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Was ausländische IT-Freiberufler beachten müssen

Ein Leitfaden durch Genehmigungen und Anzeigen

(März 2005)

Inhalt dieses Artikels:
Kurzfristig | Längerfristig | EU-Sondervorschriften | Übergangsregelungen für EU-Beitrittsstaaten (2004) | Nicht-EU oder Nicht-EU-gleichgestellte Staaten

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Dieser Artikel stammt aus dem Jahr 2005 und ist möglicherweise zum Teil veraltet. Bitte beachten Sie deswegen den aktualisierten Beitrag "Ausländische IT-/Engineering-Selbstständige in Deutschland" von April 2012.

Arbeiten in Deutschland - für ausländische IT-Experten, die freiberuflich in einem Projekt in der Bundesrepublik tätig sind, hat GULP einen ersten Leitfaden zusammengestellt, der die jeweils notwendigen Genehmigungen und Anzeigen zusammenfasst und erläutert:

Generell benötigt ein Ausländer (jeder Nicht-Deutsche) nach dem jetzt gültigen Aufenthaltsgesetz (vormals AusländerG) einen Aufenthaltstitel, um sich in Deutschland aufhalten zu dürfen. Für bestimmte Ländergruppen bestehen jedoch Ausnahmeregelungen, die später genauer beschrieben werden.

Seit 1. Januar 2005 unterscheidet man nur noch 3 Aufenthaltstitel (die Bezeichnung lautete bis 31. Dezember 2004 "Aufenthaltsgenehmigung", die in den Formen der Aufenthaltserlaubnis, der Aufenthaltsberechtigung, der Aufenthaltsbewilligung und der Aufenthaltsbefugnis erteilt werden konnte).

 

Kurzfristig
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Für kurzfristige Aufenthalte erhält ein Ausländer ein

Visum:
  Ein solches kann bereits vor der Einreise beantragt und erteilt werden, ist teilweise sogar unbedingt vor der Einreise nötig. Durch ein nationales Visum wird eine ausdrückliche Aufenthaltsberechtigung begründet (das war früher anders - eine Berechtigung zum Aufenthalt gab es erst bei Titeln, die nach der Einreise innerhalb Deutschlands erteilt worden waren).
  Mit einem Visum darf man einreisen und auch in Deutschland bleiben - aber man darf nicht einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Ein Visum braucht aber jeder Ausländer um einzureisen oder nachdem er eingereist ist (länderabhängig).
 

 

Längerfristig
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Für längerfristige Aufenthalte werden Aufenthaltstitel in Form von Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis erteilt:

Aufenthaltserlaubnis (befristet):
  Ein solcher Aufenthaltstitel wird für die gesetzlich genannten Aufenthaltszwecke erteilt, wobei für eine Tätigkeit als IT-Experte § 21 AufenthaltsG relevant ist, der eine selbstständige Tätigkeit erlaubt.
  Genau dieser § 21 muss auch in dem Aufenthaltstitel genannt sein, sonst darf der IT-Experte keiner selbstständige Erwerbstätigkeit nachgehen.

Niederlassungserlaubnis (unbefristet):
 

Sie wird erteilt, wenn der Ausländer seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und weitere Voraussetzungen (z. B. Sicherung des Lebensunterhalts, Deutschkenntnisse, keine Vorstrafen) vorliegen.

 

 

EU-Sondervorschriften
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Für Staatsangehörige von EU-Staaten oder EU-gleichgestellten Staaten gelten jedoch Sondervorschriften:

1. EU-Staaten und Schweiz:

Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Großbritannien
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Malta (Beitrittsstaat mit vollem Freizügigkeitsrecht)
Niederlande
Österreich
Portugal
Schweden
Schweiz
Spanien
Zypern (Süd) (Beitrittsstaat mit vollem Freizügigkeitsrecht)

Gem. § 2 Abs.2 Nr.3 FreizügG/EU brauchen Unionsbürger für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel.

Staatsangehörige dieser Länder genießen somit als EU-Angehörige Dienstleistungsfreiheit (vgl. Art. 50 EG), d.h. bei einem Aufenthalt müssen diese Staatsangehörigen sich ledig-lich bei der Meldebehörde anmelden (Aufenthaltsanzeige) sowie dem Wohnsitzfinanz-amt die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzeigen, womit sie ihren Verpflichtungen aus der beschränkten Steuerpflicht nachkommen (beim Finanzamt erfährt der Freiberufler auch alles weitere über die Steuerpflicht seiner Einkünfte in Deutschland bzw. ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit seinem Heimatland besteht).

Gem. § 5 Abs.1 FreizügG/EU wird freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt, welche sie unter bestimmten Voraussetzungen vorzeigen müssen.

2. EU-gleichgestellten Staaten (EWR):

Island
Liechtenstein
Norwegen

Gem. § 12 FreizügG/EU gelten o.g. Regelungen auch für die Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes.

 

 

Übergangsregelungen für EU-Beitrittsstaaten (2004)
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Für Staatsangehörige der Länder

Estland
Lettland
Litauen
Malta, siehe bereits oben
Polen
Slowakei
Slowenien
Tschechien
Ungarn
Zypern (Süd), siehe bereits oben

bestehen bis 2011 bestimmte Übergangsregelungen, die IT-Freiberufler allerdings nicht betreffen.

Als Dienstleistungserbringer ohne eigene ausländische Mitarbeiter außerhalb des Bau- und Bauneben-, Reinigungs- und Innendekorateurgewerbes genießen sie vollumfängliche Freizügigkeit sowie Dienstleistungsfreiheit. Bei einem Aufenthalt müssen diese Staatsangehörigen sich lediglich bei der Meldebehörde anmelden (Aufenthaltsanzeige) sowie dem Wohnsitzfinanzamt die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzeigen (dort erfährt der FB dann alles weitere über die Steuerpflicht seiner Einkünfte in Deutschland bzw. ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit seinem Heimatland besteht).

 

 

Nicht-EU oder Nicht-EU-gleichgestellte Staaten
(also alle übrigen, bisher nicht genannte Staaten)
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Gem. § 21 Abs.1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
1. Ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht und
2. Die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. Die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.
Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen. Das Kreisverwaltungsreferat München (KVR) geht z. B. aber davon aus, dass diese Prüfung für den IT-Sektor wohl positiv ausfallen wird (vgl. Greencard-Thematik).

Allerdings kann die Bearbeitung dieser Fragestellung 4 Wochen und länger dauern.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis gem. § 5 Abs.2 AufenthG voraussetzt, dass der Ausländer
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Nach der Einreise in Deutschland muss der IT-Experte, sofern nicht bereits im Visum-Antrag erfolgt, Nachweise über Wohnraum, Krankenversicherung und Eigenkapital erbringen sowie die Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen.

Die Zuständigkeit im Antragsverfahren richtet sich danach, ob es sich bei dem betreffenden Staat um einen sogenannten „privilegierten“ nach § 41 AufenthV handelt.

Dies gilt für die Länder
Australien
Israel
Japan
Kanada
Republik Korea
Neuseeland
Schweiz
Vereinigte Staaten von Amerika (USA).

Staatsangehörige dieser Länder können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt (also länger als 3 Monate) ist, visumfrei nach Deutschland einreisen und sich im Bundesgebiet aufhalten; ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann innerhalb von drei Monaten im Bundesgebiet, also bei der zuständigen Ausländerbehörde, eingeholt werden und muss nicht bereits vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatstaat beantragt werden.

Allerdings bringt dies in der Regel keinen Vorteil, denn ohne den Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) darf der IT-Experte in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Er würde also in Deutschland sitzen und o. g. Erteilungsverfahren abwarten müssen, welches ca. 4 Wochen dauert.

Für Staatsangehörige von
Andorra
Honduras
Monaco
San Marino

würde die o.g. Privilegierung ebenso gelten, wenn die IT-Freiberufler keine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollten (außer der in § 17 Abs.2 AufenthV genannten, die IT-Experten wohl aber nicht betreffen).

Dem IT-Experten ist daher dringend anzuraten, den erforderlichen Aufenthaltstitel bereits im Heimatland bei der deutschen Auslandsvertretung zu beantragen.

 


Liste der deutschen Auslandsvertretungen:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/03-WebseitenAV/Uebersicht_node.html extern
Zuständig für Fragen des Aufenthaltsrechts ist die Ausländerbehörde.

 

 

Kommentare zu diesem Artikel:

"Richtig gut. Aber in englisch hätts mehr Sinn gemacht. (Januar 2012)"

"Sehr übersichtlich und gut verständlich. (November 2007)"

"Sehr gut !! (Oktober 2007)"

"schön, man sieht dass positiv umgegangen wird mit dem Thema Selbständigkeit von IT Experten aus dem Ausland. (April 2005)"

"Danke für diesen Leitfaden. Ich habe mich zuerst durch mehrere Seiten durchkämpfen müssen, um diese Informationen zu bekommen. Sehr schön zusammengefasst. (März 2005)"

"Ein schöner Überblick über das Thema. Aber wo kann man Informationen über die entgegengesetzte Richtung bekommen? Was habe ich als Freiberufler bzw. als GmbH zu beachten, wenn ich im (europäischen) Ausland arbeiten möchte. Wir haben da in den letzten Monaten einige leidvolle Erfahrungen machen müssen... (März 2005)"


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