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Anwendungssoftware: To be Freiberufler or not to be

Die nächste Phase: Entscheidung liegt beim Bundesfinanzhof

(Juli 2003)
Inhalt dieses Artikels:
Noch zählt die Auffassung von 1989 und 1991 | Mehrere Finanzgerichte entschieden anders | Warten auf die Entscheidung | Das Verfahren offen halten!
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Es geht in die entscheidende Phase: Werden IT-Spezialisten, die vorrangig mit Anwendungssoftware zu tun haben, wie ihre Kollegen mit Schwerpunkt Systemsoftware bald als Freiberufler anerkannt werden? Unser Autor, Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald, sieht gute Chancen durch ein Revisionsverfahren, das derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist.

Bislang vertritt der BFH die Auffassung, dass nur derjenige IT-Selbstständige ein Freiberufler sei, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der sogenannten Systemsoftware liegt. Als solcher entwirft er Strukturen zwischen der Hardware und der Anwendernahtstelle, was nach Auffassung des BFH erheblich anspruchsvoller ist als der Umgang mit Anwendungssoftware.

Als Systemsoftware gelten: Betriebssysteme, Hilfs- und Dienstprogramme, Compiler und Übersetzer und Datenbanksysteme sowie Datenbanksoftware, Datenübertragungsnetze, Datenfernverarbeitungssoftware, Programmiersprachen und Hardwarekonfiguration.

Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich zählt der BFH: Entwurf, Auswahl, Bereitstellung Implementierung, Überwachung (Fehleranalyse und -beseitigung), Optimierung und Fortentwicklung der eingesetzten Hardware- oder Softwarekomponenten sowie Beratung und Unterstützung

 

Noch zählt die Auffassung von 1989 und 1991
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Zwar ist der BFH der Auffassung, dass auch die Entwicklung von Anwendungssoftware in vielen Fällen nicht weniger anspruchsvoll sei - jedoch unterschieden sich beide Tätigkeiten insbesondere dadurch, dass der Anwendungssoftwareentwickler neben Informatikkenntnissen auch Fachkenntnisse der jeweiligen Branche (Technik, Medizin etc.) benötige, um die entsprechenden Programme zur Lösung des jeweiligen Problems schreiben zu können.

Diese Tätigkeit wiederum spiele sich auf einem niedrigeren Niveau ab, was auch aus den Hochschulkursprogrammen und Prüfungsverordnungen sowie aus dem konkreten Einsatz der in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter in den Unternehmen zu erkennen sei.

Allerdings stammen diese Entscheidungen des BFH aus den Jahren 1989 und 1991 und beziehen sich auf einen noch älteren Sachverhalt!

 

 

Mehrere Finanzgerichte entschieden anders
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Entgegen der noch gültigen BFH-Meinung haben mehrere Finanzgerichte in jüngster Zeit entschieden, dass es „ab Mitte der 90er Jahre“ hinsichtlich der Tätigkeit nicht mehr auf die Unterscheidung zwischen Anwendungssoftware und Systemsoftware ankommen soll, wenn die Qualifikation in Form eines entsprechenden Diploms oder adäquater nachgewiesener Kenntnisse vorliegt:

o Finanzgericht Baden-Württemberg vom 19.05.1999 (FR 1999, 1373)
o Finanzgericht Baden-Württemberg vom 11.07.2001 (EFG 2001, 1449)
o Finanzgericht Münster vom 02.10.2001 (Az. 11 V 4133/01)
o Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 16.05.2002 (DStRE 2002, 1013)
o Finanzgericht Hamburg vom 13.09.2002 (DStRE 2003, 90)
o Finanzgericht Nürnberg vom 06.11.2002 (DStRE 2003, 280)
o Finanzgericht Nürnberg vom 06.11.2002 (DStRE 2003, 281)

Nunmehr liegt die Frage "Anwendungssoftware oder Systemsoftware" dem BFH zur Entscheidung vor. Hintergrund ist das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.12.2002, das einen Autodidakten als Freiberufler aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen anerkannt hat. Da das Gericht dabei die Differenzierung zwischen Anwendungssoftware oder Systemsoftware als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung bewertet hat, ließ es die Revision zu

 

 

Warten auf die Entscheidung
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Es bleibt zwar abzuwarten, wie der BFH entscheidet und ob er seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Aspekt korrigiert oder sogar aufgibt. Sicher ist aber bereits jetzt, dass für viele Selbstständige in der IT, die von sich aus den Status als Freiberufler anstreben oder mit dem Finanzamt um die Einstufung „gewerblich“ oder „freiberuflich“ streiten, grundsätzlich eine Verbesserung eingetreten ist. Denn: Die zahlreichen Entscheidungen der Finanzgerichte als auch das anhängige Verfahren vor dem BFH stärken die Position des Selbstständigen.

 

 

Das Verfahren offen halten!
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Selbstverständlich ist es nach wie vor die bessere Alternative, das Finanzamt im Einzelfall davon zu überzeugen, dass der Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Systemsoftware liegt. Ist dies jedoch nicht möglich und hilft auch der Hinweis auf die finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht weiter, kann das Verfahren im Rahmen des Einspruchs mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim BFH offen gehalten werden. Wann die Entscheidung des BFH allerdings endgültig fällt, darüber streiten die Aguren.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Autor Dr. Grunewald extern

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2003 Dr. Grunewald.

 


Kommentare zu diesem Artikel:

"Hallo, vielen Dank für diesen interessanten Artikel. Wie sieht jedoch die Freiberufler-Welt aus, wenn die heutige Bundesregierung mit der Gewerbesteuer für Freiberufler durchkommt? Ich bin selbständiger Programmierer von Anwendungssoftware und könnte auf das marginale Zubrot durch Hardwareverkauf verzichten, wenn ich dadurch in den Stand des Freiberuflers kommen könnte. MfG Thorsten Wichmann Individuelle EDV-Lösungen (August 2003)"


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