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| Betriebsprüfungen bei
IT-Selbstständigen
Teil 1: Ablauf und Umfang | Teil
2: Häufig geprüfte Unterlagen
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Das ist ein Artikel aus dem Jahr 2007
Zum aktuellen Artikel
Möglicherweise ist der Inhalt dieses Artikels teilweise veraltet. Bitte lesen Sie unseren aktuellen Artikel zum Thema „Betriebsprüfung für Selbstständige“.
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(August 2007)
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Inhalt dieses
Artikels:
Anordnung der Prüfung |
Umfang der Prüfung |
Ort der Betriebsprüfung |
Elektronische Betriebsprüfungen |
Schlussbesprechung |
Prüfungsergebnisse und Konsequenzen |
Stundung und Vollstreckungsaufschub |
Steuerstrafrecht |
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| Autor: Uwe Dörnbrack, Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer
Bei IT-Freiberuflern passiert es zwar nicht oft, dennoch
kommt es vor: Der Betriebsprüfer kündigt sich an. Während
dieser bei großen und mittleren Unternehmen regelmäßig
an die Türe klopft, gibt es bei Selbstständigen dafür
eher einen bestimmten Anlass. Was dann auf diese zukommt, erklärt
der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Uwe Dörnbrack
in einer zweiteiligen GULP Serie. Im ersten Teil schildert er den
Ablauf und die möglichen Konsequenzen solcher Außen-
bzw. Betriebsprüfungen. In Teil zwei listet er auf, welche
Unterlagen der Prüfer speziell bei IT-Selbstständigen
besonders häufig in Augenschein nimmt.
Zulässig ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen,
die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
unterhalten oder die freiberuflich tätig sind (§
193 AO ).
Anlass für Betriebsprüfungen sind neben einer Zufallsauswahl
nach Größenklasse des Unternehmens häufig Auffälligkeiten,
die sich aus Sicht der Finanzverwaltung beim Steuerpflichtigen ergeben.
Es handelt sich dabei meist um Abweichungen von Richtwerten der
Finanzverwaltung, sprunghaften Änderungen oder Unglaubwürdigkeit
von Bilanz- sowie Gewinn- und Verlustrechnungswerten, andauernden
Verlusten, bei Versuchen der Verfahrensverschleppung und bei mangelnder
Mitwirkung im Besteuerungsverfahren. |
| Anordnung
der Prüfung |
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| Steuerliche Außenprüfungen
werden vom Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführt.
Hierbei werden Veranlagungszeiträume und Steuerarten festgelegt,
die der Überprüfung unterliegen sollen. Diese so genannten
Betriebsprüfungen umfassen regelmäßig bis zu drei
Besteuerungszeiträume, für die bereits Steuererklärungen
abgegeben wurden. Ihr unterliegen insbesondere Zeiträume, für
die Steuerbescheide unter dem so genannten Vorbehalt der Nachprüfung
ergangen sind.
Soweit keine Indizien für eine Steuerhinterziehung oder eine
leichtfertige Steuerverkürzung, §§
370 ,
378
AO
vorliegen, sind Prüfungen für Zeiträume, für
die die Festsetzungsverjährung nach §
169 Abs. 2 Nr. 2 AO
abgelaufen ist, unzulässig. D.h. Betriebsprüfungen können
stets nur für unverjährte Zeiträume durchgeführt
werden. Die steuerliche Außenprüfung muss vor Ablauf
der Verjährung begonnen worden sein, §
198 Satz 2 AO ,
oder es muss eine Verschiebung der Außenprüfung auf Antrag
des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Bei verjährungsnahen Prüfungszeiträumen
empfiehlt sich eine Überprüfung der formalen Prüfungsvoraussetzungen.
Eingeleitet werden Betriebsprüfungen durch eine entsprechende
Betriebsprüfungsanordnung, die dem Steuerpflichtigen bekannt
gegeben wird. Hierbei werden Prüfungszeitraum und zu prüfende
Steuerarten, sowie der Beginn der Prüfung festgelegt. Ein zunächst
vorgesehener Prüfungszeitraum kann in der laufenden Außenprüfung
erweitert werden, wenn der Betriebsprüfer im Rahmen der Prüfung
zum Ergebnis gelangt, dass nicht unerhebliche Steuernachforderungen
aus anderen Zeiträumen zu erwarten sind. Maßgeblich für
diese Beurteilung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Prüfungsanordnung.
Neben den "echten" Betriebsprüfungen gibt es noch
Umsatzsteuersonderprüfungen, §
193 AO ,
und die Umsatzsteuernachschau. Hierbei handelt es sich meistens
um eine Bedarfsprüfung, die nur die Umsatzsteuer umfasst. Sie
wird regelmäßig dann angesetzt, wenn etwa bei Neugründungen
Vorsteuerüberschüsse entstehen, generell bei laufenden
höheren Vorsteuerüberhängen sowie gerne auch bei
Betriebsveräußerungen und -übernahmen. |
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| Umfang
der Prüfung |
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| Betriebsprüfern sind alle betrieblichen
Belege und Nachweise für die zu prüfenden Veranlagungszeiträume
und Steuerarten vorzulegen. Sofern Nachweise nicht erbracht werden
können, erfolgt durch die Innenverwaltung eine Schätzung.
Hierbei wird durch die Finanzverwaltung gerne eine Geldverkehrsrechnung
oder eine Gesamtvermögenszuwachsrechnung als Hilfsmittel verwendet.
Bei der Geldverkehrsrechnung werden bestehende Zahlungsverpflichtungen
und bekannte Einnahmen zur Ermittlung eines Geldzuflusses zusammengefasst.
Gibt es hierbei Deckungslücken, wird von einem entsprechenden
Zufluss beim Steuerpflichtigen ausgegangen. Bei der Gesamtvermögenszuwachsrechnung
wird die Vermögensentwicklung rekonstruiert, und hieraus Rückschlüsse
auf Einnahmen gezogen.
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| Ort
der Betriebsprüfung |
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Die Betriebsprüfung kann nach §
200 AO
entweder beim Mandanten, seinem Steuerberater oder beim Finanzamt
durchgeführt werden. Die Finanzverwaltung bevorzugt die Durchführung
der Betriebsprüfung beim Steuerpflichtigen. Hierbei sollen für
die Prüfung nützliche Einblicke in die Verhältnisse
des Steuerpflichtigen gewonnen werden. Aus Sicht des Steuerpflichtigen
ist es wünschenswert, den Ort der Prüfung auf seinen Berater
oder das Finanzamt zu verlagern. Das Verlangen des Finanzamts, die
Prüfung beim Steuerpflichtigen durchzuführen, muss verhältnismäßig
sein. Der Wunsch muss notwendig, erfüllbar und zumutbar sein.
Insbesondere müssten also entsprechende Räumlichkeiten zur
Verfügung stehen. |
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| Elektronische
Betriebsprüfungen |
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| Seit 2002 hat die Finanzverwaltung
die Möglichkeit, Betriebsprüfungen auch elektronisch durchzuführen
(§
147 Abs. 6 AO ).
Grundlage hierfür sind die Grundsätze zum Datenzugriff
und zu Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) der Finanzverwaltung.
Die Finanzverwaltung hat dabei die Wahl, entweder unmittelbar auf
das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen zuzugreifen oder
Auswertungen der steuerrelevanten Daten durch den Steuerpflichtigen
nach ihren Vorgaben durchführen zu lassen oder sich die steuerrelevanten
Daten auf einem Datenträger geben zu lassen. Regelmäßig
wird die dritte Methode gewählt. Der Steuerpflichtige überlässt
dann der Betriebsprüfung seine Daten auf einem Datenträger.
Hierbei handelt es sich um Buchführung, Jahresabschlüsse,
Inventare, empfangene und (in Kopie) versandte Handels- und Geschäftsbriefe
(auch Emails), Buchungsbelege und auch sonstige Unterlagen, soweit
sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
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| Schlussbesprechung |
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| Die Betriebsprüfung endet mit
einer Schlussbesprechung, §
11 Abs. 1 BpO ,
sofern hierauf nicht einvernehmlich verzichtet wurde. Im Vorfeld
sind rechtzeitig der Besprechungstermin und die Besprechungspunkte
(meist offene und strittige Sachverhalte) anzugeben. Teilnehmer
sind der Steuerpflichtige, sein Steuerberater, der Betriebsprüfer,
der Sachgebietsleiter des Finanzamtes und selten der Vorsteher des
Finanzamtes. In der Regel wird versucht, in der Schlussbesprechung
eine Einigung zu erzielen. Die Einigung ist dann wirksam, wenn sie
durch einen entscheidungsbefugten Beamten zugesagt wurde (regelmäßig
der Sachgebietsleiter). Statthaft ist eine Einigung nur über
tatsächliche Sachverhalte, nicht über steuerrechtliche
Fragen. In der Schlussbesprechung sind diese Grenzen freilich häufig
fließend. Nicht zuletzt deshalb wird häufig von einer
gewissen "Basarmentalität" in diesem Termin gesprochen.
Wird keine Einigung erzielt, wird die Finanzverwaltung ihre Ansicht
in geänderte Steuerbescheide umsetzen. |
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| Prüfungsergebnisse
und Konsequenzen |
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| Im Anschluss an die Schlussbesprechung
ergehen ein Betriebsprüfungsbericht und geänderte Steuerbescheide.
Hiergegen steht das Rechtsmittel des Einspruchs und, bei Ablehnung
des Einspruches, der Klageweg offen. Nach Abschluss der Betriebsprüfung
werden die Nachprüfungsvorbehalte in Steuerbescheiden der geprüften
Steuerarten und Zeiträume in neuen Steuerbescheiden aufgehoben.
Diese Bescheide sind nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist,
§
355 AO ,
bestandskräftig. Sie können nicht etwa durch erneute Anordnung
einer zweiten Betriebsprüfung noch einmal abgeändert werden.
Steuerbescheide sind grundsätzlich sofort vollziehbar. Festgesetzte
Steuern nach Betriebsprüfungen sind damit nach Bekanntgabe
des Steuerverwaltungsaktes zu entrichten. Hieran ändert zunächst
auch ein Einspruch gegen den Bescheid nichts.
Wehrt man sich inhaltlich gegen die im Steuerbescheid festgesetzte
Steuerhöhe, kann zur Vermeidung der Zahlungspflicht neben dem
Einspruch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden,
§
361 AO .
Dieser Antrag wird aber bei Steuerbescheiden, die durch Betriebsprüfungen
geändert wurden, regelmäßig abgelehnt. Die Finanzverwaltung
hat in diesen Fällen ihre Ansicht durch die Prüfung gefestigt,
dass ihr Besteuerungsanspruch rechtens ist. Hier besteht die Möglichkeit,
einen gerichtlichen Antrag auf Feststellung der Aussetzung der Vollziehung
zu stellen. Das Gericht muss überzeugt werden, dass der parallel
zu verfolgende Einspruch oder die Klage gegen den Steuerbescheid,
bei summarischer Prüfung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von Erfolg gekrönt sein wird. |
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| Stundung
und Vollstreckungsaufschub |
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| Geht es nur um die Fälligkeit
der festgesetzten Steuern, kann Antrag auf Stundung gestellt werden,
§
222 AO .
Die sofortige Zahlung der Steuerschuld muß hierbei eine erhebliche
Härte für den Steuerpflichtigen darstellen, und der Besteuerungsanspruch
darf nicht gefährdet sein. Die Stellung von Sicherheiten kann
verlangt werden. Die Stundung schiebt die Fälligkeit der Steuer
hinaus. Es können keine Säumniszuschläge festgesetzt
werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Vollstreckungsaufschub
- verbunden mit einer Ratenzahlungsvereinbarung - zu erzielen. Das
Ratenangebot sollte geeignet sein, die Steuerforderung in einem
überschaubaren Zeitraum zu tilgen. Ratenzahlungen werden nur
gewährt, wenn die erforderlichen Mittel erkennbar nicht sofort
zur Verfügung stehen.
Sowohl bei der Aussetzung der Vollziehung als auch bei Stundung
fallen Zinsen mit 6 % p.a. an, §
238 AO .
Erfolgt die Steuerzahlung ohne entsprechende Vereinbarung nicht
fristgerecht, können Säumniszuschläge festgesetzt
werden, §
240 AO .
Gleichzeitig kann die Finanzverwaltung Vollstreckungsmaßnahmen
einleiten.
Entstehen Nachforderungen aus Steuerhinterziehungstatbeständen
werden, zusätzlich zu einer sonstigen Verzinsung des Steueranspruches,
Hinterziehungszinsen mit 6 % pa. festgesetzt, §
235 AO .
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| Steuerstrafrecht |
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| Sollte sich während der steuerlichen
Außenprüfung der Verdacht aufdrängen, dass eine
Steuerstraftat vorliegt, so hat der Betriebsprüfer unverzüglich
die Straf- und Bußgeldsachenstelle zu informieren. Gleichzeitig
ist der Steuerpflichtige hierüber zu informieren und zu belehren,
§
397 Abs. 3 AO .
Erst danach ist die Betriebsprüfung fortzuführen. Der
Steuerpflichtige hat in diesem Stadium der Betriebsprüfung
keine Mitwirkungspflichten mehr. Er hat ein Aussageverweigerungsrecht.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige
zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Folgen ist mit Anfangsverdacht
der Tat nicht mehr möglich.
Wird der Steuerpflichtige trotz entsprechender Erkenntnisse durch
den Betriebsprüfer weder unverzüglich belehrt noch auf
die Einleitung des Verfahrens hingewiesen, entsteht ein strafrechtliches
Verwertungsverbot für diese Tatsachen.
Generell empfiehlt es sich bei Anberaumung einer Betriebsprüfung
zu überdenken, inwieweit steuerstrafrechtliche Tatbestände
verwirklicht sein könnten. Hier bietet sich die Gelegenheit
einer strafbefreienden Selbstanzeige im Vorfeld der Prüfung.
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Würde mir noch ein oder zwei Beispiele für 'steuerstrafrechtliche Tatbestände' und auch ein oder zwei Beispiele für andere Sachen die regelmäßig bemängelt werden aber keine Strafe zur Folge haben. Insbesonders eine Abgrenzung zwischen Straftat und 'einfachem Fehler' der ausser einer Änderung des Steuerbescheids und somit einer Nachzahlung keine Konsequenzen hat. (April 2008)"
"Prima! allgemeinverständlich, sehr informativ. (Oktober 2007)"
"Knackiger Überblick! Top! (August 2007)"
"Es ist gut und wichtig, dass alles so genau und mit den Fachbegriffen erläutert wird. Aber es fehlen Erklärungen, die man auch versteht, wenn man die Rechtssprache nicht beherrscht. (August 2007)"
"Sehr detailliert und exakt beschrieben, bin gespannt auf Teil II (August 2007)"
"Excellent. Für den Fall der Fälle... (August 2007)"
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