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| Die
Tätigkeit eines Ingenieurs – oder nicht |
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Generell: Das Urteil des BFH zeichnet
sich durch mehrere schwammige Definitionen aus – wodurch die
Einstufung eines Informatikers für Finanzbeamte schwierig bleibt
und dadurch weiterhin subjektive Entscheidungswege überwiegen.
Das erste Problem: Wie lokalisiert man eine ingenieurvergleichbare
Tätigkeit? Welche Kriterien sind anzuwenden? Woran ist eine
solche Tätigkeit erkennbar?
Der BFH sagt dazu lediglich, dass die Aufgabe eines Ingenieurs
darin besteht, auf der Grundlage natur- und technik-wissenschaftlicher
Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher
Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung
zu überwachen. Vermittelt man einem EDV-Berater diese Definition,
so antwortet er aber häufig: "Meine Kunden bezahlen mich
nicht für wissenschaftliche Ausarbeitungen, sondern für
Problemlösungen." So mancher EDV-Berater erkennt auch
nicht zwingend die wissenschaftliche Basis seiner Tätigkeit.
Gleichwohl genügt es als Beweis nicht, dem Finanzamt zu erklären,
dass eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird.
Man muss Beweise liefern in Form von z. B. Referenzen und Arbeitsproben,
wobei die Arbeitsproben zu erkennen geben müssen, dass deren
Verfasser der Steuerpflichtige selbst ist. Das kann ein Problem
sein, denn oft werden Dokumente mit dem Namen des Projektes, der
Abteilung oder des Teams gekennzeichnet.
Auch hilft es nicht zu behaupten, Arbeitsproben seien aus Datenschutzgründen
nicht vorhanden oder dürften nicht vorgelegt werden. Fehlen
Beweise, kommt es zu einer Ablehnung der Freiberuflichkeit. Die
Praxis zeigt, dass ein Entgegenkommen von Richtern und Finanzbeamten
hier nicht zu erwarten ist.
Einige der vielen möglichen Merkmale zur Erkennung einer ingenieurvergleichbaren
Tätigkeit. Einsatz von:
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Vorgehensmodellen |
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Phasenkonzepten |
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Methoden und Verfahren |
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CASE-Tools sowie Hilfs- und Dienstprogrammen des Softwareengineerings |
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Qualitätssicherung, Validierung und Testkonzeptionen |
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Paradigmen des Softwareengineerings. |
Allein an diesen komplexen und letztlich nur für den Spezialisten
verständlichen Parametern ist erkennbar, wie schwierig es nach
der reformierten BFH-Rechtsprechung für Finanzbeamte, Richter,
Steuerberater und Rechtsanwälte ist, das so genannte "Ingenieurmäßige"
bzw. eine ingenieurvergleichbare Tätigkeit zu erkennen und
zu bewerten. Zum Beispiel gilt trotz vorhandener akademischer und
wissenschaftlicher Definitionen des "Softwareengineering"
das Projektmanagement als gewerblich, obwohl es eindeutig zur Planung
gehört. Soviel zur Logik der neuen Rechtsprechung.
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| Wann
ist Software trivial? |
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Nicht jede Tätigkeit im Bereich
der Entwicklung von Anwendungssoftware ist nach Ansicht des Gesetzgebers
freiberuflicher Natur. Die Entwicklung von so genannter Trivialsoftware
zum Beispiel führt zur Gewerblichkeit.
Will der EDV-Berater ein Freiberufler sein, dann muss er qualifizierte
Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise
(Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickeln. Wann eine
Software aber trivial ist und wann nicht – dies und die zugehörigen
Kriterien definiert der BFH jedoch nicht.
Eine mittlerweile bewährte Empfehlung: Der Informatiker sollte
durch Kennzahlen seiner Projekte die Entwicklung qualifizierter
Software dokumentieren – so können Angaben zu Budget,
Mitarbeiterzahl und -qualifikation sowie zur Anzahl entwickelter
Module schnell deutlich machen, dass die Bezeichnung "trivial"
völlig fehl am Platz ist. |
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| Kriterien
"Neuentwicklung" und "Ausbildung" |
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| In den vergangenen Monaten behaupteten
Finanzämter immer wieder, dass zur erfolgreichen Anerkennung
des Freiberuflerstatus eine zwingende Voraussetzung die Neuentwicklung
von Software sei.
Diese Argumentation wird jedoch keinesfalls vom BFH bestätigt,
im Gegenteil: In seinen einschlägigen Urteilen hat der BFH
wiederholt festgestellt, dass nicht nur die neue Entwicklung von
Software eine freiberufliche Tätigkeit ist.
Es ist nur natürlich, dass Finanzbeamte nur selten über
ein ausgeprägtes Informatikwissen verfügen – und
so oftmals nicht die Trennung zwischen Anwendungssoftware und Systemsoftware
vollziehen können. Diese Grenze gilt als aufgehoben, umso stärker
rückt die Ausbildung in den Fokus der Finanzämter.
Für Autodidakten gibt es hier nur noch eine Chance: Den Beweis
des vorliegenden vergleichbaren Wissens nicht nur mit Hilfe von
Ausbildungsdokumenten zu führen, sondern mit einer eindrucksvollen
Dokumentation der eigenen Praxiserfahrung wie z. B. Veröffentlichungen,
Literaturlisten, selbst durchgeführte Seminare, Seminare ohne
Bescheinigungen, Training on the job, bestätigte Projektbeschreibungen
inklusive Bestätigungen (zum Beispiel die bei GULP hinterlegten
Referenzen).
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| Die
rückwirkende Einstufung als Freiberufler |
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| Ein Selbstständiger, der seine
Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1999 erst im Jahr
2001 abgegeben hat, besitzt bis Ende 2005 die Möglichkeit eine
rückwirkende Anerkennung als Freiberufler ab 1999 zu beantragen.
Dann sind allerdings neue Tatsachen vorzutragen und dem Finanzamt
glaubhaft zu machen. Übrigens: Das neue BFH-Urteil zählt
dabei nicht als neue Tatsache. Wird der Steuerpflichtige mit Hilfe
einer strategisch überzeugenden Argumentation aber als Freiberufler
anerkannt, so erhält er die Gewerbesteuer nebst einer Verzinsung
von 6 Prozent pro Jahr erstattet. Auch die Erstattung der IHK-Beiträge
ist möglich. Wenn sie vorhanden ist, gilt es diese Chance zu
nutzen.
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| Und
die Finanzämter? |
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| Die vergangenen Monate haben gezeigt,
dass einige Finanzämter das BFH-Urteil schlichtweg ignorieren
und sich weiterhin auf die frühere Rechtsprechung berufen.
Andere Finanzämter suchen sich die zur Ablehnung einer Freiberuflichkeit
passende Rechtsprechung von Finanzgerichten aus und – und
begründen damit ihre Entscheidung. Wenn dann ein selbstständiger
EDV-Berater für ihn günstige Finanzgerichtsurteile dagegen
hält, kann es vorkommen, dass er mit dem Argument abgefertigt
wird, dass es sich bei diesem Urteil um eine Einzelfallentscheidung
gehandelt hatte, die in seinem speziellen Fall keine Anwendung finden
kann.
Was Subjektivität in der Praxis bedeuten kann, zeigt der Fall
eines EDV-Beraters:
Sein Teamkollege war im selben Projekt wie er tätig und zwar
mit einer identischen Aufgabenstellung. Beide hatten die Mittlere
Reife, beide absolvierten später am gleichen Institut eine
Ausbildung zum DV-Kaufmann. Das Pech des besagten Beraters: Für
ihn war ein anderes Finanzamt zuständig als für seinen
Kollegen, der problemlos als Freiberufler akzeptiert wurde. Er selbst
wurde dagegen zur Zahlung von Gewerbesteuer aufgefordert. Als der
EDV-Berater gegen diesen Bescheid Einspruch einlegte und dabei auch
die Entscheidung des anderen Finanzamtes anführte, teilte ihm
Einspruchsstelle mit, dass beide Fälle nicht miteinander vergleichbar
wären.
Das Ende der noch längeren Geschichte: Auch dieses Finanzamt
konnte sich schließlich nicht der Argumentation verschließen
und erkannte den EDV-Berater letztlich als Freiberufler an, wodurch
dieser neben der Gewerbesteuer die IHK-Beiträge sowie die Kosten
für eine doppelte Buchführung und Bilanzerstellung gespart
hat.
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| Die
nötige Strategie |
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| Fazit 1: Die reformierte Rechtsprechung
erleichtert die Einstufung von Informatikern als Freiberufler keineswegs.
Fazit 2: In der höchst diffusen Gesetzeslage, in der auch
Gutachten zunehmende an Bedeutung gewinnen, ist derjenige entscheidend
im Vorteil, der rechtzeitig und strategisch seine Argumentation
vorbereitet. Daran hat sich auch nichts mit dem neuen BFH-Urteil
geändert – zuallererst sollte der Steuerpflichtige versuchen,
sich direkt mit seinem Finanzamt zu einigen. Weil: Klagen vor dem
Finanzgericht warten oft jahrelang auf ihr Urteil und verursachen
im Fall der Ablehnung in vielen Fällen hohe zusätzliche
Zinszahlungen.
Die Feststellungslast für das Vorliegen einer freiberuflichen
Tätigkeit trägt nach der Rechtsprechung des BFH der Steuerpflichtige.
Der Schlüssel zum Erfolg ist dabei eine strategisch fundierte
Beweisführung im Bereich der relevanten Informatikthemen –
gegebenenfalls mit Hilfe eines professionellen Ratgebers.
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| Checkliste:
Sind Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler? |
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| Die Thematik "Gewerbesteuer"
ist vielschichtig und die Kriterien der Abgrenzung zwischen Gewerbesteuerpflicht
und Freiberuflichkeit sind unscharf. Somit verbietet sich eine pauschale
Beurteilung – folgende Checkliste kann aber eine wichtige
Orientierung geben:
| A. |
Fragen zur Ausbildung: |
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1. |
Besitzen Sie einen Studienabschluss als Diplom-Informatiker,
Diplom-Mathematiker, Diplom-Physiker, Elektroingenieur oder
technischer Assistent der Informatik? |
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2. |
Wenn nein: Besitzen Sie als Autodidakt eine Praxiserfahrung
als Informatiker von mindestens 10 Jahren? |
| B. |
Fragen zur Tätigkeit: |
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3. |
Sind Sie überwiegend in den Bereichen der Anwendersoftwareentwicklung
und der Systemsoftwareentwicklung tätig? |
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4. |
Wenn ja: Entwickeln Sie qualifizierte Software durch eine
klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise, also Planung,
Konstruktion und Überwachung? Belegbar ist dies z. B. durch
den Einsatz von Vorgehensmodellen und wissenschaftlich orientierten
Methoden und Verfahren. |
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5. |
Wenn nein: Üben Sie Tätigkeiten aus, die den Bereichen
Beratung, Projektleitung, Coaching oder Customizing zuzuordnen
sind und damit nicht aus dem Bereich der eigentlichen Softwareentwicklung
stammen? |
| C. |
Fragen nur für bereits gewerblich eingestufte
Informatiker: |
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6. |
Stehen Ihre Gewerbesteuermessbescheide unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung? |
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7. |
Läuft ein Einspruchs- oder Klageverfahren in Sachen Gewerbesteuer? |
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8. |
Läuft eine Betriebsprüfung die noch nicht abgeschlossen
ist? |
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9. |
Es gibt unter bestimmten Umständen rechtliche Mittel
auch einen an sich bestandskräftigen Gewerbesteuerbescheid
anzugreifen und das Finanzamt zu veranlassen, diesen zu ändern
oder aufzuheben. Voraussetzung dafür ist, dass gegenüber
dem Finanzamt "neue Tatsachen" vorgetragen werden
können. Besteht Ihrer Meinung nach die Möglichkeit,
dem Finanzamt gegenüber "neue Tatsachen" ( z.
B. Veränderung der Tätigkeit, mehr Wissen angeeignet
) glaubhaft zu machen? |
Sofern Sie jedoch in jedem der drei Fragebereiche ( A bis C ) eine
oder mehr der Fragen mit "Ja" beantworten können,
ist die Möglichkeit zu einer Einstufung als Freiberufler gegeben.
Ob dies zu konkreten aktuellen Aktivitäten Ihrerseits führen
sollte, kann aber nur eine genauere Bewertung Ihrer Situation ergeben.
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Ehrlich und unvoreingenommen betrachtet: DV-Berater u.ä. sind (fast immer) gewerblich tätig! Der Wunsch, Freiberufler zu sein, hat lediglich steuerliche Motive! - Freie Berufe fallen in den Bereich der 'nichtgewerblichen' Unterneh-men, es gelten Berufszulassungs- und Berufsausübungsbestimmungen für den jeweiligen Berufsstand (!) und es fehlt ihnen die Kaufmannseigenschaft. - Beim DV-Berater hingegen widerspricht schon der typische Projektvertrag über einen Vermittler (Agentur, UB) einer 'frei'beruflichen, 'selbständig ausgeübten' Tätigkeit; eine 'wissenschaftliche' Tätigkeit wäre sogar weisungs-ungebunden. - Die ganze Diskussion ist ein schönes Beispiel für die viel zu komplizierte Steuergesetzgebung in Deutschland. Wer soll denn da noch durchblicken? Und so wuchert die Bürokratie weiter ... (Mai 2005)"
"Obwohl mich nicht direkt betreffend, wäre es wohl an der Zeit, die Freiberuflichkeit von Softwareentwicklern anders festzuschreiben. Die sechs genannten Punkte kennzeichnen in ihrer Schwammigkeit nur die Hilflosigkeit von Einordnungsversuchen. Als Beispiel: Ich verwende keine CASE-Tools sondern Papier und eine Tafel und behaupte trotzdem, mehr von objektorientiertem Enturf zu verstehen, als der ausschliessliche Rose oder Together-Nutzer ... Die genannten Prinzipien (jedes Einzelne) garantieren eben selbst in dieser bewusst gewählten Allgemeinheit nicht die Güte des Endproduktes. Die Prinzipien selbst sind kritikwürdig und mindestens unvollkommen . Gute Software ist Kunst und eine deutliche Bewegung weg von dem krampfhaften Versuch der Zuordnung von 'Ingenieurhaftigkeit' vielleicht auch in Richtung eines Künstlers (gute Webdesigner wird es ebenfalls freuen) scheint mir persönlich wünschenswert. Nicht ausschliesslich, es gibt wiss.-technische, wirtschaftliche und auch die genannte und andere Ebenen des Verständnisses dieser Arbeit. (Mai 2005)"
"Mir fehlt ein Hinweis darauf, dass ein erfahrener und namhafter Steuerberater den Anerkennungsprozess durchaus erheblich beschleunigen kann. Mich hat das Finanzamt etwa ein halbes Jahr nach einem Schreiben meines Steuerberaters als Freiberufler anerkannt, ein weiteres halbes Jahr später hat die Kommune die gezahlten Gewerbesteuern erstattet. (Mai 2005)"
"Sehr gute Inhalte die garantiert verwertbar sind. (Mai 2005)"
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