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Bankgeheimnis, adieu!
Größere Überzeugungsarbeit
der Sparer und Anleger nötig
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(Januar
2005)
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Inhalt dieses Artikels:
Jahresbescheinigung | Zugriff
auf Bankdaten | EU-Zinsrichtlinien | Freistellungsaufträge |
Erbschaftssteuer |
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Wenn IT-Freiberufler sparen und/oder ihr Geld gewinnbringend
anlegen, dann müssen (nicht nur) sie gegenüber dem zuständigen
Finanzamt vermehrt Überzeugungsarbeit leisten. Steuerberater
Lothar Hörner erläutert für GULP die gegenwärtige
Situation, in der das Bankgeheimnis sich weitgehend verabschiedet
hat:
Finanzämter sammeln seit Jahren zunehmend Informationen über
Kapitalerträge von Sparanlagen. Diese Entwicklung wird sich
2005 fortsetzen und einen neuen Höhepunkt erreichen: Private
Konten und Depots werden dann durch direkten Zugriff der Finanzverwaltung
auf elektronische Bankdaten und Einführung der EU-Zinsrichtlinie
noch transparenter.
Auch redliche Anleger sind betroffen, da die neuen Instrumente
der Finanzverwaltung einer Schuldvermutung gleichkommen: Sparer
und Anleger müssen das Finanzamt verstärkt davon überzeugen,
dass die vorliegenden Daten zu den Angaben in ihrer Steuererklärung
passen, nicht umgekehrt.
Im einzelnen stehen den Finanzämtern ab 2005 folgende Instrumente
zur Verfügung: |
| 1. Jahresbescheinigung |
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Die Jahresbescheinigung der Banken gibt es schon. Sämtliche
Kreditinstitute sind verpflichtet, ihren Kunden für alle Konten
und Depots eine Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem
Muster zu erstellen. Darin sind alle steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen,
Wertpapierverkäufe und Termingeschäfte aufgelistet.
Erstmalig werden 2005 aber auch Wertpapierverkäufe erfasst.
Die Auflistung soll nur steuerpflichtige Verkäufe – innerhalb
der einjährigen Spekulationsfrist – enthalten. Da jedoch
viele Banken noch EDV-Probleme haben, gilt eine Vereinfachung:
Nur die Verkaufsdaten für 2004 sind zu vermerken. Auch Verkäufe
außerhalb der Spekulationsfrist sind auf der Jahresbescheinigung
aufgeführt, was zu einigen Problemen führt: Anschaffungskosten
und Erträge sowie Ablauf der Einjahresfrist (dann Steuerfreiheit)
sind vom Sparer nachzuweisen.
Die Banken haben nur Bescheinigungen für private Erträge
auszustellen. Dies gilt nicht für Kapital- und Personengesellschaften
sowie Inhaber betrieblicher Konten. Die Jahresbescheinigung wird
wohl vom Finanzamt vermehrt als Beleg zur Steuererklärung
angefordert werden. Kommt der Anleger dieser Vorlageaufforderung
nicht nach, kann das Finanzamt sie bei der Bank anfordern oder
andere Maßnahmen ergreifen.
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| 2. Zugriff auf
Bankdaten |
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Banken führen bereits seit Juli 2002 EDV-Listen (sogenannte „Datenpools“) über
die bei ihnen geführten Konten und Depots. Die Finanzverwaltung
(Bundesamt für Finanzen) darf ab April 2005 online auf diese
Daten zugreifen, ohne dass Kreditinstitute oder Kunden etwas merken.
Für die Zukunft ist es daher nicht mehr möglich, eine
strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Die EDV-Abfrage ermöglicht
daher erstmals zentral zu ermitteln, wo ein einzelner Steuerpflichtiger
seine Konten und Depots führt.
Um dieses neue Instrument etwas
zu entschärfen, wurde die
strafbefreiende Erklärung (oder Selbstanzeige) vorgeschaltet.
Diese Amnestiemöglichkeit endet jedoch am 31. März 2005.
Ab 31. Dezember 2004 bis 31. März 2005 beträgt die Steuerlast
35 Prozent. Danach kann nur eine strafbefreiende Selbstanzeige
mit dem persönlichen Steuersatz plus Nachzahlungszinsen
erstattet werden.
Der Zugriff auf den Datenpool ist in Zukunft
auch Sozialbehörden
erlaubt, um Vermögen für das Arbeitslosengeld II aufzuspüren. Künftig wird der Sachbearbeiter des Finanzamts die Jahresbescheinigung
der Bank als Unterlage für die Steuererklärung anfordern.
Unabhängig, ob diese vorgelegt werden oder nicht, kann er
eine Kontenabfrage durchführen. Durch diesen Zugriff auf den
Datenpool kann überprüft werden, ob auch wirklich alle
Unterlagen zu sämtlichen Konten und Depots eingereicht wurden.
Der „gläserne Steuerzahler“ ist in greifbare Nähe
gerückt.
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| 3. EU-Zinsrichtlinien |
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Ab Juli 2005 werden von 22 EU-Staaten Kontrollmitteilungen über
Kapitalerträge ausgetauscht. Die restlichen EU-Länder
wie Belgien, Österreich und Luxemburg erheben gemeinsam mit
Drittländern wie der Schweiz oder Monaco eine Quellensteuer
für Anleger mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat. Deutsche
Sparer mit Erträgen z.B. aus Polen, Niederlanden oder Dänemark
werden dann dem heimischen Fiskus gemeldet. Staaten mit Quellensteuer
erstatten keine Kontrollmitteilungen, da die Quellensteuer anonym
einbehalten wird. Ihre Erstattung erfolgt aber nur mit der heimischen
Steuererklärung, wenn die Kapitalerträge versteuert werden.
Eine Reihe von Kapitalerträgen erfasst die EU-Richtlinie überhaupt
nicht, so dass die Banken jenseits der Grenzen derzeitig emsig
die Depots der ausländischen Kunden an die Richtlinie anpassen.
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| 4. Freistellungsaufträge |
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Banken melden schon seit 1999 an das Finanzamt, wie viel sie aufgrund
von Freistellungsaufträgen, also ohne Steuerabzug, an ihre
Kunden auszahlen. Auf diese Daten greifen heute schon Finanzbehörden
rund 300.000 mal und Sozialbehörden rund drei Millionen mal
pro Jahr zu.
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| 5. Erbschaftssteuer |
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Das Bankgeheimnis hat es im Todesfall noch nie gegeben. Sämtliche
Bankverbindungen werden transparent. Die Kontostände zum Vortodestag
inklusive aufgelaufener Erträge werden gemeldet. Beim Erblasser
bilden diese Mitteilungen den Einstieg in die Überprüfung
vergangener Jahre.
Demjenigen, der nicht alle inländischen Kapitalerträge
und Spekulationsgewinne in der Vergangenheit angegeben hat, droht
die Gefahr der Entdeckung. Die Möglichkeit der Steueramnestie
oder strafbefreienden Selbstanzeige besteht nur noch bis 31. März
2005. Bei entsprechendem Bedarf ist daher Eile geboten und Rücksprache
mit dem Steuerberater anzuraten.
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| Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor. © 2004
Lothar Hörner |
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