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Juristischer Monitor
Freiberuflichkeit ist immer neu zu beweisen
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(Juni 2001)
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Inhalt dieses Artikels:
Sachverhalt | Rechtsprechung
Quelle: freiberufler
info
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Das Finanzamt legt nicht nur genau Maß an, wenn es darum
geht, die Freiberuflichkeit zuzuerkennen - es verwirft ebenso gründlich
einmal gefaßte Entscheidungen wieder. Dies erfuhr ein Betriebswirt.
Auch DV-Freiberufler können daraus einige Lehren ziehen. Ein
Steuerpflichtiger, der sich der Diplomprüfung an der wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät einer wissenschaftlichen Hochschule nicht unterzogen
hat, wohl aber seinerzeit die Voraussetzungen für die Zulassung
zur Prüfung erfüllt hat, verfügt nicht bereits deswegen
über die Kenntnisse eines "Staatlich geprüften Betriebswirts"
(BFH, Urteil vom 4. 5. 2000 - IV R 51/ 99; FG Köln). Gegen
diese Auffassung klagte der Betriebswirt.
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| Sachverhalt |
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Er war seit 1974 als nichtselbständiger Planungsberater tätig,
seit 1983 übt er diese Tätigkeit selbständig aus.
Das Finanzamt hatte ihn jahrelang als Freiberufler anerkannt. Ende
1990 im Zusammenhang mit der Veranlagung zur Einkommensteuer 1988
überprüfte das Finanzamt diese Auffassung. Mit einem Änderungsbescheid
für das Streitjahr 1988 und einem erstmaligen Bescheid für
das Streitjahr 1989 lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung
des Freibetrags für freie Berufe (gemäß § 18
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis 1990 geltenden
Fassung) ab. Ein Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung
führte die Steuerbehörde aus, der Kläger habe seine
Stellung als Freiberufler weder im Hinblick auf seine Ausbildung
noch auf seine Tätigkeit hinreichend begründen können
noch nachgewiesen. Die von ihm vorgelegten Unterlagen - eine "Vorstudie"
zum Thema "Neue Bestandsführung Unfall und Haftpflicht"
- behandle im Wesentlichen Fragen der EDV und rechtfertige nicht,
ihn als "beratenden Betriebswirt" anzusehen.
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| Rechtssprechung |
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Der Kläger fügte nun seiner Klageschrift Studien- und
Leistungsnachweise ("Scheine") der Universitäten
sowie eine Bescheinigung der Z-GmbH bei, in der u. a. bestätigt
wird, dass er wegen seiner "betriebswirtschaftlichen Kenntnisse"
als Berater hinzugezogen worden sei.
Vergebens: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) kommt als beratender Betriebswirt nur derjenige in Betracht,
wer ein entsprechendes Studium oder vergleichbares Selbststudium
aufweisen kann. Weiterhin muss dies verbunden sein mit praktischer
Erfahrung in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft
und nicht nur in einzelnen Spezialgebieten. Schließlich muß
er diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seiner praktischen
Tätigkeit einsetzen können und auch tatsächlich einsetzen
(BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).
Der Kläger hatte ebenso keinen Erfolg, als er sich zuletzt
darauf berief, dass dem Finanzgericht die für diese Würdigung
erforderliche Sachkunde gefehlt habe. Er bekam entgegen gehalten:
Vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, in der Klagebegründung
im Einzelnen darzulegen, inwiefern die vorgelegten Arbeiten sich
auch auf andere Hauptbereiche der Betriebswirtschaft erstreckten
(Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1994 IV B 112/ 93, BFH/ NV 1995,
420).
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Dieser Beitrag wurde uns mit freundlicher Genehmigung der IT freiberufler
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