 |
| Einkommensteuerpflichtige
Einkünfte |
|
| |
|
| Jedes Jahr ist es wieder soweit: Das
Finanzamt pocht auf die persönliche Steuerpflicht, eine Einkommensteuererklärung
wird fällig. Diese ist in der Regel bis Ende Mai, auf Antrag
auch bis Ende September abzugeben. Was aber fällt nun unter
die Einkommensteuer? Der Gesetzgeber definiert im §
2 EStG
sieben Einkunftsarten:
 |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1) |
 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Nr. 2) |
 |
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Nr. 3) |
 |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Nr.
4) |
 |
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Nr. 5) |
 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nr. 6) |
 |
Sonstige Einkünfte (Nr. 7) |
Nur dann, wenn eine Einnahme bzw. Ausgabe unter eine dieser sieben
Einkunftsarten fällt, stellt sich die Frage nach der Steuerpflicht,
wobei der in der EÜR ermittelte Gewinn zumeist der Einkunftsart
Nr. 3 zuzurechnen ist. Freiberufler sind verpflichtet, sich zu Beginn
ihrer selbstständigen Tätigkeit selbst beim Finanzamt
anzumelden. Das ist schon deshalb notwendig, um eine Steuernummer
für die korrekte Ausstellung der ersten Rechnungen zu erhalten.
Nach Anmeldung versendet das Finanzamt einen Fragebogen, der u.a.
Auskunft über die voraussichtliche Höhe des Gewinns verlangt.
Entsprechend der gemachten Angaben wird "veranlagt", d.h.
zumeist vierteljährliche Vorauszahlungen, gefordert.
Hier lauert eine weitere Liquiditätsfalle: Wird unzutreffend
veranlagt, ergeben sich Zahlungen für das erklärte Jahr
(beispielsweise 2005). Sind diese zu niedrig, ist mit hohen Nach-
und dann auch hohen Vorauszahlungen zu rechnen, nachdem die genauen
Werte in der Einkommensteuererklärung festgestellt wurden.
|
Tipp: Um das zu vermeiden,
sollten Sie unbedingt realistische Vorauszahlungen leisten. |
Die Höhe der Vorauszahlungen können Sie nach Rücksprache
mit dem Finanzamt formlos jederzeit abändern.
Unternehmerisch ist bei der Einkommensteuer besonders bedeutsam,
dass eben die Summe aller Einkünfte besteuert wird, so dass
sich Gewinne und Verluste ausgleichen können. Wie hoch die
Steuer letztlich ist, hängt ganz von den persönlichen
Verhältnissen des zu Besteuernden ab. Die Berücksichtigung
individueller Freibeträge, die Einrechnung von Ehepartnern
und Kindern und vielfältige sonstige Faktoren beeinflussen
die Steuerzahlung deutlich. |
|
| Verluste
wirken sich auf Gesamtbesteuerung aus |
|
| |
|
| In der Praxis liegen viele Selbstständige
bei einem durchschnittlichen Einkommensteuersatz von knapp 30 Prozent.
Konzentriert man sich auf die Einkünfte aus freiberuflicher
Tätigkeit, ergibt sich eine Problematik, die folgender kleiner
Dialog widerspiegelt:
| Person A: |
"Dieses Jahr habe ich so richtig
Gewinn gemacht." |
| Person B: |
"Das habe ich glücklicherweise
vermieden." |
|
Sie sollten also Verluste durchaus auch einmal positiv betrachten,
da sie sich auf die Gesamtsumme Ihrer Besteuerung auswirken. Ganz
wichtig ist hier: Lassen Sie jeden Verlust amtlich feststellen,
indem Sie eine entsprechende EÜR einreichen. Die sich daraus
ergebende Festsetzung kann für weitere Planungen nützlich
sein, denn: Sie dürfen die Verluste vergangener Jahre mit laufenden
Gewinnen verrechnen.
So kann ein Anfangsverlust in Höhe von beispielsweise 50.000
Euro einen aktuellen Gewinn von 50.000 Euro ausgleichen –
der Unternehmer bleibt dann für beide Jahre steuerfrei! Lassen
Sie sich bei größeren Summen beraten, die Rechtslage
ist unübersichtlich.
|
Tipp: Versuchen Sie, Ausgaben,
die sich am Jahresende abzeichnen, in das noch laufende Jahr
vorzuziehen, um den zu versteuernden Gewinn zu mindern. |
Auch umgekehrt gilt: Es ist absolut legal, Rechnungen auf das neue
Jahr zu "schieben". Sofern der Kunde nicht früher
zahlt, ist diese Einnahme auch dann erst zu versteuern.
Häufig sind Selbstständige unsicher, ob Ausgaben zur
EÜR gerechnet werden können. Die Regel lautet: Alle betrieblich
bedingten Ausgaben mindern den Gewinn, alle Vorsorgeaufwendungen
werden als Sonderausgaben wie bei Angestellten im Mantelbogen der
Einkommensteuererklärung angegeben und im Rahmen der gesetzlichen
Bedingungen von den Einkünften abgezogen. Sie mindern nicht
den Gewinn. |
|
| Vorwurf
der Steuerhinterziehung vermeiden |
|
| |
|
| Bei den Einnahmen gilt im einkommensteuerlichen
Bereich das Zuflussprinzip, d.h., nur alle bereits bezahlten Rechnungen
erscheinen in der EÜR. Eine Besonderheit stellt der so genannte
Eigenverbrauch dar, denn hier findet keine Zahlung statt. Dieser
ist einzurechnen, damit die Ausgaben nicht zu stark den Gewinn mindern.
|
Tipp: Vermeiden Sie so weit
wie möglich die (überprüfbare) private Nutzung
betrieblicher Gegenstände, denn sie ist Gewinn erhöhend
und folglich auch einkommensteuerpflichtig. |
Und: Unterschätzen Sie bitte nicht die Finanzverwaltung. Die
übliche private Verwendung z.B. von Fahrzeugen ist allgemein
bekannt. Eine Überprüfung kann auch leicht durch den Abgleich
von Fahrtenbuch und Kilometerzählerstand vorgenommen werden.
Verschweigen Sie grundsätzlich keine Einnahmen. In jüngster
Zeit verstärkt die Finanzverwaltung die Suche nach nicht angegebenen
Einnahmen auf allen möglichen Wegen: So hat auch in den Finanzämtern
das Internet Einzug gehalten, so dass sich die Zuständigen
zumeist leicht einen Eindruck über die unternehmerische Tätigkeit
eines Steuerpflichtigen verschaffen können.
Falls nun doch einmal nachweisbare Einnahmen oder Ausgaben in der
EÜR fehlen: Irren ist menschlich, das können Sie im Einzelfall
auch dem Finanzamt sagen. Sie haben allerdings bei einem Fehler
Ihrerseits kein Anrecht auf Korrektur. Wenn Sie also vergessen haben,
bestimmte Ausgaben anzugeben, so sollten Sie zwar versuchen, umgehend
eine korrigierte Erklärung beizubringen. Sie haben aber kein
einklagbares Recht, deren Berücksichtigung einzufordern. Nur
wenn sich das Finanzamt irrt, wird offiziell korrigiert.
| Hinweis: Verschweigen Sie hingegen
wissentlich oder unwissentlich Einnahmen, kann man Ihnen Steuerverkürzung,
im schlimmsten Fall Steuerhinterziehung vorwerfen. |
Sie müssen mit einer Nachzahlung oder gar mit einem Steuerstrafverfahren
rechnen. Versuchen Sie dann umgehend, den Schaden zu begrenzen,
indem Sie sofort eine korrigierte EÜR einreichen und in Form
einer "Selbstanzeige" auf Ihre Versäumnisse hinweisen.
Zwar muss die Finanzverwaltung hier nicht, wie in früheren
Jahren, von der weiteren Strafverfolgung absehen, sie wird es aber
häufig tun, zumindest wenn es sich nicht um zu hohe Beträge
handelt.
Zu warnen ist auch vor der häufig vertretenen Meinung: "Das
merken die doch gar nicht." Doch, sie merken es, und zwar im
Zeitalter des elektronischen Datenverkehrs durch Abgleich von Rechnungen
(daher auch die Einführung der Steuernummerpflicht) und natürlich
erst recht, wenn das Finanzamt eine Betriebsprüfung anordnet.
| Hinweis: Zehn Jahre lang kann
Ihre EÜR überprüft werden und Sie sind gehalten,
alle Belege in Papierform und in Datenform so lange zu sichern.
|
|
|
Dieser Text ist ein Auszug aus dem Buch "Einnahmenüberschussrechnung"
von Joachim Herting, erschienen im Cornelsen
Verlag .
Autor und Verlag behalten sich alle Rechte am Artikel vor. ©
2007 Cornelsen Verlag
|
Kommentare zu diesem Artikel:
|