Gem. § 21 Abs.1 AufenthG kann
einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung
einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
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Ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein
besonderes regionales Bedürfnis besteht und |
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Die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft
erwarten lässt und |
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Die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch
eine Kreditzusage gesichert ist. |
Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere
nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee,
den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe
des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs-
und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und
Forschung.
Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit
fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden,
die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für
die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
Das Kreisverwaltungsreferat München (KVR) geht z. B. aber davon
aus, dass diese Prüfung für den IT-Sektor wohl positiv
ausfallen wird (vgl. Greencard-Thematik).
Allerdings kann die Bearbeitung dieser Fragestellung 4 Wochen und
länger dauern.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
oder einer Niederlassungserlaubnis gem. § 5 Abs.2 AufenthG
voraussetzt, dass der Ausländer
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mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und |
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die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits
im Visumantrag gemacht hat. |
Nach der Einreise in Deutschland muss der IT-Experte, sofern nicht
bereits im Visum-Antrag erfolgt, Nachweise über Wohnraum, Krankenversicherung
und Eigenkapital erbringen sowie die Aufnahme seiner selbstständigen
Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen.
Die Zuständigkeit im Antragsverfahren richtet
sich danach, ob es sich bei dem betreffenden Staat um einen sogenannten
„privilegierten“ nach § 41 AufenthV handelt.
Dies gilt für die Länder
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Australien |
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Israel |
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Japan |
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Kanada |
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Republik Korea |
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Neuseeland |
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Schweiz |
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Vereinigte Staaten von Amerika (USA). |
Staatsangehörige dieser Länder können auch für
einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt (also länger als
3 Monate) ist, visumfrei nach Deutschland einreisen und sich im
Bundesgebiet aufhalten; ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann
innerhalb von drei Monaten im Bundesgebiet, also bei der zuständigen
Ausländerbehörde, eingeholt werden und muss nicht bereits
vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft
oder Konsulat) im Heimatstaat beantragt werden.
Allerdings bringt dies in der Regel keinen Vorteil, denn ohne den
Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis)
darf der IT-Experte in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen.
Er würde also in Deutschland sitzen und o. g. Erteilungsverfahren
abwarten müssen, welches ca. 4 Wochen dauert.
Für Staatsangehörige von
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Andorra |
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Honduras |
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Monaco |
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San Marino |
würde die o.g. Privilegierung ebenso gelten, wenn die IT-Freiberufler
keine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollten (außer der in
§ 17 Abs.2 AufenthV genannten, die IT-Experten wohl aber nicht
betreffen).
Dem IT-Experten ist daher dringend anzuraten, den erforderlichen
Aufenthaltstitel bereits im Heimatland bei der deutschen Auslandsvertretung
zu beantragen. |
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