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Juristischer Monitor

Freiberuflichkeit ist immer neu zu beweisen

(Juni 2001)
Inhalt dieses Artikels:
Sachverhalt | Rechtsprechung

Quelle: freiberufler info

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Das Finanzamt legt nicht nur genau Maß an, wenn es darum geht, die Freiberuflichkeit zuzuerkennen - es verwirft ebenso gründlich einmal gefaßte Entscheidungen wieder. Dies erfuhr ein Betriebswirt. Auch DV-Freiberufler können daraus einige Lehren ziehen. Ein Steuerpflichtiger, der sich der Diplomprüfung an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einer wissenschaftlichen Hochschule nicht unterzogen hat, wohl aber seinerzeit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat, verfügt nicht bereits deswegen über die Kenntnisse eines "Staatlich geprüften Betriebswirts" (BFH, Urteil vom 4. 5. 2000 - IV R 51/ 99; FG Köln). Gegen diese Auffassung klagte der Betriebswirt.

Sachverhalt
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Er war seit 1974 als nichtselbständiger Planungsberater tätig, seit 1983 übt er diese Tätigkeit selbständig aus. Das Finanzamt hatte ihn jahrelang als Freiberufler anerkannt. Ende 1990 im Zusammenhang mit der Veranlagung zur Einkommensteuer 1988 überprüfte das Finanzamt diese Auffassung. Mit einem Änderungsbescheid für das Streitjahr 1988 und einem erstmaligen Bescheid für das Streitjahr 1989 lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung des Freibetrags für freie Berufe (gemäß § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis 1990 geltenden Fassung) ab. Ein Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte die Steuerbehörde aus, der Kläger habe seine Stellung als Freiberufler weder im Hinblick auf seine Ausbildung noch auf seine Tätigkeit hinreichend begründen können noch nachgewiesen. Die von ihm vorgelegten Unterlagen - eine "Vorstudie" zum Thema "Neue Bestandsführung Unfall und Haftpflicht" - behandle im Wesentlichen Fragen der EDV und rechtfertige nicht, ihn als "beratenden Betriebswirt" anzusehen.

 

Rechtssprechung
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Der Kläger fügte nun seiner Klageschrift Studien- und Leistungsnachweise ("Scheine") der Universitäten sowie eine Bescheinigung der Z-GmbH bei, in der u. a. bestätigt wird, dass er wegen seiner "betriebswirtschaftlichen Kenntnisse" als Berater hinzugezogen worden sei.

Vergebens: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt als beratender Betriebswirt nur derjenige in Betracht, wer ein entsprechendes Studium oder vergleichbares Selbststudium aufweisen kann. Weiterhin muss dies verbunden sein mit praktischer Erfahrung in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur in einzelnen Spezialgebieten. Schließlich muß er diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch tatsächlich einsetzen (BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

Der Kläger hatte ebenso keinen Erfolg, als er sich zuletzt darauf berief, dass dem Finanzgericht die für diese Würdigung erforderliche Sachkunde gefehlt habe. Er bekam entgegen gehalten: Vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, in der Klagebegründung im Einzelnen darzulegen, inwiefern die vorgelegten Arbeiten sich auch auf andere Hauptbereiche der Betriebswirtschaft erstreckten (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1994 IV B 112/ 93, BFH/ NV 1995, 420).

 

 

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