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| Betriebsprüfungen bei
IT-Selbstständigen
Teil
1 | Teil 2: Häufig geprüfte Unterlagen
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Das ist ein Artikel aus dem Jahr 2007
Zum aktuellen Artikel
Möglicherweise ist der Inhalt dieses Artikels teilweise veraltet. Bitte lesen Sie unseren aktuellen Artikel zum Thema „Betriebsprüfung für Selbstständige“.
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(August 2007)
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Inhalt dieses
Artikels:
Fahrtenbuch | Home-Office
| Freiberuflich oder gewerblich?
| Mitarbeitende nahe stehende Personen
| Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
| Vergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer
| Im Zweifel immer Steuerberater einschalten |
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| Der "Besuch" eines Betriebsprüfers
kann Selbstständige ziemlich ins Schwitzen bringen –
auch wenn sie sich gar nichts vorzuwerfen haben. Gerade bei Kleinunternehmern
hat es meist einen bestimmten Grund, dass das Finanzamt vorstellig
wird. Damit Sie auf solche Fälle vorbereitet sind, gibt der
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Uwe Dörnbrack einen
Überblick, welche Unterlagen speziell bei IT-Selbstständigen
besonders gründlich unter die Lupe genommen werden.
Inhaltlich werden in der steuerlichen Außenprüfung sämtliche
Geschäftsvorgänge der zu prüfenden Veranlagungszeiträume
und Steuerarten untersucht. Es gibt für die Betriebsprüfung
klassische Fehlerlisten, die dem Betriebsprüfer gerne als Anknüpfungspunkt
bei der Prüfung dienen. |
| Fahrtenbuch |
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| Hierzu zählt insbesondere der anzusetzende
Privatanteil eines betrieblich genutzten Pkw. Wird hier nicht nach
der 1-Prozent-Regelung versteuert, sondern die Kosten durch Führen
eines Fahrtenbuches
ermittelt, erfolgt regelmäßig eine genaue Überprüfung
des Fahrtenbuches. Neben den inhaltlichen Anforderungen ist hierbei
zu beachten, dass Excelaufzeichnungen nicht anerkannt werden, da die
Aufzeichnungen zeitnah und manipulationssicher zu erfolgen haben.
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| Home-Office |
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| Gerne beleuchtet werden bei kleineren
Unternehmen auch Vorgänge, die eine Verquickung des betrieblichen
mit dem privatem Bereich möglich erscheinen lassen. Hierzu
zählen Geschenke und Bewirtungsaufwendungen (vollständig
ausgefüllte Bewirtungsbelege). Auch die Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für ein häusliches Büro/ Arbeitszimmer
dem Grunde und der Höhe nach ist regelmäßig Gegenstand
von Auseinandersetzungen. Wird die berufliche Tätigkeit in
einer im eigenen Eigentum stehenden Immobilie ausgeübt, entsteht
insoweit steuerliches Betriebsvermögen. Besteuerungsfolgen
entstehen etwa bei Aufgabe der eigenbetrieblichen Nutzung oder Verkauf
der Immobilie.
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| Freiberuflich
oder gewerblich? |
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| Grundsätzlich kann bei IT-Selbständigen
die Frage nach der ertragsteuerlichen Zuordnung der Einkünfte
zu solchen aus freiberuflicher
Tätigkeit oder solchen aus Gewerbebetrieb entstehen. Die
Einordnung als Gewerbebetrieb führt zum Entstehen der Gewerbesteuerpflicht.
EDV-Berater sind meistens gewerblich tätig, anders die Tätigkeit
als EDV-Entwickler. Diese ist regelmäßig freiberuflich,
insbesondere, wenn eine entsprechende formale Berufsausbildung (Studium)
besteht. Der Handel mit Hardware und Standardsoftware ist grundsätzlich
gewerblich.
Werden Tätigkeiten ausgeübt, die sowohl freiberuflich
als auch gewerblich sind, so können, bei mangelnder Trennung,
die gewerblichen Einkünfte die freiberuflichen Einkünfte
"infizieren". Die Folge ist, dass Gewerbesteuerpflicht
für beide Bereiche entsteht. (Anders ist es, wenn die Tätigkeiten
in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft durchgeführt werden,
dann ist stets Gewerbesteuerpflicht gegeben). |
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| Mitarbeitende
nahe stehende Personen |
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| Gerne überprüft werden auch
Vertragsverhältnisse zu "nahe stehenden Personen".
Diese Rechtsverhältnisse müssen ernsthaft vereinbart und
auch so durchgeführt werden. Die Finanzverwaltung prüft
insbesondere die tatsächliche Durchführung und Einhaltung
der Verträge, sowie ihre Drittüblichkeit. Entsprechen
die vertraglichen Regelungen inhaltlich nicht dem, was auch unter
fremden Dritten so vereinbart würde, wird der Gestaltung die
steuerliche Anerkennung versagt.
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| Umsatzsteuer
und Vorsteuerabzug |
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| Umsatzsteuerliche Fragen nach dem
zutreffenden Umsatzsteuerausweis treten insbesondere bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten auf. Hierzu zählt etwa die Erbringung von Dienstleistungen
eines deutschen IT-Selbständigen im Ausland. Der Umsatzsteuerausweis
für Beratungsleistungen richtet sich nach §
3a Abs. 3 UstG .
Grundsätzlich sind danach Dienstleistungen in einem anderen
EU-Land an einen dort ansässigen Unternehmer nicht mit deutscher
Umsatzsteuer zu versehen. Gleiches gilt bei Leistungen in so genannten
Drittländern (Nicht-EU-Länder). Leistungen an Nichtunternehmer
in EU-Ländern unterliegen dagegen deutscher Umsatzsteuerpflicht.
Umsatzsteuerliche Risiken liegen auch in der grenzüberschreitenden
Veräußerung von Software oder Hardware. Bei umsatzsteuerfreien
Lieferungen müssen Ausfuhrnachweise erbracht werden. Fehler
können zur umsatzsteuerlichen Nachversteuerung führen.
Bei Fragen der Vorsteuerabzugsberechtigung aus erhaltenen Leistungen
ist darauf zu achten, dass die Rechnung des Leistenden/Lieferanten
ordnungsgemäß ist und ein Nachweis seiner umsatzsteuerlichen
Unternehmereigenschaft gegeben ist. Rechnungen müssen jedenfalls
folgende Informationen beinhalten:
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leistender Unternehmer, |
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seine Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, |
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Leistungsempfänger, |
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Leistungsbezeichnung, |
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Leistungszeitraum, |
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Nettorechnungsbetrag, |
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getrennter Umsatzsteuerausweis mit Steuersatz bzw. bei Umsatzsteuerfreiheit
entsprechende Kennzeichnung, |
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Rechnungsnummer, |
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Datum. |
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Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung
müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit
des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische
Signatur gewährleistet sein (§
14 Abs. 3 UStG ). |
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder gibt es sonst Anlass,
an der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft des Leistenden
zu zweifeln, kann ein Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen verweigert
werden.
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| Vergütung
für Gesellschafter-Geschäftsführer |
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| Soweit IT-Selbständige ihr Unternehmen
in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betreiben (GmbH, AG, Limited),
ist insbesondere die Höhe der Vergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer
auf ihre Angemessenheit hin untersucht. Formal müssen hier
bei jeder Vertragsänderung entsprechende Verträge und
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vorliegen.
Generell wird die Angemessenheit aller Leistungsbeziehungen zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter bzw. ihm nahe stehenden Personen
untersucht. Verstöße führen zur Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung und der Versagung des steuerlichen Betriebsausgabenabzuges.
Auf Ebene des Gesellschafters unterliegen diese Beträge dann
als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Halbeinkünfteverfahren
und nicht mehr der vollen Versteuerung, wie dies etwa bei Geschäftsführergehältern
der Fall ist. Durch aktuelle Gesetzesänderung ist sichergestellt,
dass bei einer Änderung der Steuerbescheide der Kapitalgesellschaft
durch die Betriebsprüfung auch die Bescheide des Gesellschafters
angepasst werden.
Bei Kapitalgesellschaften ist zudem zu beachten, dass Darlehen,
die die Gesellschaft aufnimmt (etwa von Gesellschaftern), jedenfalls
(wenn auch nur minimal) verzinst werden. Darlehen, die über
ein Jahr zinslos gewährt werden, werden von der Finanzverwaltung
in der Steuerbilanz abgezinst. Dies führt zu einem entsprechenden
steuerpflichtigen Ertrag in der Gesellschaft. |
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| Im
Zweifel immer Steuerberater einschalten |
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| Das Risiko, dass eine Betriebsprüfung
angesetzt wird, lässt sich zu einem gewissen Teil durch ein
"unauffälliges" Verhalten als Steuerpflichtiger beeinflussen.
Aggressive steuerliche Gestaltungen oder regelmäßige
verspätete Abgabe von Steuererklärungen mit entsprechenden
Steuernachzahlungen etwa erhöhen die Chance, für eine
Prüfung ausgewählt zu werden.
Steht die Betriebsprüfung erst vor der Tür, kann man
grundsätzlich zunächst auch ohne Steuerberater versuchen,
diese Situation zu bewältigen. Gibt es Sachverhalte, bei denen
man im Vorfeld der Prüfung bereits ein ungutes Gefühl
hat, oder auch, wenn sich vor der Schlussbesprechung abzeichnet,
dass die Standpunkte stark divergieren, sollte jedenfalls dann die
professionelle Hilfe eines Steuerberaters herangezogen werden. Gleiches
gilt, wenn im Zuge der Betriebsprüfung Fragen zu Sachverhalten
gestellt werden, die man nicht sofort in ihrer Auswirkung überschauen
kann. Hier ist im Zweifel erst einmal Zurückhaltung bei der
Erteilung von Auskünften oder der Belegherausgabe zu üben
und entsprechender Rat einzuholen. |
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Kommentare zu diesem Artikel:
"Artikel hat mir sehr geholfen, alle Prozesse und Handlungsweisen auf 'Staats-Konformität' zu prüfen und für den Fall des Falles vorzubauen ... (Oktober 2008)"
"In der Tendenz hervorragend. (August 2007)"
"Herzlichen Dank für den informativen Artikel, auch wenn ich frohen Mutes bin, ihn nicht zu benötigen, da ich glaube keine Leichen im Keller resp. Arbeitszimmer zu haben... PS: Und ich kann mich auch als Laie immer wieder über juristische Konzepte freuen. Drittüblichkeit - chices Wort (August 2007)"
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