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| Einnahmenüberschussrechnung
oder doch Bilanz?
Teil 1 | Teil
2 | Teil
3 |
| (Februar
2007) |
Inhalt dieses
Artikels:
Freiberufler dürfen immer
eine EÜR erstellen | Freiberufliche
und gewerbliche Tätigkeit streng trennen | Mit
EÜR den Gewinn zeitnäher berechnen | Bilanzierung
bietet mehr Bewertungswahlrechte des Vermögens |
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| Autor: Joachim Herting, Managementtrainer und
–berater
Selbstständige und kleine Unternehmen sind in besonderer
Weise darauf angewiesen, ihre wirtschaftliche Situation im Auge
zu behalten. Geradezu überlebenswichtig ist die genaue Beantwortung
von alltäglichen Fragestellungen nach der Höhe des Umsatzes,
den entstandenen Aufwendungen und dem Gewinn.
Vielen Selbstständigen bereitet es auf Dauer wenig Kopfzerbrechen,
den Gewinn – oder den Verlust – auf Basis einer Einnahmenüberschussrechnung
(EÜR) zu ermitteln. Die Alternative, der komplette Jahresabschluss
mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, wird hingegen als erklärungsbedürftiger
empfunden. Vor der endgültigen Entscheidung für eine Methodik
müssen zunächst die folgenden Fragen beantwortet werden:
- Darf ich überhaupt eine EÜR für die Ermittlung
des steuerlichen Gewinns anfertigen oder muss ich doch bilanzieren?
- Soll ich freiwillig eine EÜR erstellen, obwohl ich bilanzierungspflichtig
bin?
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| Freiberufler
dürfen immer eine EÜR erstellen |
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Der Gesetzgeber beschränkt die Nutzung der EÜR für
die steuerliche Gewinnermittlung eindeutig auf Freiberufler und
in bestimmten Fällen auch auf landwirtschaftliche Betriebe.
Deren wirtschaftliche Größe definiert er in § 141
der Abgabenordnung über die Kenngrößen Umsatz und
Gewinn; es gilt:
Nur wer weniger als 350.000 Euro Umsatz bzw. 30.000 Euro
Gewinn jährlich erzeugt, ist nicht bilanzierungspflichtig.
Für Unternehmer, die maximal 17.500 Euro Einnahmen im Jahr
erzielen, besteht weiterhin die Möglichkeit, eine formlose
EÜR abzugeben. Freiberufler dürfen immer, d.h. unabhängig
von ihrem aktuellen Umsatz oder Gewinn, eine EÜR erstellen.
Entgegen dem umgangssprachlichen Verständnis um "freie
Mitarbeiter" kennt der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung derartiger
Tätigkeiten. So definiert § 18 EStG Abs. 1:
"Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu
der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstständig
ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige
Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure,
Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten
Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten,
Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter,
Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
[…]
- Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit,
z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten,
für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit
als Aufsichtsratsmitglied. […]"
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Prüfen Sie sorgfältig, ob Sie wirklich
Freiberufler sind. |
Merkmale hierfür sind:
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die selbstständig ausgeübte Tätigkeit: |
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als Wissenschaftler: Hier werden von Ihnen gutachterliche
Tätigkeiten, aber nicht regelmäßig neue Forschungsergebnisse
erwartet. |
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als Künstler: Im Gegensatz zum Handwerker müssen
Sie hier tatsächlich Unikate herstellen. |
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als Schriftsteller: Sie dürfen hier auch Gebrauchstexte
schreiben. |
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als Lehrer oder Erzieher: Hier kommt es nicht auf die Art
Ihrer Schüler an. |
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die "Katalogberufe", die Sie als Rechtsanwalt
oder beratender Betriebswirt eindeutig freiberuflich einordnen. |
Oder üben Sie einen "ähnlichen Beruf" aus?
Hier kann schnell Unsicherheit entstehen. Wenn Sie ganz sicher gehen
wollen, schreiben Sie an Ihr zuständiges Finanzamt und bitten
Sie um eine "verbindliche Auskunft". Legen Sie so überzeugend
wie möglich dar, warum Sie Ihrer Meinung nach gemäß
§ 18 EStG einen freien Beruf ausüben. Die Behörde
muss dann von Amts wegen antworten, und zwar – sofern sich
Ihre Umstände nicht ändern – mit Wirkung für
ganz Deutschland. Das bedeutet jedoch auch: Ist das Finanzamt anderer
Meinung als Sie, können Sie nur auf dem Wege der Gerichtsbarkeit
Ihre Meinung eventuell doch noch durchsetzen. Wenn Sie für
Ihre Begründung aktuelle Gerichtsentscheidungen ins Feld führen
wollen, können Sie sehr gut die Publikationen des Instituts
für Freie Berufe an der Universität Erlangen konsultieren
(www.ifb.uni-erlangen.de).
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| Freiberufliche
und gewerbliche Tätigkeit streng trennen |
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Der Status des Freiberuflers ist deshalb so erstrebenswert, da
ohne ihn nur in den oben genannten engen Grenzen die Möglichkeit
der EÜR besteht und ansonsten zwingend zur aufwendigeren Bilanzierung übergegangen
werden muss. Außerdem werden alle Gewerbetreibenden, aber
nie die Freiberufler zusätzlich mit Gewerbesteuer belastet.
Diese stellt eine von der jeweiligen Gemeinde erhobene Abgabe auf
den Gewinn dar und belastet diesen ab einem bestimmten Freibetrag
mit ca. acht bis zwölf Prozent.
Leider gilt "Einmal Freiberufler, immer Freiberufler" nicht
in steuerlicher Hinsicht. Für die Finanzbehörde ist das
Gewerbliche ansteckend und jede gewerbliche Tätigkeit "infiziert" den
freien Beruf. Auch die Rückkehr zum freien Beruf ist schwierig.
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Soll tatsächlich auch eine gewerbliche Tätigkeit
aufgenommen werden, so ist es ratsam, freiberufliche und
gewerbliche unternehmerische Tätigkeit streng zu trennen. |
Dies ist z.B. möglich, indem für die jeweilige Tätigkeit
von derselben Person eine unterschiedliche Firmierung gebraucht
wird. Ausgaben und Einnahmen werden getrennt verbucht.
Beispiel:
Rudolf Neu ist freiberuflicher Ingenieur mit Spezialisierung Umweltmanagement.
Er überlegt sich, ob er nicht nebenbei aufgrund seiner Spezialkenntnisse
Filtertechnik verkaufen könnte. Dieses Nebengeschäft würde eine
gewerbliche Tätigkeit darstellen. Damit wäre seine gesamte selbstständige
Berufstätigkeit als gewerblich einzustufen. Gründet Herr Neu einen
Einzelhandel, kann er die gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit trennen.
Dabei kann für den gewerblichen Bereich im Übrigen jede Rechtsform
verwendet werden, für das freiberufliche Feld nur der Einzelunternehmer
und ggf. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. |
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| Mit
EÜR den Gewinn zeitnäher berechnen |
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Soll ich freiwillig eine EÜR erstellen, obwohl ich bilanzierungspflichtig
bin? Hier lautet die Empfehlung unbedingt: Ja. Selbst bei Bilanzierungspflicht
wird die freiwillige Erstellung einer EÜR von Vorteil sein.
Die notwendigen Daten können Sie im Wesentlichen der Gewinn-
und Verlustrechnung entnehmen. Sie können anhand der EÜR
jedoch einen Gewinn errechnen, der für Sie nachvollziehbarer
ist als derjenige, der sich im Rahmen der Bilanzierung ergibt.
Letzterer ist nämlich durch Bewertungsvorschriften und den
Einbezug von nicht finanziellen Aufwendungen und Erträgen
häufig verzerrt.
Außerdem empfinden viele Selbstständige es als einen
hohen Zeit- oder (sofern der Steuerberater hilft) Geldaufwand,
den regulären Jahresabschluss überhaupt aufzustellen;
die EÜR ist hingegen recht leicht zu erstellen.
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Versuchen Sie ein Gefühl zu entwickeln für "Ihre" Zahlen. |
Dieses Gefühl für Ihre Zahlen können Sie beispielsweise
fördern, indem Sie sich fragen:
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Welche Werte aus der Gewinn- und Verlustrechnung sind tatsächlich
Ausgaben und Einnahmen? |
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Wie kann der Unterschied zwischen dem in der Gewinn- und
Verlustrechnung ermittelten Gewinn und dem Gewinn in der
EÜR erklärt werden?
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Sie werden sehen: Die EÜR hilft Ihnen in
vielen Fällen,
den Gewinn zeitnäher zu berechnen. Steuerliche Bewertungsvorschriften
und die Einbeziehung von Zahlungen kommender Jahre entfallen, und überhaupt:
Der ermittelte Gewinn ist aufgrund seiner Zahlungsnähe gut
nachvollziehbar.
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| Bilanzierung
bietet mehr Bewertungswahlrechte des Vermögens |
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Man sollte daraus jedoch nicht schließen, dass die EÜR
dem Jahresabschluss generell vorzuziehen ist. Bei der Aufstellung
eines Jahresabschlusses gilt nämlich, dass Bilanzierende mehr
Bewertungswahlrechte des Vermögens haben, denn hier werden
eben nicht nur Zahlungsströme, sondern auch die Vermögenswerte
des Unternehmens mitbewertet. Dieses geschieht in der EÜR
nur ansatzweise, nämlich durch die Einbeziehung des Wertverlustes
als Abschreibung.
Beispiel:
Bei der Einrichtung des Ingenieurbüros von Rudolf
Neu werden spezielle messtechnische Geräte benötigt.
Einige übernimmt er von einem früheren Kollegen.
Die Wertminderung kann in der EÜR nur durch die reguläre Abschreibung
dargestellt werden. Werden die Geräte bilanziert, können unter gewissen
Bedingungen abweichende Bewertungen (z.B. so genannte "Teilwerte")
angesetzt werden. Die Bilanzierung würde Rudolf Neu also mehr Wahlfreiheiten
in der Bewertung seines Vermögens lassen. |
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Grundsätzlich gilt die Empfehlung: Nutzen Sie so lange wie
möglich das Instrument der EÜR. Sie wird Ihnen die Gewinnermittlung
und die Steuerung Ihrer Finanzströme auf einfachem Wege ermöglichen.
Dies ist im Übrigen auch dann noch richtig, wenn Sie das ab
2005 vorgeschriebene amtliche Formular nutzen (müssen). Gehen
Sie erst dann zu einer Bilanzierung über, wenn es gesetzlich
vorgeschrieben ist oder wenn Bewertungsfragen eine bedeutende Rolle
für Ihr Unternehmen spielen.
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Dieser Text ist ein Auszug aus dem Buch "Einnahmenüberschussrechnung" von
Joachim Herting, erschienen im
Cornelsen Verlag .
Autor und Verlag behalten sich alle Rechte am Artikel vor. © 2007
Cornelsen Verlag. |
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