,
die vorrangig mit Anwendungssoftware zu tun haben, wie ihre Kollegen
mit Schwerpunkt Systemsoftware bald als Freiberufler anerkannt
werden? Unser Autor, Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald, sieht gute
Chancen durch ein Revisionsverfahren, das derzeit beim Bundesfinanzhof
(BFH) anhängig ist.
Bislang vertritt der BFH die Auffassung, dass nur derjenige IT-Selbstständige
ein Freiberufler sei, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich
der sogenannten Systemsoftware liegt. Als solcher entwirft er Strukturen
zwischen der Hardware und der Anwendernahtstelle, was nach Auffassung
des BFH erheblich anspruchsvoller ist als der Umgang mit Anwendungssoftware.
Als Systemsoftware gelten: Betriebssysteme, Hilfs- und Dienstprogramme,
Compiler und Übersetzer und Datenbanksysteme sowie Datenbanksoftware,
Datenübertragungsnetze, Datenfernverarbeitungssoftware, Programmiersprachen
und Hardwarekonfiguration.
Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich zählt der BFH: Entwurf,
Auswahl, Bereitstellung Implementierung, Überwachung (Fehleranalyse
und -beseitigung), Optimierung und Fortentwicklung der eingesetzten
Hardware- oder Softwarekomponenten sowie Beratung und Unterstützung |
| Noch zählt die Auffassung von 1989 und
1991 |
|
| |
|
|
Zwar ist der BFH der Auffassung, dass auch die Entwicklung von
Anwendungssoftware in vielen Fällen nicht weniger anspruchsvoll
sei - jedoch unterschieden sich beide Tätigkeiten insbesondere
dadurch, dass der Anwendungssoftwareentwickler neben Informatikkenntnissen
auch Fachkenntnisse der jeweiligen Branche (Technik, Medizin etc.)
benötige, um die entsprechenden Programme zur Lösung
des jeweiligen Problems schreiben zu können.
Diese Tätigkeit wiederum spiele sich auf einem niedrigeren
Niveau ab, was auch aus den Hochschulkursprogrammen und Prüfungsverordnungen
sowie aus dem konkreten Einsatz der in diesem Bereich tätigen
Mitarbeiter in den Unternehmen zu erkennen sei.
Allerdings stammen diese Entscheidungen des BFH aus den Jahren
1989 und 1991 und beziehen sich auf einen noch älteren Sachverhalt!
|
|
| Mehrere Finanzgerichte entschieden anders |
|
| |
|
|
Entgegen der noch gültigen BFH-Meinung haben mehrere Finanzgerichte
in jüngster Zeit entschieden, dass es „ab Mitte der
90er Jahre“ hinsichtlich der Tätigkeit nicht mehr auf
die Unterscheidung zwischen Anwendungssoftware und Systemsoftware
ankommen soll, wenn die Qualifikation in Form eines entsprechenden
Diploms oder adäquater nachgewiesener Kenntnisse vorliegt:
 |
Finanzgericht Baden-Württemberg vom 19.05.1999 (FR
1999, 1373) |
 |
Finanzgericht Baden-Württemberg vom 11.07.2001 (EFG
2001, 1449) |
 |
Finanzgericht Münster vom 02.10.2001 (Az. 11 V 4133/01) |
 |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 16.05.2002 (DStRE 2002,
1013) |
 |
Finanzgericht Hamburg vom 13.09.2002 (DStRE 2003, 90) |
 |
Finanzgericht Nürnberg vom 06.11.2002 (DStRE 2003,
280) |
 |
Finanzgericht Nürnberg vom 06.11.2002 (DStRE 2003,
281) |
Nunmehr liegt die Frage "Anwendungssoftware
oder Systemsoftware" dem BFH zur Entscheidung vor. Hintergrund
ist das Urteil des Finanzgerichts
Köln vom 11.12.2002, das einen Autodidakten als Freiberufler
aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen anerkannt hat.
Da das Gericht dabei die Differenzierung zwischen Anwendungssoftware
oder Systemsoftware als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
bewertet hat, ließ es die Revision zu
|
|
| Warten auf die Entscheidung |
|
| |
|
|
Es bleibt zwar abzuwarten, wie der BFH entscheidet und ob er seine
bisherige Rechtsprechung zu diesem Aspekt korrigiert oder sogar
aufgibt. Sicher ist aber bereits jetzt, dass für viele Selbstständige
in der IT, die von sich aus den Status als Freiberufler anstreben
oder mit dem Finanzamt um die Einstufung „gewerblich“ oder „freiberuflich“ streiten,
grundsätzlich eine Verbesserung eingetreten ist. Denn: Die
zahlreichen Entscheidungen der Finanzgerichte als auch das anhängige
Verfahren vor dem BFH stärken die Position des Selbstständigen.
|
|
| Das Verfahren offen halten! |
|
| |
|
|
Selbstverständlich ist es nach wie vor die bessere Alternative,
das Finanzamt im Einzelfall davon zu überzeugen, dass der
Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Systemsoftware liegt.
Ist dies jedoch nicht möglich und hilft auch der Hinweis auf
die finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht weiter, kann das Verfahren
im Rahmen des Einspruchs mit Hinweis auf das Revisionsverfahren
beim BFH offen gehalten werden. Wann die Entscheidung des BFH allerdings
endgültig fällt, darüber streiten die Aguren.
|
|
Kommentare zu diesem Artikel:
|